M.E. besteht keine Zuständigkeit des UdG der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Antragsaufnahme.
Eine gestezliche Vorschrift hierzu kann ich allerdings nicht nennen.
M.E. besteht keine Zuständigkeit des UdG der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Antragsaufnahme.
Eine gestezliche Vorschrift hierzu kann ich allerdings nicht nennen.
Hey,
gibts hierzu neuere Meinungen - auch nach der Änderung § 7 Abs1. BtOG-?
M.E. dürfte die Ausschlagung mit durch die Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht wirksam sein.
Hat hier jemand Erfahrungswerte bzw. schon einmal in der Anlage VI den Punkt 8 Bedingungen oder Beschränkungen in Bezug auf die unter 4. genannten Befugnisse ausgefüllt?!
Hie rmüssten ja sämtliche Genehmigungstatbestände wahrscheinlich umschrieben ausgefüllt werden?!
Sodann müsste man wohl das ENZ sogar übersetzen lassne?!
LG
Hey ich würde mich hier gerne dran hängen:
Ich habe einen Titel aus Luxemburg. Es handelt sich um ein Urteil in Zivilsachen aus Ende Februar 2015.
Beigefügt ist die Bescheinigung des luxemburgischen Gerichts gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001.
Ein Zustellungsnachweis hierzu liegt nicht vor.
Das Verfahren wurde vor Februar 2015 eingeleitet.
M.E. kann mit der Bescheinigung Nr. 44/2001 nicht direkt in einem Mitgliedsstaat der EU vollstreckt werden.
Es ist eine Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungsstaates (hier Landgericht) erforderlich.
Daneben benötiget es eine Zustellungsbescheinigung zu der Bestätigung.
Es muss also vorgelegt werden:
-vollstreckbare Ausfertigung des luxemburgischen Titels mit Zustellungsbescheinigung und Rechtskraftvermerk
- Bescheinigung des luxemburgischen Gerichts gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem vorgenannten Titel
- Vollstreckbarerklärung des luxemburgischen Titels durch das inländische Landgericht, sowie Bescheinigung über die Zustellung der Vollstreckbarerklärung
Jetzt antwortet der GlV nach Artikel 33 Abs 1 EU-Verordnung Nr. 44/2001 werden die Entscheidungen anerkannt ohne besonderes Verfahren.
Ist dies nicht davon zu entscheiden ob auch vollstreckt werden kann nach Artikel 39 ff?! Oder liege ich da daneben?
Auf was stelle ich beim Anwendungsbereich ab?
Urteilsdatum oder Einleitung Verfahren?!
Wenn an aber in der Nr. 1215/2012 wäre benötige ich eine andere Bescheinigung oder?
Liebe Grüße
Danke für die Antwort.
Habe jetzt einen Blick ins Grundbuch geworfen.
Dort war die Nachlassinsolvenz eingetragen und wurde nach Aufhebung wieder gelöscht.
Hey,
ich habe einen Titel aus Luxemburg. Es handelt sich um ein Urteil in Zivilsachen aus Ende Februar 2015.
Beigefügt ist die Bescheinigung des luxemburgischen Gerichts gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001.
Ein Zustellungsnachweis hierzu liegt nicht vor.
Das Verfahren wurde vor Februar 2015 eingeleitet.
M.E. kann mit der Bescheinigung Nr. 44/2001 nicht direkt in einem Mitgliedsstaat der EU vollstreckt werden.
Es ist eine Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungsstaates (hier Landgericht) erforderlich.
Daneben benötiget es eine Zustellungsbescheinigung zu der Bestätigung.
Es muss also vorgelegt werden:
-vollstreckbare Ausfertigung des luxemburgischen Titels mit Zustellungsbescheinigung und Rechtskraftvermerk
- Bescheinigung des luxemburgischen Gerichts gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem vorgenannten Titel
- Vollstreckbarerklärung des luxemburgischen Titels durch das inländische Landgericht, sowie Bescheinigung über die Zustellung der Vollstreckbarerklärung
Jetzt antwortet der GlV nach Artikel 33 Abs 1 EU-Verordnung Nr. 44/2001 werden die Entscheidungen anerkannt ohne besonderes Verfahren.
