Beiträge von Kai

    Da bei einer Vereinigung alle Rechte auf dem bisherigen belasteten Bestand lasten bleiben, verändert sich der Rang der Rechte untereinander doch gar nicht!? Eintragungen in Abt. II und III erfolgen bei einer Vereinigung nicht (Schöner/Stöber, Rn. 641).

    Wenn man dann nach Vereinigung eine WEG-Aufteilung einträgt, muss man halt deutlich machen, dass die Rechte in Abt. II nur auf den jeweiligen (ehemaligen) Grundstücken lasten.

    Eine Berichtigung in Abteilung I ist bei dieser Konstellation nicht möglich, weil der Rechtsübergang infolge Eintritts und die Umwandlung außerhalb des Grundbuchs stattgefunden haben. Die Eintragung einer neuen (nun ehemaligen) Gesellschafterin würde einen nicht mehr bestehenden Rechtszustand verlautbaren.

    § 130a ZPO

    Signiert ein Mitglied einer mandatierten Anwaltssozietät einen Schriftsatz, den ein anderes Mitglied der Anwaltssozietät verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Eines klarstellenden Zusatzes („für“) bei der einfachen Signatur des Schriftsatzverfassers bedarf es nicht.

    BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 – IX ZB 30/23

    (siehe Anm. Elzer FD-ZVR 2024, 808070 und Mayer FD-RVG 2024, 807953)

    Üblicherweise ist die Bewilligung in der Registeranmeldung enthalten. Wenn diese dann auch im handelsregister.de-Dokumentenordner der betreffenden eGbR hinterlegt ist und kein Gesellschafterwechsel stattgefunden hat, genügt mir dies, weil ich dann keinen vernünftigen Raum für Zweifel an der Identität und an der Vertretungsberechtigung habe.

    Hier ist es aber oft üblich, mit Angestelltenvollmacht oder notarieller Eigenurkunde eine Art Identitätserklärung abzugeben oder die Bewilligung klarstellend neu zu erklären.

    Die ABC GbR verkauft ein Grundstück an die XYZ GbR. Die Vormerkung wird noch 2023 eingetragen. Anfang 2024 werden aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Belastungsvollmacht Finanzierungsgrundschulden bestellt.

    Müssen hier beide Alt-GbRs im Register voreingetragen sein? Mir erscheint das ein bisschen widersinnig, weil die spätere Eigentumsänderung ja aufgrund der eingetragenen Vormerkung nach altem Recht möglich wäre. Letztlich könnte man die Belastung auch als eine "Rechtsänderung, die Gegenstand des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs ist" (§Art. 229 § 21 Absatz 4 EGBGB) bezeichnen.

    Meier geht in NJW 2024, 465, Rz. 24 davon aus, dass eine Voreintragung erfolgen muss, ebenso die BNotK in einem Rundschreiben.

    Lieber 13,

    die Nachricht von Deinem Tod macht mich sehr betroffen.

    Wir haben uns dann doch nie persönlich getroffen, ja nicht einmal telefoniert haben wir jemals. Wir haben nur schriftlich kommuniziert und doch waren wir uns eine ganze Zeit sehr vertraut.

    Du warst nicht nur einer der ersten Benutzer im damals vor 20 Jahren von mir neu ins Leben gerufenen Rechtspflegerforum. Deine zahlreichen fachlichen Beiträge in Deinen Rechtsgebieten sind legendär. Dein Engagement ging aber weit darüber hinaus: Für mich warst Du ein geschätzter und unverzichtbarer Unterstützer und Antreiber. Vor allem hast Du Dich mit viel Elan über viele Jahre als einer der ersten Moderatoren engagiert, obwohl Du Dir damit nicht nur Freunde gemacht hast. Mit unseren sehr unterschiedlichen Temperamenten haben wir mit den anderen Moderatoren das Forum auch durch sehr bewegte Zeiten gesteuert. Das Wort "Gummizelle" macht mir heute noch leichten Gruselschauer.

    Das Forum ist auch durch Dich, was es heute ist. Nämlich eine nicht wegzudenkende und etablierte bundesweite rechtpflegerische Plattform. Es wird auch immer "Dein" Forum sein. Vielen Dank für alles!

    Ruhe in Frieden.

    Kai

    Die ZfIR ist hier leider auch nicht im Bestand der Gerichtsbibliothek, obwohl sie für Grundbuch und ZVG sehr hilfreich ist. Hier müssen entsprechende Fundstellen aus der ZfIR durch die Gerichtsbibliothek über die Rechtsbibliothek der hiesigen Universität beschafft werden.

    Ein Veröffentlichen der Fundstelle hier im Forum ist -sicher nachvollziehbar- aus urheberrechtlichen Gründen nicht erlaubt.

    Das verstehe ich nicht ganz; worauf soll sich mein Zitat beziehen :confused:

    Ich meine, dass man beide (direkt aufeinanderfolgende) Zitate im Zusammenhang sehen muss. Mein Zitat nimmt auf Dein Zitat Bezug, in dem es mit "Richterinnen und Richter oder Beamtinnen und Beamte etwa sind in der Vergangenheit als ..." beginnt.

    Ich verstehe es so: Die Einfügung des Kriteriums "in professioneller Eigenschaft" (Dein Zitat) dient (lediglich) dazu, professionelle Personen in ihrer nicht dienstlichen Eigenschaft (mein Zitat) von § 173 ZPO auszunehmen.

