Beiden Parten ist PKH ohne Raten bewilligt.
Der Beklagte verliert.
Anwalt des Klägers stellt Antrag nach § 126 ZPO.
Beklagtenvertreter beantragt die Zurückweisung dieses Antrages mit der Musielak, ZPO, Rdnr. 8 zu § 126 vertretenen Meinung:
Dem Direktanspruch des Anwalts der obsiegenden Partei gegen die unterlegene und ebenfalls bedürftige Partei stehe die PKH grundsätzlich nicht entgegen. Dies ergebe sich aus § 123. Nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 b könne die Staatskasse auf sie übergehende Kosten gegen die unterlegene Partei jedoch nur im Rahmen der PKH geltend machen. Bei einer solchen Fallkonstellation sei der Anwalt verpflichtet, sich an die Staatskasse zu halten, ein Antrag nach § 126 sei missbräuchlich (s. Lappe § 42 I 12 und Rpfleger 1984, 129, 130; AK-ZPO/Deppe-Hilgenberg Rn. 12).
Zöller/Philippi, Rdnr. 9 zu § 126 lehnt die genannte Meinung ab. Der Anwalt habe in jdem Fall ein Wahlrecht zwischen Erstattung aus der Staatskasse und § 126 ZPO. Aus § 122 I Nr. 3 ergebe sich nicht, dass kein Honoraranspruch gegen die Partie bestehe, sondern lediglich, dass dieser Anspruch vom Anwalt nicht geltend gemacht werden dürfe, quasi gestundet sei. Zudem sei der Kostenerstattungsanspruch unabhängig davon, ob die Partei Ihren Anwalt bereits befriedigt habe oder nicht.
Bei der erstgenannten Meinung scheint mir das Problem zu sein, dass in einem solchen Fall der Anwalt nie zu seinen Differenzkosten kommen könnte: Über § 126 ZPO darf er sie nicht festsetzen lassen und aus der Staatskasse bekommt er sie auch nicht. Es kann aber doch nicht richtig sein, dass der Beklagte davon profitiert, dass der Kläger PKH mit 0-Raten bewilligt bekommen hat.
Meinungen dazu?
Beiträge von Kai
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Sachverhalt:
Auflassung auf Eheleute in BGB-Gesellschaft
Auf Nachfrage des Gerichts teilt der Notar formlos mit, dass die Gesellschaft im Falles des Todes eines Gesellschafters mit den Erben fortgesetzt werden soll.
Eheleute werden in BGB-Gesellschaft eingetragen
Ehemann stirbt und wird von Ehefrau und den beiden mdj. Kindern beerbt.
Ehefrau beantragt (auch als ges. Vertreterin der Kinder), dass sie und die Kinder als Gesellschafter eingetragen wird.
Geht das?
M.E. müsste das gehen, wenn die Ehefrau die Erklärung in der Form des § 29 GBO abgibt.
Muss das Familiengericht mitmischen?
M.E. nein, denn es handelt sich zwar nicht um eine erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge, aber dennoch um eine automatische Sonderrechtsnachfolge (s. auch Eickmann, Rpfleger 85, 85, 92) -
So richtig mit Rechtsprechung wie stolli kann ich leider nicht aufwarten.
Ich habe eine Kostenbeamtin befragt. Sie meinte so ohne Blick in den Kommentar, dass der Arzt 17 €/Std verlangen könne, sofern er in der Zeit keine anderen tätigkeiten verrichten könne. Er habe dann einen echten Verdienstausfall. Anders könne dies zB bei einem Kaufmannn sein, der in der Zeit andere Tätigkeiten verrrichten könne.
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Ulf, stimme Dir zu.
Nicht, dass es heisst, der Admin hätte sich zur Förderung der Beitragszahlen ein Problem ausgedacht. Nein nein, diese Beanstandungen wie von mir beschrieben gibt es wirklich. Großes Adminehrenwort. -
Antrag I: Antrag auf Auflassungsvormerkung.
Die AV wird eingetragen und die Akte wieder weggehängt.
Antrag II: Antrag auf Eigentumsänderung und Löschung AV; eingereicht wird eine gesonderte Auflassungserklärung. Der urkundliche Löschungsantrag befindet sich in dem mit Antrag I eingereichten Kaufvertrag.
Muss der Notar in seinem Löschungsantrag auf den mit Antrag I eingereichten KV Bezug nehmen ("...beantrage unter Bezugnahme auf den mit Antrag I eingereichte Ausfertigung des KV Löschung der AV...")?
Soweit mir bekannt, wird diese Frage unterschiedlich behandelt.
