Beiträge von Intrepid
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gerne.
in NRW wird der Adobe Reader benutzt (allerdings soweit ich weiß in Vollversion). Hierüber ist das Dokument bearbeitbar (durchstreichen, Häkchen setzen, Textpassagen etc.) und sodann in der korrigierten Version neu abspeicherbar.
Ich persönlich habe mir drei verschiedene Stempel gebastelt (Selbstzustellung, Vermittlung mit und Vermittlung ohne 840 ZPO).
Der Text orientiert sich somit an zweiterem Beispiel von dir.
Hinzu kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den erlassenen PfÜB ein E2A Stempel, warum kein Ausfertigungsvermerk notwendig ist und ein rahmenloser Unterschriftsstempel sowie natürlich die qualifizierte Signatur.
Ein problematisches Thema sind Anlagen.
Um Probleme hiermit zu vermeiden (unachtsame Geschäftsstelle) "verschmelze" ich diese zu einem Dokument mit dem "erlassenen Entwurf".
Das macht hin und wieder ein klein wenig Arbeit, allerdings nichts im Vergleich zu den Problemen, wenn ein PfÜB unvollständig zugestellt werden würde.
Für die Papiertitel verwenden wir die damals üblichen Aktenheftchen, mit Bleistift kommt das AZ drauf und wird per Wachtmeister zugetragen.
In diesen Heftchen befindet sich allerdings regelmäßig auch wirklich NUR der Titel, hierdrin wird nicht gearbeitet.
Nach Rückkehr des Titels zur Geschäftsstelle (nach Erlass) wird der Titel an den Gl. zurückgesandt und das AZ auf dem Heftchen entfernt, damit es auch schön nachhaltig einige male benutzt werden kann.
In dem Notizfeld von E2A wird darauf hingewiesen (VU in Papierform o.ä.) Ich sehe also schon aus dem Pensum heraus, welche wahrscheinlich ohne Papier bearbeitbar sind, und welche nicht.
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Seit geraumer Zeit eingeführt und läuft (anwenderspezifisch) sehr gut.
Abgesehen von den allgemeinen Performanceproblemen, die aber nicht Gegenstand deiner Frage zu sein schienen, kann ich mich über wenig bis gar nichts beschweren.
Die größten Probleme sind eigentlich insoweit die fachlichen (mittelmäßig gutes Formular) und nicht die technischen.
Für den Anfang ungewohnt ist die Bearbeitung/Verbesserung/Ergänzung von Entwürfen, mit ein wenig Übung aber überhaupt kein Problem, auch nicht vom Zeitaufwand.
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Auch wenn es mit einer Verlängerung des Aufenthaltstitels nur bedingt zu tun hat:
Einfach mal Untätigkeitsklage Einbürgerung googlen.
Scheinbar formiert sich dort eine neue "Klageindustrie"
Ich halte es jedoch, aus den schon genannten Gründen, für schwierig, diese (aus)zubremsen.
Spätestens sobald es um den Zeitraum geht, welcher hierfür notwendig ist, dürfte zu bewilligen sein.
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Habe damit auch kein Problem.
Hab zwar die ersten Male etwas gestutzt, allerdings muss ich wie auch schon erwähnt sagen:
"je weniger, desto besser" ist die Devise beim neuen Vordruck.
Raum für Unklarheiten oder Missverständnisse sehe ich eigentlich nicht.
Finde, §3 ZVFV ist erfüllt:
(1) Abweichungen von den Formularen sind ausschließlich zulässig
1.
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und
2.
unter der Voraussetzung, dass durch die Abweichungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:
a)
die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie
Und wie Anigi sagt: wenns nur einen DS / nur eine Kategorie eines DS gibt, seh ichs unproblematisch
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auch ich bin da grds. dabei; Gerold/Schmidt RVG §11, RN 166, 111
Da sind auch ein paar Beispiele genannt, wie man da rangeht
M.E. sollten keine hohen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden;
Insbesondere ist es nicht erforderlich, die Ausführungen zu belegen oder inhaltlich umfassend zu prüfen (m.E. auch dann, wenn der RA sie bestreitet- solche Auseinandersetzungen finden halt im Erkenntnisverfahren statt)
Sicher führt der Einwand "Mein RA hat schlecht geleistet, schließlich haben wir verloren" nicht zur Ablehnung der Festsetzung.
