Beiträge von Rechtspflegerin.

    Hey,



    ich habe einen Unterhaltstitel für das Land x, indem Mindestunterhalt für Kind xy tituliert ist.


    Es fehlt bereits die Formulierung, dass Mindestunterhalt der jeweiligen Altersgruppe tituliert ist, wobei man dies noch durch Auslegung entsprechend annehmen kann.


    Allerdings findet sich im Titel nirgendwo ein Geburtsdatum des Kindes, sodass ich mit dem Titel nicht einmal feststellen kann, welcher Altersgruppe das Kind zuzuordnen ist.


    Für die Bestimmbarkeit ist ausreicht, dass das Vollstreckungsorgan die zu erzwingende Leistung aus dem Titel selbst in Verbindung mit anderen allgemein zugänglichen Daten feststellen kann.


    Das Alter kann sodann nur durch eine Geburtsurkunde festgestellt werden.


    Diese ist m.E. jedoch nicht allgemein zugänglich.


    Wie seht ihr das?

    Super danke :einermein

    Wobei hier auch eine außergerichtliche Besprechung der Parteien stattgefunden haben kann, da in einem Schriftsatz steht die Beteiligten sind zu einer Übereinkunft gekommen, sodass ich davon ausgehe, dass außergerichtlich hier Klärung erfolgt ist.

    Ich habe dies jetzt noch explizit angefragt und vorgeschlagen entsprechend zu quoteln.


    Ich wüsste gerade auch nicht wie ich es anders als 50:50 machen soll, also warten ich mal ab, was zurück kommt 8)

    Insoweit erteile ich den Hinweis, dass ich beabsichtige so festzusetzen und wenn Einverständnis besteht würde ich dann 1/2 quoteln.


    Ich frage mich gerade aber auch, ob hier überhaupt eine 1,2 Terminsgebühr angefallen ist und wenn überhaupt auch nur aus 50 % der Hauptforderung.

    Darüber hinaus wurde die Klage zurückgenommen.

    Insoweit wurde im Schlussurteil der Beklagte hinsichtlich seines Einspruchs in Höhe von 50 % der rechtshängigen Hauptforderung, sowie der vorgerichtlichen Kosten für verlustig erklärt.

    Genügt das für VV RVG Nr. 3104 Absatz 1 Ziffer 1?! :/

    Wenn nicht angehört wurde, steht ja durchaus auch im Raum, dass die Versicherung eben falsch war.


    Wenn der Miterbe noch gar keine Kenntnis vom Tod und damit auch vom Anfall der Erbschaft hatte ... naja dann hat ja auch noch keine Ausschlagungsfrist zu laufen begonnen.

    Wie man da die Erbschaft angenommen haben soll..?!


    Hierzu eventuell auch lesenswert: BeckOK FamFG/Schlögel, 45. Ed. 1.1.2023, FamFG § 352 Rn. 10


    Wobei es im Ergebnis im vorliegenden Fall m.E. nicht drauf ankommt:

    Da eine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, ist zunächst testamentarische Erbfolge eingetreten.

    Gesetzliche Erbfolge kann in diesem Fall m.E. jetzt erst dann eintreten, wenn aufgrund der Verfügung ausgeschlagen wird und sodann muss m.E. eine neue Ausschlagungsfrist laufen.

    Wieso gehst du davon aus, dass Tick die Erbschaft nach gesetzlicher Erbfolge angenommen hatte, wenn -angeblich- erst mit Eröffnung Kenntnis vom Tod erlangt wurde.

    (Ist natürlich die Frage, wie das Erbscheinsverfahren abgelaufen ist.)


    Wenn der testamentarische Erbe jetzt ausschlägt, würde ja - und m.E. auch erst dann - gesetzliche Erbfolge eintreten.

    Man kann ja durchaus ,,vorsorglich'' für den Fall auch nach gesetzlicher Erbfolge ausschlagen.

    Hey,

    ich habe folgenden Fall:


    1. Es ergeht VU: Bekl. wird verurteilt 800,00 € nebst vorgerichtlicher Kosten 80,00 € (fiktive Beträge) an den Kläger zu zahlen.

    Kostengrundentscheidung: Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    2. Es wird vom Beklagten Einspruch gegen das Urteil eingelegt.

    3. Einspruch wird teilweise zurückgenommen hinsichtlich 50 % der rechtshängigen Hauptforderung.

    4. Kläger nimmt Klage im Übrigen zurück.

    3. Es ergeht Schlussurteil: Die Beklagtenseite wird des Rechtsmittels des Einspruchs hinsichtlich 50 % der rechtshängigen Hauptforderung, sowie der vorgerichtlichen Kosten für verlustig erklärt.