Ist dies nicht davon zu entscheiden ob auch vollstreckt werden kann nach Artikel 39 ff?! Oder liege ich da daneben?
Auf was stelle ich beim Anwendungsbereich ab?
Urteilsdatum oder Einleitung Verfahren?!
Wenn an aber in der Nr. 1215/2012 wäre benötige ich eine andere Bescheinigung oder?
Haben wir hier einen Profi für diese EU Vollstreckbarkeitserklärungen?
Hey, habe folgende Sache:
Erblasser 2000 verstorben
2000 wurde Nachlassverwaltung angeordnet.
Es wurde sodann das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, das Nachlassinsolvenzverfahren wurde 2003 aufgehoben weil die Schlussverteilung vollzogen war und somit wurde auch die Nachlassverwaltung aufgehoben.
Jetzt bekomme ich einen Erbscheinsantrag (es gibt keine Vfg. v. T.w.), weil nunmehr den Erben bekannt wurde, dass der Erblasser zu einem Bruchteil Eigentümer eines kleinen Grundstücks ist.
Muss ich wegen dem Insolvenzverfahren irgendetwas beachten bzw. dem InsoG mitteilen?
Ich möchte mal nochmal auf den Kostenschuldner zurück kommen:
KG, Beschluss vom 07.11.1995 - 1 W 460/95
Titel:
Grundsätzlich keine Haftung des Nacherben für die Kosten der Einziehung des dem Vorerben erteilten Erbscheins nach Eintritt des Nacherbfalls
(KG Beschl. v. 7.11.1995 – 1 W 460/95, BeckRS 1995, 10005, beck-online)
Müsste man da dann nicht von der Erhebung der Kosten absehen?
Und sämtliche Urkunden müssen auch genau bezeichnet sein, da sich ansonsten die Zustellung nicht zweifelsfrei feststellen lässt (LG Kassel, 3 T 114/18).
Also nachgewiesen haben sie mir die Postzustellungsurkunden laut der die urspüngliche Überleitungsanzeige eben ohne Beteiligugn eines Gerichtsvollziehers zugestellt wurde.
Ja, fühle mich immer so, als sei ich die einzige, die das moniert, da oft Jugendämter/Städte überhaupt nicht verstehen was ich will.
Hey,
ich habe eine Vollstreckung durch eine Stadt, die aus einem VB vollstreckt mit Rechtsnachfolgeklausel.
Rechtsnachfolgeklausel wurde ihrem Inhalt nach aufgrund einer dem Schuldner am xy zugestellten Überleitungsanzeige erteilt.
Muss hier jetzt zusätzlich gemäß § 750 Abs. 2 ZPO die Zustellung dieser Überleitungsanzeige im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher noch einmal nachgewiesen werden?
(mal unabhängig davon, dass diese auch nicht näher bezeichnet wurde)
Liebe Grüße
Wie gehe ich denn mit einem abgelaufenen Bundespersonalausweis um?!
Wenn auch noch Familienangehörige die Identität eventuell bestätigen können?
Liebe Grüße
-> Sorry wird hier diskutiert:
Die Benutzung des Vordrucks für das Zeugnis ist aber nicht fakultativ.
Und ja, es muss Anlage VI ausgefüllt werden (Überschrift: "Befugnis zur Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung")
Alles klar, danke, dann schlage ich mich da mal durch
Danke
Keiner eine Idee?
Hey,
ich habe einen Antrag auf Erteilung eines EPNZ durch den Nachlassverwalter in seiner Eigenschaft als Nachlassverwalter.
Antragsberechtigung ist dieser m.E. zweifelsfrei.
Die Erben wurden angehört.
Diese sind anwaltlich vertreten, es wird erwidert, dass gegen den Antrag keine Einwendungen bestünden, jedoch wird rein vorsorglich mitgeteilt, dass mit einer Antragstellung durch den Nachlassverwalter als Vertreter Dritter (gewillkürte Vertretung) ausdrücklich kein Einverständnis besteht.
Was Letzteres ausdrücken soll erschließt sich mir nicht.
Der Nachlassverwalter handelt ja nicht als gewillkürter Vertreter.
