Beiträge von Rechtspflegerin.

    Huhu,


    ich hab einen Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung. Eintragungsanordnung ist wegen Nichterscheinens zum Termin ergangen.
    Grundlage der Vollstreckung war eine Vollstreckungsverfügung der Gerichtskasse.


    Nun hat die Gerichtskasse nach Ergehen der Eintragungsanordnung die Vollstreckung einstweilen eingestellt und im Laufe des weiteren Verfahrens hat die Gerichtsvollzieherin den Vollstreckungsauftrag als zurückgenommen angesehen.


    Hierdurch fällt doch aber nicht der Grund für die Eintragungsanordnung weg, oder? Schuldner ist nicht zum Termin erschienen.
    Ein Eintragungshindernis liegt auch nicht vor.

    Die Gerichtskasse hat in ihrer Stellungnahme zum Widerspruch geschrieben, dass aufgrund der Rücknahme die Rechtsgrundlage für die Eintragungsanordnung weggefallen sei.
    Das sehe ich aber nicht so.


    Die Eintragung wird ja nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers vorgenommen, sondern dient dem Zweck des Schuldnerverzeichnisses, als Auskunftsregister über die Kreditwürdigkeit einer Person (LG Bückeburg, Beschluss v. 29.8.2013 – 4 T 58/13 –, juris; MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 882 c Rn. 1).
    Die Eintragung hat entsprechend im Interesse der Allgemeinheit stattzufinden. Somit ist unabhängig von der Rücknahme oder Ruhendstellung des Vollstreckungsauftrags durch den Gläubiger die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu veranlassen, wenn die Voraussetzungen des § 882 c Abs. 1 ZPO vorliegen. ( vgl.
    https://www.haufe.de/recht/deu…sk_PI17574_HI3453616.html)


    Sieht das jemand anders?


    Liebe Grüße

    Huhu,


    beantragt ist die Bewilligung von Beratungshilfe, weil das Jugendamt eine BVB Maßnahme beenden wollte, da eine angebliche Pflichtverletzung der Teilnehmerin vorlag. Etwas schriftliches hierzu würde nicht existieren. Nach Annahme des Mandats wurde die Maßnahme aufgrund Veränderung der Lebenssituation freiwillig beendet.


    Würdet ihr bewilligen?


    Man hat ja keinen Anspruch auf eine solche Maßnahme, deswegen sehe ich keine Wahrnehmung von Rechten.


    Lieber Gruß

    Huhu,


    ich hab einen Vollstreckungsbescheid von 1990 vorliegen.


    Dort wird unterteilt in auf der Grundlage des Vollstreckungsbescheids und darunter wird aufgeführt bisherige Kosten des Verfahrens Summe Höhe x


    Dann darunter Hinzu kommen folgende weitere Kosten Summe Höhe y und in der selben Zeile ist angekreuzt: Die Kosten des Verfahrens sind ab Erlass dieses Bescheids mit 4 % zu verzinsen.


    Jetzt sind in der Forderungsaufstellung die 4 % Zinsen aus der Summe der beiden obigen Kosten x+y berechnet.


    Bei den neuen Vollstreckungsbescheiden werden die bisherigen Kosten x ja immer als Nebenforderung aufgeführt, diese werden ja nie mitverzinst mit den Kosten des Verfahrens y.
    Ich finde das bei dem alten Vollstreckungsbescheid nun allerdings nicht so eindeutig, da es dort nicht als Nebenforderung aufgeführt ist, sondern als bisherige Kosten des Verfahrens ( was bei den neuen Bescheiden die Nebenforderung ja auch ist)


    Wie würdet ihr das sehen? Zinsen nur auf Kosten für den VB (y) oder aus der Summe (x+y) ?


    Liebe Grüße

    Hallo,


    ich habe einen Antrag auf Bewilligung von BerH. Es hat eine Terminsladung zur Abgabe der e.V. gegeben. RA trägt vor, er habe außergerichtlich mit dem Gläubigervertreter verhandelt, ob das Vollstreckungsverfahren nicht ruhen kann. Weswegen das Verfahren Ruhen soll, wird nicht mitgeteilt.


    Ich bin der Meinung keine BerH, da gerichtliches Verfahren anhängig ist.


    Sieht das jemand anders? PKH würde man ja dafür nicht bekommen.


    Liebe Grüße

    Hallo,
    ich hab einen Antrag auf Genehmigung der Löschungsbewilligung eines Geh- und Fahrrechts (eingetragen als bpD für den Betreuten ). Die Betreuerin hat keine Gegenleistung für die Aufgabe des Rechts erhalten.
    Es wird vorgetragen, dass das Grundstück des Betroffenen, welches wohl neben dem, mit dem Gehrecht belasteten Grundstück gelegen ist, zwangsversteigert wurde und daher kein Nutzen mehr für das Gehrecht bestünde.


    Also ich würde ja sagen, dass die Aufgabe grundsätzlich unter das Schenkungsverbot fällt.
    Aber sofern das Recht nichts mehr Wert ist, dürfte das Schenkungsverbot hier ja doch nicht greifen?


    Sofern man zum Ergebnis kommt, dass das Recht nichts wert ist, würdet ihr dann sagen, dass die Löschung genehmigungsfähig ist?


    Liebe Grüße

    Vor der Gemeinde bezüglich Unterlassung
    Inwiefern ist das relevant?
    ;)


    Ich hab jetzt noch eine weitere Sache, da war es vor der IHK bezüglich Beendigung Arbeitsverhältnis, da werden jetzt Auslagen für die Teilnahme am Schlichtungstermin geltend gemacht.
    Wie genau Verhält sich denn das Schiedsverfahren zur BerH?


