Beiträge von Intrepid

    Wow, das trifft uns alle gefühlt mitten ins Herz.

    Allen voran aber natürlich seiner Familie und Angehörigen. Diesen wünsche ich viel Kraft. Ich glaube und hoffe aber, dass es gut tut, zu sehen, was für einen bleibenden Eindruck er hier hinterlassen hat.

    Er darf getrost als Forenlegende, und wie erwähnt, ja nicht nur in diesem Forum bezeichnet werden.

    Wenn nicht sogar als "unser Dino" ...


    Edith sagt: Habe gerade noch mal das Zitat meiner Signatur gelesen. Das sollten wir uns in Anbetracht solcher Momente umso mehr zu Herzen nehmen.

    Solche Fälle habe ich schon etliche Male gehabt.


    Corypheus ist in jedem einzelnen Punkt zu 100% zuzustimmmen.

    Die "Kontenleihenpfändung" ist natürlich irgendwo der letzte Strohhalm des Gläubigers, aber insbesondere in Erwägung zu ziehen bei gewitzten Schuldnern, die z.B. mit Verschleierungstaktiken auffallen.

    Durch die quasi-100%ige Schutzlosigkeit des Schuldners und potentiellem großen Ärger für den Drittschuldner KANN das Ganze schon effektiv sein, wobei ich keine Praxisrückmeldungen von erfolgreichen Gläubigern kenne ... daher nur Vermutung.


    Naja, die 90 Minuten werden ja insoweit vom Gleitzeitkonto abgezogen (also der über 30 Minuten liegende Teil).

    Von daher werden viele das nicht jeden Tag machen können und wollen, Rechtspfleger die regelmäßig auch nur die 30 Minuten sprengen sind mir glaube ich persönlich gar nicht bekannt ("da geh ich lieber früher").


    Unsere Regelung ist ziemlich genau wie bei Araya. Abänderung der Gleitzeitvereinbarung ist ja im Zweifel zustimmungspflichtig was den Personalrat angeht.

    Halte diesen Einschnitt für absolut unverhältnismäßig. Wie schon gesagt, das Gericht muss bis in die Nachmittagsstunden arbeitsfähig bleiben, ohne Frage. Aber eine Bestimmung, wie schnell mein Anliegen bearbeitet wird, kann ich daraus nicht herleiten.

    Bei uns endet die maximale Mittagspause um 14:00 Uhr, (spätester Beginn 13:30 bei 30 Minuten). Dann habe ich bis 16 Uhr (Beginn des Eildienstes) noch immer 2 Stunden Zeit Anträge aufzunehmen.


    Dass mein Publikum also im theoretischen(!!!!!) Worst Case Szenario mal 90 Minuten warten muss, halte ich für hinnehmbar und ich erachte mich als EXTREMST bürgerfreundlich.


    Mich würden die genaueren Hintergründe des Problems aus Neugier schon wirklich interessieren, gehören aber glaube ich nicht hier hin.

    Fest steht nur: Mit sowas macht man keine Werbung bei den Rechtspflegern (der Rechtsantragstelle).

    Ich muss 15.Meridian und HS181073 zu 100% zustimmen hinsichtlich des Grundes für dein Gefühl.

    In meiner Ausbildung habe ich Sachen erlebt, die mich dazu gebracht haben, heute mit Inbrunst auszubilden: Getreu dem Motto: "so nicht!" Das waren Zustände, da hätte jeder mit Verstand die Flinte ins Korn geworfen.

    Gerade auch das "Abgeschobensein" kenne ich nur zu gut. Mit Ausnahme der Kaffeerunde war da nix mit "halbwegs vollwertiger Kollege".

    Das ändert sich aber regelmäßig mit Prüfungsablegung.

    Man muss auch fairerweise dazu sagen, Anwesenheit von 8:12 für Anwärter ist hart. Sowohl für euch, als auch insbesondere die Ausbilder.

    Da wir dein Bundesland ja nicht kennen: welche Abschnitte hast du denn bisher durchlaufen in der Praxis?

