Beiträge von Kai

    Beachte ggf., dass Eintragungen von Auflassungen nur von Notaren beantragt werden sollen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, § 13 Absatz 1 Satz 3 GBO). Hier im Forum ist jedenfalls schon diskutiert worden, ob das nicht auch für gerichtliche Vergleiche gelten müsste:

    BGB §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1, 1353 Abs. 1 Satz 2, 1361 b, 1365 Abs. 1; ZPO §§ 771, 765 a; ZVG § 180


    a) Der Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung gebieten es nicht, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen (Fortführung von BGHZ 37, 38 = NJW 1962, 1244).


    b) Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden durch ein Schrankensystem aus materiell-rechtlichen Einwendungen nach §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind, und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765 a ZPO gewahrt.


    BGH, Beschluss vom 16.11.2022, XII ZB 100/22, NJW 2023, 515 (mit Anmerkung Kogel)

    Wenn die eAkte eingeführt ist , ist sie wohl zwingend.

    Wenn man als Entscheider seine Beschlüsse ( forumSTAR ) erstellt, kann man das nicht mehr in Papierform tun.

    M.E. muss der forumSTAR-Beschluss eben halt später in die eAkte "übertragen" und signiert werden, wenn diese wieder funzt.

    Das kann bei einem Beschluss , der um 16.45 Uhr herum erstelllt wird, dann auch der nächste Tag sein.

    Zwingend ist nur die elektronische Aktenführung. Beschlüsse können auch weiterhin in Papierform wirksam erlassen werden, müssen dann aber in die eAkte übertragen werden.


    Siehe § 298a Absatz 2 Satz 4 ZPO (bzw. § 14 Absatz 1 Satz 2 FamFG bzw. § 32e Absatz 3 StPO)


    In der Gesetzesbegründung zu § 298a Absatz 2 Satz 4 ZPO

    https://dserver.bundestag.de/btd/18/122/1812203.pdf

    dort Seite 80 heißt es:

    Zitat

    Satz 4 enthält eine Sonderregelung für die urschriftersetzende Übertragung handschriftlich unterzeichneter gerichtlicher Schriftstücke (insbesondere Urteile und Beschlüsse) in die elektronische Form. Bei der urschriftersetzenden Übertragung solcher Schriftstücke bedarf es danach eines vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle qualifiziert elektronisch signierten Übertragungsnachweises. Dabei können Bund und die Länder auf der Grundlage von § 153 Absatz 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmen, dass mit dieser Aufgabe auch betraut werden kann, wer auf diesem Sachgebiet über einen dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechenden Wissens- und Leistungsstand verfügt. Die auf diese Weise erstellten elektronischen Dokumente werden damit originäre gerichtliche elektronische Dokumente. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass gerichtliche Dokumente nach Einführung der elektronischen Akte regelmäßig bereits als elektronisches Dokument nach § 130b Satz 1 ZPO-E errichtet und von den verantwortlichen Personen qualifiziert elektronisch signiert werden. Satz 4 ermöglicht es jedoch, dass Urteile und Beschlüsse auch nach verbindlicher Einführung der elektronischen Akte von den Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern (bei der Kammer für Handelssachen) in Papierform unterzeichnet und anschließend ersetzend in ein elektronisches Dokument überführt werden können, soweit die organisatorischen Abläufe oder andere Gründe dies erfordern. Dazu können insbesondere die Unterzeichnung durch die ehrenamtlichen Richter und die Beschlussfassung im Bereitschaftsdienst zählen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 2 (zu § 32e Absatz 3 Satz 1 StPO-E) verwiesen.

    Schriftstücke mit förmlichen Fristsetzungen sind doch immer zuzustellen, egal ob Papier- oder elektronische Akte. Die bloße elektronische Übermittlung ist noch keine Zustellung, weil ihr noch der durch das EB zum Ausdruck kommende Empfangswille des Empfängers fehlt.

    wie gesagt: "ziemlich dünn"... ich als Vollstreckungsgericht oder GV würd mich auch nicht darauf einlassen...

    aber wenn ich versuchen möchte, einer Vollstreckung zum Erfolg zu verhelfen, ist er vielleicht genau das wert: einen Versuch

    Natürlich kann man es versuchen, aber ich finde solche Versuche gegenüber dem Vollstreckungsorgan ungehörig. Gerade, wenn man es besser weiß und die Rechtslage kennt.

    Vielleicht könnte ein Hinweis auf §130d 2 ZPO helfen-

    Die Versendung ist aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, weil die Abteilung "vorübergehend" (nämlich bis zur Abhilfe durchs Land) technisch nicht in die Lage versetzt wurde, das Gesuch elektronisch zu übermitteln...


    Hilft aber allenfalls für diesen Einzelfall und erscheint mir selbst ziemlich dünn...

    Klar: Abhilfe muss her, aber nuja, ob das jemanden kümmert?

    Das ist wirklich rechtlicher Unsinn, der leider noch viel zu oft verbreitet wird.


