Beiträge von Djuren

    Vielen Dank für die viele schnellen Antworten. Das macht mir echt Mut :)

    Bewerben würde ich mich in NRW. Habe auch gesehen, dass es einen neuen Standort in Essen gibt. Ich vermute mal da werden die Zeiten ähnlich sein. 😊

    Werde mich mal mit dem Bewerbungsverfahren vertraut machen.

    Nicht vergessen:

    Nicht nur die drei NRW-OLGs stellen Anwärter ein, sondern auch das LSG NRW. Ob die anderen Mittelbehörden der NRW-Fachgerichtsbarkeiten auch selbst einstellen oder ihren Bedarf beim nächsten OLG mitlaufen lassen, weiß ich nicht, aber die Fachgerichte haben die meisten Bewerber ja nicht auf dem Schirm.

    Ich meine, das LSG NRW stellt nicht ein. Mein Wissensstand ist, dass nur die OLGs in NRW einstellen und der Bedarf darüber gedeckt wird. Anders ist es m.W.n. in Niedersachsen.

    Bei "uns" heißt bei unserem justizeigenen IT-Dienstleister. NRW hat viele IT-Aufgaben gebündelt und dafür eine Unterbehörde gegründet (unterhalb des OLG Köln). Wir benutzen ein bausteingesteuertes Textsystem, worin wir die Vorlagen realisieren und in dieser Verfahrenspflegestelle bin ich tätig.

    "ImmoV" soll der Überbegriff für Immobiliarvollstreckung (also Zwangsversteigerung, Teilungsversteigerung, im weiteren Sinne auch Schiffsversteigerung) heißen.

    Hallo zusammen,

    ich arbeite bei uns in einer Verfahrenspflegestelle an den Vorlagen in ImmoV-Sachen, habe aber leider selbst keine praktische Erfahrung darin. Zuletzt hatten wir eine Vorlage erarbeitet für eine Ermächtigung zur Antragstellung nach § 138 ZVG und meine Überlegung war, auch für einen ablehnenden Beschluss eine Vorlage zu entwerfen. Nur ist mir nicht ganz klar, wann ein solcher Antrag überhaupt abgelehnt werden kann. Aus den Kommentaren geht folgendes hervor:

    - Antrag darf erst drei Monate nach dem Verteilungstermin gestellt werden --> das wäre also ein möglicher Ablehnungsgrund?

    - Noch laufende Ermittlungen sind aber kein Hinderungsgrund.

    - der Antragsteller muss "Eventualberechtigter" sein

    Was wären denn andere Gründe dafür, einen Antrag auf Ermächtigung abzulehnen?

    Danke!

    Danke für die Rückmeldungen! Hier (NRW) wurde gesagt, dass das Urteil keine Bindungswirkung über den Einzelfall hinaus entfaltet, vorsichtshalber aber darauf hingewiesen werden soll, dass die Umsatzsteuer nur unter Vorbehalt gezahlt wird und zurückzuzahlen ist, wenn eine Befreiung geltend gemacht wird. Interessant zu sehen, wie es in anderen Ländern gehandhabt wird.

    Das führt aber etwas an meinem Problem vorbei. Ich bin der Meinung, dass zu der Pauschalvergütung grundsätzlich keine Umsatzsteuer gezahlt werden dürfte, weil es systematisch nicht vorgesehen ist. Der Verfahrenspfleger müsste dann entsprechend den Steuerbetrag selber bestimmen bzw. im Rahmen der Erklärung ermitteln lassen. Sehe nur ich das so?

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage bzw. eine Unschlüssigkeit. Das ganze hängt mit dem Urteil des BFH zur Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger zusammen, allerdings nur indirekt.

    Bei der Vergütung nach § 277 Abs. 2 FamFG steht dem Verfahrenspfleger eine Umsatzsteuer zu (soweit er abgabepflichtig ist).

    Bei der Pauschalvergütung nach § 277 Abs. 3 FamFG finde ich in den Kommentierungen den Satz "soweit Umsatzsteuer zu ersetzen ist, ist diese hinzuzurechnen", das spricht ja dafür das auch in diesem Fall die Umsatzsteuer festgesetzt werden muss - im gleichen Beschluss, mit ein oder zwei Sätzen Erläuterung.

    Das entspricht aber irgendwie nicht meiner Ansicht. § 277 Abs. 2 FamFG verweist auf §§ 3 - 5 VBVG, worunter auch die Umsatzsteuerpflicht fällt. § 277 Abs. 3 FamFG verweist jedoch nur auf die Stundensätze aus § 3 Abs. 1 VBVG, nimmt also den Ersatz der Umsatzsteuer nicht mit hinein weshalb ich sagen würde, auf die Pauschale wird keine Umsatzsteuer vom Gericht gezahlt.

    Das wäre natürlich etwas kleinkariert und wahrscheinlich unwirtschaftlich - habe ich mich da verrannt?

    Beste Grüße

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage bzw. eine Unschlüssigkeit. Das ganze hängt mit dem Urteil des BFH zur Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger zusammen, allerdings nur indirekt.

    Bei der Vergütung nach § 277 Abs. 2 FamFG steht dem Verfahrenspfleger eine Umsatzsteuer zu (soweit er abgabepflichtig ist).

