Beiträge von Kai
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Der Ablauftag eines Erbbaurechts fällt typischerweise nicht plötzlich vom Himmel. Wenn man am 27.12. einen solchen Antrag zum 31.12. einreicht und dann noch annimmt, dass die bloße Einreichung reicht: Tja, was soll man dazu sagen...
Da es sich oft um Siedlungen handelt, treten solche Anträge oft im Rudel auf. Ich bin wohlwollend und ziehe eine Verlängerung einer Neubestellung immer vor. Bei den letzten mir vorliegenden Verlängerungen, die mit anderen Änderungen des Erbbaurechts einhergehen, war aber kaum einer so vollzugsreif. Irgendwas war immer. Ich habe auch schon nur die Verlängerungen kurz vor knapp eingetragen und die weiteren Anträge bis zur Behebung zurückgestellt.
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Der Notar war leider auch nicht hilfreich. Er meinte nur, dass ja alles noch rechtzeitig eingegangen sei
Entscheidend ist die rechtzeitige Eintragung, nicht der Eingang beim Grundbuchamt (s. Schöner/Stöber, Rn. 1872).
Wir haben hier immer wieder Erbbaurechte, bei denen wir peinlich darauf achten müssen, dass ein gestellter Verlängerungsantrag rechtzeitig bearbeitet wird.
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Die Änderung des § 54 GKG Grundsteuerwert statt Einheitswert) ist als Teil des vom Bundestag schon beschlossenen Betreuervergütungs- und Kostenrechtsänderungsgesetzes in der Mache.
https://dserver.bundestag.de/btd/20/147/2014768.pdf
(dort Seite 6)
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Hier gibt es die mündliche Urteilsbegründung (Youtube-Kanal von phoenix):
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Ich habe Zweifel, ob man einen Nachweis verlangen kann. Wenn es ein mir bekanntes Notariat wäre, würde ich wahrscheinlich einfach zum Hörer greifen und nachfragen. Vielleicht hat die Beurkundung ein Notarvertreter vorgenommen, der an diesem Tag gar nicht als solcher bestellt war.
Textvorschlag:
"Der Anspruch auf Übertragung des Eigentums beruht nunmehr auf dem Kaufvertrag vom...; gemäß Bewilligung vom (neu)...."
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In dem mir vorliegenden Fall, hat RA A das Dokument versandt und sogar qualifiziert signiert, unter dem Antrag stand jedoch als Verantwortende Person RA B. Beide arbeiten in derselben Kanzlei.
Zwischenverfügung ging raus.
Meines Erachtens ist es zulässig, dass die qualifiziert signierende Person von der Person abweicht, die unter dem Schriftsatz steht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die qualifiziert signierende Person auch bevollmächtigt ist.
Siehe BGH, 28.2.2024, IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660, MüKoZPO-Fritsche, Rn. 12 zu § 130a ZPO.
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Ich glaube, eine Beschäftigung mit § 130a ZPO, insbesondere mit Absatz 3 (a. qualifizierte Signatur oder b. einfache Signatur plus sicherer Übermittlungsweg), dürfte nicht schaden.
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Zum separaten Versand der Anlagen siehe die Gesetzesbegründung zu § 130a Absatz 3 Satz 2 ZPO
https://dserver.bundestag.de/btd/19/151/1915167.pdf, dort Seite 29
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Ist das Verfahren wirklich aufzuheben? Das gilt doch nur, wenn es mit dem Tod keine Gemeinschaft mehr gibt, die aufgehoben werden kann (Antragsteller beerbt Antragsgegner als Alleinerbe). Nach dem Sachverhalt in #30 ist nur einer der Antragsgegner verstorben und von den übrigen Antragsgegner beerbt worden. Damit sollte es doch noch eine aufzuhebende Gemeinschaft geben.
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Ich sehe kein Eintragungshindernis.
Wenn solche Miteigentumsanteile offensichtlich vergessen worden sind, frage ich grundsätzlich schon nach. Wenn die Anteile aber bekannt sind, sehe ich keinen Grund für weitere Nachfragen.
Es ist grundsätzlich nicht verboten, über nicht zustehendes Eigentum einen Kaufvertrag zu schließen. Ich sehe auch keine rechtliche Bedingung, da die Miteigentumsanteile nicht Gegenstand der gestellten Anträge sind und sie nur vorsorglich und für den Fall der Eigentümerstellung der Verkäufer mit verkauft worden sind. Offensichtlich bedürfen die Anteile noch weiterer Klärung, die noch nicht abgeschlossen ist.
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Die Zustellung der Terminsbestimmung ist wirksam. Ob Gerichte in einer solchen Situation einen Vertreter nach § 779 II ZPO oder einen Zustellungsvertreter bestellen, ist unterschiedlich. Siehe z.B. Meerhoff ZfIR 2015, 704, dort unter II. 2.
