Beiträge von Kai

    Ich kenne es nur so, dass es keine Teilgenehm. gibt. Entweder alles oder nichts.

    Vorliegend geht es nach meinem Verständnis nicht um eine Teilgenehmigung. Der Vertrag einschl. Belastungsvollmacht wird schon komplett genehmigt.

    Es geht nur um die Frage, ob ein Zusatz sinnvoll ist, der auf die damit nicht automatisch gleich miterteilte Genehmigung einer in Ausübung der Belastungsvollmacht erklärten Finanzierungsgrundschuld hinweist.

    Ich ahne die Antwort, frage aber trotzdem:

    Nach Art. 229 § 21 EGBGB hat bei dem Tod eines Gesellschafters einer eingetragenen Alt-GbR eine Voreintragung im GbR-Register zu erfolgen (mit Ausnahme beim Ausscheiden bei einer zweigliedrigen GbR, siehe Böhringer, Rpfleger 2023, 718, 720).

    Gilt dies tatsächlich auch dann, wenn der Tod vor dem 01.01.2024 eingetreten ist, der entsprechende Berichtigungsantrag aber erst ab dem 01.01.2024 eingeht?

    Ich denke hier an Ehegatten-GbRs, bei denen der verstorbene Gesellschafter nicht nur vom Überlebenden, sondern auch von den Kindern beerbt worden ist. Die Rechtswirkungen des Todes bestimmen sich dann -selbst wenn der Antrag erst 2024 eingeht- doch noch nach dem alten Recht (außer vielleicht bei einer späteren Fortsetzungsvereinbarung).

    Wir haben hier -vorsichtig gesagt- sehr viele Ehegatten-GbRs seit den 1960er Jahren, denen im Regelfall nicht bewusst sein wird, dass sie damit eine Art "Firma" gegründet haben. Da werden wir viel Überzeugungsarbeit leisten müssen.

    Hallo!

    rechtspflegerforum.de ist ein Forum ausschließlich für Personen, die einen dienstlichen Bezug zum Beruf des Rechtspflegers haben. Das scheint, Ihrer Frage bzw. Ihrer Berufsbezeichnung nach zu urteilen, bei Ihnen nicht der Fall zu sein. Da in diesem Forum von Gesetzes wegen keine (einzelfallbezogene) Rechtsauskunft bzw. -beratung erteilt werden kann und darf - siehe hierzu auch die Forenregeln- wird der Thread hiermit geschlossen und Ihr Benutzerkonto gemäß Ziffer III der Forenregeln gelöscht.

    Allgemeine juristische Fragen, auch mit Bezug zur Rechtspflegertätigkeit, können z.B. in folgenden Foren gestellt und diskutiert werden:
    Forum juraforum.de

    Forum recht.de

    Forum-betreuung.de


    Wir bitten um Verständnis und Beachtung.

    Das Forenteam

    Die Beiträge zur Zahl der eingetragenen eGBRs sind hierhin verschoben:

    tom
    10. Januar 2024 um 12:38

    Letztlich ist das deren Risiko, wenn sich deren aktuelle Handhabung als inkorrekt herausstellen sollte.

    Natürlich entscheidet das Grundbuchamt in eigener Zuständigkeit. Aber Haupt-"Leidtragende" sind -wenn man der hM folgt- die Beteiligten. Die Bank beispielsweise wäre sicherlich lieber Gläubigerin einer Grundschuld, die nicht trotz schwebender Unwirksamkeit eingetragen worden ist. Eine Eintragung ohne Genehmigung suggeriert einen Rechtsschein, der nach hM tatsächlich nicht besteht. Das kann nicht im Sinne der vorsorgenden Rechtspflege sein, die wir im Grundbuch betreiben.

    Andererseits: Wenn eine Mindermeinung herrschende Meinung werden soll, muss man damit halt auch irgendwo anfangen :)

    Prinz Du weißt, dass ich Deine engagierte Teilnahme und Deine Beiträge außerordentlich schätze. Das ist aber so ein Beitrag, der nicht sein muss und der einfach blöd rüberkommt, selbst wenn er inhaltlich zutreffend ist.

    Ich habe erst kürzlich einen Löschungswunsch einer Benutzerin erhalten, die sich über die nach ihrer Ansicht zu oft herablassende Art von Beiträgen beschwerte. Gerade ganz neue Benutzer wie richter muss man vielleicht nicht so willkommen heißen.

    Die Problematik besteht darin, die für das eigene Lebensplanung (auch die zukünftige) beste Option zu wählen.

    Die pauschale Beihilfe wird hauptsächlich bei niedrigen Entgeltgruppen, langfristiger Teilzeit, Vorerkrankungen oder Kinderreichtum empfohlen.

    Für Leute, die auf jeden Fall in der GKV versichert sein wollen, ist die pauschale Beihilfe zunächst einmal eine gute Sache, weil sich damit erstmals auch der Dienstherr an den Kosten beteiligt.

    Problematisch ist ein Bundeslandwechsel: Wenn einen die Liebe oder was auch immer dann doch mal in ein anderes Bundesland verschlägt und dieses Bundesland kennt keine pauschale Beihilfe, wird man die GKV-Kosten voll zahlen müssen oder man muss in die PKV und die dortige Beihilfe wechseln. Man ist dann aber auch älter (und hat vielleicht noch neue Vorerkrankungen), was den Einstieg in die PKV teurer macht.

    Bei der GKV kann auch gesetzlich in den Leistungskatalog eingegriffen werden. Dies ist bei der auf einem Vertragsverhältnis beruhenden PKV so nicht der Fall.

    Ich bin da jetzt nicht so im Thema, aber bei der gesetzlichen Krankenversicherung macht doch nur eine pauschale Beilhilfe Sinn. Eine individuelle Beihilfe kommt bei einer gesetzlichen Krankenversicherung nur in Ausnahmefällen in Betracht.

    Meines Wissens ist die Pflegeversicherung immer separat zu betrachten, da sie nicht von der pauschalen Beihilfe erfasst ist. Eine private Pflegeversicherung ist auch bei gesetzlicher Versicherung möglich. Zur Befreiung von der Versicherungspflicht bei privater Pflegeversicherung und der dabei zu beachtenden Frist siehe § 22 SGB XI.

    Ich kann Dir nur dringend raten, Dich bei dieser weitreichenden Entscheidung beraten zu lassen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat dazu ein Angebot:

    Die pauschale Beihilfe – was ist zu beachten? | Verbraucherzentrale Niedersachsen

    Mal unabhängig von der Frage, ob und wann mit einer reinen (Voll)Löschungsbewilligung eine Pfandentlassung eingetragen werden kann:

    Wenn man sich die Situation mit den mehreren Grundbuchämtern mal wegdenkt, ist es doch auch nicht anders: Wenn ein Recht an 99 von 100 Mithaftstellen gelöscht wird, ist eine Pfandentlassung abzurechnen und erst später bei der Löschung der 100. Mithaftstelle eine Löschung.

    Ich erinnere mich an einen Eigentümer, der -noch zu KostO-Zeiten- in meinem Bezirk extra einen Tiefgaragenstellplatz kaufte und ich im TE-Grundbuchblatt zig Pfanderstreckungen mit Rechten eintragen musste, die an werthaltigen Objekten bei anderen Grundbuchämtern eingetragen waren. Hintergrund war die spätere Kostenersparnis bei der letzten Löschung. Wenn der Eigentümer damit unter dem Strich spart, kann man nur sagen: Das Recht ist mit den Hellen.