Ich wünsche mir erstmal gar nix. Ob der Notar eine beglaubigte Abschrift oder das Original einscannt ist mir eigentlich egal. Ich wollte mit meinem Beispiel nur darauf hinweisen, dass der Notar nach meiner Ansicht die Beglaubigungsvermerke (Papierform und elektronisch) vollkommen richtig gefertigt hat.
Beiträge von pdaw
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Also ich habe gerade eine Grundschuldbestellungsurkunde auf dem Tisch, wobei hier alles nach meiner Meinung richtig gelaufen ist und ich es eigentlich auch wünsche. Der Notar Vorbildlich hat von seiner Papierurkunde eine beglaubigte Abschrift gefertigt. Diese beglaubigte Abschrift (Papierurkunde) hat am Ende auch einen Beglaubigungsvermerk in Papierform. Diese beglaubigte Abschrift hat er eingescannt und davon eine elektronische beglaubigte Abschrift übersandt. Der elektronische Beglaubigungsvermerk bescheinigt die Übereinstimmung der Bilddaten (Abschrift) mit dem vorliegenden Papierdokument (beglaubigte Abschrift).
Es geht also auch so und es tut noch nicht mal weh.
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Der Inhalt vom elektronischen Beglaubigungsvermerk ist kein anderer als beim Beglaubigungsvermerk in Papierform. Es wird das beglaubigt was der Notar eingescannt und übermittelt hat. Mal ist es die Urschrift, die Ausfertigung, die beglaubigte Abschrift oder nur eine einfache Kopie von etwas.
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Alles was in Papierform vorliegt und eingescannt wird, muss so aussehen wie zu normalen Papierzeiten. Neu ist nur der nun nötige elektronische Beglaubigungsvermerk für die elektronische Übermittlung.
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Wenn der 1/54 MEA noch nicht existiert, kann er auch nicht belastet werden.
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Die Bescheinigung reicht nicht aus.
Es geht aber um den Nachweis, ob die AG nun Gläubigerin ist.
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Vorlage der notariell beglaubigten Handelsregisteranmeldungen der Personenhandelsgesellschafter aus der sich die zur Rechtsnachfolge führende Rechtsänderung ergibt oder Vorlage der notariell beglaubigten Ausscheidungsvereinbarung der beiden Personenhandelsgesellschafter. (so auch BGH, Beschluss vom 05.07.2018, V ZB 10/18 mit zahlreichen Nachweisen)
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Ich setze gesonderte Gebühren an. Nach welcher Vorschrift würdest du nur eine Gebühr ansetzen wollen? Bei Vollzug hättest du auch mehrere Gebühren angesetzt, das ist jetzt hier nicht anders.
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Wie tom schon schrieb, müsste bei einer (echten) Zwischenverfügung die Entscheidung des Grundbuchamtes durch einen Abhilfebeschluss aufgehoben werden.
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Soll das Schreiben in deinem Fall eine Beschwerde des Notars sein oder eine Rückäußerung zu einer Meinungsäußerung des GBA?
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Aber aufgehoben ist aufgehoben. Wenn ich als GBA was hochgebe, möchte ich doch nicht das ich aufgehoben werde, sondern dass ich gehalten werde. Und wenn es wegen einer Förmlichkeit ist, ist es ja noch schlimmer, denn über Inhalte gibt es bekanntlich ja mehrere Meinungen. Am besten sind ja noch die Aufhebungen des OLG, welche zum Inhalt noch nicht mal eine Andeutung machen.
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Ja.
Die OLG‘s heben dich ja auch auf wenn du eine Zwischenverfügung machst obwohl du hättet zurückweisen müssen.
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Ich denke eher an die OLG´s welche die Zwischenverfügung aufheben und der Beschwerde stattgeben, weil diese nicht in der richtigen Form erlassen wurde.
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Dann habt ihr Glück das eure OLG´s (noch) nicht auf den Zug aufgesprungen sind, dass Zwischenverfügungen stets in Beschlussform zu erlassen sind.
Bei mir geht eine Ausfertigung raus und diese wird zugestellt.
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Ich würde als GBA eine Entscheidung treffen wonach der Wegfall der TV in entsprechender Form nachgewiesen werden muss. Dagegen kann dann eine Beschwerde eingelegt werden.
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Und der Antrag ist nicht wie bei einem eingezogen ES vollziehbar?
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Da ist der ES eher unrichtig.
Ich würde die Sache zurückweisen und zum OLG geben.
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Umfasst der betroffene Grundbesitz das Vermächtnis?
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Und wenn nun das TVZ nach Eintragung der Vormerkung eingezogen ist und nicht vorgelegt werden kann?
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Wenn wir schon mal dabei sind, habe ich auch eine Frage wie ihr den alltäglichen Fall bearbeitet.
TV veräußert Grundbesitz und für den Erwerber wird eine Vormerkung eingetragen. Bei Eintragung der Vormerkung lag das TVZ in Ausfertigung vor und wird nach Vollzug zurückgesandt.
Wochen oder Monate später wird der Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt. Verlangt ihr bei diesem Antrag auch wieder die Vorlage der Ausfertigung? Die Frage zielt auf vielleicht folgendes vergleichbares Problem bei der Einziehung eines ES ab. Mit Eintragung der Vormerkung ist der Erwerber geschützt und der Antrag auf Auflassung ist zu vollziehen. (zuletzt OLG Köln, Beschluss vom 15.09.2010, 2 Wx 54/10)