Beiträge von Rechtspflegerin.
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Eine einheitliche Festsetzung ist m.E. nicht möglich, da die ersten beiden Kinder die Pfändung früher ausgesprochen haben. Wir handhaben das hier i.d.R. so wie WinterM.
Aber 850g ZPO zielt doch gerade darauf ab durchzusetzen, dass das Prioritätsprinzip (§ 804 III ZPO ) im Vorrechtsbereich insoweit nicht gilt.
Damit wäre m.E. im Vorrechtsbereichs anteilig aufzuteilen.
Der zeitlich später Pfändende kann gemäß § 850g ZPO eine Änderung des zeitlich früheren Pfändungsbeschlusses verlangen.
(Vgl. auch Büttner, H., FamRZ 1994, 1433, 1435)
Die im letzten PÜ erfolgte Festsetzung ( + 2/3) muss in jedem Falle ja auch abgeändert werden, da es nicht passt.
Wieso ich bezüglich des Vorrechtsbereichs jetzt nicht einheitliche festsetzen darf/kann und auf die i.S.v. § 850d Abs.2 ZPO i.V.m. 1609 BGB gleichrangigen Kinder einheitlich aufteilen darf erschließt sich mir irgendwie nicht...
Im 850c ZPO Bereich gilt dann die Rangreihenfolge §804 III ZPO, da gehen dem letzten Kind dann ja auch die normalen Gläubiger vor.
Ich warte jetzt mal ab, was mir Jugendamt A) zu meinem beabsichtigten Vorgehen vorbringt.
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Der Schuldner zahlt doch gar keinen Unterhalt (freiwillig). Wieso gebt ihr ihm dann Betrag XY + 1/3? Hier würde ich 1150 € festsetzen und gut ist. Der Mehrbetrag zwischen d und c muss dann gleichmäßig auf die drei Kinder aufgeteilt werden.
Also ich würde auch einheitlich 1.150 € festsetzen und dann kopfteilige Verteilung unter den 3.
Das halte ich für am ehesten praktikabel für alle Beteiligten.
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Ich bin mir nicht sicher, ob dieser einen Beschluss mit dem Tenor "Hinsichtlich des Vorrechtsbereich sind die 3 Unterhaltspfändungen gleichrangig zu berücksichtigen" hinkriegt.
Mein Gedanke war gerade der, dass ich mir nicht sicher bin, ob der Drittschuldner es versteht, wenn ich bei den ersten 2 + 1/3 mache, dass er dann das Drittel an Kind z zahlt.
Aber ich könnte ja einfach anordnen: .. haben Gleichrang. Es hat kopfteilige Aufteilung hinsichtlich der Vorrangbereiches zu erfolgen.
Wobei man sich da dann fragen kann, ob nicht prozentual -anteilig an der Höhe des laufenden Unterhalts- aufzuteilen ist....
So etwas ähnliches ist ja auch beantragt. Prozentual am Mindesunterhalt aufegeteilt, da die Kinder unterscheidliche Altersgruppen haben.
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Mehreren gleich nahen Berechtigten steht das pfändbare Einkommen des Schuldners zu gleichem Anteil nach Maßgabe ihrer Ansprüche zur Befriedigung zur Verfügung. Der Grundsatz der Priorität gilt insoweit nicht. Der Pfändungsbeschluß ist auf Antrag entsprechend zu berichtigen.
LG Münster v. 24. 10. 51 5 T 613/51 (FHZivR 1 Nr. (B 30), beck-online)
Bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten ist auf Antrag nicht berücksichtigter Unterhaltsberechtigter der pfandfreie Betrag in Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zuerst pfändender Unterhaltsberechtigter zu ändern, jedoch nur im Bereich des Vorrechts nach § 850d ZPO.
LG Aurich, Beschluß vom 16-01-1990 - 3 T 262/89 (NJW-RR 1990, 844, beck-online)
RPfleger 2008, 337 (LSK 2009, 330266, beck-online)
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RPfleger 2008, 337 :
Durchbricht nicht §850d Abs. 2 ZPO den § 804 Abs.3 ZPO bezüglich des Vorrangbereiches auf Antrag nach § 850g ZPO?
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Wenn ich jetzt + 1/3 festsetze, dann kommt das Kind z doch durch die Pfändung nicht dran?
