Beiträge von Rechtspflegerin.

    Ich muss das Thema nochmal aufgreifen:


    Ich habe einen entsprechenden Antrag direkt mit Antrag auf Erlass des PÜ's:

    Es wird des Weiteren angeordnet, dass:

    Der Schulnder, sollte er ohne sachlichen Grund eine für den Gläubiger ungünstige Steuerklasse gewählt haben, sich bei der Berechnung des pfändbaren Betrags so behandeln lassen muss, als wäre er nach der für den Gläubiger günstigeren Steuerklasse zu besteuern.


    Kann man das so als pauschale Anordnung im PÜ direkt erlassen?

    Ich hänge mich hier mal ran:

    Zwei Beklagte werden zunächst von einem Prozessbevollmächtigten vertreten.

    Im Laufe des Verfahrens wird das Mandat bezüglich des Bekl zu 2) niedergelegt.

    Am Ende trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

    Jetzt kam der KFA vom BV nach § 103 ff ZPO inkl. Erhöhungsgebühr.

    Der Kostenerstattungsanspruch steht ja der Partei selbst zu.

    Da der BV ja nur noch den Bekl zu 1) vertritt wird er ohne Vollmacht vom Bekl zu 2) gegen die Gegenseite doch nur die Gebühren ohne Erhöhung zur Festsetzung beantragen können, oder?

    LG :)

    Zumal der Herausgabeanspruch ja auch erloschen ist, egal wer Erbe ist.

    Den Teilerbscheinsantrag kann jeder andere Miterbe - auch als gemeinschaftlichen Teilerbschein - beantragen, da in ihm eben jene anderen Miterben - nach erfolgter öffentlicher Aufforderung - ausgewiesen werden sollen. Die Erbquoten werden dann so berechnet, als wenn es den unbekannten 1/30-Miterben nicht gäbe.

    Wenn der Herausgabeanspruch erloschen ist, wäre das ja auch überflüssig?!

    Den Teilerbscheinsantrag kann jeder andere Miterbe - auch als gemeinschaftlichen Teilerbschein - beantragen, da in ihm eben jene anderen Miterben - nach erfolgter öffentlicher Aufforderung - ausgewiesen werden sollen. Die Erbquoten werden dann so berechnet, als wenn es den unbekannten 1/30-Miterben nicht gäbe.

    Es gibt leider keinen Erbschein bezüglich der 29/30.....

    Und die NLP Akte aus 1986 ist größtenteils ausgesondert....

    Wenn du uns jetzt noch erklären kannst, wie man neben bekannten Erben für einen Bruchteil des Nachlasses noch Fiskuserbrecht feststellen kann, dann bist du zumindest mit Siebert auf einer Linie, der diese völlig abstruse Theorie als einsamer Verkünder ebenso vertritt. Dass das von der absolut herrschenden Meinung als völlig falsch angesehen wird, erspare ich mir hier näher darzulegen. Glaube dass du eventuell den Sachverhalt nicht richtig gelesen hast?

    Ich habe jetzt von der Hinterlegungsstelle ein Sparbuch bekommen, da war in der achtziger Jahren Nachlasspflegschaft bestellt für den 1/30 Anteil nach de Erblasser x. Das Sparbuch betrifft nur den auf den unbekannten Miterben entfallenden Anteil des Nachlasses.

    Die Hinterlegungsstelle hat mir nun das Sparbuch geschickt mit der Bitte nach §1964 abs 1 BGB zu verfahren.

    Das wird dann wohl nicht gehen oder? Da für den 1/30 Bruchteil kein Fiskuserbrecht festgestellt werden kann?!

    Hallo,

    ich habe folgenden Fall.

    Es wurde ine Ehe- und Erbvetrag im Original nach dem Tod des geschiedenen Erblassers eröffnet und befindet sich nunmehr in der Nachlassakte.

