Beiträge von Kai

    Nach der aktuellen WEG-AVA sollen die Pläne das Format A3 nicht überschreiten.

    Im BeckNotar-HdB, § 3. Wohnungseigentum Rn. 32, beck-online steht allerdings, dass die Pläne A3 nicht überschreiten dürfen.

    Wenn wir es ganz genau wissen wollen (§ 3 Absatz 3):

    Zitat

    (3) Dem Antrag ist eine Bauzeichnung beizufügen. Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung in zweifacher Ausfertigung beizufügen und darf sie das Format DIN A3 nicht übersteigen. Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist. Die Bauzeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.

    Wie die Vorredner: Durch Teilabtretungen entstehen Einzelrechte, die bei Verfügungen hierüber so zu behandeln sind, als wären die Teile ursprünglich einzeln eingetragen worden.

    Nebenbei: Daher "vereinigt" sich eine ehemalige "große" Grundschuld nicht, wenn der Gläubiger bei den Einzelrechten später mal wieder identisch ist. Die Einzelrechte bleiben auch in diesem Fall Einzelrechte.

    Zu löschen sind also die einzelnen Teile, was zu einer einzelnen Abrechnung der Löschungen führt (Kostenrecht ist Folgerecht).

    Ich habe die Dateien gelöscht, da ich hier grundsätzlich keine Verfahrensunterlagen ins Forum hochgeladen haben möchte, selbst wenn sie anonymisiert sind.

    Zur Rechnung würde hier vermutlich beanstandet, dass die einzelnen Stundenansätze schon gerundet scheinen. Nach § 8 JVG sind die einzelnen Aufwände allerdings minutengenau anzugeben. Erst die letzte angefangene Stunde (der gesamten Tätigkeit) darf ggf. aufgerundet werden (§ 8 Absatz 2 JVEG).

    Aktuell kommt es leider immer wieder und trotz aktiviertem Spamfilter zu Spam-Anmeldungen und Spam-Beiträgen. Die Benutzerkonten und Beiträge müssen dann manuell von uns gelöscht werden.

    Ich habe daher nun folgende Einstellung aktiviert:

    "Aktivierung erfolgt durch Administrator nach erfolgreicher E-Mail-Bestätigung"

    Damit können neue Benutzer nicht sofort Beiträge schreiben, sondern müssen auf die Freischaltung warten. Wir werden uns bemühen, diese Freischaltung zeitnah vorzunehmen, aber nicht 24/7.

    Mir ist bewusst, dass dies -neben des Mehraufwandes für das Forenteam- auch eine Einschränkung für neue "echte" Benutzer darstellt. Aktuell scheint es aber nicht anders zu gehen.

    Ich habe bei einem Löschungsantrag für eine Fremdgrundschuld die Eintragung der Alt-GbR als eGbR gefordert. Der Löschungsantrag ist isoliert, also nicht im Rahmen eines Verkaufs gestellt worden.

    Laut einem Rundschreiben der Bundesnotarkammer vom 24.11.2023 sollen Löschungen in Abt. II und III nicht unter Art. 229 § 21 EGBGB fallen. Die Gesetzesmaterialien gingen insoweit von Verfügungen über Rechte der GbR aus. Löschungen in Abt. II und III des Grundbuchs stellten jedoch keine Verfügung über das Eigentumsrecht der GbR dar.

    Zumindest in Fällen, in denen man eine Eigentümerzustimmung nach § 27 GBO benötigt, überzeugt mich das noch nicht so richtig. Grund für das verfahrensrechtliche Zustimmungserfordernis ist ja gerade die materiell-rechtlich bestehende Möglichkeit eines Eigentümerrechts.

    Wie sehr Ihr das?

    Unter den Voraussetzungen der Vorbemerkung 1.4 Absatz 3 Satz 2 GNotKG ist nur eine Gebühr nach dem zusammengerechneten Wert anzusetzen. Der Nießbrauch gehört zu den unechten Gesamtrechten.

    Siehe auch Korintenberg/Wilsch GNotKG KV Vorbemerkung 1.4 Rn. 65/66.

    Also wir haben vor einiger Zeit eine Teilungserklärung beurkundet und nach der Aufteilung in Wohnungseigentum ist das Recht für die Gewerkschaft STARK so wieder in die Wohnungsgrundbücher übertragen/eingetragen worden.

    Von daher bin ich davon ausgegangen, dass das Grundbuchamt das bei der Übertragung überprüft ... oder irre ich mich?

    Ich übernehme bei WEG-Aufteilung ein eingetragenes Recht grundsätzlich 1:1 ohne weitere Prüfung, weil sich das Recht am aufgeteilten Grundstück fortsetzt.

    Hier wurden ja schon Tipps gegeben und das Recht ist auch sehr alt. Aber zukünftig bitte ich zu beachten, dass nach den Forenregeln ein Klarnamenverbot für konkrete Verfahrensbeteiligte besteht.

    Ja, es handelt sich um eine bloße Richtigstellung. Dennoch halte ich die Eintragung der eGbR für "rechtserheblich" (so die Abgrenzung im Bauer/Schaub zu tatsächlichen Angaben) genug, um eine Mitteilung zu verfügen. Der Gläubiger sollte wissen, dass "sein" bisher nicht im Register eingetragener Kunde nun eingetragen ist.

    Die Unterschriften sollen gewährleisten, dass die im Protokoll enthaltenen Dinge mit dem tatsächlichen Ablauf der Versammlung übereinstimmen. Diese Gewähr bietet auch die Unterschrift eines Eigentümers, der nun nicht mehr Eigentümer ist. Die Möglichkeit, dass der Ex-Eigentümer den Inhalt vielleicht nicht mehr so genau prüft, weil er selbst nicht mehr betroffen ist, mindert den Beweiswert seiner Unterschrift nicht entscheidend.

    Ich halte eine Benachrichtigung an Abt-III-Gläubiger nach dem Sinn von § 55 GBO (Gläubiger sollen wissen, wer Schuldner des Verwertungsrechtes ist, BeckOK GBO/Wilsch GBO § 55 Rn. 16) für geboten, auch wenn es sich nicht um eine Eigentumsänderung handelt. Nicht selten ist mit der Eintragung als eGbR ja auch eine "Umfirmierung" verbunden.

    Ob es um Bayern geht, kann ich #1 nicht entnehmen. Dort steht, dass es keine elektronische Akte gibt und elektronische Eingänge ausgedruckt werden.

    Bei uns werden elektronische Eingänge ebenfalls -auf der Wachtmeisterei- ausgedruckt und dann zur Akte gegeben, aber der elektronische Rechtsverkehr ist nach § 135 GBO nocht nicht eröffnet. Bei uns wäre eine elektronische eingegangene Antragsrücknahme wohl nicht formgerecht.