Beiträge von Wiesenblume

    Bei uns ist die Situation in den GS ähnlich wie von Elbin geschildert, im Rechtspflegerbereich ist es auch düster. Im Zweifel warten die Betreuer dann noch länger auf ihr Geld.

    Auch Sachsen schafft es nicht, die Dauerauszahlung und die Statistik dazu über ForumStar umzusetzen.

    Ich würde die Beschlüsse derzeit auch ablehnen, es haben sich seit Inkrafttreten des Gesetzes schon die ersten Änderungen mit dem Inflationsausgleich ergeben, die nächste Änderung ist mit der Evaluierung des Vergütungsrechts ja quasi schon angekündigt. Kein Beschluss wird daher m.E. überhaupt 2 Jahre Bestand haben können, wo soll da die Erleichterung für die Gerichte sein?


    Ich werde - falls die Anträge gestellt werden - mein Ermessen vernünftig begründen und dann werden wir sehen wie das Landgericht entscheidet.

    Wem sagst du das.

    Da wir hier aber noch Berufsbetreuer haben die die Kontoauszüge per Hand abschreiben und zum Gericht tragen kannst du dir vorstellen wo man ungefähr anfangen müsste. Deswegen war ich zuerst froh, dass man mit dem MJP - vielleicht - eine einfache Möglichkeit gefunden hat, bin aber inzwischen schon wieder ein bisschen desillusioniert.

    Auch hm, aber ob die Verweisung aus § 15 FamFG wirklich reicht um die passive Nutzungspflicht zu begründen?

    Wir streiten ja noch über 173 ZPO, dann müsste man noch klären ob die Verweisung auch für das FamFG reicht.

    Es scheint mir sehr merkwürdig, dass sich da noch niemand drüber Gedanken gemacht hat...

    Könnten wir vielleicht nochmal einen Schritt zurückgehen? Für uns ist die Frage gerade jetzt bei der Einführung der E-Akte in Betreuung durchaus interessant.

    Es findet sich im FamFG (§§ 14 ff.) doch keine Verweisung auf § 173 ZPO. Man könnte - wenn ich euch richtig verstehe - also nur darüber streiten, ob die beruflichen Betreuer, die im Zivilprozess als gesetzliche Vertreter beteiligt sind, verpflichtet sind den elektronischen Empfang sicherzustellen. Aber dafür wurde doch ab 1.1.2023 der § 170 a ZPO eingefügt, also hat der Gesetzgeber die Betreuer insgesamt doch vielleicht nicht unter § 173 ZPO gefasst?

    Bei uns betrifft dies meist Sparbücher (die tatsächlich noch als Buch geführt wurden). Die müsste der Betreuer dann schon noch zur Hinterlegung bringen, oder in amtliche Verwahrung oder was auch immer das Nachlassgericht meint. Nur Stift fallen lassen geht m.E. auch nicht.

    Was an sonstigen Urkunden des Betreuers eventuell noch hinterlegungsfähig ist, hatten wir schon mal andiskutiert und muss im Einzelfall mit der Hinterlegungsstelle geklärt werden.

    Ich teile dem Nachlassgericht in solchen Fällen mit, dass hier durch den Betreuer die VÜ vorgelegt wurde (Kopie füge ich bei) und keine Erben bekannt sind.

    Dann kann das Nachlassgericht selbst entscheiden, ob Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind, der Betreuer zur Hinterlegung aufgefordert wird, ein Nachlasspfleger bestellt werden muss etc.

    Die Unterlagen etc. muss der Betreuer eben aufheben, dazu hatten wir auch schon mal eine Diskussion wie lange er dazu verpflichtet ist.

    Ich würde das Thema mal aufwärmen, weil mein Fall hierher passt.

    Es geht bei mir ebenfalls um die Kosten einer Drittschuldnerklage, der BGH hat ja nunmehr klargestellt, dass die Festsetzungsfähigkeit nach § 788 ZPO keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner verlangt (BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - VII ZB 58/18).

    In meinem Fall ging ein Verfahren beim Arbeitsgericht gegen den DS voraus, in dem nach Erledigung der Hauptsache der Beklagte die freiwillige Kostenübernahme erklärt hat für alle Kosten, die nicht aufgrund der Regelung § 12 a Abs. 1 ArbGG durch jede Partei selbst zu tragen sind. Eine Entscheidung ist nicht ergangen.

    Für mich ergeben sich folgende Fragen:

    - Was ist Grundlage der Festsetzung nach § 788 ZPO? Der Pfüb?

    - Welches Gericht ist zuständig für die Festsetzung?

    - Wie ermittle ich den Wert für die Kostenfestsetzung?

    Sorry aber irgendwie steh ich auf dem Schlauch nachdem ich zuerst der Meinung war dass ich damit gar nichts zu tun hätte als Vollstreckungsgericht...=O

    Zumindest diejenigen die verpflichtet sind elektronisch einzureichen (§ 130 d ZPO), wozu die Sparkasse zählt, müssten m.E. für einen reibungslosen ERV sorgen. "Geht heute nicht" dürfte da nicht ziehen, was ist bei Zivilklagen etc., an denen Fristen hängen? Und "geht heute nicht" lassen wir auch nicht gelten wenn es um die elektronische Einreichung geht. Warum dann bei der Zustellung?

    Es wäre also doch nochmal zu überlegen ob die vorgeschlagene Regelung wirklich alle Zweifel ausräumt, wir haben hier schon wieder 4 oder besser 2 unterschiedliche Auslegungen und es bleibt u.U. bei den verschiedenen Ansichten bundesweit. Da bin ich ganz bei Freitag, die Regelung muss eindeutig sein.

    Und wenn man die schnellste und voraussichtlich (wenn denn mal eine entsprechende Regelung kommt) kostengünstigste Variante will, ist die elektronische Zustellung durch den GV am Gerichtsort am effektivsten.

    Noch besser wäre es die persönliche Zustellung des Pfüb an den DS ganz abzuschaffen, welcher GV erklärt denn heute noch dem DS wie die Drittschuldnererklärung auszusehen hat?

    Das löst doch aber M.E. immer noch nicht das Problem der Zustellung der Pfübse nach § 840 ZPO, wenn die persönliche Zustellung und die elektronische Zustellung möglich sind.

    Also wird z.B. der Pfüb für die Sparkasse dann weiterhin durch das Land gefahren, der GV am Sitz der Bank überlegt ob er persönlich oder elektronisch zustellen möchte statt die elektronische Zustellung durch den GV am Wohnsitz des Schuldners durchführen zu lassen?

    Frag trotzdem lieber nochmal nach bei deiner Kostenbeamtin wie sie die KR jetzt aufstellen würde. Mit PKH und § 59 RVG hab ich schon merkwürdige GKRs gesehen, insbesondere nach Aufhebung der PKH. Ich hatte bei deiner Darstellung oben zuerst gedacht sie würde die Anwaltskosten dann auch hälftig teilen wollen...