Wo ist er denn verstorben?
Beiträge von Bob Loblaw
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Erbscheinsantrag etc liegt nicht vor, ein Erbschein wird auch nicht benötigt. Die Sache wird vor dem Zivilgericht stretig werden (Streit bzgl. Vermächtnissen).
Was für ein Nachlassverfahren ist denn dann überhaupt am Nachlassgericht anhängig, wenn Du im ersten Satz von einem Nachlassverfahren sprichst?
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Ein Erbscheinsantrag pro Woche ginge aber gar nicht. So 3-5 als Vollzeitkraft müssen schon abgearbeitet werden zzgl. Ausschlagungen und Testamentsrückgaben, damit maximal 2 Monate auf einen Termin gewartet werden muss.
Bei mir waren es letzte Woche 20 Termine (Erbscheine, Ausschlagungen usw) bei einem knapp unter 50% Nachlasspensum. Wartezeiten auf einen Termin sind allerdings nur 2-3 Tage.
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Den Vorschlag halte ich aus rechtsstaatlicher Sicht für sehr bedenklich. Das ist quasi die verrechtlichung der früher üblichen kalten Räumung nach dem Tod.
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Ist es denn überhaupt deutsches Erbrecht?
da sie zum Zeitpunkt des Todes trotzdem deutsche Staatsangehörige war, gehe ich davon aus
Ohne letzten Wohnsitz in Deutschland aus deutscher Sicht eher nicht. Wie das aus Sicht von Michigan aussieht ist eine andere Frage und wäre zu klären. Evtl. aus deren Sicht deutsches Erbrecht (evtl. auch nur hinsichtlich des Grundbesitzes) und dann die Frage ob aus deutscher Sicht eine solche Rückverweisung angenommen wird. Evtl. auch nur das Recht des Bundesstaates Michigan.
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Schau mal nach § 32 IntErbRVG
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Kannst ja mal schreiben, dass die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft angeregt wird, da Miteigentumsanteile an Grundbesitz vorhanden sind. Dann wird schon wer ermitteln.
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Nach 50a ist aber das Blatt maßgeblich, dass das Amstgericht für seine eigenen Bekanntmachungen bestimmt hat, nicht ein Blatt, dass das Amtsgericht allgemein für Vereine bestimmen würde.
Wenn Du im Intranet in NRW 1243 - I.34 in die Suche eingibst landest Du beim ersten Treffer direkt in der RV.
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Schau mal nach der RV 30.7.2009 (1243 - I.34).
ZitatDer Öffentliche Anzeiger enthält alle Bekanntmachungen der Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder durch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unmittelbar eine andere Art der Veröffentlichung vorgeschrieben wird.
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Alles anzeigenAlles anzeigen
Liebe Foren Mitglieder,
ich benötige etwas Hilfe im folgenden Sachverhalt:
Die Kindsmutter beantragt die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für eine Annahme der Erbschaft in Luxemburg für ein minderjähriges Kind.
Nach luxemburgischen Recht wäre wohl die Annahme der Erbschaft familiengerichtlich zu genehmigen.Ich selbst hatte nicht annähernd einen ähnlichen Fall und auch meine Kollegen konnten mir bisher nicht weiterhelfen.
Ich habe das Verfahren zunächst dem Richter vorgelegt, mit der Bitte um Mitteilung, ob ein Richtervorbehalt gemäß Paragraph 14 Abs. 2 Rechtspflegergesetz vorliegt.Sodann habe ich die Akte Mit der richterlichen Verfügung zurück erhalten:
„Frau Rpfl mit der Bitte um einen kurzen Hinweis, unter welchen der in Paragraph 14 Abs. 2 genannten Fälle nach dortiger Auffassung der hiesige Fall möglicherweise subsumiert werden könnte.“
mit der Vormundschaftsreform sind wir Rechtspfleger ja nunmehr auch für Auslandssachen zuständig, ist das tatsächlich mein Verfahren? Hatte schon mal jemand so ein ähnliches Verfahren?
Vielen lieben Dank 😊Hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses könnte vielleicht OLG Hamm, Beschl. v. 4.5.2020 – 13 WF 66/20 - weiterhelfen. Man wird hier ebenfalls überlegen müssen, ob vorliegend ausnahmsweise luxemburgisches Recht Anwendung findet (Art. 15 Abs. 2 KSÜ).
Müsste dann nicht aber auch erstmal geklärt werden, ob Luxemburg Negativatteste aus Deutschland akzeptiert? Die Anwendung polnischen Rechts in dem dortigen Fall war ja nur eine Ausnahme aufgrund der bekannten Tatsache, dass polnische Gerichte generell von einem Genehmigungserfordernis ausgehen und anderweitige deutsche Entscheidungen nicht akzeptieren. Vom Grundsatz her wurde ja auch in der dortigen Entscheidung festgestellt, dass eigentlich deutsches materielles Familienrecht anwendbar ist.
