Beiträge von Drasleona

    Hallo zusammen,

    mir liegt ein Antrag des Notars auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vor. Titel ist die Kostenberechnung gemäß § 89 GNotKG.

    Die Rechnung lautet (mit fiktiven Werten):

    Gebührenposition 1 - KV-Nr. x - 10.000 Euro

    Gebührenposition 2 - KV-Nr. 32014 - Umsatzsteuer i.H.v. 1.900 Euro

    Gesamtbetrag: 11.900 Euro


    Der Notar beantragt die Eintragung einer ZwaSiHyp i.H.v. 10.500 Euro aufgrund des vorgelegten Titels. Er vollstreckt also lediglich einen Teilbetrag.

    Benötige ich eine genaue Angabe des Notars, aus welchen Gebührenpositionen sich dieser Betrag zusammensetzt?

    Hallo zusammen,

    ich hänge gerade gedanklich fest und bräuchte daher eure Hilfe:

    Abgetreten werden soll eine Buchgrundschuld. Zunächst wurde eine Abtretungsbewilligung mit der Formulierung "mit allen Nebenleistungen und Zins von Anfang an" vorgelegt. Diese entsprach jedoch nicht der erforderlichen Form des § 29 GBO. In Behebung meiner Aufklärungsverfügung wurde eine Abtretungsbewilligung in der richtigen Form mit der Formulierung "mit allen Nebenleistungen und Zins" verwendet, also ohne Bestimmung des abgetretenen Zinszeitraums.

    In Schöner/Stöber Grundbuchrecht Rn. 2384 heißt es, die Angabe des Zeitpunkts sei nur bei Briefrechten erforderlich. Spricht dafür, dass ich die mir vorliegende Bewilligung verwenden könnte. Aber wie seht ihr das?

    II/1 war nicht bereits gelöscht bei Eigentumsumschreibung, sondern wurde im Zuge der durch die Eigentumsumschreibung notwendigen Abschreibung gelöscht. Also war die Eintragung des Eigentumswechsels und der Löschung zeitgleich.

    Im Kaufvertrag wurde auf die Bestellungsurkunde der Dienstbarkeit verwiesen (Eintragung der Dienstbarkeit erfolgte kurz vor der Beurkundung des Kaufvertrags und der Notar hat wohl so aktuell keine GB-Einsicht genommen, daher nur der Verweis auf die Dienstbarkeit-Bestellung). Den Käufern war also bekannt, dass da eine Dienstbarkeit zu Lasten des von Ihnen erworbenen Grundstücks existiert.

    Hallo zusammen,

    folgender Fall:

    Im Grundbuch war ein Grundstück eingetragen, belastet mit

    II/1: Dienstbarkeit

    II/2: Vormerkung für Käufer

    III/1 Grundschuld 1, Rang nach II/1

    III/2 Grundschuld 2, Rang nach II/1

    Im Zuge des Eigentumswechsels wurde das Grundstück abgeschrieben. Das Recht II/1 wurde bei der Übertragung vergessen, also gelöscht durch Nichtübertragung.

    Nun stehe ich vor der Frage, wie die Situation gelöst werden kann.

    Nach meinem Verständnis gibt es dabei zwei Fragestellungen:

    1. Haben die Käufer gutgläubig ohne II/1 erworben? Beim Eigentumswechsel war das Flurstück nicht (mehr) mit II/1 belastet, bei der Vormerkung jedoch schon. Kommt es nur auf den Zeitpunkt des EWs an?

    2. Die Grundschulden haben nun durch den Wegfall von II/1 einen besseren Rang als vor der Abschreibung. Kann eine Wiedereintragung der Dienstbarkeit ohne Mitwirkung erfolgen?

    Einen Amtswiderspruch möchte ich gerne vermeiden und stattdessen direkt die vollständige Wiedereintragung des Rechts in die Wege leiten, auch wenn dafür ggf. einige Bewilligungen erforderlich wären. Vielleicht könnt ihr mir ja weiterhelfen bei der Frage, welche Unterlagen zur Wiedereintragung erforderlich sind.

    Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchs zu Gunsten von A, aufschiebend bedingt auf den Tod von B.

    Durch ein anderes Verfahren ist hier bekannt, dass B inzwischen verstorben ist, entsprechende Nachweise liegen allerdings nicht vor (Nachprüfung konnte nur durch Abfrage des Melderegisters erfolgen).

    Kann ich den Nießbrauch nun unbedingt eintragen oder trage ich dennoch bedingt ein?

    Guten Morgen,

    mir liegt ein europäisches Nachlasszeugnis vor, das von einem französischen Notar ausgestellt wurde.

    Leider ist dort nach meinem Verständnis kein Siegel(stempel) angebracht, sondern lediglich die zwei folgenden Stempel:

    1. Eine "skizzierte" Libertas, modern verfremdet, darunter das Wort "Notaire"

    2. Ein Adressstempel des Notars.

    Auf Anforderung eines europäischen Nachlasszeugnisses mit Siegel(stempel) rief mir der Erbe verzweifelt an, da die Notare nichts anderes ausstellen möchten.

    So, genügt mir das nun oder nicht?

    Ich konnte leider keine Vorschriften über die Form beglaubigter Abschriften in Frankreich finden.

    Hallo zusammen,

    ich habe einen Frage zum Thema Lostrennung eines Grundstücks vom geschlossenen Hofgut und insbesondere zur Löschung des Hofgutvermerks an dem entsprechenden Grundstück.