    Lieber Gruß

    Huhu,


    der RA hat reicht mir folgende Abrechnung ein:


    GG a ) außergerichtlich 85 €
    b) Schlichtungsverfahren 85 €
    EG 150 €


    usw.


    Anbei geheftet ist eine Unterlassungsvereinbarung, die im Schiedsverfahren getroffen wurde.


    Können hier zwei volle GG anfallen? Und kann die Einigung im Rahmen des Schiedsverfahrens über die BerH abgerechnet werden ?


    Liebe Grüße und schönes Wochenende ;)

    Hallo,
    ich habe eine kurze Frage.


    Wenn das Verfahren aufgrund Zuständigkeitswechsel abgegeben wird und mir die Akte als Rechtspfleger noch einmal zur Erledigung offener Geschäfte vorgelegt wird:


    Muss ich dann den Jahresbericht/ Vermögensübersicht/ Rechnungslegung, die erst in 2 Monaten fällig werden, bis zum jetzigen Zeitpunkt anfordern und prüfen? Oder ist dann alles erledigt und das neue Gericht muss in 2 Monaten anfordern und prüfen?


    Liebe Grüße ;)

    Huhu,
    meine Frage beim Aufgebot eines Grundpfandrechtsbrief:


    Nach [h=3]§ 4 HypKrlosErklG[/h]
    (1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel sowie durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung auch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolgt.
    (2) Ist der Besitzer des Hypothekenbriefs bekannt, so soll ihm das Aufgebot von Amts wegen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.
    (3) Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.




    hätte ich eine dreimonatige Frist.


    Jetzt gibt es für das Saarland noch


    § 38 AGJusG:


    Aufgebotsverfahren bei Urkunden nach §§ 808 und 1162 BGB
    (1) Bei Aufgeboten zum Zweck der Kraftloserklärung von Urkunden auf Grund des § 808 Abs. 2 des BürgerlichenGesetzbuchs tritt an die Stelle der in § 1017 Abs. 2 Satz 1, § 1017 Abs. 3, § 1019 Abs. 1 Satz 2, § 1020 Satz 3 und §1022 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung genannten öffentlichen Bekanntmachung durch Einrückung in den Bundesanzeigerdie öffentliche Bekanntmachung durch Einrückung in das Amtsblatt des Saarlandes. Das Gleiche gilt beiAufgeboten auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit die Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriftender Zivilprozessordnung in Betracht kommt.
    (2) Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der ersten Veröffentlichung im Amtsblatt.Diese Veröffentlichung tritt im Fall des § 1014 der Zivilprozessordnung an die Stelle der Einrückung in den Bundesanzeiger.


    Was hat denn da jetzt Vorrang? :gruebel:


    Liebe Grüße

    Huhu,
    folgender Fall:
    Ich bekomme ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung vorgelegt, bei dem die Betreuerin im Namen der Betroffenen gehandelt hat.
    Grundlage dieser Unterwerfung ist die Rücknahme eines Leasingfahrzeugs. Die Forderung ist die Differenz aus Kalkulierten Restwert bei Vertragsschluss abzüglich Schätzwert bei Rückgabe zuzüglich Mwst.
    Das Anerkenntnis wurde erklärt, weil sich der Händler nur auf eine ratenweise Rückzahlung des Betrages eingelassen hat, wenn sich notariell unterworfen wird und die Schuld anerkannt wird. Mein 1. Problem ist, dass ich keine Vorschrift finde, nach der ich eine Genehmigung brauche. Es fällt weder unter § 1822 Nr.12, noch unter Nr.8 ... Es handelt sich vorliegend weder um ein Schuldanerkenntnis im Rahmen eines Vergleichs ( dann § 1822 Nr. 12 BGB), noch um ein Schuldversprechen (§ 780) oder ein Schuldanerkenntnis (§ 781), das zu dem Zweck abgegeben wird, Geld auf Kredit des Betroffenen zu beschaffen, dem also in Wahrheit ein Darlehensvertrag zugrunde liegt, den es verhüllen soll (RG JW 1912, 590; KG OLGE 21, 289).


    Vorliegend soll das Schuldanerkenntnis dazu dienen, eine auf einem anderen Rechtsgrund beruhende Verbindlichkeit zu bestätigen. Entscheidend ist also nicht eine bestimmte Rechtsform, sondern der wirtschaftliche Zweck des Geschäfts, das immer dann der Genehmigung nach Nr 8 bedarf, wenn es der Beschaffung von Geld dient, für dessen Zurückzahlung der Mündel einzustehen hat (vgl auch OLG Dresden OLGE 26, 114; KG Recht 1912 Nr 3100; RG HRR 1932 Nr 1755).



    Aber im Ergebnis finde ich das doch sehr fragwürdig... Was meint Ihr? Sofern man eine Genehmigungsbedürftigkeit sieht: Ist das genehmigungsfähig? Eher nicht würde ich mal sagen.


    Liebe Grüße

    Oki, danke. Ich hätte noch eine Frage:
    Die Betreuerin will ein Grundstück, welches von Ackergrund zu Bauplatz umgelegt wurde veräußern mit der Begründung, dass die hohen Erschließungskosten nicht mehr zu Lasten der Betroffenen fallen würden.
    Die Betroffene hat derzeit ausreichend Vermögen um ihre Heimkosten zu decken.
    Besteht hierbei Genehmigungsfähigkeit?


    Ich bin ein Betreuungsneuling ;)


    LG