Für mich damit kein Widerspruch gegen den Antrag, somit meine Zuständigkeit.
Was mir jetzt etwas Schwierigkeiten bereitet ist das Ausfüllen des Zeugnisses.
Ich muss ja den Nachlassverwalter als Antragsteller aufnehmen.
Brauche dann wohl auch noch seinen Familienstand, Geburtsort, da das Pflichtangaben sind.
Jetzt handelt dieser auch nicht als Vertreter im eigentlichen Sinne, sondern Partei kraft Amtes.
Also keine Anlage I oder II ?!
Fülle ich da jetzt Anlage VI aus?!
Es soll Grundbesitz in Frankreich veräußert werden.
Wenn ja, was kreuzte ich da bei 4. an. Er kann ja alles machen, für das ein oder andere brauch er eben eine Genehmigung.
Zwingend ausgefüllt werden muss dann auch:
Geben Sie bitte an, ob und gegebenenfalls welche der unter 4. genannten Befugnisse gemäß Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 als ergänzende Befugnisse ausgeübt warden: ...
Bedingungen oder Beschränkungen in Bezug auf die unter 4. genannten Befugnisse:
Hier ja gegebenenfalls Genehmigungsbedürfnis?!
Hat hier schon jemand Erfahrungen oder hat den ein oder anderen Tipp?
Hier liegt kein § 766 ZPo vor, sondern nachdem der Schuldner zum Temrin zur erneuten Abgabe nicht erschienen ist, ist Eintragungsanordnung erfolgt
Eintragungsgrund ist hier § 882c Abs.1 Nr. 1 ZPO, da der Schuldner seine Pflicht zur erneuten Abgabe (§ 802d) verletzt hat.
Insoweit Zuständigkeit beim Rechtspfleger.
Also es wurde explizit 765a ZPO im Rahmen der Begründung des Widerspruchs aufgeführt,.
Laut Kommentierung ist der der Widerspruch auch dann begründet , sofern Vollstreckungsschutz nach § 765a zu gewähren wäre.
Sch. legt noch Schriftverkehr über Ratenzahlungsverhandlungen vor, welche jedoch gescheitert sind.
Die Selbstauskunft ist aktuell.
Etwaiges pfändbares Einkommen scheint abgetreten.
Auf der Gegenseite leider ein Inkasso, dass keinerlei Ausführungen zu der bereits abgegebenen Selbstauskunft macht und auch nicht ausführt, warum nunmehr darüber hinaus die VA zu neuen Erkenntnissen führen wird.
DIe negativen Folgen (Verschlechterung Score usw.) sehe ich ebenfalls als hinzunehmende Folge der ZV und damit absolut nicht ausreichend.
Aber beim Schreiben der Zurückweisung bin ich dann schon darüber gestolpert, dass ja gerade die erneute VA den Sinn hat, dass man aufgrund Änderung des Arbeitsverhältnisses neue Erkenntnisse erlangt. Hier legt der Schuldner alles freiwillig offen ohne das die Vollständigkeit/Richtigkeit moniert wird...
Der Schuldner erleidet damit trotz der Freiwilligkeit alles selbst darzulegen damit wirtschaftlichen Schaden. Ist das gerechtfertigt?
Auch der Gläubiger hat ja ein Interesse daran, dass der Schuldner leistungsfähig bleibt und damit vorrangige Schulden beglichen werden...
Hey,
mir liegt ein Widerspruch gegen eine Eintragungsanordnung vor.
Der Schuldner sollte die erneute VA nach 802d ZPO abgeben und ist nicht erschienen.
Argumentation des Sch. ist, dass er dem Gläubiger eine eidesstattliche Selbstauskunft erteilt hat.
Der Sch. ist nunmehr Geschäftsführer in einer GmbH.
Die erneute VA würde sich massiv negativ auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken.
Auch bestünde die Gefahr, dass die Fortführung des Arbeitsvertrags abgelehnt wird.
Daneben wird der Gläubiger wegen der bereits abgegebenen Selbstauskunft keine neuen Erkenntnisse erlangen.
Reicht das für 765a ZPO?
Liebe Grüße