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Meiner Meinung nach ist das eine familienrechtlich zu qualifizierende Frage und keine erbrechtliche, so dass es zur Beurteilung, ob es einer Genehmigung Bedarf aufgrund des Wohnortes nach Art. 21 EGBGB auf das deutsche Recht ankommt. Danach gibt es keine Genehmigunsgbedürfnis für die Annahme einer Erbschaft. Daher mMn Negativattest.
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Es gibt kein Original auf Papier, aber es ein Unterschied ob ich Einsicht in eine aktuelle (laufend aktualisierte) Akte habe (synchronkopie oder über eine Aufgabe mit Rechtevergabe) oder ob ich Einsicht in eine Akte zum Stand Tag x habe. Das ist eine Frage der allgemeinen Rechtevergabe und dem vor Ort geltenden Datenschutzkonzept in der Behörde ob ich eine Synchronakte einsehen und beiziehen darf oder ob mir nur Stand x übermittelt wird.
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Weil wir (noch) keine führende elektronische Akte haben.
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Den Zusammenhang zwischen Einreichungsform und Aktualität der Dokumente verstehe ich jetzt nicht.
Ich kann nur das elektronisch veröffentlichen was ich auch elektronisch vorliegen habe. Hier wird in Vereinsregistersachen nichts nachträglich von uns gescannt was zulässigerweise auf Papier eingeht. Wenn der Verein im Januar eine Satzung elektronisch einreicht und im August dann eine neuere wieder in Papier wäre halt im Internet nur die Altsatzung abrufbar.
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Unabhängig davon, ob das gesetzlich bisher möglich ist, halte ich nichts davon solange nicht auch eine verpflichtende elektronische Einreichung kommt. Ich kann mir nie sicher sein, dass die online abrufbaren Dokumente die aktuellsten sind solange auch noch die Möglichkeit der Papiereinreichung vorhanden ist. Das lässt sich einem normalen Bürger aber kaum vermitteln. Der wird davon ausgehen, dass alles was online ist auch der letzte Stand ist.
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Festgebühr bei Erbschein (und eV) ist für mich nur schwerlich vorstellbar. Man würde dann jemanden, der 10.000 € erbt, genauso behandeln wie jemanden, der 10 Mio. € erbt. Das lässt sich schlichtweg nicht begründen.
Das lässt sich sehr einfach begründen. Der tatsächliche gerichtliche/verwaltungstechnische Arbeitsaufwand ist bei 10.000 oder 10 Millionen kein anderer.
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Es wäre so viel einfacher, so viel Kosten und Zeit sparender, wenn die Meldepflicht auf beiden Seiten läge.
Es wäre viel einfacher wenn endlich Festgebühren wie bei der Testamentseröffnung eingeführt würden. Ich verbringe mehr Arbeitszeit damit Werte zu ermitteln und mich um ein paar Euro rumzustreiten als mit der eigentlich dahinterstehenden Arbeit für die der Wert anzusetzen ist. Ich frage mich sowieso warum das noch keiner, wie damals bei den Handelsregistergebühren auch, durchgeklagt hat. Da hat der EuGh bereits Ende der 90er festgestellt, dass sich die Gebühren nur nach dem tatsächlichen Aufwand, wenn auch pauschalisiert, richten dürfen.
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Weiß jemand, woher der Anstoß zu dem Entwurf kam?
Hier prügelt man die eAkten-Einführung ohne Rücksicht auf Verluste durch, weil man den Termin halten will. Gerüchten zu Folge wollte sich kein Bundesland die Blöße geben, die weiße Fahne hissen zu müssen. Insofern ist die Frage, wer letztendlich doch kapituliert hat, durchaus interessant.
Ich kann nur bzgl. der Registersachen sagen, dass dort bereits seit 2006 elektronisch gearbeitet wird, allerdings trotzdem noch Papierakten geführt werden. Die beiden bundesweit eingesetzten Fachprogramme werden zu einem neuen bundesweiten Programm zusammengeführt. Das ist aber bis zum Stichtag nicht fertig, teilweise auch mangels Zustimmung der zustimmungspflichtigen Stellen. Will man jetzt zwanghaft elektronische Akten zum 1.1. dort führen geschieht das mit einem Programm was dazu in keiner Weise ausgelegt ist und welches veraltet ist (weil ein neues in der Mache ist und man nicht unnötig noch Geld reinstecken wollte). Es wäre auch sinnfrei das Altprogramm noch in das bestehende eAkten Programm wie zB e2A einzubinden, weil das immense Kosten und Aufwand verursacht und Resourcen vom Nachfolgeprogramm abzieht nur für eine Übergangszeit von ein paar Monaten. Die Registergerichte müssten sich also mühsam Umwege überlegen wie man eine elektronische Akten in das bestehenden Progamm reinmogeln kann. Die tägliche Arbeit wird damit unnötig aufgebläht und unübersichtlicher. Das ist unnötiger und sinnfreier Aufwand, wenn das Nachfolgeprogramm mit dem es wenigstens halbwegs funktioniert eh in den Startlöchern steht und hoffentlich im Laufe des nächsten Jahres fertig wird.
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Jetzt habe ich die Anweisung, das Offensichtliche zu ignorieren... Was meint ihr dazu?
Anweisung? Von wem?