Andererseits: "Mein RA hat mir zugesichert, es wird schon alles gut werden, da brauchen Sie sich keine großen Sorgen machen, das hat nicht gestimmt, deshalb hat er mich schlecht beraten" m.E. tendentiell schon
Wie das bei dir ganz konkret ist, ist schwer zu sagen...
Da geh ich mit. Diverse Kommentare und Gericht haben die Schwelle, ab der eine "Schlechterfüllung" als beachtenswerter Einwand gilt verhältnismäßig niedrig angesetzt.
Also, wie gesagt: pauschal: alles war Mist, ist nicht ausreichend, aber den Bogen an die Substantiierung nicht überspannen!
Zur Schlüssigkeits(über)prüfung sehr zu empfehlen: (BeckOK RVG/v. Seltmann, 64. Ed. 1.9.2021, RVG § 11 Rn. 55)
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Bin da bei Patweazle .
Die Kommentierung unterscheidet bei der Beteiligtenstellung zwischen echtem Antragverfahren und Anregungsverfahren.
Bei der Frage nach der Zeugenaussage befinden wir uns im §52 StPO, der einen gesetzlichen Vertretungsausschluss umreißt.
Somit handelt es sich hierbei m.M.n um eine Anregung der StA, was sie insoweit nicht zur Beteiligten gemäß §7 FamFG machen dürfte.
Auch Pats weitere Ausführungen überzeugen.
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Bin da auch bei WinterM.
Das ist kein Zahlungstitel.
Ich würde um Rücknahme des PfÜB-Antrags bitten.
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Wow, das trifft uns alle gefühlt mitten ins Herz.
Allen voran aber natürlich seiner Familie und Angehörigen. Diesen wünsche ich viel Kraft. Ich glaube und hoffe aber, dass es gut tut, zu sehen, was für einen bleibenden Eindruck er hier hinterlassen hat.
Er darf getrost als Forenlegende, und wie erwähnt, ja nicht nur in diesem Forum bezeichnet werden.
Wenn nicht sogar als "unser Dino" ...
Edith sagt: Habe gerade noch mal das Zitat meiner Signatur gelesen. Das sollten wir uns in Anbetracht solcher Momente umso mehr zu Herzen nehmen.
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Solche Fälle habe ich schon etliche Male gehabt.
Corypheus ist in jedem einzelnen Punkt zu 100% zuzustimmmen.
Die "Kontenleihenpfändung" ist natürlich irgendwo der letzte Strohhalm des Gläubigers, aber insbesondere in Erwägung zu ziehen bei gewitzten Schuldnern, die z.B. mit Verschleierungstaktiken auffallen.
Durch die quasi-100%ige Schutzlosigkeit des Schuldners und potentiellem großen Ärger für den Drittschuldner KANN das Ganze schon effektiv sein, wobei ich keine Praxisrückmeldungen von erfolgreichen Gläubigern kenne ... daher nur Vermutung.
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Bei uns gilt :
Das Gericht muss während der gesamten Dienstzeit ( 07.30 Uhr-15.30 Uhr) grundsätzlich in allen Abteilungen arbeitsfähig sein.
aber aufs Klo gehen dürft ihr noch ja? Oo
Ich habe davon gehört, dass es Behörden geben soll, in denen auch für eine Abwesenheit für eine dienstliche Aufgabe im Haus selbst eine Vertretung organisiert werden muss (auch wenn die Erreichbarkeit gewährleistet ist)
Aber unabhängig von den formalen Dingen, weiß ich nicht, ob man wirklich alles haarklein regeln muss, wenn doch alle mit ihren Aufgaben verantwortungsvoll umgehen.
ich bin auch der Auffassung, dass wir einen Dienstleistungsauftrag an die Gesellschaft haben und bin ein Fan einer bürgernahen und bürgerfreundlichen Justiz.
Ich finde es nicht okay, sich gerade in schlimmen Angelegenheiten wie GewSchG-Sachen auf Formalien zurückzuziehen, um die Leute von sich fernzuhalten
Man muss (Anspruch hin oder her) nicht jeden Tag 1,5 Stunden Mittagspause machen (insbesondere nicht mit dem ("Neben-") Zweck, sich das Publikum vom Hals zu halten)
Andererseits finde ich es auch nicht okay, wenn damit angefangen wird, die Mitarbeiter zu gängeln, um die Erfüllung des Dienstleistungsauftrags auf ein homöopathisch höheres Level zu heben.