Oder meinst du das so, dass ich bei der Pfändung von z dann durch eine Festsetzung von nur dem Selbstbehalt das Kind dann bedienen kann?Wäre es nicht praktikabler einfach bei jeder Pfändung anzuordnen Selbstbehalt (ich würde dann mit entsprechender Ankündigung und Anhörung als praktikable Lösung 1.150,00 € anordnen, sofern sich dagegen keiner wehrt) und dann anzuordnen die Gläubiger der Verfahren x,y,z haben Gleichrang untereinenader.
Würdet ihr v.A.w. die drei Unterhaltspfändungen einstweilen einstellen?
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Das Antragsrecht von Z hinsichtlich der ersten beiden Unterhaltspfändungen folgt aus § 850g Satz 2 ZPO.
Hinsichtlich dieser beiden Pfändungen wäre der Selbstbehalt plus 2/3 zu bestimmen, bei der Pfändung zugunsten Z nur der Selbstbehalt.
Wegen der unterschiedlichen Selbstbehalte habe ich bislang den Freibetrag immer angepasst (auch ohne das der Schuldner diesbezüglich einen gesonderten Antrag gestellt hat) und stütze mich insoweit auf die § 850d-Formulierung "Das Gericht hat den Schuldner soviel zu belassen".
Beschwert hat sich darüber bislang noch keiner.
Anzuhören wäre der Schuldner und die beiden anderen Unterhaltsgläubiger.
Hey,
bei Ersterem komme ich nicht mit. Wieso bei den ersten beiden + 2/3 ?!
Ist nicht bei jedem nur der Selbstbehalt festzusetzen und sodann anzuordnen, dass der Vorrangsberreich gleichmäßig unter den drei Gläubigern aufzuteilen ist?!
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Der Schuldnervertreten hat in seiner Stellungnahme nunmehr eben ausgeführt: Der Wert im hieisgen Verfahren ist auf xy festzusetzen...
Aber er zielt dabei klar darauf ab, dass der Wert hinsichtlich des ZV Auftrags festgesetzt werden soll.
Ich sehe da allerdings auch keine Möglichkeit einer Wertfestsetzung hinsichtlich des Verfahrens vor dem Gerichtsvollzieher, zumindest nicht nach § 33 RVG. Eine andere Norm hätte ich da aber auch nicht parat.
Ich muss m.E. die Gebühren aus dem Wert festsetzen, den ich für korrekt erachte und dazu entsprechende Ausführungen machen.
Dann kann gegen die Festetzung der Gebühren Rechtsmittel eingelegt werden...
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Hey ,
Der Schuldner hat 3 Kinder. Es wird Arbeitseinkommen gepfändet.
Er zahlt für keines der Kinder freiwillig Unterhalt, wovon ich jedoch erst jetzt Kenntnis habe.
Pfändung 1) + 2): minderjährige Kinder x und y (vertreten durch Jugendamt A) pfänden nach § 850d ZPO: pfandfreier Betrag damals in beiden Verfahren festgesetzt auf 950 € unter der Anordnung, dass die beiden Kinder Gleichrang untereinander haben Es wurde nicht angegeben, ob für das dritte Kind Unterhalt geleistet wird.
Pfändung 3): Normaler Gläubiger pfändet nach § 850c ZPO
Pfändung 4): Normaler Gläubiger pfändet nach § 850 c ZPO
Pfändung 5) : Kind z (vertreten durch Jugendamt B) pfändet nach § 850 d ZPO, pfandfreie Betrag festgesetzt auf 1.1150 € (wegen Erhöhung Regelsätze)+ 2/3 für die im Antrag angegebenen zwei weiteren Kinder.
Jetzt kommt von Jugendamt B, welches Kind z vertritt, ein Schriftsatz:
Als Beteiligte werden der Arbeitgeber, sowie die anderen Kinder unter Aufführung des dortigen Pfändungsaktenzeichens angegeben.
Daneben wird aufgeführt, dass noch die zwei weiteren nicht privilegierten Gläubiger pfänden.
Es wird aufgeführt, dass der Drittschuldner die Pfändung nicht bedient, obwohl die Kinder Gleichrang nach § 1609 BGB hätten.
Dies wird von diesem darin begründet, dass die pfandfreien Beträge unterschiedlich festgesetzt wurden und die anderen Gläubiger nach § 850c ZPO vorrangig zu bedienen seien.