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Das OLG Brandenburg war dankenswerterweise so freundlich, mir sehr zügig die Entscheidung Brandenburgisches Oberlandesgericht, 13.03.2018, 5 W 4/18 zur Verfügung zu stellen, die ich hier im Volltext in den Rechtsprechungthread eingestellt habe.
Das OLG sieht den Anwendungsbereich des § 86a GBV sehr eingeschränkt:
"Die abschließende und nicht beispielhafte Auflistung der privilegierten Versorgungsunternehmen zeigt, dass nur solche Unternehmen erfasst sein sollen, die mit ihren Versorgungsanlagen unmittelbar einzelne Haushalte versorgen und zu diesem Zweck die einzelnen zu versorgenden Grundstücke erreichen und damit für ihre Anlagen eine Vielzahl von Grundstücken in Anspruch nehmen müssen."
Dies deckt sich auch mit der Entwurfsbegründung für die ursprüngliche Fassung des § 86a GBV, die hinsichtlich der Definition der Versorgungsunternehmen durch die Änderung aus 2019 unberührt geblieben ist.
In der Begründung heißt es auf (Druck)Seite 12:
"Sie ist aber auch für Versorgungsunternehmen notwendig, die in einem vergleichbaren Sammelverfahren Grundbuchdaten überprüfen müssen, um ihre Rechte aus den Verordnungen über die allgemeinen Versorgungstarife wahrnehmen zu können. Dies soll mit dem neuen § 86a berücksichtigt werden."
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Die abschließende und nicht beispielhafte Auflistung der privilegierten Versorgungsunternehmen nach § 86a GBV zeigt, dass nur solche Unternehmen erfasst sein sollen, die mit ihren Versorgungsanlagen unmittelbar einzelne Haushalte versorgen und zu diesem Zweck die einzelnen zu versorgenden Grundstücke erreichen und damit für ihre Anlagen eine Vielzahl von Grundstücken in Anspruch nehmen müssen.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 13.03.2018, 5 W 4/18
Aus den Gründen
I.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Ihr Geschäftszweck ist der Transport, der Umschlag und die Lagerung von Rohöl über Pipelines. Nach ihren eigenen Angaben erhält sie in regelmäßigen Abständen die Veränderungen der Kataster- und Grundbuchdaten von den entsprechenden Behörden. Durch den Abgleich sollen die eingetragenen Grunddienstbarkeiten erhalten bleiben. Sie nutze die Informationen auch, um neue Eigentümer und Pächter von Flurstücken im Trassenbereich auf die Pipelineanlage und damit verbundene Nutzungsbeschränkungen hinzuweisen. Durch die Einsichtnahme solle, auch im öffentlichen Interesse, die Richtigkeit der Grundbücher überprüft werden.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 9. August 2017 die beantragte auf Einsicht in sämtliche Grundbücher des Grundbuchamtes nicht gestattet, weil Geschäftszweck der Antragstellerin Transport, Umschlag und Lagerung von Rohöl sei und sie damit nicht zu den Versorgungsunternehmen im Sinne von § 86a GBV gehöre. Darüber hinaus sei auch das dargelegte Interesse nicht ausreichend, die Einsicht in sämtliche Grundbücher in allgemeiner Form zu gestatten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 4. Dezember 2017. Über die gesamte Länge der Pipelines von 267 km sei auch ein Steuerkabel verlegt, das der Übermittlung von Daten und Signalen in die Leitwarte sowie von der Leitwarte diene. Das Kabel diene darüber hinaus der innerbetrieblichen Kommunikation. Sie sei darauf angewiesen, jederzeit die vollständige dingliche Sicherung der von der Leitung in Anspruch genommenen Grundstücke überprüfen zu können. Andernfalls könne es passieren, dass eine fehlende dingliche Sicherung nicht auffalle, etwa nach einer Grundstücksteilung. Jedenfalls durch den Betrieb des Steuerkabels sei sie als Versorgungsunternehmen im Sinne von § 86a Abs. 1 GBV anzusehen, denn bei dem Steuerkabel handele es sich um eine Telekommunikationsanlage gemäß § 3 TKG. Das rechtliche Interesse ergebe sich aus der Bedeutung der Leitung für den Betrieb der Pipeline. Die Richtigkeit der Auffassung ergebe sich auch daraus, dass sämtliche zuständigen Grundbuchämter über den gesamten Leitungsverlauf mit Ausnahme des Grundbuchamts des Amtsgerichts XY das automatisierte Grundbuchabrufverfahren nach § 86a GBV bewilligt hätten. Ihr gehe es vor allem auch darum, zu prüfen, ob sämtliche materiell-rechtlich bestehende Rechtspositionen auch eingetragen seien. Dies betreffe insbesondere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die unmittelbar durch § 9 Abs. 11 Nr. 3 i. V. m. Abs. 1 bis 10 GBBerG entstanden seien.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch weiteren Beschluss vom 28. Dezember 2017 nicht abgeholfen. Ergänzend hat es ausgeführt, soweit sich die Antragstellerin darauf berufe, eine Telekommunikationsanlage zu betreiben, mache sie dies nicht zu einem Versorgungsunternehmen im Sinne von § 86a Abs. 1 GBV, weil die Telekommunikationsanlage nur eigenen Zwecken, nicht aber der Versorgung diene.
