Also ich habe mal versucht es heraus zu finden, da ich das in meiner Praxiszeit vor etlichen Jahren so gelernt habe und es bei uns im Bundesland fast flächendeckend so gehandhabt wird:
Bei uns gab es wohl mal einen Fall bei dem ein uneheliches Kind nicht bekannt war und damit auch nicht im Erbschein aufgetaucht ist.
Das ist medial wohl sehr hochgekocht und seither ,,soll'' das in sinnvollen Fällen vorher immer abgefragt werden.
Sinnvoll ist es dann, wenn das nichteheliche Kind vor 1970 geboren wurde oder nach 2008, bei letzterem gab es wohl eine Regelungslücke wie die nichtehelichen Kinder erfasst werden.
Die Übermittlung der Daten zu nichtehelichen Kindern an das Zentrale Testamentsregister ist lediglich für den Zeitraum 01.07.1970 bis 31.12.2008 erfolgt.
Ich muss sagen ich hatte schon etliche Fälle bei denen die ,,weiße Karte'' Abfrage im ZTR vom ZTR Ausdruck bei Hinweise über nichteheliche Kinder abgewichen ist und auch bei denen ich im Geburtenregister einen Randvermerk hatte, aber im ZTR kein Eintrag war.
Das Gesetz sieht es auf jeden Fall nicht vor, e.V. reicht ja.
Ja, also wenn ich trotz Nachfrage beim Standesamt zu dem TK Eintrag nichts weiter ermitteln kann, erteile ich den Erbschein.. was soll man sonst auch machen..