Zudem: Die RAST ist ein schwieriges und unbeliebtes Aufgabenfeld; ist es wirklich sinnvoll, sie noch mieser zu gestalten?
Augenmaß, Verantwortungsgefühl, und -bewusstsein, sowie Vertrauen sind bei allen Akteuren gefragt!
Naja, die 90 Minuten werden ja insoweit vom Gleitzeitkonto abgezogen (also der über 30 Minuten liegende Teil).
Von daher werden viele das nicht jeden Tag machen können und wollen, Rechtspfleger die regelmäßig auch nur die 30 Minuten sprengen sind mir glaube ich persönlich gar nicht bekannt ("da geh ich lieber früher").
Unsere Regelung ist ziemlich genau wie bei Araya. Abänderung der Gleitzeitvereinbarung ist ja im Zweifel zustimmungspflichtig was den Personalrat angeht.
Halte diesen Einschnitt für absolut unverhältnismäßig. Wie schon gesagt, das Gericht muss bis in die Nachmittagsstunden arbeitsfähig bleiben, ohne Frage. Aber eine Bestimmung, wie schnell mein Anliegen bearbeitet wird, kann ich daraus nicht herleiten.
Bei uns endet die maximale Mittagspause um 14:00 Uhr, (spätester Beginn 13:30 bei 30 Minuten). Dann habe ich bis 16 Uhr (Beginn des Eildienstes) noch immer 2 Stunden Zeit Anträge aufzunehmen.
Dass mein Publikum also im theoretischen(!!!!!) Worst Case Szenario mal 90 Minuten warten muss, halte ich für hinnehmbar und ich erachte mich als EXTREMST bürgerfreundlich.
Mich würden die genaueren Hintergründe des Problems aus Neugier schon wirklich interessieren, gehören aber glaube ich nicht hier hin.
Fest steht nur: Mit sowas macht man keine Werbung bei den Rechtspflegern (der Rechtsantragstelle).
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Ich muss 15.Meridian und HS181073 zu 100% zustimmen hinsichtlich des Grundes für dein Gefühl.
In meiner Ausbildung habe ich Sachen erlebt, die mich dazu gebracht haben, heute mit Inbrunst auszubilden: Getreu dem Motto: "so nicht!" Das waren Zustände, da hätte jeder mit Verstand die Flinte ins Korn geworfen.
Gerade auch das "Abgeschobensein" kenne ich nur zu gut. Mit Ausnahme der Kaffeerunde war da nix mit "halbwegs vollwertiger Kollege".
Das ändert sich aber regelmäßig mit Prüfungsablegung.
Man muss auch fairerweise dazu sagen, Anwesenheit von 8:12 für Anwärter ist hart. Sowohl für euch, als auch insbesondere die Ausbilder.
Da wir dein Bundesland ja nicht kennen: welche Abschnitte hast du denn bisher durchlaufen in der Praxis?
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Also, ein paar Gedanken meinerseits.
- Ich glaube schon, dass es gerne gesehen wird. Zum einen: insgesamt der Einsatz, zum anderen: Interesse für den Beruf des RPfl, eben nicht "irgendeiner Karriere im gehobenen Dienst". Die Justiz steht überall mit dem Rücken zur Wand. Wenn sich Personal für den Beruf im speziellen begeistert (potentielle Treue zum Dienstherrn), dürfte das ein "Alleinstellungsmerkmal" sein. Ob und inwiefern das OLG den natürlich berücksichtigt, kann individuell sehr unterschiedlich sein.
- 2 Wochen als Länge halte ich für perfekt, wenn nicht sogar am oberen Ende der Skala.
- Ein Problem kann es u.U. geben: (zuletzt selbst so gehört) Da es kein Schülerpraktikum ist, ist die Frage, ob und wie ihr versichert seit. Das macht den Verwaltungen ziemlich Kopfschmerzen.
- Gut ist, dass du schon jemanden kennst und darüber vielleicht den Einstieg auch ins Praktikum schaffen könntest. Denn, wie du schon aus den Antworten hier rausliest: Das ganze ist erheblicher Arbeitsaufwand für die "Ausbilder". Leider sagen viele Kollegen daher direkt: "kann ich nicht leisten".
