Beiträge von AlissaKiu

    Bewilligt (Beurkundet) und eingetragen wurde eine GS über 600.000,00EUR.

    Drei Tage nach Eintragung übersendet der Notar eine Berichtigung gemäß § 44 a BeurkG und berichtigt den Betrag auf 522.500,00EUR.

    Reicht in diesem Fall die Schreibfehlerberichtigung als Nachweis der Unrichtigkeit für den "Differenzbetrag", so dass ich in dieser Höhe eine Teillöschung vornehmen kann?

    Ich würde, da bereits Eintragung erfolgt ist, eine entsprechende Berichtigungsbewilligung von Eigentümer und Gläubiger in Form des § 29 GBO verlangen (wie OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.04.2013, 20 W 117/13, Rn. 8).

    AlissaKiu

    Die eGbR wird lediglich durch die im Register benannten Gesellschafter vertreten, nicht durch alle Gesellschafter. Aber wenn alle Gesellschafter mitwirken, schadet es nicht.

    Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nicht erforderlich, da kein grunderwerbssteuerbarer Vorgang (siehe den auch sonst sehr hilfreichen Aufsatz von Wilsch in MittBayNot 2023, 457).

    Um auf meine Frage zurückzukommen, wie lautet dein Eintragungstext für diesen Fall?

    Hallo Neuling,

    ich habe jetzt wie folgt eingetragen:

    Zu lfd. Nr. ...:

    "Aufgrund Eintragung im Gesellschaftsregister lautet die Eigentümerbezeichnung nunmehr:

    (...) eGbR, Sitz,

    Registergericht u. -nr.,

    eingetragen am (...)".

    Ich schließe mich mal an:

    Laut Bewilligung ist vor Eintragung der GbR ins Register ein weiterer Gesellschafter eingetreten, der bislang nicht im Grundbuch eingetragen war.

    Bewilligungen der bisher eingetragenen Gesellschafter sowie der eGbR vertreten durch die z. Zt. eingetragenen und den einen neuen Gesellschafter auf Berichtigung/Eintragung der eGbR liegen vor. Spricht etwas dagegen, hier unmittelbar auf die eGbR zu berichtigen?

    Weiter frage ich mich, ob man hier eine UB verlangen müsste.

    Vielen Dank.

    Gruß, Alissa

    (...)

    Ich möchte mich außerhalb der Justiz bewerben und mit den Beurteilungen, die in Hessen nach Änderung der Beurteilungsrichtlinien erteilt werden, ist das schlechterdings nicht möglich.

    Und sich auf den Standpunkt zu stellen, wir geben uns jetzt mal neue Beurteilungsrichtlinien ohne sog. „Überleitungsmatrix“, stufen alle Beurteilungen runter, weil wir vorher das „Sehr gut“ inflationär vergeben haben, und müssen die Leistungsverschlechterung deshalb dann nicht begründen, ist meiner Meinung nach schon fast bösartig. So kann man auch Personal vom Wechsel abhalten…

    :thumbup:

    Finde ich gut, dass Du Dich wehrst. Genau Dein Argument ging mir auch durch den Kopf. Die Beurteilenden haben offensichtlich nur den justizinternen Bereich vor Augen und können sich wohl nicht vorstellen, dass man sich auch außerhalb umsieht. Nachdem ich meine Beurteilung in der Hand hatte, war genau DAS meine erste Reaktion darauf. Berichte bitte, wie es ausging!

    M. E. weichen die Richtlinien auch gar nicht so sehr voneinander ab. Dass die Richtlinien früher (oder auch jetzt?) in der Praxis nicht "richtig" angewendet wurden, kann m. E. nicht zulasten der Beurteilten gehen. Zumal man mit der jetzt vorgenommenen unterschiedslosen Herabstufung aller (außer denen, die befördert werden sollen ;) ) die angeblich eigentlich beabsichtigte Ausschöpfung des Beurteilungsrahmens gerade nicht erreicht.

    Gesamtbetrag des Titels 5.772,09 EUR + bisherige nachgewiesene Kosten der Zwangsvollstreckung 459,37 EUR = Spalte 2: 6.231,46 EUR

    Eben NICHT (ich wollte ja auch so eintragen) - s. Nr. 3 c) des Beschlusses des OLG FFM. Von den 6.231,46 EUR sind lt. OLG die im Titel betragsmäßig ausgewiesenen Zinsen abzuziehen; eingetragen habe ich demgemäß nur in Höhe von 5.982,69 EUR.

    Hab heute die Akte wegen eines anderen Falls mal wieder auf dem Tisch.

