Beiträge von Atlantik

    Der RV darf für Grundpfandrechte zugunsten beliebiger Gläubiger im Gesamtbetrag von 500.000,00 EUR mit bis zu 20 % jährlich oder einmaliger Zinsen ab not. Bewilligung und NL von bis zu 10 % ausgenutzt werden.

    Der Zinsbeginn ist zu unbestimmt, falls da nicht noch mehr in der Urkunde steht. "Ab not. Bewilligung" damit könnte das Bewilligungsdatum vom RV gemeint sein oder das Bewilligungsdatum der Grundpfandrechte selbst.

    Hi, ich bin Alexander und beginne ab August das Studium zum Rechtspfleger in Bad Münstereifel.

    Über diesen Weg suche ich schon einmal vorab Menschen, die Lust haben, sich schon einmal auszutauschen.

    Ich mache aktuell die Ausbildung zum Justizfachwirt in Essen (AZJ) und Wechsel die Ausbildung ab August dann zum Rechtspfleger-Studium nach Münstereifel.

    Wer Bock hat, sich auszutauschen (evtl. auch über WhatsApp) melde sich gerne ;)

    LG Alexander

    Dann viel Spaß und Erfolg beim Rechtspfleger-Studium. :)

    LG

    Wenn die Zinsen (natürlich kapitalisiert) als Nebenforderung im Titel bezeichnet sind, kannst du Sie nicht einfach der Hauptforderung hinzurechnen, ansonsten schon. Und das eine HF nicht mehr existiert, habe ich in 20 Jahren noch nicht gehabt, denn Zahlungen werden ja zuerst auf Kosten, dann Zinsen und erst dann die HF verrechnet, daher wohl eher ein Ausnahmefall.

    Ich denke, du bist nicht zu streng, mir reicht die Erklärung der Beteiligten nicht als Einigung. Im Übrigen wie Prinz, wenn du eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO erlassen hast, ist diese aufzuheben, denn der Mangel lässt sich grundsätzlich nicht rückwirkend beheben und damit ist der Weg mittels Zwischenverfügung verwehrt. Sofern die Sache zum OLG wandern sollte, wird dich das OLG allein deswegen aufheben und ggf. ohne in der Sache Hinweise zugeben, welche Ansicht das OLG hat. Entscheiden darf das OLG selbst nicht, weil die Zwischenverfügung unzulässig ist.

    Die Teilung von Amts wegen bleibt eine Teilung und daher ist in Hessen § 7 HBO zu beachten. Daher entweder Teilungsgenehmigung des Bauaufsichtsamtes o. Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Vermesser/Amt für Bodenmanagement.

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Baulandumlegung (Hessen) vorliegen. Eigentümer sind A, B und C in Erbengemeinschaft und B und C in Untererbengemeinschaft.
    Im Umlegungsverzeichnis heißt es nun: "Die Erbengemeinschaft wird aufgelöst. Der aus dem Einwurf resultierende Anspruch wird zu gleichen Teilen auf die Ordnungsnummer X und Y übertragen."

    In Ordnungsnummer X bekommt A eine Ausgleichszahlung, in Ordnungsnummer Y bekommen B und C auch eine Ausgleichszahlung und sollen noch ein neues Grundstück zu je 1/2 bekommen.

    Mal abgesehen davon, dass es zwei Erbengemeinschaften sind, habe ich noch nie gesehen, dass Erbengemeinschaften derart bei einer Umlegung auseinandergesetzt werden.

    Hat das jemand schon mal gehabt und kann mir helfen, ob das wirklich so funktioniert?

    Vielen Dank schon mal.

    Im Falle der Löschung des Nacherbenvermerkes ist in der Literatur nichts darüber zu finden, ob ein Gutachten seitens des GBAs angefordert werden darf. Das kenne ich auch nur im Falle der Veräußerung durch einen TV, wenn seine ausführlichen Erklärungen über die Entgeltlichkeit nicht beanstandungsfrei sind. Daher würde ich kein Gutachten verlangen.

    Sofern der Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerkes gestellt wird, ist der Nacherbe anzuhören. Wenn dieser schlüssig darlegt, dass der Wert zu niedrig ist und du davon überzeugt bist, ist entweder dem Notar aufzugeben, die Zustimmung des Nacherben in der Form des § 29 GBO beizubringen oder letztlich der Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerkes zurückzuweisen.

    Hallo zusammen,

    kann ein schweizer Willensvollstrecker auch nur vollentgeltliche Verfügungen über den Grundbesitz vornehmen wie der dt. TV?
    Sofern ja, kann der Willensvollstrecker zusammen mit den Erben verfügen ohne das es auf die Entgeltlichkeit ankommt, wie im deutschen Recht?

    Ich habe einen Erbschein von einem dt. Notariat in Anwendung des schweizerischen Erbrechts, welcher den Zusatz trägt: Testamentsvollstreckung/Willensvollstreckung nach schweizerischem Erbrecht ist angeordnet.

    Ich würde in Abt. II eintragen: "Willensvollstreckung nach schweizerischem Erbrecht ist angeordnet" und nicht das Wort Testamentsvollstreckung verwenden. Seht ihr das auch so?

    Vielen Dank für eure Antworten. :)

    Wenn Notariaten die Anhörung zu lange gedauert hat, habe ich gelegentlich schon darauf hingewiesen, dass man sich die Anhörung mit einer vorherigen schriftlichen Erkärung des Nacherben hätte sparen können.

    Ich weise die Notariate auch darauf hin. Im Übrigen wie die Vorposter: Die Erklärung des Nacherben ist formfrei, da im Anhörungsverfahren auch keine Form vorgeschrieben ist und daher kann man dem Notar auch keine Formvorschriften auferlegen.