    Folgender Fall:

    Im Rahmen eines Übergabevertrags soll ein Grundstück von einem geschlossenen Hofgut losgetrennt und an die Kinder übereignet werden. Zum Hofgutvermerk in Abteilung II schreibt der Notar: "Das Recht Abteilung II Nr. 2 soll von Amts wegen an Flst. Nr. xx gelöscht werden." Aufgrund der GBA-intern hinterlegten "Anleitung", wie mit Hofgütern zu verfahren sei, habe ich die Bewilligung nebst Antrag auf Löschung des Hofgutvermerks angefordert (selbstverständlich nur per Aufklärungsverfügung). Der Notar stellt sich nun quer, er sehe nicht ein, auf welcher rechtlichen Grundlage die Bewilligung (und von wem und aus welcher Rechtsposition heraus überhaupt) erforderlich sein soll.

    Bislang habe ich die Bewilligung immer anstandslos bekommen, daher hatte ich das Problem nie. In den internen Unterlagen steht auch nicht mehr, außer eben, dass es erforderlich sei. Im Aufsatz BWNotZ 1/2016, 15 ff steht hierzu ebenfalls nichts, Kommentierung gibt es keine, im Forum wurde konkret diese Frage ebenfalls noch nicht besprochen.

    Hat hier jemand eine Idee, mit welcher Begründung die Bewilligung der Lostrennung angefordert werden könnte oder ob ich auch ohne Bewilligung freigeben kann?

    Danke für den Link, sehr interessante Ausführungen!

    Allerdings ist das Kind bei mir ja schon in den Brunnen gefallen, da die getrennten Liquidationen der GmbH und der KG bereits vorgenommen wurden. Als Grundbuchsachbearbeiter muss ich diese Situation ja nun so hinnehmen. Oder siehst du darin Lösungsansätze für mich?

    Hallo zusammen,

    mir liegt folgender Fall vor:

    Im Grundbuch ist die XYZ GmbH & Co. KG eingetragen. Gemäß Registerauszug war phG die XYZ GmbH. Geschäftsführer der GmbH sowie einziger Kommanditist der KG war A.

    Am 20.12.2017 ist beim Handelsregister zu beiden Unternehmen die Anmeldung eingegangen, dass das jeweilige Unternehmen zum 31.12.2017 aufgelöst wird und A zum Liquidator bestellt wird.

    Am 02.01.2018 wird die Auflösung der Gesellschaft bei der GmbH eingetragen.

    Am 15.01.2018 wird die Auflösung der Gesellschaft bei der KG eingetragen.

    Am 17.02.2021 ist beim Handelsregister zu beiden Unternehmen die Anmeldung eingegangen, dass die jeweilige Liquidation beendet ist und die Gesellschaft erloschen ist. Bei der GmbH wird u.a. noch versichert, dass Vermögen der Gesellschaft nicht mehr vorhanden ist. Zur KG gibt es eine solche Erklärung nicht.

    Am 18.02.2021 wird die Beendigung der Liquidation bei der KG eingetragen.

    Am 09.06.2021 wird die Beendigung der Liquidation bei der GmbH eingetragen.

    Nun zum grundbuchrechtlichen Teil:

    Mir wird nun vom Notar ein Dokument mit folgenden Erklärungen eingereicht:

    Der Komplementär (= GmbH) ist aufgrund Erlöschens aus der KG ausgetreten. Das Vermögen der KG sei damit aufgrund Gesamtrechtsnachfolge auf den alleinigen Kommanditisten A übergegangen. Dieser ist nunmehr verstorben, die Erben beantragen Grundbuchberichtigung.

    Ich halte diese Behauptung des Notars für falsch. Laut Schöner/Stöber Rn. 985b greift findet die Anwachsung auf den letzten Kommanditisten bei liquidationslosem Ausscheiden aller anderen Gesellschafter statt. Eben dieser Fall liegt bei mir ja aber nicht vor.

    Nach meinem Verständnis müsste, da sich nach Beendigung der Liquidation herausgestellt hat, dass doch noch Vermögen vorhanden ist, eine Nachtragsliquidation stattfinden.

    Hatte hier schon einmal jemand diesen Fall? Wie seht ihr das?

    Hallo zusammen,

    im Grundbuch ist folgendes Recht eingetragen: "Wohnungsrecht für A und B in Gütergemeinschaft, löschbar mit Todesnachweis"

    Eine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB ("für den Überlebenden allein") wurde nicht vereinbart.

    A ist nun verstorben. Beantragt wird, das Recht zu seinen Gunsten zu löschen, sodass lediglich noch ein Wohnungsrecht für B eingetragen ist.

    Geht das?

    Hallo zusammen,

    ich stehe wohl gerade auf dem Schlauch und kann die Antwort auf meine Frage bei meiner Recherche nicht finden, daher wende ich mich an euch.

    Folgende Fallkonstellation:

    Mir wurde als Nachweis der Verwaltereigenschaft ein WEG-Protokoll vorgelegt, in dem zunächst (vor Ablauf des Bestellungszeitraums) der bisherige Verwalter abberufen und sodann ein neuer Verwalter bestellt wird. Nach Ausführungen im Protokoll hat der bisherige Verwalter den Vertrag fristlos gekündigt. Der bisherige Verwalter ist jedoch nicht anwesend und auch sonst liegen keine Nachweise diesbezüglich vor. Die Neubestellung des anderen Verwalters ist ordnungsgemäß (Erklärungsinhalt, Form) erfolgt. Die 12er-Zustimmung wurde durch den neuen Verwalter abgegeben.

    Zu meiner Frage:

    Muss mir nachgewiesen werden, dass die Abberufung wirksam geworden ist? Gemäß Kommentierung ist das nämlich erst mit Zugang des Abberufungsbeschlusses beim ehemaligen Verwalter gegeben. Oder ist die Abberufung egal, solange die Bestellung des neuen Verwalters ordnungsgemäß nachgewiesen ist? Aber es können ja im Zweifelsfall nicht zwei Verwalter gleichzeitig bestellt sein?