Um es sehr verkürzt zusammenzufassen:
Es wird bezweifelt, dass ein Antrag auf Teilungsversteigerung ein Rechtsgeschäft im Sinne von § 1858 III BGB ist und dass die Erwähnung eines solches Antrages in der Gesetzesbegründung sich auch im Gesetzeswortlaut wiederfindet.
Im Ergebnis wird aber davon ausgegegangen, dass unabhängig von der vertretenen Meinung eine Fristsetzung zur Einholung der Genehmigung möglich sein sollte.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass bei Annahme einer schwebenden Unwirksamkeit unklar ist, wann ein Antrag endgültig zurückzuweisen wäre, wenn das Genehmigungsverfahren nicht betrieben wird.