Also nur ein Schreibfehler? Kann der Notar doch berichtigen.
Beiträge von pdaw
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Der weitere Eigentümer kann die Grundschuld auch nachgenehmigen.
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Die Frage ist, ob der BGH das nicht schon gemacht hat, indem Zinsen immer Nebenforderungen sind, außer die HF ist erloschen.
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Vielen Dank für eure Beiträge. Ich werde nochmal in mich gehen. Einserseits will man ja schon die gesetzlichen Vorschriften beachten. Andererseits können die Beteiligten ja auch nichts für die nicht durchdachten Gesetze.
Dann müssen sich trotzdem alle an die Gesetze (hier Übergangsregelungen halten), auch wenn diese schlecht gemacht wurden.
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Wenn keine beeinträchtigenden Verfügungen im Grundbuch vorgenommen wurden, lösche ich den Vermerk mit dem Grundbuchberichtigungsantrag ohne separaten Löschungsantrag.
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Ich will mal noch die Entscheidung vom OLG Naumburg, Beschluss vom 14.03.2023, 12 Wx 9/23 reinstellen, wonach die Kapitalisierung bei im Titel/Ersuchen kapitalisierten Zinsen/Säumniszuschlägen zulässig sein soll.
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Die Abänderung einer Bewilligung (auch Belastungsgegenstand) kann nicht mittels einer Zwischenverfügung aufgegeben werden. Das OLG würde dich sofort aufheben.
Das ist richtig, ich würde es aber trotzdem machen (allerdings ohne RM-Belehrung und Zurückweisungsabsicht).
Also ein einfaches Schreiben und kein Beschluss wie bei der Zwischenverfügung?
ja
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Die Abänderung einer Bewilligung (auch Belastungsgegenstand) kann nicht mittels einer Zwischenverfügung aufgegeben werden. Das OLG würde dich sofort aufheben.
Das ist richtig, ich würde es aber trotzdem machen (allerdings ohne RM-Belehrung und Zurückweisungsabsicht).
Dann ist es aber nur ein allgemeines Hinweisschreiben und keine Zwischenverfügung. Diese Verfahrensweise bevorzuge ich jedoch auch grundsätzlich so.
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Die Abänderung einer Bewilligung (auch Belastungsgegenstand) kann nicht mittels einer Zwischenverfügung aufgegeben werden. Das OLG würde dich sofort aufheben.
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War aber hier Thema
ThemaRückAV
Hallo, ich habe eine Frage zur Eintragung für den folgenden SV:
Im GB ist A eingetragen und übergibt den Grundbesitz seinem Sohn.
Nunmher soll für A eine RückAV im GB eingetragen werden. Außerdem soll zugunsten B (Ehefrau des A) eine AV eingetragen werden (nach dem Tod des Berechtigten (hier A) steht das Rückfprderungsrecht dem Ehegatten (hier B) zu. Wie trage ich das ein?
Wie handhabe ich das außerdem bei den Kosten? 2 x Gebühr für AV mit Wert der belasteten Sache?Lotti24. Januar 2024 um 13:22 -
Beitrag
RE: Inhalt Wohnungsrecht
Helfen die Ausführungen hier ?.
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1074183
oder hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post935361Prinz28. November 2016 um 19:58 -
Ist der Carport auf dem Grundstück, oder ist es auf einem anderen Grundstück?
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Ich würde nichts korrigieren lassen und eintragen.
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Löschung da Recht an Grundstück 1 nicht entstanden und Neueintragung.
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Das ENZ reicht doch auch im Inland. Wozu noch der ES?
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Bei einer Eintragung der Auflassung bedarf es bei normalen handeln der Erben auch keiner Voreintragung, also ist das nix besonderes.
Und zur Finanzierungsgrundschuld gibt es noch diverse weitere Entscheidungen (auch abweichende). Weiterhin gibt es noch diverse weitere Entscheidungen, dass die Voreintragung bei anderen Eintragungen nötig ist. (Stichwort normale Grundschuld, Nießbrauch, alles OLG Köln)
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Ich würde die Voreintragung der Erben auch verlangen. Das ist ein klassischer Fall für ein Beschwerdeverfahren. Es gibt nach meiner Einschätzung nur OLG Entscheidungen bzgl. einer Finanzierungsgrundschuld und deren Voreintragungsverzicht. Und auch da sind sich die OLG`s untereinander noch nicht einmal einig und es ist streitig. Weitere OLG Entscheidungen betreffend das Handeln von transmortalen Bevollmächtigten zu anderen Eintragungen verlangen nach meiner Kenntnis die Voreintragung der Erben.
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Der Notar teilte mir gerade auf Nachfrage mit, dass sich die Wohnung, für die das Wohnungsrecht bestellt wurde, in einem Gebäude befindet , das auf beiden Grundstücken steht.
da könnte man mal über eine Vereinigung/Bestandteilszuschreibung der beiden Grundstücke nachdenken
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Die Überschrift passt schon nicht zur Frage. Ob eine Genehmigung erforderlich ist, hat nix mit einen lediglich rechtlichen Vorteil zutun, das ist nur für einen Vertretungsausschluss maßgebend. Und nein, die RAV macht eine Genehmigung nicht erforderlich.