    Die diesbezüglichen weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

    Soweit die Beklagte den Einspruch nicht zurückgenommen hat und die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits.

    Streitwert wird auf 800,00 € festgesetzt.


    Jetzt beantragt der Kläger Kostenausgleichung nach § 106 ZPO.

    Er macht 1,3 VG, 1,2 TG je aus 800,00 € nebst Auslagenpauschale, Umsatzsteuer und Auslagen geltend.

    Mein KB hat die Gerichtskosten einfach beidseitig zu 1/2 angesetzt und entsprechend den klägerischen Vorschuss verrechnet.

    Das erscheint mir hier nicht korrekt.


    Aber auch wegen der außergerichtlichen Kosten stehe ich gerade auf dem Schlauch, wie ich die teilweise Auferlegung auf den Kläger hier umzusetzen habe.

    Ohne Einspruch wäre ja nur eine 0,5 Terminsgebühr angefallen.

    Weitere Kosten wären insoweit ja die Differenz der Terminsgebühr.


    Hat hier jemand einen rettenden Denkanstoß für mich?

    Hey,


    ich habe folgenden Fall:

    Beantragt ist die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für ein Urteil und einen KFB aus dem Jahr 1988.


    Als Titelgläubiger habe ich Person x mit Vor und Zunamen - ohne Zusatz Inkassobüro, ohne Zusatz e.K.- .


    Vorgelegt zum Nachweis wird mir der Auszug aus einem Registerblatt (HRA):


    Dort war der Kaufmann x eingetragen.

    Ersteintragung des e.K. war 1970.

    Dieser wurde ohne den Zusat e.K. mit Vor- und Zunamen und dem Zusatz Inkassobüro eingetragen.

    Es haben sodann mehrfache Firmenänderungen stattgefunden.

    Ab 1987 war der unter folgender Firma eingetragen:

    Inkasso Nachname von x Ort Vor - und Zuname von x


    Inswoeit schonmal abweichend von der Bezeichnung im Titel.

    Aus dem Urteilsgründen ergibt sich, dass es sich um eine Inkassoforderung handelt.


    Sodann erfolgen im Register folgende Änderungen:

    Der e.K. nimmt als phG eine GmbH auf.

    Der e.K. (bisherige Alleininhaber) wird sodann Kommanditist.

    Es wird sodann die GmbH und Co. KG eingetragen.

    Der ursprünglichen Firma wird der neue Gesellschaftszusatz beigefügt.

    Sodann erfolgen noch einmal Firmenänderungen.



    Ich habe vorliegend jetzt bereits das Problem, dass hier die Bezeichnung im Titel von der HR Eintragung abweicht.

    Sodann bin ich mir im obigen Fall nicht ganz sicher, ob das überhaupt ein Fall eine Gesamtrechtsnachfolge wäre.

    § 28 I 2 HGB


    Wie seht ihr das? :)

    Hey,


    ich hatte ein §765a Verfahren welches negativ beschieden wurde, sodann hat die Räumung stattgefunden.


    Jetzt stellt der GlV in der § 765a Akte Kostenfestsetzungsantrag.

    Er macht 2 Gebühren geltend. Einmal für das 765a Verfahren und einmal für die Räumung selbst.


    In meinem 765a Verfahren ist eine Kostenentscheidung ergangen.

    M.E. kann in meinem Verfahren nur einmal eine Gebühr festgesetzt werden, die Gebühr der Räumung muss in einem gesonderten Festsetzungsverfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden.


    Wie seht ihr das?

    Ja vom Notar….


    Auf meine Verfügung, sinngemäß: Lässt sich so nicht erteilen, da Derartiges nicht Inhalt des Zeugnisses sein kann und Abordnungen die bereits erledigt sind auch nicht mehr Aufgabe des TV sein können, ich bitte um Klarstellung.


    Allgemein frage ich mich was überhaupt noch abgewickelt werden soll, aber nun gut.


    Kommt vom Notar zurück:

    Ich schlage vor, dass das Zeugnis ohne Zusätze erteilt wird.

    Ok, netter Vorschlag.

    Ich würde es jetzt aber auch als Standard AbwicklungsTV erteilen.

    Hey,


    ich habe eine durch handschriftliche Verfügung angeordnete TV:


    ,, Ich ordne TV an. Testamentsvollstrecker soll x werden. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von..

    Zu meiner Alleinerbin setzte ich y ein.

    Der TV hat aus meinem Vermögen die Beerdigung zu veranlassen. Ich wünsche mir eine Urnenbestattung auf dem Friedhof x.