    Also, ein paar Gedanken meinerseits.

    - Ich glaube schon, dass es gerne gesehen wird. Zum einen: insgesamt der Einsatz, zum anderen: Interesse für den Beruf des RPfl, eben nicht "irgendeiner Karriere im gehobenen Dienst". Die Justiz steht überall mit dem Rücken zur Wand. Wenn sich Personal für den Beruf im speziellen begeistert (potentielle Treue zum Dienstherrn), dürfte das ein "Alleinstellungsmerkmal" sein. Ob und inwiefern das OLG den natürlich berücksichtigt, kann individuell sehr unterschiedlich sein.

    - 2 Wochen als Länge halte ich für perfekt, wenn nicht sogar am oberen Ende der Skala.

    - Ein Problem kann es u.U. geben: (zuletzt selbst so gehört) Da es kein Schülerpraktikum ist, ist die Frage, ob und wie ihr versichert seit. Das macht den Verwaltungen ziemlich Kopfschmerzen.

    - Gut ist, dass du schon jemanden kennst und darüber vielleicht den Einstieg auch ins Praktikum schaffen könntest. Denn, wie du schon aus den Antworten hier rausliest: Das ganze ist erheblicher Arbeitsaufwand für die "Ausbilder". Leider sagen viele Kollegen daher direkt: "kann ich nicht leisten".

    Ich persönlich nehme aber jedes Praktikum immer gerne an, meistens aber halt nur für ein paar Tage.

    Ich selbst kann bestätigen, wie wichtig solche Praktika auch für euch Praktikanten sind: ich selbst habe damals eins gemacht und danach den Entschluss gefasst, Rechtspfleger zu werden.

    Brauche ich hier zwei Rechtsnachfolgeklauseln??

    Ich meine das ist umstritten.

    M.E. ist im streng formalisierten Vollstreckungsverfahren nur zu prüfen, ob eine wirksame Vollstreckungsklausel für den Gläubiger erteilt wurde. Dies ist vorliegend der Fall.

    Die inhaltliche Richtigkeit der Klausel darf nicht geprüft werden, sodass das Vollstreckungsorgan nicht geltend machen kann, dass statt einer einfachen eine qualifizierte Klausel erforderlich ist (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 25.10.2012, VII ZB 57/11).

    Die Frage, ob überhaupt zwei Rechtsnachfolgeklauseln erforderlich sind, wäre im Verfahren nach §732 ZPO oder §768 ZPO zu klären.

    :zustimm:

    Ich sag mal so:

    Meiner Meinung nach streiten wir uns hier über Optik.

    Systematisch richtig wäre: nur auf Seite 9.

    Wichtig ist insbesondere aber, dass er nicht auf beiden Seiten steht.

    M.M.n. kann man das auch durchgehen lassen mit Seite 3, hängt aber auch mit der Übersichtlichkeit zusammen.

    Sehe es aber insgesamt wie WinterM, wenn's dich stört, streichs bei Seite 3 raus und schreibs bei Seite 9 hin.

    Dem Rechtsmittel würde ich gelassen entgegensehen!

    Kleines Gericht im OLG Düsseldorf:

    Home-office für RPfl gemäß Rahmendienstvereinbarung problemlos möglich.

    (Sogar auch für Serviceeinheiten)

    Sogar ich mit meiner Rechtsantragstelle nutze dies bei Zeiten:

    Ab Mittags kann ich "teilzeit" ins Homeoffice, bekomme über einen Korrekturbeleg die Zeiten gutgeschrieben.

    Sollte nachmittags etwas eiliges kommen, so ist die (entgegenkommende) Absprache: Kontaktaufnahme zu mir, bei Bedürfnis fahre ich zurück zur Arbeit. Das ist oftmals reine Theorie und schenkt auch dem RASt-Rechtspfleger ein paar Möglichkeiten.

    Okay, da hast du natürlich recht, das Zusammenrechnen läuft dem Gebot der Verständlichkeit definitiv zuwider.