    Zum Sachverhalt noch folgender Nachtrag:

    Der VB listet die titulierten Beträge wie folgt auf:

    I. Hauptforderung: 4.735,83 €

    II. Verfahrenskosten: 411,15 €

    III. Nebenforderungen:
    1. Mahnkosten: 10,00 €,
    2. Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit: 366,34 €

    IV. Zinsen:
    1. laufende, vom Gericht ausgerechnete Zinsen zu Hauptforderung I:
    Zinsen von 5 % Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 4.735,83 € vom (...) bis (...): 248,77 €

    Gesamtsumme: 5.772,09 €

    2. hinzu kommen weitere laufend Zinsen zu Hauptforderung I:
    Zinsen von 5 % Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 4.735,83 € ab 21.11.19
    3. hinzu kommen weitere laufend Zinsen zu Nebenforderung III.1:
    Zinsen von 5 % Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 10,00 € ab 12.08.18


    Die im Antrag geltend gemachten und nachgewiesenen Zwangsvollstreckungskosten betrugen 459,37 €.

    Die Eintragung wurde beantragt in Höhe von 6.231,46 €, somit der im Titel ausgewiesene Gesamtbetrag zzgl. Vollstreckungskosten.

    Daher hatte ich nur das fehlende Gemeinschaftsverhältnis der Gläubiger moniert.

    Wie sich aus der obigen Auflistung ergibt, sind die Zinsen im Titel auch als eigener separater Punkt und nicht unter dem Punkt "Nebenforderungen" aufgeführt.

    Schade, das OLG hat nicht ausdrücklich zwischen vom dem Gericht ausgerechneten Zinsen im VB und den kapitalisierten Zinsen (der weiteren laufenden Zinsen) durch die Gläubiger im Antrag unterschieden.
    Beide Zinsen hat das OLG anscheinend in eine Aussage gepackt, oder muss ich den Beschluss anders verstehen? Immerhin wurden die kapitalisierten Zinsen durch die Gläubiger im Antrag vom GBA nicht bemängelt.

    Es gab keine vom Gläubiger ausgerechnete Zinsen im ZwaSi-Antrag (mehr). Dies hatte ich bisher (und glaube ich auch hier) schon moniert. Das OLG hat sich an den im Titel ausgewiesenen berechneten Zinsen gestört, da diese dort in der Rubrik "Nebenforderung" aufgelistet sind. Meiner Meinung nach spielt es dann auch keine Rolle, ob das dann vom (VB-)Antragsteller oder vom Gericht ausgerechnete Zinsen sind; beide stehen im VB unter "Nebenforderung".

    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003312

    Der Beschluss vom OLG ist jetzt veröffentlicht.

    Interessant der Nebenkriegsschauplatz:
    ,,Es fehlt, wie oben ausgeführt, an der Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses der Beteiligten. Ob in der von den Beteiligten geäußerten Ansicht, der Vollstreckungsbescheid sei so auszulegen, dass es sich um eine Gesamtgläubigerschaft handele, zugleich eine nachträgliche Erklärung der Gläubiger im oben ausgeführten Sinn liegt, kann dahinstehen. Eine solche Erklärung bedarf der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO, die hier nicht eingehalten ist."

    Eigentlich war DAS mein Haupt- bzw. mein eigentlicher Kriegsschauplatz ;)

    Also ich bin seit dem Post #10 von AlissaKiu leicht verwirrt (...)

    Mir ging es genauso, als ich die Entscheidung zurückbekam.

    (...) Ich würde aber gerne mal das Az und das Entscheidungsdatum wissen, dann werde ich mal beim OLG nachfragen. (...)

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2022, Az. 20 W 74/22.

    (...)Für mich halte ich erstmal fest, dass zu 99,9 % die kapitalisierten Zinsen in Spalte 3 ausgestorben sind.

    Zu dem Schluss bin ich auch gekommen. Auf jeden Fall immer dann, wenn Titel ein Vollstreckungsbescheid ist.

    4. Zinsen (vom Gericht ausgerechnet)

    Das sind kapitalisierte Zinsen, sprich sie sind vom Gericht ausgerechnet und daher als Kapitalbetrag der ZSH eintragbar.