Die Frage ist, ob ein Antrag nach GBO wirksam auch ohne Bezugnahme gestellt werden kann. Bei einem Einzelobjekt dürfte es auch keine Zumutung sein, in den ein paar Seiten vorher eingehefteten KV zu gucken.
Andererseits hat der Antragsteller evtl. alle Unterlagen beizubringen bzw. zu benennen, die für eine Erledigung seines Antrages erforderlich sind. -
Meine Frau meinte nur ganz trocken, dieses Problem hätten sie im Kollegenkreis schon vor über einem Jahr diskutiert (und keine Lösung gefunden). Soviel zum Thema originelle Themen im Forum.
Ich meine auch, dass es nicht sein kann, dass § 180 den § 178 II aushebelt.
Dennoch der Versuch einer Gegenthese: § 178 II kann in § 180 neben § 178 I Nr. 1 und 2 gar nicht genannt sein; denn § 178 II sagt ja anders als § 178 I Nr. 1 und 2 gerade aus, dass etwas nicht zugestellt werden darf. Aus dem Gesetzestext kann man mE daher nur den Sinn und Zweck heranziehen und sagen, dass die Gefahr, dass der Gegner die Zustellung an sich reißt, im Falle des § 180 zu groß ist. -
Ich sehe es genau so wie Du. Das Recht kann ganz normal neu eingetragen werden.
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Ich denke mal laut:
Durch die Zustellreform kann der Zusteller die Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten bewirken (§180 ZPO).
§ 178 II ZPO besagt, dass eine Ersatzzustellung an den Gegner nicht zulässig ist.
Nehmen wir an, die Gegner eines Rechtsstreits wohnen unter einer Adresse und haben zusammen einen Brief kasten und auf der Zustellurkunde ist vermerkt, dass die Erstzzustellung an den Gegner nicht zulässig ist.
Der Zusteller klingelt an der Tür und der Gegner macht auf. "Aha", denkt der Zusteller, "dem Gegner darf ich das Schriftstück nicht geben" und verabscheidet sich höflich. Der Gegner schliesst die Tür und der Zusteller legt die Sendung in den Briefkasten.
Frage: Kann durch § 180 ZPO die Regelung des § 178 II ZPO ausgehebelt werden? -
Ich hatte heute genau den Fall und habe die Umwandlung frech nur mit Zustimmung der anderen Eigentümer bzw. Vormerkungsberechtigten, die in der Urkunde schon erklärt war, jedoch ohne die Zustimmung der Berechtigten Abt. III eingetragen.
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Kai (19.02.2005)
Was haltet Ihr denn von folgendem Beschluss:
"Die Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum bedarf der Zustimmung sämtlicher Eigentümer und dinglicher Berechtigter. Dies gilt auch dann, wenn in der Teilungserklärung die Umwandlung vorgesehen ist." (eigener Leitsatz)
LG Berlin, Beschluss vom 01.02.2005, 86 T 741/04 (auszugsweise Gründe im pdf-Format)
Ich hätte vom Gefühl her gar kein Problembewusstsein gehabt. Was soll daran so schlimm sein, wenn die Angaben im bestandsverzeichnis der Wirklichkeit angepasst werden und die Umwandlung in der Teilungserklärung vorgesehen ist?
Ulf (21.02.2005)
Vielleicht betrachtest Du das zu wirtschaftlich! Rechtlich handelt es sich um eine Inhaltsänderung des WE-Rechts insgesamt.
Ich habe mir in der Praxis angewöhnt, in nahezu allen Fällen der Änderung einer Teilungserklärung bei bereits bestehenden WE-Gemeinschaften (zur Sicherheit) die Zustimmung der übrigen Miteigentümer sowie der dinglich Berechtigten einzufordern. Eine Ausnahme mache ich nur, wenn die Befugnis sich eindeutig bereits aus der Teilungserklärung ergibt. Dieses ist hier häufiger bei der Zuordnung von KFZ-Stellplätzen der Fall.
Kai (22.02.2005)
Ich verstehe es allerdings auch rechtlich nicht. Für die anderen Miteigentümer ändert sich doch auch rechtlich nichts. Denen kann es doch auch rechtlich völlig egal sein, ob der Dachboden TE oder WE ist, zumal der Ausbau in der Teilungserklärung ausdrücklich geregelt ist.
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt dazu und sagt mir: Dann wird es keine Umwandlung geben. Dummerweise ist wie im Beschluss ausgeführt die Umwandlung Voraussetzung für die Kaufpreiszahlung. Es muss doch eine einfache Möglichkeit geben, die in der Teilungserklärung genehmigte Umwandlung und damit die Anpassung des Gundbuchinhalts an die Wirklichkeit ohne tausende von Euro Beglaubigungskosten einzutragen.