Es wird daher der Antrag gestellt die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse 1), 2) und 5) dahingehend abzuändern, dass der monatliche Betrag 950 € (wie bei Pfändung 1 + 2) beträgt und das übersteigende Einkommen prozentual auf die gleichrangigen Kinder verteilt wird.
Die Prozente werden sodann anhand der jeweiligen Mindestunterhalts der Kinder berechnet, wobei Kind z derzeit statischen Unterhalt vollstreckt...
Dann kommt ein Passus:
Es ist zu beachten, dass die Gläubiger nach § 850d ZPO privilegiert sind und die Pfändungsgrenzen nach § 850 c ZPO nicht anzuwenden sind.
Ich habe nun folgende Probleme:
1) Schriftsatz ist m.E. als Antrag nach § 850g ZPO auszulegen?! Erstmal gilt § 804 Abs. 3 ZPO. Die Rangfolge kann ich jetzt ja nur durch eine entsprechende Anordnung ,,korrigieren''?!
2) Ich kann zum jetzigen Zeitpunkt keinen niedrigeren unpfändbaren Freibetrag (950 €) anordnen, da dieser nicht mehr den aktuellen Regelsätzen entspricht.
Allerdings frage ich mich ob ich auf diesen Antrag hin jetzt in allen Verfahren die aktuell maßgeblichen 1.150,00 € anordnen kann?!
3) Insoweit die Kinder Gleichrang haben, wie verteile ich dann den Vorrangsbereich sinnvoll? Reicht es anzuordnen, dass Gleichrang besteht?
Kopfteilig? Prozentual zur laufenden Unterhaltsforderung untereinander? Was wäre dann mit Änderungen?
4) Hinsichtlich des nicht bevorrechtigten Bereichs gehen die Gläubiger der Pfändungen 3) und 4) dem Kind, welches danach gepfändet hat vor. Die Bevorrechtigung ist ansonsten ja bereits im PÜ angeordnet. Muss der Drittschuldner dann eben beachten?!
5) Sollte ich ohne ausdrücklichen Antrag alle Verfahren einstweilen einstellen?
6) Höre ich den Drittschuldner an oder nur alle Gläubiger und den Schuldner?
Wäre dankbar für ein bisschen Input
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Hallo,
ich habe einen Antrag nach § 788 Abs. 2 ZPO.
Festgesetzt werden sollen die Kosten der Räumungsvollstreckung.
Dort wird jetzt über den Gegenstandswert hinsichtlich der Anwaltsgebühren für den Räumungsauftrag gestritten.
Im § 765a Verfahren hat das LG streitig über den Wert entschieden.
Gläubiger ist jetzt der Meinung die Wertfestsetzung kann nicht auf den Räumungsauftrag übertragen werden und es wird sich in der Festsetzungsakte über den Gegenstandswert für die Gebühren gestritten.
Jetzt meine Frage:
Kann ich in dem Verfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO auf Antrag eine Wertfeststezung nach § 33 RVG vornehmen?!
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Ich würde anhören. Könnte ja sein, dass der Vertrag aufgehoben wurde...
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Eine künftige Geldforderung kann gepfändet werden, sobald eine rechtliche Grundlage vorhanden ist, die ihre Bestimmung der Art und der Person des Drittschuldners nach ermöglicht (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 512).
Hätte ich jetzt noch gefunden.
Rechtliche Grundlage kann m.E. nicht sein, dass allgemein schon ein Geschäftsbeziehung besteht.
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Hey,
ich habe einen Antrag auf Erlass eines PÜ's.
Gepfändet werden soll bei der Bank.
Es sind seitenweise Anlagen dabei.
Darunter wird nun auch Anspruch D ergänzt: Gepfändet werden sollen alle gegenwärtige und zukünftig unterhaltene Konten.
Geht das?
Der entsprechende Vertrag für ein künftiges Konto besteht noch gar nicht. Ich würde sagen nein.
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M.E. besteht keine Zuständigkeit des UdG der ordentlichen Gerichtsbarkeit für die Antragsaufnahme.
Eine gestezliche Vorschrift hierzu kann ich allerdings nicht nennen.
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Hey,
gibts hierzu neuere Meinungen - auch nach der Änderung § 7 Abs1. BtOG-?
