Beiträge von pdaw
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Naja für die Ehefrau konnte er nicht handeln, da diese verstorben ist. Man kann nur für deren Erben handeln. Frage ist nun, ob seine Erklärung dahingehend auslegbar ist. Das Ableben wurde in der Urkunde wenigstens nicht verschwiegen. Zu Lebzeiten hatte der Ehemann wahrscheinlich die gleiche Vollmacht, weshalb ich keinen Sterbenachweis fordern würde.
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Die Erben könnten noch nachgenehmigen.
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Wofür konkret suchst du einen Gebührentatbestand? Für die Eintragung in Abt. II existieren doch entsprechende KV-Nummern im GNotKG.
und für die Rangänderung auch
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ist doch auch nur eine normale Rangänderung
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Ich denke der Notar hätte in Papierform noch einen Beglaubigungsvermerk als Zwischenschritt machen müssen. Dann hätte er davon eine elektronische begl. Kopie machen können.
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Das hat nix mit dem elektronischen Einreichen zutun, das gab es auch schon zu Papierzeiten. Der elektronische Rechtsverkehr hat keine große grundsätzliche Änderung herbeigeführt.
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Es müsste ja auch für dich eröffnet sein. Ist das Testament von 2000 eröffnet? Vielleicht haben die Eheleute im Testament von 2000 die Erbeinsetzungen ja wiederholt und somit auch dort vorgenommen.
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Ich halte mich an das OLG Rostock (s.o. #67), allerdings schreibe ich im Eintragungstext "darin enthalten Säumniszuschläge in Höhe von ... Euro"...
Schade, dass das OLG Frankfurt die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat
siehe neuer OLG Rostock, Beschluss vom 16.03.2022, 3 W 76/21
Diese Entscheidung ist wie viele weitere in der OLG FFM Entscheidung zitiert.
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Beitrag
Ersetzung Zustellnachweis gem. § 1829 BGB
Hallo, ich bin neu in diesem Forum und bin 'die andere Seite':)
Ich bin ReNo-Fachangestellte mit Schwerpunkt Notariat. Ich habe im Moment eine Sache auf dem Tisch, die mir Kopfschmerzen bereitet. Leider ist die zuständige Rechtspflegerin nicht so nett, was nach meiner Erfahrung ja eher die Ausnahme ist.
Zur Sache:
Es wurde eine Erbauseinandersetzung beurkundet, verteilt wurde ein Grundstück und Geldvermögen. Es gibt fünf Erben, zwei Erben stehen unter Betreuung. Wir haben dann die…fury0221. März 2017 um 08:16 -
Schau meinen Beitrag über deinem an Neuling. "Weist also das Ersuchen kapitalisierte Nebenforderungen aus, gelten diese für das grundbuchliche Verfahren als tituliert und sind als Hauptforderung der Sicherungshypothek einzutragen". Ich trage entsprechend als Teil der Hauptforderung und auch als Teil des Betrags der Spalte 3 ein wenn die im Ersuchen so stehen.
kannst du ja so machen, sieht halt das OLG FFM ausdrücklich anders
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Nach der Entscheidung des OLG FFM sind die Säumniszuschläge (bei bestehender HF) auch nur Nebenforderung und können auch nur so im GB eingetragen werden. (nicht in Spalte 3)
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Eine Vereinigung scheidet in deinem Fall aus, da die Gesamtgrundschuld an den betroffenen Grundstücken nicht jeweils den gleichen Rang hat.
(Tatsächlich kommt es nur auf Verwertungsrechte an, eine unterschiedliche Belastung mit Dienstbarkeiten hindert eine Vereinung nicht
Danke für die Antwort. Deine Schlussfolgerung verstehe ich jedoch nicht ganz. Du sagst , dass es nur auf die Verwertungsrechte ankommt. Weshalb scheidet dann in meinem Fall eine Vereinigung aus?
Das verstehe ich auch nicht. Ich sehe kein Hindernis, da § 5 GBO nur auf mehrere verschiedene Verwertungsrechte abziehlt, die hier nicht vorliegen.
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Wenn das GBA das auch so sieht. Er hat ihn ja immerhin schon eingetragen.
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Dann gehe ich mal davon aus, dass das GBA bei der Eintragung der Abtretung keinen Fehler gemacht hat, also keine Gesetzesverletzung vorgenommen hat. Folglich hätte der Amtswiderspruch nicht eingetragen werden dürfen. Da geht es jetzt noch nicht mal darum, dass das Grundbuch materiell unrichtig ist.
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Der Amtswiderspruch kann gelöscht werden. Aber warum wurde ein Amtswiderspruch hier eingetragen? Das habe ich noch nicht verstanden.
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