II.
Die zulässige (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO) Beschwerde hat aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der ergänzenden Begründung im Nichtabhilfebeschluss keinen Erfolg.
Nach § 86a Abs. 1 GBV kann den dort aufgeführten Versorgungsunternehmen die Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form auch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks durch das Grundbuchamt gestattet werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegen.
Das Grundbuchamt hat die Einsicht nach § 86a Abs. 1 GBV zu Recht nicht gestattet, weil die Antragstellerin nicht zu den in dieser Vorschrift aufgeführten Versorgungsunternehmen gehört. Die Fortleitung von Öl in einer Pipeline ist kein in § 86a Abs. 1 GBV aufgeführter Unternehmenszweck, der das betreffende Unternehmen zu einem Versorgungsunternehmen im Sinne dieser Vorschrift macht. Allein die Tatsache, dass zum Betrieb der Pipeline ein Steuerkabel erforderlich ist, das zugleich Zwecken der innerbetrieblichen Kommunikation dient, macht die Antragstellerin nicht zu einem eine Telekommunikationsanlage betreibenden Versorgungsunternehmen, auch wenn es sich bei dem Steuerkabel im technischen Sinn um eine Telekommunikationsanlage handeln sollte (§ 3 Nr. 23 TKG). Entscheidend ist, und hierauf hat das Grundbuchamt zutreffend abgestellt, dass diese Telekommunikationsanlage nicht unmittelbar Versorgungszwecken der Bevölkerung dient, sondern allein dem Betrieb der nicht von § 86a Abs. 1 GBV erfassten Ölpipeline. Die Antragstellerin erbringt keine Telekommunikationsdienste (§ 3 Nr. 24 TKG). Die abschließende und nicht beispielhafte Auflistung der privilegierten Versorgungsunternehmen zeigt, dass nur solche Unternehmen erfasst sein sollen, die mit ihren Versorgungsanlagen unmittelbar einzelne Haushalte versorgen und zu diesem Zweck die einzelnen zu versorgenden Grundstücke erreichen und damit für ihre Anlagen eine Vielzahl von Grundstücken in Anspruch nehmen müssen. Um ein solches Unternehmen handelt es sich bei der Antragstellerin nicht, die nach ihren Angaben in der Beschwerdebegründung mit der Pipeline die Raffinerie der … GmbH in … beliefert.
Es kommt danach nicht mehr darauf an, dass die Antragstellerin, worauf das Grundbuchamt ebenfalls zutreffend abgestellt hat, auch ihr berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch für sämtliche Grundstücke des betroffenen Grundbuchamtsbezirks dargelegt hat. Es fehlen schon Angaben dazu, wie viele Grundstücke im Bezirk des Grundbuchamts des Amtsgerichts XY hiervon betroffen sind. Allein die Angaben zur Gesamtlänge der Pipeline genügen in diesem Zusammenhang nicht.
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BGH, 19. Februar 2025, VIII ZR 138/23
Ein Inkassovergütung stellt auch dann einen ersatzfähigen Verzugsschaden dar, wenn es sich bei dem von dem Gläubiger mit der Einziehung der Forderung beauftragten Inkassodienstleister um ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt (sogenanntes Konzerninkasso) und die zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen dazu führen, dass eine (unmittelbare) Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an den Inkassodienstleister im Regelfall ausscheidet.
Diskussion dazu: hier
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Vielleicht hast Du Zugriff auf den BeckOK LBG BaWü, der u.a. darauf hinweist, dass in BaWü mit Beurlaubung nach § 72 LBG der Beihilfeanspruch endet.
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Die Frage nach den ursprünglichen Berufen von Justizministern ist allerdings nicht Thema dieses Threads.
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Entwurf einer Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze vom 19.02.2025
§ 43a GBV-E sieht für Betreiber und Projektierer von Windenergieanlagen an Land oder von Solaranlagen eine Regelung vor, nach der ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in der Regel vorliegt, wenn sie unter Nutzung der Grundstücke, für die die Grundbucheinsicht begehrt wird, solche Anlagen betreiben oder projektieren wollen.
§ 86a GBV soll in Bezug auf Telekommunikationsnetze erweitert und die Anforderungen für ein berechtigtes Interesse bei Elektrizitätsverteilernetzen konkretisiert werden.