Beiträge von Rechtspflegerin.

    Ich hätte hierzu nochmal eine Frage:


    Wenn aufgrund Sterbefallmitteilung ein Testament eröffnet wurde und sodann Erbscheinsantrag gestellt wird, verlange ich mir im Erbscheinsverfahren die Sterbeurkunde des Erblassers.

    Ich bekomme nun von einem Notar zur Antwort: Die letztwillige Verfügung wurde unter dem Az.: xy eröffnet, demnach ist der der Nachweis des Todes gegeben.

    Der Erbschein ist zu erteilen.


    Nach § 348 FamFG eröffnet das Nachlassgericht ja bei Kenntnis vom Erbfall.

    Genügt die Sterbefallbenachrichtigung vom ZTR, woraufhin das Testaments eröffnet wird, anstelle einer Sterbeurkunde im Erbscheinsverfahren?

    Ich würde doch sagen nein oder sehe ich das zu eng?

    Hey,


    ich habe derzeit etliche Erbscheinsanträge, bei denen die Erblasser weit vor 2015 verstorben sind. (wohl wegen der Grundsteuerreform)


    Jetzt bin ich über § 352e Abs.1 S. 1 FamFG gestolpert.

    Eigentlich ist für das anzuwendende Verfahrensrecht die Verfahrenseinleitung, sprich Antragstellung, maßgeblich.

    Aber darf ich jetzt bei Erbfällen bis 16.08.2015 keine Beschlüsse nach § 352e Abs. 1 S.1 FamFG machen? :


    § 2359 BGB a. F.

    Die Vorschrift wurde durch das IntErbRErbschÄndG zum 17.8.2015 aufgehoben und in das FamFG überführt (dort § 352e Abs. 1 S. 1 FamFG). Für bis zum 16.8.2015 erfolgte Erbfälle gilt § 2359 aF fort (Art. 229 § 36 EGBGB; zur Kommentierung vgl. 3. Aufl. bzw. online bis zur 38. Ed.).



    Liebe Grüße

    Hey,


    ich wollte mich hier einmal austauschen, wie es künftig mit der Schlussrechnung des Nachlasspflegers gehandhabt wird. Gerade auch für den Fall, wenn die Erben ermittelt wurden.

    Der ab '23 geltende § 1872 BGB sieht keine generelle Verpflichtung zur Schlussrechnungslegung mehr vor.

    Es sei denn § 1872 Abs. 2 BGB:

    Auf das Recht auf eine Schlussrechnung wäre der Erbe nach § 1872 Abs.2 S. 2 BGB vom Nachlasspfleger vor Herausgabe der Unterlagen hinzuweisen.

    Der Erbe hat dann bis zu 6 Wochen Zeit, die Schlussrechnung vom Nachlasspfleger zu verlangen. Nach Satz 4 ist dies dem Nachlassgericht gegenüber mitzuteilen.


    Zur Prüfung regelt § 1873 Abs. 3 BGB:

    Eine Prüfung durch das Gericht erfolgt nur dann, wenn der Erbe eine Prüfung binnen 6 Wochen nach Zugang der Schlussrechnung verlangt, worüber er bei Übersendung der Schlussrechnung vom Gericht zu belehren ist.

    Ich brauche ja dann einen Nachweis wann und dass der Nachlasspfleger die Erben entsprechend hingewiesen hat.


    Hat sich dazu schon jemand Gedanken gemacht?

    Stichtag ist dann Aufhebungsbeschluss?



    Hey,


    ich habe einen Fall bei dem wurde quasi mit Anordnung der Nachlasspflegschaft ein Erbscheinsantrag gestellt wurde.

    Nachlasspflegschaft war erforderlich, weil Wildtiere zum Nachlass gehört haben und die Versorgung sicher zu stellen war.

    Angeregt war die Pflegschaft durch eine Miterbin.


    Nunmehr ist der Erbschein erteilt und ich hatte in der Nachlaspflegschaftsakte noch keinen Eingang.

    Ich habe nunmehr zunächst ein Anfangsvermögensverzeichnis angefordert, möchte die Kosten erheben und sodann die Nachlasspflegschaft umgehend aufheben und gleichzeitig Schlussrechnung anfordern.


    Muss ich vor Kostenerhebung in der Nachlasspflegschaft die Erben nun anhören bzw. denen das Anfangsvermögensverzeichnis schicken?

    Gerichtskostenrechnung dann noch an den Nachlasspfleger und danach aufheben?


    Vergütungsantrag ist auch noch nicht gestellt..


    Liebe Grüße

    Darüber hinaus bleibt auch in diesem Fall der Eigentumsverschaffungsanspruch bestehen und damit pfändbar (BayObLG NJW-RR 1997, 1173; OLG Jena Rpfleger 1996, 100; OLG München Rpfleger 2010, 365), da dieser erst dann aufgrund Erfüllung entfällt, wenn der Schuldner mit seiner Grundbucheintragung Eigentümer wird.


    Also das macht auf jeden Fall einen Unterscheid, aber schließt eine Pfändung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung nicht aus.


    Bei mir ist jetzt nur Pfändung ohne Überweisung beantragt.

    Geht das?

    Also an Zahlung statt kann nicht überwiesen werden, aber muss nicht zur Einziehung überwiesen werden?!?!

    Hey,


    ich habe folgenden Fall:

    Erbfall 2022 des Adoptivvaters

    Adoption: 1973

    Am 01.01.1977 war Angenommener minderjährig.


    -> Starke Adoptionswirkung, sowie Wegfall eines Ausschlusses des Erbrechts des Annehmenden im Adoptionsvertrag ( Art 12 § 2 Abs. 2 AdoptionsG) , es sei denn beim AG Schöneberg wurde formwirksam widersprochen.

    Ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch.