    In der Gesetzesbegründung heißt es dazu auf Seite 34

    "Neben der erhöhten Zuverlässigkeit, auf die bislang als Kriterium für die Zustellungsart „gegen Empfangsbekenntnis“ abgestellt wurde, soll daher klarstellend nun ausdrücklich auf die Eigenschaft als in professioneller Hinsicht am Zivilprozess beteiligte Person, Vereinigung oder Organisation abgestellt werden. Die Regelung zielt darauf ab, Personen, Vereinigungen und Organisationen, die aufgrund und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig mit dem Gericht kommunizieren, in den elektronischen Rechtsverkehr einzubinden."

    In der beispielhaften Aufzählung (ausdrücklich nicht abschließend!) sind unter anderem Gewerkschaften genannt- wo ist denn hier die "standesrechtliche Bindung" oder soll sich diese nur auf natürliche Personen beziehen (und warum sollte das so sein)?

    Ich verstehe es so, dass sich Dein Zitat auf den nachfolgenden Text bezieht (der den Personenkreis wieder enger zieht):

    "Richterinnen und Richter oder Beamtinnen und Beamte etwa sind in der Vergangenheit teilweise in die Fallgruppe der „sonstigen Personen“ einbezogen worden, da sie aufgrund ihres Berufes als zuverlässig im Sinne des § 174 Absatz 1 geltende Fassung angesehen wurden. Eine Richterin oder ein Richter, die als Privatperson oder in dienstlicher Eigenschaft als Zeugin oder Zeuge mit dem Gericht kommunizieren, sollen jedoch nicht verpflichtet werden, einen sicheren Übermittlungsweg zu eröffnen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamten wie beispielsweise Bedienstete der Polizeibehörden."

    Organisationen wie Gewerkschaften gelten vermutlich schon aus sich heraus für zuverlässig im Sinne von § 173 ZPO, was für natürliche Personen so erstmal nicht so gesehen wird. Da soll noch eine standesrechtliche Einbindung erforderlich sein.

    Die Computerzeitschrift c't stellt in einem aktuellen Artikel (Heft 7/24, S. 158) eBo und MJP vor und kommt für das MJP zu dem Fazit, dass das MJP wegen der zahlreichen Fehlfunktionen im jetzigen Zustand kaum zu gebrauchen ist.

    Umständlich in der Handhabung ist das MJP schon von Haus aus durch die Koppelung an die Bund-ID und den ePerso. Schon das muss man mögen oder zumindest hinnehmen.

    Die fehlende eEB-Möglichkeit, die fehlende Mailbenachrichtigung und die nur sehr eingeschränkte Interaktionsmöglichkeiten zB mit beA-Konten disqualifizieren das MJP meines Erachtens für den Einsatz im beruflichen Kontext (der laut MJP-Hotline ohnehin nicht vorgesehen ist).

    Das SchrottIG ist zugegeben nun etwas weniger schrottig.

    Der Entwurf vermag aber einen Großteil der grundsätzlichen Kritik nicht auszuräumen.

    Ich verstehe vor allem das Andocken im Privatrecht und die Fokussierung auf Versteigerungsobjekte nicht. Wenn das Problem als so dringend angesehen wird, wäre es doch viel naheliegender, Lösungen im öffentlichen Recht zu schaffen, die dann nicht nur für Versteigerungsobjekte gelten.

    Die Formulierung des sonstigen Personenkreises nach § 173 Absatz 2 ZPO ist etwas offen, wird aber als eng gefasst verstanden. Es ist eine typisierende Betrachtung mit einem generell-abstrakten Maßstab vorzunehmen (Zöller/Schultzky, Rn. 8 zu § 173 ZPO, MüKoZPO/Häublein/Müller ZPO § 174 Rn. 4), bei der auch eine standesrechtliche Bindung gefordert wird. Betreuer in dieser bloßen Eigenschaft unterliegen keiner standesrechtlichen Bindung.

    Ich bekomme nebenberuflich ja selbst Zustellungen per EB. Ich würde mich als persönlich zuverlässig bezeichnen. Auf die persönliche Zuverlässigkeit kommt es aber nicht an (Zöller aaO). Wenn also Zustellungen an mich erfolgen, ist dies rechtlich wahrscheinlich nicht korrekt. Die Zustellungen werden aber über § 189 ZPO geheilt.

    Kai

    Der § 3 Abs. 3 AVA gilt auch nur Antragstellung bei der Baubehörde und gilt nicht für das Grundbuchamt; (Staudinger/Rapp/Wobst (2023) WEG § 7, Rn. 29).

    Das ist mir bekannt. Der Abgeschlossenheitsbescheinigung beigefügte Aufteilungspläne neigen allerdings nicht dazu, auf dem Weg vom Bauamt zum Grundbuchamt ihr Format zu vergrößern. Daher nehme ich an, dass die vom Eigentümer beim Bauamt zu beachtende Formatvorgabe auch zu tendenziell kleinformatigeren Plänen beim Grundbuchamt führt, die dann auch leichter scanbar sind.

    Nach der aktuellen WEG-AVA sollen die Pläne das Format A3 nicht überschreiten.

    Im BeckNotar-HdB, § 3. Wohnungseigentum Rn. 32, beck-online steht allerdings, dass die Pläne A3 nicht überschreiten dürfen.

    Wenn wir es ganz genau wissen wollen (§ 3 Absatz 3):

    Zitat

    (3) Dem Antrag ist eine Bauzeichnung beizufügen. Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung in zweifacher Ausfertigung beizufügen und darf sie das Format DIN A3 nicht übersteigen. Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist. Die Bauzeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.