    Der Begriff der "vorübergehenden technischen Unmöglichkeit" in § 130d Absatz 2 ZPO meint genau das - und nicht mehr. Insbesondere meint er nicht, dass die technische Infrastruktur überhaupt nicht zur Verfügung steht.


    Siehe die Gesetzesbegründung https://dserver.bundestag.de/btd/17/126/1712634.pdf

    dort Seite 28:

    "Allerdings wird durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ klargestellt, dass professionelle Einreicher hierdurch nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen."


    Siehe auch BeckOK ZPO/von Selle ZPO § 130d Rn. 4


    Ich verstehe das Dilemma einerseits (hier im Haus stellt(e) sich die Problematik auch). Andererseits handelt es sich bei § 130d ZPO um eine zwingende Norm, deren Verletzung eine Einreichung unwirksam macht. Es steht weder dem Gericht noch den Beteiligten zu, auf die Einhaltung von § 130d ZPO zu verzichten. Im Hinblick auf die elektronische Aktenführung sollten wir uns rechtszeitig daran gewöhnen.

    Ich vermute, dass entweder die oben genannten Zahlen oder die Zahlen in der Urkunde nicht ganz zutreffend sind. Das Ganze ergibt doch nur Sinn, wenn die übertragenen Anteile mit den zukünftigen WEG-Anteilen identisch sind. Ich würde dies mit dem Notariat abklären und ggf. auf eine entsprechende Berichtigungsurkunde hinwirken.

    Die Verlinkung erfolgt weiterhin automatisch, ist aber -wie mir jetzt auffällt- für den Verfasser offensichtlich erst nach einem Neuaufruf oder der Aktualisierung der Seite sichtbar. In Deinem Beitrag von vorhin ist sie erfolgt.

    Das ist durch die Sollvorschrift in § 34 Abs. 1 Nr. 4 GVG abgedeckt ("Zum Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden... Beamte der Staatsanwaltschaft...").

    OLG München, 10.8.2022, 11 W 755/22, NJW-RR 2023, 143, Schmidberger, IVR 2022, 142


    Der Ersteher begehrt erfolglos die Niederschlagung der Kosten, die ihm aufgrund seiner erfolglosen Zuschlagsbeschwerde auferlegt worden sind. Streitig war, ob zur versteigerten Wohnung auch ein Stellplatznutzungsrecht gehörte oder nicht.


    Das OLG legt dar, dass eine Zuschlagsbeschwerde nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen möglich ist und der Ersteher sich vorab keinen Rechtsrat hierzu eingeholt hat. Das Versteigerungsgericht habe zudem keine uferlosen Nachforschungspflichten, sondern der Ersteher habe eine Eigenverantwortung und müsse sich über den Versteigerungsgegenstand informieren. Wenn sich die mit einer Zwangsversteigerung verbundenen Risiken wie der eingeschränkten Anfechtbarkeit des Zuschlagsbeschlusses verwirklichten, könnten diese Risiken nicht über § 21 GKG auf die Staatskasse verlagert werden.

    § 30 a ZVG – RVG-Gegenstandswert bei Vertretung des Gläubigers


    Der Gegenstandwert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich bei Vertretung des Gläubigers im Rahmen eines § 30a ZVG-Antrages nach § 25 Abs. 2 RVG. Ein Bruchteil von 1/5 des dem Gläubiger zustehenden Rechts auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der Nebenforderungen, begrenzt durch den Wert des Versteigerungsobjektes, ist dabei nicht zu beanstanden.


    LG Hamburg, 20.09.2022, 328 T 34/22


    Aus den Gründen:


    Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.


    Die angefochtene Wertfestsetzung dient der Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG. Maßgebend für den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren ist – da es hier um eine Tätigkeit in der Zwangsversteigerung geht – § 26 RVG.


    Wie der Gegenstandswert nach § 26 RVG zu bestimmen ist, hängt von der Art der Beteiligung des Auftraggebers im Zwangsversteigerungsverfahren ab. Die Werte sind verschieden, je nachdem, ob der Rechtsanwalt einen Gläubiger oder sonstigen Beteiligten nach § 9 Nr. 1 und 2 ZVG (§ 26 Nr. 1 RVG), den Schuldner oder einen sonstigen Beteiligten (§ 26 Nr. 2 RVG) oder einen nichtbeteiligten Bieter (§ 26 Nr. 3 RVG) vertritt.


    Grundsätzlich zutreffend geht das Vollstreckungsgericht von der Anwendung des § 26 Nr. 1 RVG aus, welcher einschlägig ist, wenn – wie hier – der Auftraggeber Gläubiger ist. In diesem Fall bestimmt sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach dem (individuellen) Wert des ihm zustehenden Rechts. Ebenfalls im Grundsatz zutreffend stellt das Vollstreckungsgericht hinsichtlich des Wertes des dem Gläubiger zustehenden Rechts auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich der Nebenforderungen ab, begrenzt durch den Wert des Versteigerungsobjektes.


