Beiträge von Rechtspflegerin.

    Ich habe die Geburtsurkunde des Kindes, in der der entsprechende Vermerk drin ist.

    Die Feststellung ist vom 18.07.1951, sodass die Akten wohl bereits vernichtet sind.

    Der Vermerk lautet Vater des Kindes ist xy. Seine Vaterschaft wurde am ... durch das AG .. rechtskräftig festgestellt.

    Die Feststellung hat ja nicht die Wirkung der Ehelicherklärung.
    Also kein Erbrecht, verstehe ich das richtig?

    Der Fall ist etwas blöd gelaufen, da war erst ein Erbschein erteilt, dann ist aufgefallen nichteheliches Kind, dann ist der Erbschein sofort eingezogen worden. (vor meiner Zuständigkeit)
    Da das nichteheliche Kind jetzt doch nicht Erbe ist, war der ursprüngliche Erbschein so richtig. :oops:

    Huhu,

    ich schließe mich mal mit einem aktuellen Fall an:

    Erblasser ist am 24.11.1996 verstorben, verwitwet

    Kinder: eheliches Kind A geboren 09.12.1955
    uneheliches Kind B geboren 10.09.1950 , Vaterschaft wurde durch Beschluss rechtskräftig festgestellt

    Ist die Feststellung nun Legitimation, sodass das uneheliche Kind ein Erbrecht hat?
    Oder besteht hier nur ein Erbersatzanspruch?

    Guten Morgen,

    ich wollte mal wissen, wie ihr vorgeht, wenn die Anordnung einer Nachlasspflegschaft im Raum steht.

    Welche Anfragen nehmt ihr vor? Oder lasst ihr den Nachlasspfleger ermitteln?

    Fragt jemand beim Geburtsstandesamt nach, welche Erkenntnisse über Eltern/Geschwister vorliegen?

    Ich hätte da an Anfrage Grundbuchamt, und Betreuungsabteilung gedacht.
    Macht hier jemand noch andere Anfragen (z.B. Banken, Finanzamt, Jobcenter, ect.?) und welche Erfahrung habt ihr mit der Erteilung von Auskünften?!

    Liebe Grüße

    Ich denke auch, dass -sofern gewollt- der Gesetzgeber es ausdrücklich geregelt hätte wenn die Leistungen unpfändbar sein sollten, auch wenn ich es etwas seltsam finde, wenn diese unpfändbar sind.

    Gut dankeschön, dann rechne ich das ganze ganz normal auf die Monate runter und schaue, ob es noch unter die Grenze fällt und erhöhe dann gegebenenfalls um den Betrag oder eben nicht.

    Was hierbei vorliegend noch auftaucht: Die Bank hat dem Schuldner die ganze Zeit den Freibetrag unter Berücksichtigung des Kindergeldes gewährt, wobei dieses gar nicht auf das Konto des Schuldners, sondern auf das der Partnerin geht.

    Setze ich nun die Grenze an, die die Bank dem Sch. in diesem Jahr gewährt hat?
    Ich würde bei positiver Kenntnis ja nein sagen. :gruebel:

    Huhu,

    ich hab folgenden Fall:

    Auf das P Konto wurde eine Nachzahlung von Leistungen nach UVG für ca. 1 Jahr überwiesen.
    Ich hab jetzt einen entsprechenden Freigabeantrag vorliegen.

    Ich finde aber nirgends etwas über die Pfändbarkeit von Leistungen nach dem UVG. Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

    Liebe Grüße

    Huhu,
    ich hab hier einen Fall, bei dem hat bei der Erbscheinsantragsbeurkundung die ZTR Benachrichtigung vorgelegen, dass keine Urkunden verwahrt sind.
    Erbscheinsantrag wurde aufgenommen,

    Nunmehr bekomme ich die Akte zur Entscheidung vorgelegt, da befindet sich hinten eine weitere Akte beigefügt, da vom ZTR erneut die Mitteilung mit gleichem Datum und gleicher ID gekommen ist und plötzlich 3 Urkunden angegeben werden.:eek:
    Wie das sein kann, verstehe ich schon mal nicht. :oops::gruebel:

    Auf jeden Fall sind in allen drei Urkunden, welche jedoch Erbverträge sind, keine Verfügungen des Erblassers getroffen.

    Im Erbscheinsantrag wurde jedoch angegeben, dass Erbverträge nicht vorhanden sind.

    Würdet ihr jetzt Berichtigung des Antrags verlangen? Ich finde es überflüssig, da sich nichts ändert, auch wenn die Angabe falsch ist und man ja die Tatsachen feststellt.

    Huhu,

    ich habe folgenden Fall:

    Todeszeitpunkt: 02.08.2017

    Erblasser südkorean. Staatsbürger, letzter gewöhnlicher Aufenthalt Deutschland

    2007 in Korea geheiratet, keine Kinder, Eltern Leben noch
    IPR Anknüpfungspunkt bzgl. des Güterrechts wäre gewöhnlicher Aufenthalt bei Eheschließung, Güterrecht in Korea wandelbar ausgestaltet, gesetzlicher Güterstand in Korea Gütertrennung
    da beide zum Todeszeitpunkt in Deutschland ihren Aufenthalt hatten wäre deutsches Güterrecht anwendbar


    Es ist die EUErbVO anwendbar, also deutsches Erbrecht.