    Ist ja nicht schlimm, dafür gibt's ja das Forum :)

    Folge da ganz Frog.

    Und auch die Probleme von AndreasH sind durchaus relevant.

    Je nach Gericht/Aufteilung/GVP/Aufpassen der Geschäftsstelle können die Anträge unterschiedlichen Personen vorgelegt werden, was zu sehr merkwürdigen Konstellationen führen kann.

    Da macht ein Beschluss am meisten Sinn.

    Wie sieht der PfÜB denn bei dir aus, dass er nicht sinnvoll ausgefüllt erscheint?

    Die Variante von Frog ist wohl die üblichste (meistens noch überschrieben mit Name des jeweiligen Kindes).

    Vielen Dank für die viele schnellen Antworten. Das macht mir echt Mut :)

    Bewerben würde ich mich in NRW. Habe auch gesehen, dass es einen neuen Standort in Essen gibt. Ich vermute mal da werden die Zeiten ähnlich sein. 😊

    Werde mich mal mit dem Bewerbungsverfahren vertraut machen.

    Alles das, was Mondlicht sagt, wobei Essen natürlich eventuell aufgrund der Kinder und der täglichen Heimkehr einen Vorteil darstellt (ggf. bist du dann aufgrund der Kinder auch in einer besseren Position, sollte Essen sehr beliebt sein und Wartelisten geführt werden)

    1. WinterM ist 0 hinzuzufügen. Auch hinsichtlich des bissigen Spruchs. :zustimm:

    2. BadBanker: Wobei das, wie ich ja aus deinem Text rauslese ("Wir erkennen nur Musterbescheinigungen an") eine interne Anweisung ist.

    Ehrlich gesagt finde ich das etwas schwierig. Ich verstehe zwar die Bauchschmerzen, und gerade bei gerichtlichen Freigabeanträgen gehen ja die Meinungen zu Rechtsschutzinteresse nach langer Zeit des Geldeingangs weit auseinander, siehe Beitrag #3

    Allerdings ist es so, dass das Gesetz m.M.n. eure Vorgehensweise nicht hergibt. Noch dazu handelt es sich ja bei den Beträgen in den Bescheinigungen nicht um irgendwelche Ermessensentscheidungen, sondern "per se, immer fix, pfandfrei" [bei Nachweiserbringung]

    Nehmen wir mal an, der Schuldner hat erfolgreich eine Bescheinigung heute erhalten, bezogen auf beispielsweise eine SGB II Nachzahlung, welche vor 7 Monaten eingegangen ist. Dann scheidet §905 ZPO (Schuldner hat ja eine bekommen, Bank akzeptiert nur nicht) aus und es bliebe lediglich der Zivilrechtsweg.

    Interessanter Fall, den ich gerne mal durch Obergerichte entschieden sehen würde.

    Schau mal in den BeckOnline Großkommentar, §1804 BGB, Rn. 135.

    Eltern sind anzuhören, wenn auch sie wie du richtig schreibst dadurch nicht Beteiligte sind/werden.

    Beim Kind seh ich es wie AKoehler, §159 II Nr.2 FamFG, Kind nicht sinnhaft anhörungsfähig. (wohlwissend, dass die Untergrenze für Anhörungen durchaus sehr schwankend und niedrig angesetzt wird.)

    Nach §158 II, III FamFG auch kein Fall, in dem "stets" oder "in der Regel" eine Bestellung eines Verfahrensbeistands erforderlich wäre

    Oder sehe ich das falsch?

    Ja.
    Gemäß §906 Abs. 1 ZPO sind bei Unterhaltspfändungen die Beträge nach §§899, 902 ZPO nicht anwendbar, sondern nur der pfandfreie Betrag aus dem Beschluss zu belassen. Mangels Unpfändbarkeit aus §902 ZPO kann daher nichts bescheinigt werden, sondern es muss nach §906 ZPO vom VollstrG beschlossen werden.

    Zustimmung!