    Auf ebendiesen vorgenannten Wert ist jedoch nur dann abzustellen, soweit § 25 Abs. 2 RVG nicht vorrangig ist. Rechtsirrig geht das Vollstreckungsgericht insoweit von der Nichtanwendbarkeit des § 25 Abs. 2 RVG aus.


    Für Verfahren über (Schutz-)Anträge des Schuldners – und hierunter fällt auch der im hiesigen Verfahren von den Schuldnern gestellte Antrag nach § 30a ZVG – ist die Bewertung nicht nach § 26 Nr. 1 RVG, sondern nach dem hierfür vorrangigen § 25 Abs. 2 RVG vorzunehmen. Es mag zwar sein, dass der § 26 RVG für Zwangsversteigerungsverfahren spezielle Regelungen enthält. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsgerichts handelt es sich jedoch um keine abschließenden speziellen Regelungen. Vielmehr ergänzen die §§ 26, 27 RVG die für Zwangsvollstreckungsverfahren die allgemeine Wertvorschrift des § 23 RVG verdrängende Sonderregelung des § 25 RVG für die Zwangsvollstreckung nach dem ZVG. § 26 RVG ist mithin nur eine die allgemeine Bewertungsvorschrift für Zwangsvollstreckungsverfahren (= § 25 RVG) ergänzende Vorschrift. Für Verfahren über (Schutz-)Anträge des Schuldners enthält § 26 RVG keine Regelung, sodass insoweit auf § 25 Abs. 2 RVG zurückzugreifen ist (vgl. zum Ganzen Toussaint, Kostenrecht, 52. Auflage 2022, § 26 RVG Rn. 1, 10; BGH, Beschluss vom 15.10.2009 – V ZB 76/09).


    Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfahren über Anträge des Schuldners, d.h. vor allem Vollstreckungsschutzanträge, entspricht nach § 25 Abs. 2 RVG dem Interesse des antragstellenden Schuldners („Schutzinteresse“) (vgl. Toussaint a.a.O sowie unter § 25 RVG Rn. 26 f.). Das Ziel des streitgegenständlichen Antrages auf einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG war nicht die vollständige und endgültige Verhinderung der Vollstreckung, sondern die Gewährung eines Aufschubs, hier einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens für die Dauer von sechs Monaten.


    Dieses Schutzinteresse ist nur mit einem Bruchteil des von dem Vollstreckungsgericht angenommenen vollen Gegenstandswertes zu bewerten. Soweit die Schuldner in ihrer sofortigen Beschwerde auf einen Bruchteil von 1/5 abstellen, ist dies nicht zu beanstanden. Entsprechend war der Wert für die anwaltliche Tätigkeit im einstweiligen Einstellungsverfahren auf … € festzusetzen.

    § 130d ZPO: Kein Vertrauensschutz bei unzureichender Darlegung der vorübergehenden Unmöglichkeit


    OLG Köln, 27.7.2022, 16 U 117/20, NJW 2023, 305 mit Anmerkung Günther


    § 130d ZPO gilt auch für den Widerruf eines Vergleichs. Eine vorübergehende technische Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung muss zeitlich unmittelbar geltend gemacht und glaubhaft gemacht werden und nicht -wie hier- erst nach einer Woche.


    Widersprüchliche oder pauschale Aussagen zur technischen Unmöglichkeit sind nicht ausreichend.


    Es besteht kein Vertrauensschutz, wenn Gerichte bislang unzureichende Schriftstücke akzeptiert haben:

    Zitat
    Soweit im Schriftsatz vom 20.04.2022 der Beklagten zu 1. vorgebracht wird, eine Anzeige der Unmöglichkeit der Einreichung auf elektronischem Wege mit der Ersatzeinreichung sei unterblieben, weil Gerichte – auch der Senat – vorhergehende unzureichende Einreichungen nicht beanstandet hätten, ändert dies an der Bewertung nichts. Die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ab dem 01.01.2022 war seit Jahren bekannt; das betreffende Gesetz war bereits am 10.10.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, 3786) verkündet worden und ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten. Die damit verbundenen Probleme wurden in der Anwaltschaft bereits diskutiert. Diese Rechtslage musste dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. auch ohne den gerichtlichen Hinweis bekannt sein (vgl. LAG Kiel, Urt. vom 13.10.2021 – 6 Sa 337/20, juris Rn. 134; zur gleichen Thematik im Verwaltungsprozess: OVG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 25.01.2022 – 4 MB 78/21, juris Rn. 8).

    ZPO § 130d


    Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat
    dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn
    der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.


    BGH, 17. 11.2022, IX ZB 17/22


    siehe auch Elzer, FD-ZVR 2023, 455190

    Dem Risiko, dass der Bevollmächtigte ein eigentlich ca. 800.000 EUR teures Grundstück für 399.999,99 EUR verkauft, setzt sich der Vollmachtgeber bei einer solchen Formulierung natürlich aus. Das ist aber sein Risiko und ggf. im Innenverhältnis auszufechten. Gleichwohl ist die Bevollmächtigtenhandlung wirksam, da sich die Wertgrenze an der Rechtshandlung orientiert und insoweit eingehalten wurde.