Beiträge von Kai

    Üblicherweise wird bei einer Behördenübersendung keine qualifizierte elektronische Signatur genutzt. Üblich ist daher die Übermittlung über das elektronische Behördenpsotfach mit einer einfachen Signatur. Eine einfache Signatur entspricht der Unterschrift in der Papierwelt und meint einen Namen unter dem Schriftstück oder eine (leserliche) Unterschrift. Eine einfache Signatur unter Verwendung eines sicheren Übermittlungsweges ist einer qualifizierten elektronischen Signatur gleichgestellt (BGH, 28.9.2023, V ZB 16/23).

    Zumindest für die Vorschrift des § 130a ZPO, der ja im FamFG nach § 14 II FamFG auch gilt, hat der BGH entschieden, dass ein Dienstsiegel zumindest für Vollstreckungsersuchen nicht erforderlich ist, da ein solches Formerfordernis in § 130a ZPO nicht vorgesehen ist.

    Siehe auch BGH, 6.4.2023 – I ZB 84/22, wo es u.a. heißt:

    "Für eine (einfache) Signatur genügt die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person (...)."

    "Durch die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg ist die Authentizität des Vollstreckungsantrags mit Blick auf dessen Herkunft von der dazu befugten Behörde gewährleistet (...). Damit wird der Gefahr begegnet, dass nicht zu der Behörde gehörende Personen einen fingierten Vollstreckungsantrag einreichen."

    In dem Fall von Alpinschussel mit der Untervollmacht nur an Notarangestellte sehe ich es auch so, dass dann eine Beanstandung erfolgen muss. So ganz vergleichbar finde ich diesen Fall aber nicht. Bei Kati2007 geht es (lediglich) um eine Vertragsabwicklung aufgrund einer Vollmacht an den in seiner amtlichen Eigenschaft tätigen Notar, der hier zum Schutz der Beteiligten (und damit auch des Vollmachtgebers) mit der Bewilligungslösung arbeitet. Eine solche Vollmacht muss auch bei der genannten Einschränkung der Untervollmacht möglich sein.

    Die beiden genannten Entscheidungen des LG Hamburg sind nun in ZfIR 2024, 407 (m. Anm. Becker) veröffentlicht. Becker ist für das Verfahren 328 T 14/24 (Versteigerungsantrag und GbR-Kündigung in 2023, Anordnungsreife in 2024) anders als das Landgericht der Ansicht, dass die Teilungsversteigerung nicht mehr angeordnet werden darf. Die materiellrechtliche Sichtweise des Landgerichts sei verfehlt.

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    Im Grundbuch waren eine Rückauflassungsvormerkung und ein Wohnungsrecht zugunsten von A und B als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB eingetragen. Diese Rechte wurden 2024 im Zuge des Eigentumswechsels von C auf A vertragsgemäß gelöscht.

    Nun wird dem Grundbuchamt bekannt, dass über das Vermögen des B schon 2023 und damit auch vor Vertragsabschluss das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

    Es stellt sich nun die Frage nach einem Amtswiderspruch zumindest für die Löschung nach B.

    Die teilweise vertretene Auffassung, dass bei Gesamtberechtigten bzw. Gesamtgläubigern zur Löschung des Rechts die Bewilligung eines einzelnen Berechtigten genügt (OLG Zweibrücken, FGPrax 2014, 59, siehe auch KEHE-Munzig, Rn. 47 zu § 19 GBO) teilt u.a. der BGH (NJW 2017, 1811) nicht.

    Wäre ein Amtswiderspruch zugunsten von B oder zugunsten des Insolvenzverwalters einzutragen?

    Die vollständige Zahlung der Grunderwerbsteuer ist ein einmaliger Vorgang, der durch die Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt wird. Schon insofern ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht mit dem Nachweis für eine noch fortbestehende Verfügungsbefugnis (Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis etc.) durch Vorlage einer entsprechenden Ausfertigung vergleichbar.

    Die Möglichkeit eines Widerrufs der UB erscheint mir mehr als fernliegend. Ich kann mich jedenfalls an keinen Fall in über 25 Jahren erinnern. Das wäre dann auch eher ein Problem für das Finanzamt. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Eintragung ist die UB ohnehin nicht.

    Die Abwesenheitspflegschaft ist (anders als eine Nachlasspflegschaft) ausschließlich anzuordnen, wenn dies im Interesse der oder des Abwesenden liegt. Gläubigerinteressen bleiben außer Betracht.

    Das ist umstritten (s. z.B. BeckOKG/Schöpflin, Rn. 14 zu § 1884 BGB).

    Der BGH (Beschluss vom 18.4.2012 - XII ZB 623/11) hat entschieden, dass eine Abwesenheitspflegschaft in Betracht kommen kann, wenn ein Dritter sonst von einem effektiven Rechtsschutz abgeschnitten wäre.

    Der Notar reagierte auf meine Zwischenverfügung mit der Aussage, dass es für die Bestimmtheit ausreichend sei, wenn die Fläche ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder von Gebäuden bestimmt werden kann und man anhand der angegebenen Maße im Streitfall die genaue Lage und Größe der Fläche vor Ort bestimmen könne. Leider waren keinerlei Quellen beigefügt, die diese Aussage stützen.

    Diese Aussage lehnt sich an § 6 AVA an:

    "Die Maßangaben zu Stellplätzen und Teilen des Grundstücks müssen es ermöglichen, die Größe und Lage der zum Sondereigentum gehörenden Flächen ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes zu bestimmen."

    Ich orientiere mich u.a. an Wobst, DNotZ 2021, 582, 586. Danach müssen es bezifferte Angaben sein. Eine nur zeichnerische Darstellung, bei der man nur durch Umrechnung des Planmaßstabes die Maße ermitteln kann, genügt nicht. Sinn der Maßangabe ist ja gerade, dass die Abgrenzung möglichst klar feststellbar ist (im Plan und dann auch in natura).

    Das Problem, schätze ich, ist ein anderes. Man setzt mehr Energie darauf, wie bekomme ich etwas ins Grundbuch (nach dem Motto: Hauptsache eingetragen). Weniger Energie wird darauf verwendet bei der Frage "Wie bekomme ich das "Ding" wieder raus". Und welche Unterlagen in grundbuchtauglicher Form benötige ich dafür.

    Als Grundbuchamt freue ich mich natürlich über Löschungserleichterungen oder Löschungsvollmachten. Andererseits bezwecken §§ 23 und 24 GBO den Schutz des Berechtigten bzw. dessen Erben. Es mag ja auch Fälle geben, in denen der Schutz vor einer schnellen Löschung auch bewusst gewollt ist.

    Es scheitert doch schon daran, dass der Antrag nicht nach § 15 GBO gestellt worden ist (werden konnte) und § 24 III BNOtO deshalb keine Anwendung findet.

    Oft ist es in solchen Konstellationen und bei Bestehen eines Eintragungsmangels kostengünstiger, statt eine formgerechte Rücknahme des Antrages einzureichen, den Antrag zurückweisen zu lassen.