    Vergleiche insoweit auch Musielak, §906, 20. Auflage Rn.2

    Die Unpfändbarkeit mag zwar gegeben sein, aber nicht im einfachen formalisierten Musterbescheinigungsverfahren sondern im Rahmen individueller Freigabeentscheidung.

    Auch schon mehrmals gehabt, weil die wirklich sehr gute Caritas gemerkt hat, dass das in dem Fall (lediglich eine Kontenpfändung, Unterhalt) nicht bescheinigbar war.

    Halte ich auch nicht für möglich und zulässig.

    Neben den schon erwähnten rechtlichen Gründen:

    Schon aus Datenschutzgründen dürfte die Bank verpflichtet sein, zeitnah personenbezogene Daten betreffend Personen, die nicht in Geschäftsbeziehung stehen, zu löschen/vernichten.

    @Themenstarterin/Claire:

    Viel ist ja schon gesagt worden, was die allgemeinen Anlaufstellen angeht, aber auch insbesondere, was mögliche Gründe und Perspektiven "hier" angeht.

    Ich kann sagen, was du an Erfahrungen schilderst, hab ich alles schon mitbekommen. Manches am eigenen Leib und manches "nur" über Dritte.

    Es gab Abteilungen und Ausbilder, da wäre die Bezeichnung "jenseits von gut und böse" noch sehr wohlwollend.

    Ich wusste aber, dass sich das mit der Berufsergreifung oft ändert. Als vollwertiger Kollege wird man (leider) oft anders behandelt.

    Das hat bei mir zu folgender Schlussfolgerung geführt:

    durchbeißen, ankommen, BESSER MACHEN.

    Bin mittlerweile seit fast 10 Jahren an der gleichen Dienststelle und eigentlich seit Beginn respektierter Kollege, wie jeder andere auch.

    Aufgrund meiner eigenen Erfahrungen LIEBE ich die Anwärterausbildung. Die Zeit nehme ich mir, WEIL ICH ES WILL.

    Die Reaktionen meiner Anwärter sprechen Bände und haben mich zuletzt häufiger sehr berührt.

    Ich sage denen auch, WARUM ich das so mache und forme sie mir ein bisschen (Achtung, es wird Ausbilder geben, wo es anders läuft etc.)

    Deswegen, mein Tip, warte ruhig etwas. Zurückzahlen dürfte wie gesagt kein Thema sein, unsere Ausbildung ist hervorragend und wir sind durchaus begehrt, bestimmt auch noch in 2-3 Jahren. Guck, ob sich deine Perspektive ändert. Der Beruf hat durchaus seine Vorzüge und ich bin mir auch relativ sicher, dass sich da was tun wird.

    Wenn du Fragen hast, kannst du mir auch gerne eine PN schreiben!

    Patweazle hat's genau erkannt was ich mir dabei gedacht habe.

    Tue mich bei SGB II/Bürgergeld schwer, Kontoauszüge zu verlangen:

    Der Regelsatz für Single beträgt 502,- EUR, für Personen in BG (Partner) 451,- EUR.

    Der Freibetrag nach §115 ZPO alleine beträgt schon 552,- EUR

    auch bei geringfügiger Erwerbstätigkeit dürfte zusätzlich noch der Erwerbstätigenfreibetrag (251,- EUR) hinzukommen.

    Das heißt, die Partei müsste Barmittel von mehr als 803,- EUR aus Grundsicherung erhalten.

    Dass es möglicherweise Fälle gibt, in denen auch Wohnkosten bezogen werden, die vielleicht gar nicht bestehen (Sozialbetrug) kann mal dahingestellt sein, aber im Grunde ist das Bürgergeld eine Existenzminimumssicherung. Wer da die Voraussetzungen erfüllt, der müsste auch die weniger strengen Beratungshilfevoraussetzungen erfüllen.


    Es wird immer Fälle geben, die irgendwo unter die Prüfung durchgeschlupft sind, aber es sollte auch praxisgerecht bleiben (m.M.n.)