    Habe ich bisher auch so gesehen und gehandhabt. Wegen einer anderen Beanstandung hatte ich einen Antrag zurückgewiesen, gegen den Beschwerde eingelegt wurde; mein OLG (Frankfurt am Main) hat in diesem Zusammenhang den ursprünglichen Antrag auch wegen der darin geltend gemachten Zinsen moniert und darauf abgestellt, dass die im Vollstreckungsbescheid ausgerechneten Zinsen unter "Nebenforderungen" aufgeführt sind und daher nicht eintragbar sind. Heißt jetzt für mich: Auch wenn das Gericht die Zinsen kapitalisiert, handelt es sich trotzdem der Sache nach nur um eine Nebenforderung (und wird ja auch so tituliert, s. auch Post #5 letzter Satz).

    Hallo,

    ich stelle meine Frage wegen des sachlichen Zusammenhangs mal hier mit ein:

    Wir sind noch ein "unelektronisches" Grundbuchamt. Es ist hier jetzt eine Diskussion darüber entstanden, in welcher Form Anträge auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken gestellt werden müssen, um wirksam zu sein. Nach Schöner/Stöber Rn 2169 ist der Antrag im Rahmen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen - dann wäre elektronische Einreichung verpflichtend -; ist man der Auffassung, dass die GBO für die Antragsform gilt, wäre es ausreichend, den Antrag ganz normal schriftlich zu stellen. Ergebnis der erstgenannten Auffassung war, dass ein Kollege nach Eingang eines (eintragungsreifen) schriftlichen Antrags noch einen weiteren, elektronisch übermittelten Antrag nachgefordert hat. Ich war bislang der Meinung, solange für das Grundbuchamt noch kein elektronisches Verfahren eingerichtet ist, bliebe alles beim alten... jetzt bin ich unsicher geworden. Wie wird das anderswo gesehen?

    Gruß
    Alissa

    Mir wird nun eine deutschsprachige Erklärung der französischen Hauptniederlassung vom 16.12.2020 vorgelegt, in der diese bestätigt, dass sämtliche Rechte und Pflichten der im Grundbuch als Gläubigerin eingetragenen deutschen Bank, deren RNFin sie ist, ihrer deutschen Zweigniederlassung in München zustehen. Diese Erklärung enthält im letzten Absatz dann noch eine ausdrückliche Bevollmächtigung zugunsten der Prokuristen der deutschen ZNL. Diese Erklärung wurde unterschriftsbeglaubigt durch einen Notar in Frankfurt/M. Erklärende waren zwei Bevollmächtigte (A und B). Deren Vertretungsbefugnis bescheinigt der Frankfurter Notar gem. § 21 Abs. 3 BNotO aufgrund Einsichtnahme in Ausfertigungen von französischen Vollmachten, die von französischen Notaren erstellt wurden. Inhaltlich sind diese Bescheinigungen m.E. in Ordnung, insbesondere wird auch die Vertretungsbefugnis des die erste Vollmacht erteilenden organschaftlichen Vertreters der französischen Bank nach Einsicht in das französische HR ordnungsgemäß bescheinigt gem. § 21 Abs. 3 BNotO. Ich frage mich jetzt aber, ob eine Bescheinigung gem. § 21 Abs. 3 BNotO aufgrund einer ausländischen Vollmachtsurkunde zulässig und ausreichend ist:gruebel:.
    Liegt diese Erklärung vom 16.12.2020 sonst noch jemandem vor?

    Mir liegt diese Erklärung auch vor im Rahmen der Löschung einer Belastung. Die Löschung wurde bewilligt von zwei Unterbevollmächtigten einer wiederum von den Prokuristen der Zweigniederlassung bevollmächtigten GmbH. Die Erklärung vom 16.12.2020 erwähnt keine Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht. Ich würde das monieren oder sehe ich das zu streng?

    In meinem Fall stellte sich heraus, dass die Vollmacht bei den Generalakten verwahrt wurde.

    Die Grundlage für eine mögliche Bevollmächtigung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 der Rechtsverordnung zum Kirchengesetz über die treuhänderische Verwaltung von Pfarreivermögen in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau vom 29.04.1985 (ABl. 1985, 93), wonach die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung (ZPV) auch über die reine Verwaltung von Grundvermögen hinaus bevollmächtigt werden kann.

    Zum zweiten Problem wäre es bei uns so, daß zunächst die vertretene Kirchengemeinde zustimmen müßte und diese dann der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfte.


    :daumenrau

    Möglicherweise handelt die Zentrale Pfarreivermögensverwaltung auch in Vollmacht für die Kirchengemeinde, ohne dass es ausdrücklich erwähnt wird. Ich würde versuchen, die aufgeworfenen Fragen zunächst telefonisch mit der Zentralen Pfarreivermögensverwaltung zu klären. Ich habe damit bislang ganz gute Erfahrungen gemacht.