Da bei einer Vereinigung alle Rechte auf dem bisherigen belasteten Bestand lasten bleiben, verändert sich der Rang der Rechte untereinander doch gar nicht!? Eintragungen in Abt. II und III erfolgen bei einer Vereinigung nicht (Schöner/Stöber, Rn. 641).
Wenn man dann nach Vereinigung eine WEG-Aufteilung einträgt, muss man halt deutlich machen, dass die Rechte in Abt. II nur auf den jeweiligen (ehemaligen) Grundstücken lasten.