Jetzt habe ich die Anweisung, das Offensichtliche zu ignorieren... Was meint ihr dazu?
Anweisung? Von wem?
Jetzt habe ich die Anweisung, das Offensichtliche zu ignorieren... Was meint ihr dazu?
Anweisung? Von wem?
Aber mich interessiert, wie ihr allgemein damit umgeht.
Kommt drauf an wofür das benötigt wird.
Da ich gerade zu dem Thema etwas gesucht habe, hier noch eine recht aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt in Abgrenzung sowohl zu OLG Oldenburg, als auch OLG München:
Zitat"Einwände" im Sinne von § 19 Absatz 2 RPflG (bzw. § 26 Absatz 1 S. 2 JuZuV) gegen den Erlass einer Entscheidung sind nicht solche, die lediglich der Rechtspfleger/die Rechtspflegerin erhebt, der/die beantragte Entscheidung zurückweisen will (Abgrenzung zu OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.8.2024 – 3 W 53/24 und zu OLG München, Beschluss vom 18.12.2024 – 33 Wx 153/24 e).
OLG Frankfurt a. M. (20. Zivilsenat), Beschluss vom 11.01.2025 – 20 W 169/23
Der Ausschlagende ist doch selber davon ausgegangen Erbe zu sein, warum hätte er sonst die Ausschlagungserklärung abgegeben? Die Frist ist daher abgelaufen.
ZitatEin Videomitschnitt der Podiumsdiskussion im Rahmen der Auftaktveranstaltung des 19. Deutschen Erbrechtstags 2025 in Berlin unter dem Titel: „Nachlassgerichte: Wo drückt der Schuh? Wie kann Abhilfe geschaffen werden?“.
Wäre es dann nicht sinnvoller den PfÜB auszudrucken, handschriftlich zu bearbeiten und zu unterschreiben und dann nach § 298a Abs. 2 ZPO zu verfahren?
Die Scanstelle wird sich bedanken.
Elektronisch signieren und zusätzlich Namensstempel drunter packen (130b ZPO).
Keine Konsequenzen und er hätte dazu auch gar keine Angaben machen müssen.
Beim Erbrechtstag des DAV wurde gerade behauptet, dass die meisten hinterlegten Testamente wohl notarielle Testamente seien. Gibt es dazu öffentlich Zahlen oder Erfahrungen?
Würde ich auch so sehen, weil es eben eine Hinterlegungspflicht für notarielle Testamente gibt. Menschen die selber ihr Testament zusammenbasteln wissen meist gar nicht, dass sie das hinterlegen können. Insgesamt würde ich aber von 50/50 notarielle zu privatschriftlichen Testamenten ausgehen wenn man hinterlegte und nicht hinterlegte zusammenrechnet.
Ernsthaft? Das ist das Ergebnis? Was da an Aussagen von den Teilnehmern aufgenommen wurde (egal welcher Berufsstand) ist teilweise peinlich. Das trieft teilweise nur so von Standesdünkel, Begehrlichkeiten Aufgaben abzugreifen und auch von Unkenntnis der Abläufe (ZTR soll eröffnen, weil die Testamente ja eh da sind...). Gechäftsstellen wurden gar nicht erst beteiligt. Ums, egal von welcher Seite gesehen, zusammenzufassen: alle anderen blöd, wir gut. Ganz ehrlich, das ganze ist mehr oder weniger wertlos.
Ich schicke den bei gesetzlicher Erbfolge nicht mit aber es liegt natürlich ein Stammbaum mit Quoten und Verweisen zu den Urkunden in der Akte. Ich erwarte auch keine Antrag wenn ich eine Akte eines anderen Gerichts kriege. Bringt mir auch nicht sehr viel denn in der Zeit die ich brauche das in mein Programmformular umzusetzen bin ich mit "meinem eigenen" Formular eh schon fertig.
hier mal eine Stellungnahme der Justizministerin
Spontan würde ich sagen, dass das so nicht funktioniert. Müsste das nicht im Wege einer Amtshaftungsklage geltend gemacht werden?
aha "Sie verharren also normalerweise in den Vergütungsstufen des „mittleren“, allenfalls des „gehobenen“ Dienstes;"
Wie ist denn der geistige Zustand der Mutter? Beginnende Demenz bedeutet ja nicht zwingend Geschäftsunfähigkeit.
Mehrfache Vorpfändungen, die nicht die Durchführung einer Zwangsvollstreckung, sondern allein die Störung des Schuldners bezwecken, sind rechtsmissbräuchlich und geben dem Schuldner einen Unterlassungsanspruch gegen den Gläubiger.
OLG Brandenburg 8 W 143/00
Vielen Dank! Das würde helfen. Aber das Urteil scheint nicht veröffentlicht zu sein? Finde es weder im Netzt, noch bei Juris
Ist bei beck abrufbar oder NJOZ 2001, 1782
Mehrfache Vorpfändungen, die nicht die Durchführung einer Zwangsvollstreckung, sondern allein die Störung des Schuldners bezwecken, sind rechtsmissbräuchlich und geben dem Schuldner einen Unterlassungsanspruch gegen den Gläubiger.
OLG Brandenburg 8 W 143/00
So lange dieser Erbe nicht ausgeschlagen hat, scheidet die Einrichtung einer Nachlasspflegeschaft aus.
Sehe ich nicht so. Die Annahme der Erbschaft ist ungewiss und es besteht Sicherungsbedürfnis, daher eigentlich schon Anordnung nach § 1960 BGB.