Jetzt bin ich verwirrt.. inwiefern brauch ich die Gläubigerinformationen für einen Beschluss nach §905 ZPO? Finde auch in der Kommentierung nichts dazu.
Schon mal was von rechtlichen gehör gehört? Beschwerdemöglichkeit des Gläubigers?
Ohne M-Verfahren fehlt dir die Zuständigkeit. Unter welchen Aktenzeichen machst du das?
Ja Queen , die Begrifflichkeiten sagen mir etwas, spielen für mich aber in meinem Fall keine Rolle.
§905 ZPO stellt eine Maßnahme bzgl. des P-Kontos dar. Ein P-Konto kann unabhängig von einer bestehenden Pfändung existieren; es setzt eben nicht mal eine Pfändung voraus, um sein bestehendes Konto in ein P-Konto umzuwandeln.
Im vorliegenden Fall hat eine P-Konto Besitzerin aka Schuldnerin nach §802 ZPO beim ausschließlich zuständigen Vollstreckungsgericht die Festsetzung nach §905 ZPO gebeten. Auch hier; unabhängig des M-Verfahrens, wo ihr natürlich recht habt, dass ich nicht zuständig wäre, sondern das Gericht Ihrer ehemaligen Meldeanschrift.
Die Gewährung von rechtlichem Gehör sehe ich hier jedoch nicht gegeben; insbesondere nicht gegenüber den Gläubigern. Was haben die da mitzusprechen? Welche Einwände sollten die denn erheben, die für mich oder den anderen zuständigen Stellen nach §903 ZPO entscheidungsrelevant wären? Richtig, keine.
Wenn eine Leistung nach §902 S. 1 Nr. 2 nicht vom pfändungsfreien Betrag des P-Kontos umfasst ist, was soll der Gläubiger denn da auch vortragen?