M.E. dürfte die Ausschlagung mit durch die Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht wirksam sein.
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Hat hier jemand Erfahrungswerte bzw. schon einmal in der Anlage VI den Punkt 8 Bedingungen oder Beschränkungen in Bezug auf die unter 4. genannten Befugnisse ausgefüllt?!
Hie rmüssten ja sämtliche Genehmigungstatbestände wahrscheinlich umschrieben ausgefüllt werden?!
Sodann müsste man wohl das ENZ sogar übersetzen lassne?!
LG
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Hey ich würde mich hier gerne dran hängen:
Ich habe einen Titel aus Luxemburg. Es handelt sich um ein Urteil in Zivilsachen aus Ende Februar 2015.
Beigefügt ist die Bescheinigung des luxemburgischen Gerichts gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001.
Ein Zustellungsnachweis hierzu liegt nicht vor.
Das Verfahren wurde vor Februar 2015 eingeleitet.
M.E. kann mit der Bescheinigung Nr. 44/2001 nicht direkt in einem Mitgliedsstaat der EU vollstreckt werden.
Es ist eine Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungsstaates (hier Landgericht) erforderlich.
Daneben benötiget es eine Zustellungsbescheinigung zu der Bestätigung.
Es muss also vorgelegt werden:
-vollstreckbare Ausfertigung des luxemburgischen Titels mit Zustellungsbescheinigung und Rechtskraftvermerk
- Bescheinigung des luxemburgischen Gerichts gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem vorgenannten Titel
- Vollstreckbarerklärung des luxemburgischen Titels durch das inländische Landgericht, sowie Bescheinigung über die Zustellung der Vollstreckbarerklärung
Jetzt antwortet der GlV nach Artikel 33 Abs 1 EU-Verordnung Nr. 44/2001 werden die Entscheidungen anerkannt ohne besonderes Verfahren.
Ist dies nicht davon zu entscheiden ob auch vollstreckt werden kann nach Artikel 39 ff?! Oder liege ich da daneben?
Auf was stelle ich beim Anwendungsbereich ab?
Urteilsdatum oder Einleitung Verfahren?!
Wenn an aber in der Nr. 1215/2012 wäre benötige ich eine andere Bescheinigung oder?
Liebe Grüße
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Danke für die Antwort.
Habe jetzt einen Blick ins Grundbuch geworfen.
Dort war die Nachlassinsolvenz eingetragen und wurde nach Aufhebung wieder gelöscht.
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Hey,
ich habe einen Titel aus Luxemburg. Es handelt sich um ein Urteil in Zivilsachen aus Ende Februar 2015.
Beigefügt ist die Bescheinigung des luxemburgischen Gerichts gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001.
Ein Zustellungsnachweis hierzu liegt nicht vor.
Das Verfahren wurde vor Februar 2015 eingeleitet.
M.E. kann mit der Bescheinigung Nr. 44/2001 nicht direkt in einem Mitgliedsstaat der EU vollstreckt werden.
Es ist eine Vollstreckbarerklärung des Vollstreckungsstaates (hier Landgericht) erforderlich.
Daneben benötiget es eine Zustellungsbescheinigung zu der Bestätigung.
Es muss also vorgelegt werden:
-vollstreckbare Ausfertigung des luxemburgischen Titels mit Zustellungsbescheinigung und Rechtskraftvermerk
- Bescheinigung des luxemburgischen Gerichts gem. Art. 54 (Anhang V) VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem vorgenannten Titel
- Vollstreckbarerklärung des luxemburgischen Titels durch das inländische Landgericht, sowie Bescheinigung über die Zustellung der Vollstreckbarerklärung
Jetzt antwortet der GlV nach Artikel 33 Abs 1 EU-Verordnung Nr. 44/2001 werden die Entscheidungen anerkannt ohne besonderes Verfahren.
Ist dies nicht davon zu entscheiden ob auch vollstreckt werden kann nach Artikel 39 ff?! Oder liege ich da daneben?
Auf was stelle ich beim Anwendungsbereich ab?
Urteilsdatum oder Einleitung Verfahren?!
Wenn an aber in der Nr. 1215/2012 wäre benötige ich eine andere Bescheinigung oder?
Haben wir hier einen Profi für diese EU Vollstreckbarkeitserklärungen?