    Bei der Pauschalvergütung nach § 277 Abs. 3 FamFG finde ich in den Kommentierungen den Satz "soweit Umsatzsteuer zu ersetzen ist, ist diese hinzuzurechnen", das spricht ja dafür das auch in diesem Fall die Umsatzsteuer festgesetzt werden muss - im gleichen Beschluss, mit ein oder zwei Sätzen Erläuterung.


    Das entspricht aber irgendwie nicht meiner Ansicht. § 277 Abs. 2 FamFG verweist auf §§ 3 - 5 VBVG, worunter auch die Umsatzsteuerpflicht fällt. § 277 Abs. 3 FamFG verweist jedoch nur auf die Stundensätze aus § 3 Abs. 1 VBVG, nimmt also den Ersatz der Umsatzsteuer nicht mit hinein weshalb ich sagen würde, auf die Pauschale wird keine Umsatzsteuer vom Gericht gezahlt.
    Das wäre natürlich etwas kleinkariert und wahrscheinlich unwirtschaftlich - habe ich mich da verrannt?

    Beste Grüße

    Hallo zusammen,

    eine kurze Frage.
    Kl. hat PKH mit Raten, gewinnt in der zweiten Instanz (Bekl. zahlt die Kosten). Der Beklagte ist jedoch zahlungsunfähig. Der Anwalt wurde bezüglich der 1. Instanz vollständig aus der Staatskasse ausgezahlt. Nun möchte der Anwalt des Kl. die weitere Vergütung der II. Instanz von der Staatkasse.
    Muss er sich an den Kl. wenden oder hat er auch bezüglich der weiteren Vergütung einen Anspruch gegen die Staatskasse? Dadurch, dass der Kl. gewonnen hat, hat der PB ja einen Anspruch nach § 126 ZPO. Muss er diesen nutzen oder kann er verlangen, dass die Ratenzahlung auch auf die weitere Vergütung erstreckt wird und wir letztlich über den § 59 RVG den Bekl. in Regress nehmen?

    Vielen Dank!

    Ich meine in der AufbewahrungsVO für NRW steht etwas von "letzte Verfügung zur Sache". Als Sache ist in diesem Fall m.E. das "Hauptverfahren" zu sehen. Di PKH-Akte und dort laufende Fristen spielen keine Rolle bei der Berechnung der Frist. Läuft die PKH-Akte weiter aufgrund von Zahlungen gelangt die Akte nicht zu Aussonderung da sie sich ja in den Fristenfächern befindet. Ist die PKH dann abgeschlossen kann die Akte zum nächstmöglichen Zeitpunkt vernichtet werden. So wird's jedenfalls hier gehandhabt.

    Hallo!

    Ich habe einen Fall der wahrscheinlich gar nicht so selten ist, aber ich bin mir nicht sicher ob ich ein Verständnisproblem habe.

    Urteil in 1. Instanz - Klage abgewiesen, Kl. bekommt Gerichtskostenrechnung
    Berufung wird eingelegt, Verfahren in 2. Instanz anhängig
    In einem Parallelverfahren der 1. Instanz wird ein Vergleich abgeschlossen, der auch explizit das Verfahren 2. Instanz beendet.
    Kl.PB beantragt Kostenausgleichung nach § 98 ZPO, ich bin mir jedoch nicht sicher, ob der Vergleich in der 1. Instanz das Verfahren der 2.Instanz so einfach beenden kann und ob dann de Kostenentscheidung der 1. Instanz hinfällig ist.

    Vielen Dank im Voraus!

    Schau mal in deinen Landesvorschriften. Hier (NRW) heißt es in der Festsetzungs-AV
    2.3.2
    Macht der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erst geltend, nachdem die von der gegnerischen Partei zu erstattenden Kosten bereits nach §§ 103 bis 107 und 126 ZPO, auch in Verbindung mit §§ 76 Abs. 1, 85 FamFG (Fn 2) festgesetzt worden sind, so fordert der Rechtspfleger die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der- oder demjenigen zurück, zu deren oder dessen Gunsten er ergangen ist. Nach der Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vermerkt der Rechtspfleger auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, um welchen Betrag sich die festgesetzten Kosten mindern und welcher Restbetrag noch zu erstatten ist; falls erforderlich, fügt er eine erläuternde Berechnung bei. Die gleichen Vermerke setzt er auf den Kostenfestsetzungsbeschluss und bescheinigt dort außerdem, dass die vollstreckbare Ausfertigung mit denselben Vermerken versehen und zurückgesandt worden ist.

    und
    2.3.3
    Wird die Vergütung festgesetzt, ohne dass die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorgelegt worden ist, so hat der UdG den erstattungspflichtigen Gegner zu benachrichtigen.

    Das klingt sehr nach einem solchen Fall. Die Festsetzung erfolgte wohl nach § 788 ZPO. Da dieser auf die allgemeinen Vorschriften Bezug nimmt, würde ich auch hier so vorgehen.

    Bin jetzt im Nachlassrecht nicht mehr allzu firm, aber für mich klingt es nach einem vermurksten bzw. nicht zu Ende gedachten Berliner Testament, ich würde aber die Kinder als Nacherben sehen, auch wenn sie nicht eindeutig bezeichnet wurden (Trennunslösung)
    .