Ich habe eine solche Umwandlung bisher, ohne so einen Antrag je bearbeiten zu müssen, immer mit einer Bestandsberichtigung wie Hausnummeränderung oder Änderung der Wirtschaftsart/Lage gleichgesetzt. Also fast Geschäftsstellenzuständigkeit :-).
Der Notar überlegt jedenfalls, weitere Beschwerde zum KG einzulegen.
Ulf (22.02.2005)
Ich meine, es kann die anderen Miteigentümer schon tatsächlich und allemal auch rechtlich beeinträchtigen, wenn aus einer Wohnung plötzlich ein Büro mit viel Publikumsverkehr, vielen Angestellten, die ein und aus gehen, usw. wird. Oder umgekehrt: Wenn ein als Lagerraum vorgesehenes Teileigentum plötzlich zur voll genutzten Wohnung wird.
Außerdem ist Inhalt der Teilungserklärung laut Sachverhaltsdarstellung im Beschluss nicht die Befugnis, die Teilungserklärung in Bezug auf die Zuordnung/Nutzungsbestimmung Wohnungseigentum/Teileigentum zu ändern sondern lediglich das Recht, den Dachboden aus- bzw. umzubauen. Mit der Befugnis zum Umbau eines Teileigentums kann man nicht die Befugnis zu dessen Inhaltsänderung gleichsetzen. Das ist meine Auffassung und in diese Richtung ist auch der Beschluss laut dessen Begründung zu verstehen.
Folge:
In der Teilungserklärung hätte dem jew. Eigentümer des Dachbodens die Befugnis erteilt werden müssen, auch den Inhalt des Rechts den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen und somit aus dem Teileigentum Wohnungseigentum zu machen. Diese Befugnis ist der Teilungserklärung in dem entschiedenen Fall (auch durch Auslegung) nicht zu entnehmen.
Außerdem:
Eine Differenz zwischen Teilungserklärung und Wirklichkeit wird nach der Konstruktion des WEG und der GBO bewusst hingenommen. Wer überprüft denn bitte, ob das Gebäude tatsächlich entsprechend der Teilunserklärung errichtet wird?!?! -
Sofern ein Elternteil in Insolvenz fällt und das InsO-gericht das Familiengericht benachrichtigt, ist in den Formularpool neu folgendes Schreiben eingestelt worden
"Das Insolvenzgericht hat dem Familiengericht mitgeteilt, dass über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Anlässlich dieser Tatsache besteht gem. § 1667 BGB für Sie - sofern Ihnen die elterliche Sorge für Ihr Kind / Ihre Kinder zusteht - die Verpflichtung, ein Verzeichnis des Kindesver- mögens einzureichen und die Auseinandersetzung darüber herbeizuführen, soweit eine Vermögensgemeinschaft zwischen Ihnen und dem Kind / den Kindern besteht. Mit dieser Schutzvorschrift, deren Einhaltung vom Familiengericht zu überwachen ist, soll vermieden werden, dass zum Nachteil der noch minderjährigen Kinder deren Vermögen in die Insol-venzmasse eingebracht wird.
Bitte füllen Sie daher den anliegenden Vordruck (abgekürztes Vermögensverzeichnis) sorgfältig aus und reichen Sie ihn binnen 2 Wochen zurück. Sollten Sie zur Verzeichnung des Kindesvermögens verpflichtet sein, wird Ihnen das Familiengericht einen entsprechenden Vordruck „Vermögensverzeichnis“ übersenden."
Ich habe so ähnliche Schreiben auch schon vorher verschickt, bin aber durch die Kommentierung zu § 1666 BGB ins Grübeln gekommen, ob eine solches Schreiben überhaupt zulässig ist.
Palandt/Diederichsen, Rdnr. 49, führt aus, dass ein Insolvenzverfahren nicht die Vermutung begründet, dass das Kindesvermögen gefährdet ist. Vielmehr könne ein insolventer Elternteil sehr gut weiterhin das Kindesvermögen angemessen verwalten.
Bamberger/Roth, Rdnr. 23 führt aus, dass aufgrund der Streichung von § 1670 aF die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr automatisch das Ende der Vermögenssorge zur Folge habe. Vielmehr kämen Eingriffe in die Vermögenssorge unter den Voraussetzungen von Abs. 2 in Betracht. Auch die von § 1667 I Var. 2 aF noch erfaßte drohende Pflichtverletzung würde nicht von Abs. 1 aufgefangen. Vielmehr greife Abs. 2 Var. 2 ein: Da auch die drohende Pflichtverletzung kausal für eine Vermögensgefährdung sein müsse, könne man in ihr bereits die aktuelle Verletzung einer Vermögenssorgepflicht sehen.