    Im Adoptionsvertrag konnte auch ein Erb- und Pflichtteilsrecht des Angenommenen gegenüber dem Annehmenden ausgeschlossen werden.

    Sofern jetzt ein formwirksamer Widerspruch beim AG Schöneberg existieren würde und es würde im Adoptionsvertrag ein Ausschluss vereinbart sein, würde hier kein Erbrecht nach dem Adoptivvater bestehen?! Verstehe ich das richtig?


    Also muss ich beim AG Schöneberg anfragen, wenn dort kein Widerspruch hinterlegt, brauche ich eigentlich auch den Adoptionsvertrag nicht mehr, weil ein etwaig existierender Ausschluss weggefallen ist?!



    Liebe Grüße

    Ich wollte hier mal nochmal nachhaken:

    Bei mir sehen die Erbscheinsanträge des Landes auch sehr kurz aus unter Bezug auf den Feststellungsbeschluss.

    Keine Angaben nach § 352 FamFG wer weggefallen ist und auch sonst fehlt da recht viel was in § 352 FamFG so verlangt wird.

    Wie sieht das bei anderen Gerichten aus?

    Bemängelt das jemand?

    Hey,


    ich würde mich auch mal dranhängen:


    Ich habe einen Antrag auf Pfändung:

    Schuldtitel ist ein gerichtlicher Vergleich des Familiengerichts, welcher auf Zahlung gerichtet ist.

    Vollstreckt wird wegen einer Geldforderung.

    Ein Drittschuldner wird nicht angegeben mit der Angabe es sei eine Pfändung nach § 857 Abs. II ZPO.

    Gepfändet wird der Anspruch G:

    Anspruch des Schuldners auf Eigentumsübertragung des im Grundbuch vom x lfd. Nr. 1,2,3,4 gem. notarieller Vereinbarung vom .. (Urk xy) in Gestalt der Abänderungsvereinbarung vom xx, AG xy, gesichert durch Eigentumsvormerkung vom xx


    Kein Antrag hinsichtlich eines Sequestors.


    Grundstückseigentümer = Gläubiger

    Die Auflassungsvormerkung ist eingetragen für den Sch.

    Die Notarielle Urkunde ist eine Scheidungsfolgevereinbarung in der der Gl. die Übertragung des Eigentums am Grundbesitz an den Sch. erklärt hat. Der Sch. hat die Annahme erklärt.

    Der Schuldtitel entspricht vom Datum der oben benannten Abänderungsvereinbarung.

    Im Vergleich wurde vereinbart, dass die Scheidungsfolgevereinbarung vollumfänglich bestehen bleibt.


    Für mich ist das der erste Antrag dieser Art.


    Zunächst einmal: Ist nicht Drittschuldner hier = Grundstückseigentümer = Gl ??

    Geht die Pfändung so?

    Ich hätte hier einen ähnlich gelagerten Fall:


    Bebautes Grundstück mit Wert ca. 50.000,00 €.

    Darauf lastende Grundschuld valutiert in Höhe von 50.000,00 €.


    Es ist keinerlei Aktivnachlass vorhanden.


    Ohne Gutachten möchte ich sehr ungern genehmigen. Ich halte mich auch nicht für einen geeigneten Immobiliengutachter.

    Insoweit die Gutachterkosten aus der Landeskasse verauslagt werden, werden diese wohl nicht mehr einzutreiben sein.

    Ist das trotzdem möglich?

    Ich hätte mal eine Frage zum Gläubigeraufgebot:


    Wird dieses regelmäßig gemacht, auch wenn nach Abzug der Kosten nur noch ein ganz kleiner Aktivnachlass übrig ist ?

    Also auch in den Fällen, in denen quasi nur das Mietverhältnis aufgehoben wird, mehrere Gläubiger (inkl. Beerdigungskosten) vorhanden sind und noch ein ganz geringes Kontoguthabens nach Abzug der Verfahrenskosten besteht?

    Hey,


    ich habe einen PfüB Antrag:


    Titelgläubiger = xbank - eine Niedelassung der y Bank AG, Vollstreckungsgläubiger = y Bank AG
    Die Titelgläubigerin ist als Zweigniederlassung des Vollstreckungsgläubigers im Handelsregister eingetragen.

    Der Titel ist ein Vollstreckungsbescheid.


    Wenn ich jetzt nicht völlig daneben liege ist die Zweigniederlassung doch nichts rechtsfähig?!

    Kann ich dann hier den Titel monieren?


    Liebe Grüße

    Hey,


    ich habe als Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaftsakte.

    Es ist nunmehr Zahlungsunfähigkeit eingetreten, woraufhin ich aufgefordert habe, dass umgehend zu prüfen ist, ob ein Antrag auf Nachlassinsolvenz gestellt wird.


    Jetzt wurden zwei potentielle, entfernte Erben ermittelt.


    Die Nachlasspflegerin antwortete nun, sie könne erst einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen, wenn die potentiellen Erben ausgeschlagen hätten.


    Kann mich da jemand vom Fach aufklären, ob das tatsächlich so ist und wo sich hierfür die Grundlage findet?

    Hey,


    ich habe einen Erbschein für den Nacherbfall erteilt nach dem Tod der Vorerbin.


    Der Erbschein für den Vorerben wurde damals dem Notar geschickt.

    Dieser hatte sodann mitgeteilt, dass er keine Ausfertigung erhalten habe und hat um Übersendung einer weiteren gebeten, was auch erfolgt ist.

    Das der Erbschein schon damals bei Übersendung auf dem Postweg verloren gegangen ist stellt sich mir nunmehr die Frage, ob eine Kraftloserklärung erforderlich ist, da dieses Exemplar ja nicht mehr zur Akte zurück gelangen kann.


    Was würdet ihr tun?