Ich sehe das Problem bei Haftungsfragen / Gesetztesverstößen.
Angenommen der voll geschäftsfähige Betreute erklärt, dass er den Nachlass ausschlagen will. Dies möge aber Bitte der Betreuer für ihn tun.
1. Variante: Der Betreuer weigert sich weil der Betreute es ja selber kann. Verstößt er dann gegen § 1821 Abs. 2 (Wunscherfüllung)?
2. Variante: Der Betreuer weiss, dass der Betreute dadurch Sozialhilfebtrug begehen würde. Muss er also die Erbschaft und die Ausschalgung melden auch wenn dadurch das Vertrauensverhltnis gestört würde? Ist der Betreuer dann, nach Aufforderung durch das Sozialamt, verpflichtet den Nachlass anzunehmen, auch gegen den Willen des Betroffenen?
3. Variante: Der Betreuer schlägt, auf schriftlichen Wunsch des Betreuten, mit Genehmigung aus. Nun kommt das Sozialamt. Wer haftet für den Schaden?
Anderer Fall:
Ein voll geschäftsfähiger Betreuter weigert sich eine korrekte Rechnung zu bezahlen mit der Begründung: "Mir doch egal. Bei mir ist eh nichts zu holen. Pfändungen interessieren mich nicht. Bekomme Bürgergeld". Er verlangt nun vom Betreuer dies der Firma so mitzuteilen und unterschreibt eine Erklärung, dass er nicht zahlen will. Muss der Betreuer, um einen größeren Schaden (Schulden, evtl. Gerichtsverfahren wegen Betrug) tätig werden? Nicht das es später heisst "Du als Betreuer hättest dafür Sorge tragen müssen, dass die Rechnung bezahlt wird". (ich würde gegen den Willen des Betreuten nichts überweisen).
Klassiker:
Der Betreute möchte, entgegen jeden ärztlichen Rat, nicht in einem Pflegeheim bleiben. Objektiv betrachtet ist eine Rückkehr in eine Wohnung, auch mit Pflegediensten, nicht möglich (Sturzgefahr, Dehydrationsgefahr, Verwahrlosung etc.).
Der Betreuer weigert sich diesem Wunsch nachzukommen (§1821 Abs 2 Satz 1.) Nun kommen die Angehörigen und fordern von dem Betreuer Schadenersatz für die Heimkosten, da Miete ja billiger gewesen wäre. Reicht hier der Verweis auf den genannten Paragraphen?
Und was ist wenn der Betreuer dem Wunsch nachkommt, der Betreute stürzt, die Wohnung und er verwahrlosen oder ähnliches? Kann der Betreuer dann sagen "ich bin nur der Pflicht zur Wunscherfüllung nachgekommen"?
Grundsätzlich bin ja durchaus dafür die Betreuten, nach Beratung und Besprechung über das Für und Wider der Entscheidung , mehr selber machen zu lassen. Nur dann bitte auch die Haftungsfrage deutlich klären.