Wie handhabt Ihr das? -
Stimme Ulf zu.
Ein Grund mag auch in der Konzentration der InsO-Gerichte liegen. In Hamburg zB bearbeitet nicht jedes der 8 AGs, sondern nur das AG Hamburg(-Mitte) Insolvenzsachen.
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In ZVG-Verfahren gibt es oft sehr viele Beteiligte. Daher hat das ZVG in § 4 die Möglichkeit geschaffen, Zustellungen in bestimmten Fällen auch durch Aufgabe zur Post zu erledigen:
"Wohnt derjenige, welchem zugestellt werden soll, weder am Ort noch im Bezirk des Vollstreckungsgerichts, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen, solange nicht die Bestellung eines daselbst wohnhaften Prozeßbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten dem Gericht angezeigt ist. Die Postsendung muß mit der Bezeichnung 'Einschreiben' versehen werden."
§ 175 ZPO erlaubt jetzt auch generell die Zustellung per Einschreiben/Rückschein.
Nachteil des Ganzen: Die Kosten für eine ZU kann man geltend machen, die für Einschreiben meist nicht:
Hartmann, KostG, 34. Auflage, Rdnr. 4 zu KV 9002:
KV 9002 gelte nicht, sofern das Gericht den Weg der Zustellung durch die Aufgabe zur Post wähle oder die Sendung durch einen Einwurf- oder Übergabe-Einschreibebrief ohne Rückschein zusende. Diese Ausnahmen würden in allen Verfahrensarten gelten, zB nach §§ 4 ZVG. Denn in allen diesen Fällen sei die Zustellung bereits mit der Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks bewirkt, während im Fall eines Zustellungsauftrags die Übergabe durch den Zustellungsbediensteten entscheide (§ 193 ZPO).
Ich persönlich kann dieser Variante innerhalb Deutschlands wenig abgewinnen, kann es mir aber gut für Auslandszustellungen vorstellen.
Inwieweit macht Ihr von dieser Regelung Gebrauch? Ich habe schon von Kollegen gehört, dass sie öfter die Aufgabe zur Post wählen. -
Unter dem schon im Startbeitrag erwähnten Link ist jetzt auch eine Entscheidung des LG Stade veröffentlicht, die die ganze Problematik salopp gesagt als Haarspalterei abtut:
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Ja, ja der Eifer des Gefechts...
III/6 hatte schon betrieben.
Auch Dir ein schönes WE -
Danke Stefan. Sehe ich genauso.
Ich werde die Fortsetzung anordnen, da ich die Klausel ja eh nicht beanstanden darf (offensichtlich falsch ist sie wohl nicht). Es ist zudem ein Briefrecht.
Nachfrage: Der nachrangige ablösende Gläubiger stellt für sein eigenes Verfahren auch eine Fortsetzungsantrag. Dieses Verfahren war aber doch von der Einstellung gegenüber der bestrangig betreibenden Gläubigerin. Daher bedarf es doch auch keiner Fortsetzung, oder? -
Fall:
Zwischen Versteigerungstermin und Zuschlagsverkündungstermin löst der Gläubiger III/6 den Gläubiger III/1-5 ab, der aus III/1 die Versteigerung betreibt.
Im Zuschlagsverkündungstermin versage ich gemäß § 33 ZVG den Zuschlag und spreche aus, dass der Versagungsbeschluss mit seiner Rechtskraft die Wirkung einer einstweiligen Einstellung gegenüber dem Gläubiger III/1 hat.
In den Gründen nenne ich den Gesamtablösebetrag für die Rechte III/1-5.
Der Gläubiger lässt vom Notar die Klausel umschreiben. Dieser schreibt in seiner Klausel, dass die Rechtsnachfolge durch meinen og Beschluss nachgewiesen sei und fügt eine Kopie bei.
Frage: Ist die Klausel ok oder muss die Rechtsnachfolge anders (zB durch Abtretung) nachgewiesen werden? -
Hallo frank,
mir ist derzeit keine Veröffentlichungsplattform bekannt, bei der das Gericht im eigenen Namen Informationen/Gutachten kostenpflichtig anbietet oder von den Einnahmen des Anbieters etwas abbekommt.
Mir ist da auch ganz recht so. Die Trennung zwischen Gericht und den Untrhemen, die die Plattformen betreiben und ggf. den Interessenten einen Obolus abverlangen, erscheint mir sinnvoll zu sein. -
Kai (29.03.2005)
Wann macht Ihr von der Kosten-Vorschusszahlung gemäß § 8 II KostO Gebrauch?Auch schon bei einer bestimmten Rechnungssumme?
