Beiträge von Rechtspflegerin.

    Hallo,


    ich habe ein privatschriftliches Testament eines Erblassers nebst Ergänzungen.


    Der Nachlass setzt sich zusammen aus:

    Haus 123 Wert 100.000,00 € - 40.000,00 € Grundschuld = 60.000,00 €

    Haus 123 A Wert 100.000,00 €

    Hausrat 1.000,00 €.


    Es ist geregelt:


    1) Ich setzte meine beiden Kinder x und y zu meinen Erben ein.


    2) Folgende Vermächtnisse spreche ich aus


    Kind 1): Soll sämtliche Sachwerte und Hausrat erhalten, wie z.B. ....


    3) Enkelkind soll das Haus Hausnummer 123 A und Grundstück bekommen, weil sie uns ihr ganzes Sparguthaben für notwendige Renovierungen zur Verfügung gestellt hat und uns immer geholfen hat und sich um die Katze kümmert.


    4) Mein Kind z erhält seinen Pflichtteil und zwar beschränkt, weil ... (hat Schulden)

    Für die Auskehrung des Pflichtteils bestimme ich meine Kinder x und y zu Testamentsvollstreckern, ersatzweise mein Enkelkind.

    Ich weise sie an folgende Leistungen vorzunehmen:

    1.) Taschengeld

    2.) Geschenke ....

    Die Testamentsvollstreckung endet mit seinem Tod.

    Sein Recht ist nicht vererblich.

    Welche der gesamten Leistungen erbracht werden, steht im Ermessen meiner Kinder x und y.


    Ergänzung

    Das Haus Hausnummer 123 hat einen maximalen Wert von 100.000,00 €.

    Es ist stark renovierungsbedürftig.

    Dies gilt für beide Häuser.

    Wert ca. 100.000,00 € - 40.000,00 Grundschuld = 60.000,00 €


    Dann kommen ganz wilde ,,Ergänzungen'' auf weiteren Blättern.


    Verschiedene Stiftfarben innerhalb des Textes (blau und schwarz), Durchkreuzungen im Text, sowie am Rand.


    Dort wo nicht durchkreuzt ist schreibt er quasi erneut, dass das Haus Hausnummer 123 A die Enkeltochter bekommen soll.

    Haus 123 bleibt bis zu seinem Lebensende in seinem Besitz.

    Danach soll es verkauft werden, 20.000,00 € soll für die Grabpflege aufbewahrt werden. Den Preis bestimmen Kinder x und y.

    Den Rest sollen sie sich aufteilen.

    Dann soll den Garten Kind x bekommen.

    Zum Ausgleich bekommt Kind y als ersten Zugriff auf den Hausrat.

    Hierfür soll Person A sorgen und erhält dafür 200,00 €.


    Erbscheinsantrag vom Notar nach Monierung, weil im ersten Antrag keine Erbquoten für Kinder x und y, aber auch kein Verzicht von beiden drin war und keinerlei Erläuterung wie man zu der Annahme der beantragten Erbfolge kommt, mit einziger Erläuterung

    ,,Nur so wird das Testament von uns eingehend ausgelegt.‘‘


    Anwesend und unterschrieben sind Kinder x,y,z und Enkelkind:

    Erbe sind Kind x und y zu ½

    Z ist enterbt.

    Bezüglich der Enkeltochter liegt nur ein noch zu erfüllendes Vermächtnis vor.

    Kein Wort zu einer etwaigen TV.


    Ich habe damit Probleme, da das Haus für das Enkelkind 100.000,00 € / 161.000,00 € Nachlass ausmacht.

    War hier wirklich nur ein Vermächtnis an das Enkelkind vom Erblasser gewollt? :/


    Hallo,


    ich habe eine Nachlasspflegschaft bei der nicht allzu hohes Nachlassvermögen vorhanden ist. Nach Abzug Kosten + Verbindlichkeiten ca. 5.000,00 €.


    Es konnte eine Nichte als potentielle Erbin in Kroatien ermittelt werden. Diese spricht kein Deutsch.


    Jetzt wurde Vergütungsantrag gestellt.


    Ich muss die Erbin anhören, die das nicht verstehen wird...

    Was mache ich jetzt?