Ich persönlich nehme aber jedes Praktikum immer gerne an, meistens aber halt nur für ein paar Tage.
Ich selbst kann bestätigen, wie wichtig solche Praktika auch für euch Praktikanten sind: ich selbst habe damals eins gemacht und danach den Entschluss gefasst, Rechtspfleger zu werden.
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Brauche ich hier zwei Rechtsnachfolgeklauseln??
Ich meine das ist umstritten.
M.E. ist im streng formalisierten Vollstreckungsverfahren nur zu prüfen, ob eine wirksame Vollstreckungsklausel für den Gläubiger erteilt wurde. Dies ist vorliegend der Fall.
Die inhaltliche Richtigkeit der Klausel darf nicht geprüft werden, sodass das Vollstreckungsorgan nicht geltend machen kann, dass statt einer einfachen eine qualifizierte Klausel erforderlich ist (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 25.10.2012, VII ZB 57/11).
Die Frage, ob überhaupt zwei Rechtsnachfolgeklauseln erforderlich sind, wäre im Verfahren nach §732 ZPO oder §768 ZPO zu klären.
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Ich sag mal so:
Meiner Meinung nach streiten wir uns hier über Optik.
Systematisch richtig wäre: nur auf Seite 9.
Wichtig ist insbesondere aber, dass er nicht auf beiden Seiten steht.
M.M.n. kann man das auch durchgehen lassen mit Seite 3, hängt aber auch mit der Übersichtlichkeit zusammen.
Sehe es aber insgesamt wie WinterM, wenn's dich stört, streichs bei Seite 3 raus und schreibs bei Seite 9 hin.
Dem Rechtsmittel würde ich gelassen entgegensehen!
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Kleines Gericht im OLG Düsseldorf:
Home-office für RPfl gemäß Rahmendienstvereinbarung problemlos möglich.
(Sogar auch für Serviceeinheiten)
Sogar ich mit meiner Rechtsantragstelle nutze dies bei Zeiten:
Ab Mittags kann ich "teilzeit" ins Homeoffice, bekomme über einen Korrekturbeleg die Zeiten gutgeschrieben.
Sollte nachmittags etwas eiliges kommen, so ist die (entgegenkommende) Absprache: Kontaktaufnahme zu mir, bei Bedürfnis fahre ich zurück zur Arbeit. Das ist oftmals reine Theorie und schenkt auch dem RASt-Rechtspfleger ein paar Möglichkeiten.
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Wie sieht der PfÜB denn bei dir aus, dass er nicht sinnvoll ausgefüllt erscheint?
Die Variante von Frog ist wohl die üblichste (meistens noch überschrieben mit Name des jeweiligen Kindes).
Hier wurden beide Forderungen einfach zusammengerechnet und dann herrscht ein Wirrwarr bei den Alterstufen.
Die Forderungen einzeln aufzulisten wäre tatsächlich die einfachste Lösung.
Die Seiten für das Kind 2 einfach nochmal einzufügen kam mir tatsächlich nicht in den Sinn
Vielen Dank für Eure Hilfe !
Okay, da hast du natürlich recht, das Zusammenrechnen läuft dem Gebot der Verständlichkeit definitiv zuwider.
Ist ja nicht schlimm, dafür gibt's ja das Forum
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Folge da ganz Frog.
Und auch die Probleme von AndreasH sind durchaus relevant.
Je nach Gericht/Aufteilung/GVP/Aufpassen der Geschäftsstelle können die Anträge unterschiedlichen Personen vorgelegt werden, was zu sehr merkwürdigen Konstellationen führen kann.
Da macht ein Beschluss am meisten Sinn.
Wie sieht der PfÜB denn bei dir aus, dass er nicht sinnvoll ausgefüllt erscheint?
Die Variante von Frog ist wohl die üblichste (meistens noch überschrieben mit Name des jeweiligen Kindes).
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Matze in allem!
Der Gläubiger ist im Widerspruchsverfahren nicht beteiligter, eine gern übersehene Sache.
Das Verfahren läuft nur von Amts wegen zwischen Schuldner und Gerichtsvollzieher.
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OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.02.2013 - 4 WF 48/13
Keine Zuständigkeit des Familiengerichts, weder I. noch II. Instanz