    Der TV soll mein gesamtes Vermögen in seine Verwaltung nehmen.

    Mein Haus soll verkauft werden, der TV hat nach Abzug aller Kosten, Auslagen, Steuern mein restliches Vermögen an den Erben auszuzahlen.''


    Die Beerdigung ist längst erledigt.

    Zum Zeitpunkt des Todes war kein Grundbesitz mehr im Nachlass.


    Jetzt habe ich einen Antrag auf TV Zeugnis auf dem Tisch.

    Inhalt soll sein:

    - aus dem Vermögen die Beerdigung zu veranlassen

    - das gesamte Vermögen des Erblassers zu verwalten

    - Haus zu verkaufen. Hierzu wird erklärt, dass kein Grundbesitz mehr vorhanden ist


    TV Zeugnis kann mit dem Inhalt m.E. nicht erteilt werden.

    Aufgaben die weggefallen sind, können nicht mehr aufgenommen werden.


    Ich bin mir unschlüssig, was nun in das Zeugnis aufgenommen werden muss/kann/soll.

    Regelfall der Abwicklungsvollstreckung?

    Eine Verwaltungsvollstreckung sehe ich hier eigentlich nicht.


    LG

    Bei den normalen Gl. wäre zu prüfen, ob die die Bescheinigung der Unterhaltspflichten etwas zu veranlassen ist, oder der Freibetrag nicht reicht. Falls erforderlich wäre dort nur hinsichtlich der Unterhaltsvorschussleistungen zu entscheiden.

    Der Schuldner hatte hier auch einmal Quellenpfändungbeschluss für die ,,normalen'' Gläubiger beantragt, da er aber durch Bescheinigung schon mehr zur Verfügung hatte, hatte ich dies damals abgelehnt, mangels Rechtschutzbedürfnis.

    Dort schau ich mir jetzt dann an, ob das jetzt mit dem Unterhaltsvorschuss noch passt.


    Ich werde auch den Anteil am Mehrbetrag verändern müssen durch den Zuzug des weiteren Kindes in den Haushalt.


    Beim Unterhaltsvorschuss stört mich etwas, dass man dem Schuldner ja schon einen Betrag für die Unterhaltspflicht beim Arbeitseinkommen berücksichtigt.

    Aber die Lösung, dass man den Unterhlatsvorschuss zusätzlich frei gibt, macht das ganze leichter!


    Vielen Dank!

    Hallo,

    ich habe folgende Konstellation:

    Schuldner hat insgesamt fünf Pfändungen auf dem Konto, eine davon eine fremde Behörde.

    Es liegen auch Pfändungen beim Arbeitgeber vor.

    Das Jugendamt pfändet wegen Unterhalt sowohl beim Arbeitsgeber, als auch bei der Bank, sodass hier jeweils Festsetzung nach § 850d ZPO erfolgt ist.

    Die Pfändung hat sowohl beim Arbeitgeber, als auch bei der Bank nicht den 1. Rang, sodass nur der bevorrechtigte Betrag an diese fließt, bzw. fließen sollte.

    Der Arbeitgeber berechnet, soweit ich das nunmehr beurteilen kann, den Betrag nicht richtig.

    In der Vergangenheit ist für die Unterhaltspfändung ein Quellenpfändungsbeschluss gemacht worden:

    Das unpfändbare Arbeitseinkommen nach § 850d ZPO ist höher gewesen als der Freibetrag auf dem P Konto.

    Für die weiteren nicht 850d ZPO Pfändungsgläubiger, die aber der Unterhaltspfändung vorgehen, liegt der Bank die P Konto Bescheinigung vor.

    Soweit alles verzwickt genug:

    Nun kommt der Schuldner und teilt mit, dass ein Kind nunmehr in seinem Haushalt aufgenommen wurde.

    -> Also müsste auf jeden Fall der nach 850d ZPO festgesetzte Betrag erhöht/geändert werden.

    Daneben erhält der Schuldner nun Unterhaltsvorschuss auf sein P Konto und möchte dieses inkl. einer auf dem Konto eingegangenen Nachzahlung von Unterhaltsvorschuss freigegeben haben.

    Er möchte entsprechenden Antrag zu Protokoll erklären.

    Wie ich diese Gesamtsituation löse ist mir noch nicht ganz klar. :aufgeb::gruebel:

    An und für sich dürfte doch die Unterhaltsvorschussleistung nicht prinzipiell unpfändbar sein oder sehe ich das falsch?

    Also kann ich diese ja nicht zusätzlich zum unpfändbaren Arbeitseinkommen gemäß Quellenpfändung frei geben.

    Hat hier jemand vielleicht eine erhellende Idee?