    Wird man den Antrag übersetzen müssen? :| ?(


    Liebe Grüße

    Hey,


    frisch eingestiegen in ein ziemlich rückständiges Pensum habe ich folgenden Fall:


    Erblasser 2021 verstorben.

    Dieser war paraguayischer Staatsangehöriger, letzter gewöhnlicher Aufenthalt Paraguay.


    Es besteht ein Konto in Deutschland, in meinem Gerichtsbezirk.


    Beantragt wird ein Erbschein nach paraguayischem Recht beschränkt auf in Deutschland befindliches Vermögen.


    Hat einer ein paar Anmerkungen für mich?

    Besteht hier überhaupt internationale Zuständigkeit ?? =O =O

    Kommt hier eventuell Richtervorlage und Betracht ?

    Hey,

    ich habe folgende Sache:

    Eine deutsche Staatsangehörige hat 2004 notariell testiert.

    Die Erbfolge richtet sich nach deutschem Recht.

    Es wurden drei Erben zu je 1/3 eingesetzt, eine davon als befreiter Vorerbe, einer als nicht befreiter Vorerbe.

    Jetzt ist mit dem Tod des Vorerben der zweite Nacherbenfall eingetreten.

    Nacherben sind die gesetzlichen Erben des Vorerben untereinander entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, welche aber nicht zugleich Ersatzerben sind.

    Es liegt eine französische Sterbeurkunde des Vorerben vor, da dieser in Frankreich verstorben ist.

    Jetzt hatte der Vorerbe wohl jedoch auch seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich.

    Dort soll er in einem in seinem Hauseigentum gewohnt haben.

    Die Info habe über den letzten gewöhnlichen Aufenthalt habe ich in einem anderen Zusammenhang erhalten.

    Zuletzt gemeldet war die Person jedoch auch in Deutschland.

    Der Erbscheinsantrag schweigt über den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Vorerben.

    Bei letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Frankreich wäre ja französisches Recht anzuwenden und die gesetzliche Erbfolge würde sich nach französischem Recht bestimmen.

    Ist das dann auch für den Nacherbfall so??

    LG

    Hallo,


    mir ist folgendes Versehen passiert:


    KFB wurde ordnungsgemäß erlassen. Nich anwaltlich vertretener Bekl. muss an anwaltlich vertretenen Kläger zahlen.


    Versehentlich habe ich jedoch in der Verfügung die Parteien vertauscht, sprich die vollstreckbare Ausfertigung wurde an den Beklagten geschickt :rolleyes: , der damit ja prinzipiell nichts anfangen kann, da für ihn nichts tituliert ist. Wie die Klausel aussieht weiß ich nicht, der Geschäftsstelle ist es nicht aufgefallen.


    Was mache ich nun, wenn der Bekl. auf Aufforderung die vollstreckbare Ausfertigung nicht zurück reicht?

    Zweite erteilen?!


    Liebe Grüße

    Also ich hab es jetzt angeordnet und zwar ungefähr so: Das Kind xy wird bei der Bemessung des Freibetrags nicht berücksichtigt.


    Aber was ich irgendwo auch schwierig finde:

    Der Sch. kann sich ja für die weiteren 2 Kinder eine Becheinigung ausstellen lassen.

    Auf der P-Kontobescheinigung steht aber gerade nicht drauf für welche Person namentlich der weitere Freibetrag bescheinigt wird.


    Wie soll die Bank dann feststellen, dass mit der Bescheinigung dann gerade nur die Kinder berücksichtigt sind, die nicht von der gerichtlichen Anordnung erfasst sind. :/

    Hallo,


    ich habe einen PÜ Antrag, indem ,,gem. § 850 k ZPO'' die Nichtberücksichtigung eines Kindes beantragt wird.

    Gepfändet wird ausschließlich Kontoguthaben.


    Ich habe sodann zwischenverfügt, dass § 850k ZPO einen derartige Anordnung nicht normiert und auch etwaige Voraussetzungen einer Nichtberücksichtigung nicht näher dargelegt sind.


    Der Gläubiger schreibt nun analoge Anwendung § 850c ZPO auf das P Konto.

    Eines von drei Kindern lebt bei der Kindsmutter und der Schuldner leistet keinen Barunterhalt.


    Jetzt ist es ja so, dass über § 906 Abs. 2 ZPO durchaus eine Anwendung von § 850c Abs. 6 ZPO auf das P Konto möglich ist.