    Ehefrau erbt neben Erben der 2. Ordnung.

    Wie ist es nun mit dem Zugewinnausgleich?

    1371 BGB ist ja nach neuster Rechtsprechung erbrechtlich zu qualifizieren und nicht güterrechtlich

    Da nun deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt ist doch 1371 BGB anwendbar?!

    Kann nun pauschale Erhöhung erfolgen, also Ehefrau 3/4 und Eltern je 1/8? :gruebel:

    Huhu ihr Lieben,

    ich hab mal eine Frage:

    Bei Anträgen auf ,,Freigabe'' etwaig eingegangener Einmalzahlungen/ Nachzahlungen ist ja dem Gesetzeswortlaut nach ein bestimmter Betrag festzusetzen.

    Wie geht ihr hierbei vor?

    Ich lasse mir für den Nachzahlungszeitraum die Kontoauszüge lückenlos vorlegen und schaue mir an, inwieweit Pfändbarkeit bestanden hätte, wenn die Zahlung in dem Monat eingegangen wäre.

    Jetzt bin ich jedoch irritiert. Stelle ich fest der gesamte Nachzahlungsbetrag ist unpfändbar, erhöhe ich dann den gesetzlichen Sockelbetrag um die Nachzahlung oder muss ich mir ansehen, welche unpfändbaren Beträge im Monat des Geldeingangs auf das Konto geflossen sind und erhöhe -sofern diese unter dem Sockelbetrag liegen- um die Nachzahlung?

    Bei einer einmaligen Nachzahlung von Kindergeld wäre ja der Sockelbetrag unabhängig von den weiteren Eingängen pauschal um die Nachzahlung zu erhöhen oder?

    Liebe Grüße

    Hallo,

    in meinem Vollstreckungsverfahren trägt der Schuldner - vertreten durch einen RA - vor, die gepfändete Forderung bestünde nicht. Es geht um Ansprüche aus Mietverhältnis und es wird das bestehen eines solchen bestritten.
    Es wird vorgetragen die Pfändung ginge ins Leere, womit förmliche Aufhebung beantragt wird.

    Nun streiten sich Gläubiger und Schuldnervertreter über das Mietverhältnis und die Partei des Vermieters.

    Schuldnervertreter trägt vor Vorlage von Mietverträge sei nicht möglich, da Schuldner nicht Partei ist und auch keinen Auskunftsanspruch hat.

    Das bestehen der Forderung ist ja definitiv nicht in meinem Vollstreckungsverfahren zu klären.

    Ich würde den Antrag auf Aufhebung zurückweisen, wenn die Pfändung ins Leere geht, besteht meines Erachtens nach kein Rechtsschutzbedürfnis.

    Was meint ihr?

    Liebe Grüße

    Schuldner waren vier Erben in Erbengemeinschaft, daraus eine Verstorbenen, Nachlasspflegschaft ist angeordnet.

    Empfangsberechtigt soll der Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben der Verstorbenen sein.

    Als Hinterlegungsgrund wird angegeben: Der vom Versteigerungsgericht xx in der Sache xx K xx/xx überwiesene Betrag übersteigt unsere Restforderung in vorgenannter Höhe. Es besteht Unklarheit über des oder der Empfangsberechtigten.

    Es ist aber nur ein Empfangsberechtigter angegeben, wie soll da Unklarheit bestehen?

    Im Rahmen der Erinnerung gegen meine Zurückweisung auf Bewilligung von Beratungshilfe wird nun BGH Beschluss vom 20.12.2006, Az.: XII ZB 118/03 zitiert, sowie Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 04.03.2009 Beschluss vom 04.03.2009, Az.: L 5 B 2325/08 AS PKH

    Danach sei der Anwaltsbetreuer bei einem bedürftigen Betroffenen verpflichtet auf die Beratungshilfe hinzuweisen.

    Wie seht ihr das? Dann doch Bewilligung von Beratungshilfe?

    Huhu,

    kurze Frage:

    Wenn bei einem Erbvertrag nach dem Längstlebenden lediglich eine Pflichtteilsstrafklausel vorhanden ist, eröffnet ihr das Testament ein zweites Mal? Es handel sich ja eigentlich um eine bedingte Enterbung. Ich würde es erneut eröffnen.

    Im Erbscheinsverfahren:

    Es sind vier Kinder vorhanden.

    Zwei stellen den Erbscheinsantrag mit ausdrücklicher eV, dass keiner der Abkömmlinge den Pflichtteil nach dem Erstverstorbenen geltend gemacht hat.
    Reicht dann Anhörung der übrigen Abkömmlinge oder muss jeder die eV abgeben und wenn ja in welcher Form.

    Liebe Grüße