Hey,
ich
würde mich auch mal dranhängen:
Ich
habe einen Antrag auf Pfändung:
Schuldtitel
ist ein gerichtlicher Vergleich des Familiengerichts, welcher auf Zahlung
gerichtet ist.
Vollstreckt
wird wegen einer Geldforderung.
Ein
Drittschuldner wird nicht angegeben mit der Angabe es sei eine Pfändung nach §
857 Abs. II ZPO.
Gepfändet
wird der Anspruch G:
Anspruch
des Schuldners auf Eigentumsübertragung des im Grundbuch vom x lfd. Nr. 1,2,3,4
gem. notarieller Vereinbarung vom .. (Urk xy) in Gestalt der
Abänderungsvereinbarung vom xx, AG xy, gesichert durch Eigentumsvormerkung vom
xx
Kein
Antrag hinsichtlich eines Sequestors.
Grundstückseigentümer
= Gläubiger
Die
Auflassungsvormerkung ist eingetragen für den Sch.
Die
Notarielle Urkunde ist eine Scheidungsfolgevereinbarung in der der Gl. die
Übertragung des Eigentums am Grundbesitz an den Sch. erklärt hat. Der Sch. hat
die Annahme erklärt.
Der
Schuldtitel entspricht vom Datum der oben benannten Abänderungsvereinbarung.
Im
Vergleich wurde vereinbart, dass die Scheidungsfolgevereinbarung vollumfänglich
bestehen bleibt.
Für
mich ist das der erste Antrag dieser Art.
Zunächst
einmal: Ist nicht Drittschuldner hier = Grundstückseigentümer = Gl ??
Geht
die Pfändung so?