dto.
Da Du von einer einstw. Vfg sprichst handelt es sich wohl um eine C-Sache. Diese wird mit Zustellung (durch GV im Parteibetrieb) an den Agg wirksam. Zur Rechtskraft erwächst sie nicht.
also jetzt Zwangsgeldantrag aufnehmen, die Dame hat hoffentlich auch Strafanzeige wegen Verstoßes gg. die Schutzanordnung gestellt??
Beiträge von Rpfl_Andreas
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m.E. kann ich es mir nicht so einfach machen...
Voraussetzung für die Aufhebung ist die fruchtlose Aufforderung zur Erklärung über die Änderung der Verhältnisse unter Fristsetzung.
Für diese Aufforderung ist der RA Empfänger. Habe ich die Partei direkt aufgefordert liegen die Voraussetzungen des § 124 Nr. 2 ZPO nicht vor, die gesetzte Frist hat nie begonnen zu laufen.
Eine Aufhebung ohne wirksame Aufforderung ist rechtswidrig und bei Eingang eines RM auch ohne Nachreichung der Unterlagen aufzuheben.
Sie wäre auch aufzuheben, wenn die Unterlagen nachgereicht werden.
Das sind verschiedene Tatbestände...... -
Brandenburg zwischen Avantgarde und Einzelmeinung
ich bin gespannt...
m.E. heißt das für mich aber nun, dass ich auch alle andere Post (z.B. Ratenmahnungen etc.) an die RA'e schicke -
Vorweg: m.E. bleibt die DDR-Opferrente bei der PKH auch unberücksichtigt.
außerhalb des Protokolls:
Aber.... Mitleid/Verständnis etc. sind m.E. keine Begründung. Wenn ich einen Ermessensspielraum habe, okay...
Aber wenn das Gesetz das Gegenteil sagt, dann kann ich auch aus noch so menschlichen Beweggründen das Gesetz nicht mißachten!
Ich nenne mich RPfl und nicht Bundestag.....
Gerade das System des Rechtsstaats unterscheidet die Bundesrepublik von der DDR und erst recht vom NS-Staat. Für mich heißt Rechtsstaat eben nicht, Rechtssprechung nach gusto... -
Die ganz oben angegebene Entscheidung findet man wohl nur unter http://www.olg.brandenburg.de
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Ist halt gar nicht so einfach.
Allerdings....
und für die Aufhebung muß ein wichtiger Grund vorliegen (§ 48 II BRAO)
Ob hierfür fehlender Kontakt ausreichend ist, wage ich zu bezweifeln, dazu eine taufrische Entscheidung: OLG Schleswig NJW 61, 131..... -
muss es doch möglich sein, an die Partei direkt heranzutreten, also Anfragen an diese direkt zu richten.
M.E. leider nicht.
Die Meinung des RA ist nicht sooo relevant, ich muß schließlich an den einzig berechtigten Empfänger zustellen, alles andere ist unwirksam. -
Tja, und grade dann muss ich ja aufheben, da ich nicht den Anwalt angeschrieben habe, egal ob da Belege dabei sind o.ä.
Ich habe keine Chance, so eine Aufhebung durchzukriegen.
ganz meine Meinung -
Sollen die doch ihren Spaß haben damit.
auch das OLG kennt Strg-C + Strg-V........
So mutig mich für die feste Auffassung meiner RM-Instanz nicht zu interessieren bin ich dann doch nicht. Im Übrigen sind die hiesigen RA'e auch nicht d**f, damit wird ja jede meiner Entscheidungen vom OLG aufgehoben. -
Ja, die Begeisterung bei uns ist grenzenlos....
Das OLG bezieht sich übrigens auf das BAG. -
Unser OLG hat in Abkehr von seiner bisherigen Auffassung entschieden(Brandenb OLG B.v. 09.01.2008, 9 WF 353/07), dass die Vollmacht des RA im PKH-Prüfungsverfahren wieder auflebt. Demzufolge nur die Zustellungen an den RA richtig sind.
Wir stehen nun vor dem Dilemma, dass wir die RA'e mglw. 3 Jahre nach RK anschreiben, die natürlich keinen Kontakt mehr zu ihrem Mandaten haben und ihn auch nicht finden. Im Ergebnis bekommen wir die Post zurück, das Mandat wäre erloschen/niedergelegt.
Kann der RA deswegen niederlegen? Bei mir klingelt es wegen Niederlegung zur Unzeit? Wir stehen nun wieder vor dem Problem der Wirksamkeit der Zustellung..... -
Dann mache ich das mal so....
Die Partei war übrigens Journalist bei dem Verlag der ein Problem mit Herrn Dutschke hat... -
Erneut (!) darauf hinweisen,
Danke All.... vielleicht liest er ja diesmal was wir ihm schreiben.... -
Verfahren nach § 11 RVG:
nach Zustellung des Antrages und Schreiben der Partei mit unerheblichen Argumenten, hat diese jetzt an die Gerichtskasse überwiesen... Arrrghh
Was mach ich jetzt mit dem (erheblichen) Betrag? Ich bin doch kein Inkasso....
Außerdem hatte der RA die Zustellauslagen schon vorgeschossen und die muß ich ja nun in jedem fall festsetzen... -
Da nun das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" durch den Bundestag ist, sehe ich nun die nächste Welle auf meine kleine RASt zurollen...
Hat jemand schon Infos wann das gute Stück in Kraft tritt? -
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mille grazie nach DD.....
wenn die fette Akte weg ist sieht mein Schreibtisch gleich viiiel beser aus. -
Ich kämpfe mit den Kosten einer II. Instanz.
Quoten: Bekl: 69%, Kl 31%
Kl PKH ohne Raten
Bekl PKH mit Raten, noch keinerlei Raten gezahlt
RA'e haben jeweils PKH-Vergütung erhalten
es liegen Anträge nach § 106 ZPO vor
BeklVertr beantragt Mehrvergütung nach § 50 RVG
jetzt bin ich völlig verwirrt.....
die Ausgleichung ist ja eigentlich klar, aber was mache ich mit der Ratenzahlung? -
@ candide
Ich werde dann nächste Woche mal sehen was die Dame anschleppt. Eine Übersetzung mit "Stempel" hat sie wohl schon.
Zumindestens hab ich ihr den Antrag für ihr 2. Kind ausgeredet, es ist 21......
Den Tip mit der Anerkennung der Entscheidung werde ich ihr versuchen zu geben. -
Mach et, Otze!
Ich mach doch alles.......
Suche dann noch Freiwillige/n mit fließenden Russischkenntnissen.