Ich nehme nur bei eingetragenen Zwangsrechten oder ZV-Vermerken Vorschüsse.
Ulf (29.03.2005)
Eindeutig in folgenden Fällen:1.
ZV oder Inso läuft und ergibt sich aus dem GB und der Notar übernimmt nicht die persönliche Kostenhaftung bei Antragstellung.2.
Der Eigentümer (als Kosten-mit-schuldner) hat bereits in früheren Sachen Kosten nicht oder erst nach mehrmaliger Erinnerung gezahlt.Ansonsten eher nicht. Eine große Summe allein sehe ich nicht als ausreichend an, einen Vorschuss zu fordern.
Kai (29.03.2005)
Macht Ihr selber die Zahlungsüberwachung? Bei uns wird die Beitreibung durch die Justizkasse erledigt. Ich erfahre von einer schleppenden Zahlung daher bestenfalls durch eine Zweitschuldneranfrage. In GB-Sachen ist es mir leider (noch) nicht möglich, online zu gucken, ob eine Rechnung bezahlt wurde; dies geht bisher nur in anderen Verfahren.Ulf (29.03.2005)
Teils teils!
Die meisten Kostenrechnungen werden zentral beigetrieben. Aber jeder Sachbearbeiter kann mit ein paar Klicks im "Haushaltsvollzugsystem" nachsehen, ob die Rechnung bezahlt worden ist. Mache ich natürlich auch nicht bei jeder Rechnung. Es kommt also auf das Bauchgefühl drauf an. Bei Eintragung der Auflassung gucke ich schon mal nach, ob die Kosten der Vormerkung und Finanzierungsgrundschuld bezahlt worden sind.
Bei Zweitschuldneranfragen kommt ein Zettel mit einem Hinweis: Kostenvorschuss anfordern! in den Aktendeckel.Ansonsten hat man noch die Möglichkeit, schon beim erstellen der KR eine Zahlungsanzeige bei Bezahlung anzufordern (ebenfalls ein gutes Mittel bei entsprechendem Bauchgefühl) um dann bei Folgeanträgen nur nach der ZA sehen zu müssen.
HugoBossi (01.04.2005)
Hallo ihr Beiden,ich handhabe es grds. so wie ulf, d.h. bei bekanntermaßen in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Kostenschuldnern läuft nichts ohne Vorschuss.
Eine offizielle Überwachungsliste o.ä. existiert nicht. Ich habe mir ein gewöhnliches Word-Dokument mit Namen von "Wackelkandidaten" abgespeichert welches durch Informationsaustausch im Kollegenkreis hin und wieder erweitert wird.
Darüber hinaus fordere ich immer einen Vorschuss wenn der Kostenschuldner keinen Wohnsitz im Inland hat. M.E. kann man dadurch den Kollegen und Kolleginnen der Justizkasse schon im Vorfeld potentiellen Ärger bzw. vermeidbare Mehrarbeit ersparen.
Der Rechnungsbetrag ist für mich kein Maßstab zur Vorschussanforderung.
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HugoBossi (18.03.2005)
Frage an den versammelten kollegialen Sachverstand:Die Ehegattenzustimmung nach § 1365 BGB haben wir alle wohl bisher als sonstige zur Eintragung erforderliche Erklärung eingestuft welche somit dem Formerfordernis des § 29 GBO unterfällt (so auch mein alter Haegele, 11. Aufl., Rn 154).
Angeblich - so ein Rechtsanwalt aus dem fernen Bremen - existiert eine BGH-Entscheidung wonach diese Sichtweise zwischenzeitlich obsolet sei. Das Nordlicht hat es bis dato aber nicht für nötig erachtet seine Behauptung zu belegen.
Wer von euch da draußen kennt diese (angebliche) BGH-Entscheidung?
Ein schönes Wochenende wünschend grüßt euch
HB
Kai (18.03.2005)
Die 12. Auflage und Bamberger/Roth, BGB, 1. Auflage 2003, Rdnr. 38 zu § 1365 sagen ebenfalls § 29 GBO.
Unter beck-online und juris-web habe ich auf die Schnelle die angebliche BGH-Entscheidung nicht gefunden.Ulf (18.03.2005)
So auch Schöner/Stöber, 13. Auflage (meines Wissens die aktuellste), Rn. 3393.Also: Ohne nähere Angabe der angeblichen BGH-Entscheidung weiter Nachweis in notariell begl. oder not. beurkundeter Form verlangen, würde ich sagen!