    Unter dem Punkt Erbvertrag in dieser Urkunde wurde ein zuvor getroffener Erbvetrag aufgehoben.

    In der Urkunde wurden auch Regelungen zum Zugewinnausgelich getroffen.

    Nunmehr begehrt einer der Erben das Original dieser Urkunde, da er im Ausland (EU) diese Urkunde aufgrund der Regelung zum Zugeiwnnausgelich zur Abwicklung des Nachlasses mit einer Apostille benötige.

    Die Begründung mal dahin gestellt, in der Sache wurde ein ENZ erteilt, können Apostillen wohl nur auf Originalurkunden angebracht werden.

    Das Original des Vetrags wird man aber wohl nciht heraus geben können oder?


    LG

    Hey :-),

    bei mir wurde die Todeserklärung eines Kriegsverschollenen beantragt.

    Laut Meldekartei aus dem hiesigen Stadtarchiv hat sich der Verschollene 1941 zur Unteroffiziersschule in xy abgemeldet und auch nicht mehr zurück angemeldet.

    In xy gibt es jedoch keinen Meldenachweis.

    Wie würdet ihr das mit der Zuständigkeit sehen?


    LG :)

    Könnte ja aber sein, dass bis zugestellt ist, hinterlegt ist.

    Für mein Bundesland würde das mit dem Drittschudlner prinzipiell passen.

    Aber muss hier nicht noch ein Zustimmungsanspruch mitgepfändert werden.

    Oder kann ich es so erlassen und das ist dann halt später tatsächlich ungeeignet um tatsächlich etwas überweisen zu bekommen?!

    Hey, ich möchte mich hier mal anschließen:

    Bei mir wird als Drittschuldner angegeben: Hinterlegungsstelle des AG

    Gepfändet werden soll der Anspruch auf Auszahlung des Versteigerungserlöses in dem Zwangsversteigerungsverfahren zwecks Aufhebung der Gemeinschaft vor dem AG xy, Az xx K xx/xx, betreffen die im Grundbuch von xx eingetragenenen Grundstücke.

    Gläubiger ist wohl des andere (ehemalige) Miteigentümer.

    Ich weiß, dass noch nichts hinterlegt ist, was ich ja aber nicht prüfen darf.

    Mein Problem ist: Kann das überhaupt so gepfändet werden?

    Hinterlegt wird ja für die ungeteilte Gemeinschaft?!

    LG :)

    Also ich habe mal versucht es heraus zu finden, da ich das in meiner Praxiszeit vor etlichen Jahren so gelernt habe und es bei uns im Bundesland fast flächendeckend so gehandhabt wird:

    Bei uns gab es wohl mal einen Fall bei dem ein uneheliches Kind nicht bekannt war und damit auch nicht im Erbschein aufgetaucht ist.

    Das ist medial wohl sehr hochgekocht und seither ,,soll'' das in sinnvollen Fällen vorher immer abgefragt werden.

    Sinnvoll ist es dann, wenn das nichteheliche Kind vor 1970 geboren wurde oder nach 2008, bei letzterem gab es wohl eine Regelungslücke wie die nichtehelichen Kinder erfasst werden.

    Die Übermittlung der Daten zu nichtehelichen Kindern an das Zentrale Testamentsregister ist lediglich für den Zeitraum 01.07.1970 bis 31.12.2008 erfolgt.

    Ich muss sagen ich hatte schon etliche Fälle bei denen die ,,weiße Karte'' Abfrage im ZTR vom ZTR Ausdruck bei Hinweise über nichteheliche Kinder abgewichen ist und auch bei denen ich im Geburtenregister einen Randvermerk hatte, aber im ZTR kein Eintrag war.

    Das Gesetz sieht es auf jeden Fall nicht vor, e.V. reicht ja.


    Ja, also wenn ich trotz Nachfrage beim Standesamt zu dem TK Eintrag nichts weiter ermitteln kann, erteile ich den Erbschein.. was soll man sonst auch machen..