Verzinsung hier 4% (Stöber/Nicht, Rn. 32 zu § 118 ZVG).
Erstehereintragung und Eintragung Sicherungshypotheken erfordern ein einheitliches Ersuchen und eine einheitliche Eintragung.
Hintergrund für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung trotz Nichtzahlung der Grunderwerbsteuer ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Nach BFH, 14.09.1988, II R 76/86, wird der steuerpflichtige Erwerb durch die Abgabe des Meistgebots rückgängig gemacht, sobald die rechtzeitig beantragte Wiederversteigerung abgeschlossen ist. Für die Erteilung der UB ist daher Voraussetzung, dass die Wiederversteigerung beantragt wurde.
Zitat
Bezug nehmend auf die anliegend beigefügte Veräußerungsanzeige vom XX.XX.XXXX wird mitgeteilt, dass der Ersteher XY bis zum Verteilungstermin das Bargebot nicht vollständig bezahlt hat. Daher wurde ein Teil der Forderungen gegen ihn auf die Gläubigerin übertragen. Die das Verfahren XX K XX/XX betreibende Gläubigerin hat nunmehr die Wiederversteigerung beantragt. Die Wiederversteigerung ist mit Beschluss vom XX.XX.XXXX angeordnet worden.
Das weitere Verfahren darf aber nur durchgeführt werden, wenn der Ersteher zuvor als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dazu ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14.09.1988, II R 76/86) wird hingewiesen. Es wird gebeten, die Unbedenklichkeitsbescheinigung baldmöglichst zu erteilen und dem Gericht zuzusenden. Sie wird dann zusammen mit dem Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt weitergeleitet.