    Hier hat das Kind nur eben keine eigenen Einkünfte.

    Der Schuldner könnte den P Konto Sockelbetrag sowieso nur über eine Bescheinigung oder Anordnung nach § 905 ZPO erhöhen.


    Wenn jetzt eine Bescheinigung bei der Bank berücksichtigt wird, bei dem für drei Kinder der Sockelfreibetrag erhöht wird, kommt eventuell ein klarstellender Beschluss in Frage, wobei ich da auch noch nicht ganz auf die Rechtsgrundlage gestoßen bin.


    Aber eine derartige Anordnung schon bei Erlass des Pü's?!


    Der Gläubigervertreter besteht auf den Antrag.

    Ich sehe da an sich keine Rechtsgrundlage und auch erstmal kein Rechtschutzbedürfnis.


    Oder übersehe ich etwas?

    Hallo,

    ich hab folgenden Fall:


    Drittschuldner = eine GmbH & Co KG


    Gepfändet werden soll unter G die bislang aufgelaufenen und die zukünftig fällig werdenden Ausschüttungszahlungen aus Beteiligung, welche vom ursprüngl. Beteiligungsinhaber an Sch. abgetreten worden sind, sowie von Schuldnerin gepfändet worden sind.

    Gleichzeitig werden die Auskunftsansprüche gegenüber dem Drittschuldner gepfändet.


    Ist der Anspruch so pfändbar??


    LG

    Es kursiert bei den hiesigen Gerichten die ,,Geschichte'', dass es eine Anordnung des JuMis gäbe, nachdem ein Fall hohe Wellen geschlagen hat, indem ein nichteheliches Kind beim Erbscheinsantrag nicht angegeben wurde und der Erbschein entsprechend falsch erteilt wurde.
    Keiner weiß genaueres….
    Aber daraufhin sollte man die Anfrage machen, um solche Fälle auszuschließen.
    Eine schriftliche Version dieser Anordnung habe ich noch nie gesehen und wird es wohl wegen der sachlichen Unabhängigkeit auch nicht geben….


    Erfassen wird man dabei m.E. auch nur vor 1970 geborene Kinder, da die weiße Karte erst ab 1970 geführt worden ist oder Fälle in denen die weiße Karte nicht stimmt.


    Erschreckenderweise gibt es in einer nicht zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen tatsächlich Überraschungen…

    Also vorliegend waren in den Vermerken die Urkunden entsprechend mit Nummer und Standesamt bezeichnet. Die sind alle problemlos zu beschaffen, aber ich möchte ja auch nicht Anforderungen stellen, die übertrieben sind....


    Ein Standesamt hat der Antragstellerin die Auskunft erteilt, dass das Nachlassgericht mit Ersuchen das berechtigte Interesse darlegen müsse, damit man sich dort überhaupt erst auf die Suche nach einer Sterbeurkunde aus 1945 (genaue Urkundennummer ist bekannt) machen könne :eek:
    Fand ich auch nicht schlecht...

    Hey, ich wollte mir noch einmal ein aktuelles Meinungsbild einholen:


    Wir machen bei einem Erbschein sowohl eine Abfrage der ,,weißen Karte'' beim ZTR, als auch -sofern Kindern vor 1970 geboren sein könnten- eine Anfrage an das Geburtsstandesamt des Erblassers hinsichtlich etwaiger Randvermerke bei dem Geburteneintrag.



    Macht das hier noch jemand so?

    Hallo,


    ich bin wieder frisch in Nachlass eingestiegen und habe ein Erbscheinsverfahren, dass schon in die 3. Ordnung geht aufgrund gesetzlicher Erbfolge.


    Als Nachweis für den Wegfall werden mir begl. Abschriften aus dem Heiratsregister und Geburtsregister mit Sterbevermerk vorgelegt, als Nachweis der Abstammung eine Heiratsurkunde der Person in der die Eltern mit Geburtsdaten stehen.


    In den Vermerken sind die Urkunden (Sterbeurkunde, Geburtsurkunde) aufgeführt, daher wären diese auch leicht zu beschaffen.


    Ich bin mir jedoch gerade unsicher ob mir die Vermerke als geeigneten Urkundsnachweis nicht ausreichen müssen und ich mir gar nicht Sterbeurkunde und Geburtsurkunde anfordern darf.



    Liebe Grüße