Beiträge von Kai

    Aktuell kommt es leider immer wieder und trotz aktiviertem Spamfilter zu Spam-Anmeldungen und Spam-Beiträgen. Die Benutzerkonten und Beiträge müssen dann manuell von uns gelöscht werden.

    Ich habe daher nun folgende Einstellung aktiviert:

    "Aktivierung erfolgt durch Administrator nach erfolgreicher E-Mail-Bestätigung"

    Damit können neue Benutzer nicht sofort Beiträge schreiben, sondern müssen auf die Freischaltung warten. Wir werden uns bemühen, diese Freischaltung zeitnah vorzunehmen, aber nicht 24/7.

    Mir ist bewusst, dass dies -neben des Mehraufwandes für das Forenteam- auch eine Einschränkung für neue "echte" Benutzer darstellt. Aktuell scheint es aber nicht anders zu gehen.

    Hallo!

    rechtspflegerforum.de ist ein Forum ausschließlich für Personen, die einen dienstlichen Bezug zum Beruf des Rechtspflegers haben. Das scheint, Ihrer Frage bzw. Ihrer Berufsbezeichnung nach zu urteilen, bei Ihnen nicht der Fall zu sein. Da in diesem Forum von Gesetzes wegen keine (einzelfallbezogene) Rechtsauskunft bzw. -beratung erteilt werden kann und darf - siehe hierzu auch die Forenregeln- wird der Thread hiermit geschlossen und Ihr Benutzerkonto gemäß Ziffer III der Forenregeln gelöscht.

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    Das Forenteam

    Ich habe bei einem Löschungsantrag für eine Fremdgrundschuld die Eintragung der Alt-GbR als eGbR gefordert. Der Löschungsantrag ist isoliert, also nicht im Rahmen eines Verkaufs gestellt worden.

    Laut einem Rundschreiben der Bundesnotarkammer vom 24.11.2023 sollen Löschungen in Abt. II und III nicht unter Art. 229 § 21 EGBGB fallen. Die Gesetzesmaterialien gingen insoweit von Verfügungen über Rechte der GbR aus. Löschungen in Abt. II und III des Grundbuchs stellten jedoch keine Verfügung über das Eigentumsrecht der GbR dar.

    Zumindest in Fällen, in denen man eine Eigentümerzustimmung nach § 27 GBO benötigt, überzeugt mich das noch nicht so richtig. Grund für das verfahrensrechtliche Zustimmungserfordernis ist ja gerade die materiell-rechtlich bestehende Möglichkeit eines Eigentümerrechts.

    Wie sehr Ihr das?

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    Unter den Voraussetzungen der Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 Satz 2 GNotKG ist nur eine Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert anzusetzen. Der Nießbrauch gehört zu den unechten Gesamtrechten.

    Siehe auch Korintenberg/Wilsch GNotKG KV Vorbemerkung 1.4 Rn. 65/66.

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    Also wir haben vor einiger Zeit eine Teilungserklärung beurkundet und nach der Aufteilung in Wohnungseigentum ist das Recht für die Gewerkschaft STARK so wieder in die Wohnungsgrundbücher übertragen/eingetragen worden.

    Von daher bin ich davon ausgegangen, dass das Grundbuchamt das bei der Übertragung überprüft ... oder irre ich mich?

    Ich übernehme bei WEG-Aufteilung ein eingetragenes Recht grundsätzlich 1:1 ohne weitere Prüfung, weil sich das Recht am aufgeteilten Grundstück fortsetzt.

    Hier wurden ja schon Tipps gegeben und das Recht ist auch sehr alt. Aber zukünftig bitte ich zu beachten, dass nach den Forenregeln ein Klarnamenverbot für konkrete Verfahrensbeteiligte besteht.

    Ja, es handelt sich um eine bloße Richtigstellung. Dennoch halte ich die Eintragung der eGbR für "rechtserheblich" (so die Abgrenzung im Bauer/Schaub zu tatsächlichen Angaben) genug, um eine Mitteilung zu verfügen. Der Gläubiger sollte wissen, dass "sein" bisher nicht im Register eingetragener Kunde nun eingetragen ist.

    Die Unterschriften sollen gewährleisten, dass die im Protokoll enthaltenen Dinge mit dem tatsächlichen Ablauf der Versammlung übereinstimmen. Diese Gewähr bietet auch die Unterschrift eines Eigentümers, der nun nicht mehr Eigentümer ist. Die Möglichkeit, dass der Ex-Eigentümer den Inhalt vielleicht nicht mehr so genau prüft, weil er selbst nicht mehr betroffen ist, mindert den Beweiswert seiner Unterschrift nicht entscheidend.

    Ich halte eine Benachrichtigung an Abt-III-Gläubiger nach dem Sinn von § 55 GBO (Gläubiger sollen wissen, wer Schuldner des Verwertungsrechtes ist, BeckOK GBO/Wilsch GBO § 55 Rn. 16) für geboten, auch wenn es sich nicht um eine Eigentumsänderung handelt. Nicht selten ist mit der Eintragung als eGbR ja auch eine "Umfirmierung" verbunden.

    Ob es um Bayern geht, kann ich #1 nicht entnehmen. Dort steht, dass es keine elektronische Akte gibt und elektronische Eingänge ausgedruckt werden.

    Bei uns werden elektronische Eingänge ebenfalls -auf der Wachtmeisterei- ausgedruckt und dann zur Akte gegeben, aber der elektronische Rechtsverkehr ist nach § 135 GBO nocht nicht eröffnet. Bei uns wäre eine elektronische eingegangene Antragsrücknahme wohl nicht formgerecht.

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    Ich wollte mit meinem Beitrag #2 darauf hinaus, dass evtl. der Veräußerer auch sich selbst eine Zustimmung erteilen kann.

    Was mir gerade einfällt: Oder es ist gemeint, dass alle Eigentümer zustimmen müssen, die (jeweils) mindestens 2200/10000 Anteile haben.

    Beispiel:

    Wohnung 1: 1000/10000

    Wohnung 2: 3000/10000

    Wohnung 3: 2000/10000

    Wohnung 4: 4000/10000

    Zustimmen müssten dann Wohnungen 2 und 4.

    Gab es in der Anlage schon früher Verkäufe? Wie ist da mit den Zustimmungen verfahren worden?

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