Beiträge von Rechtspflegerin.

    Hey hey,


    ich habe folgende Frage:


    Vorschusspflicht bei elektronischer Einreichung:


    Kein Vorschuss ja nach § 12 Abs.6 Satz 2 GKG nur bei Anträgen nach § 829a ZPO,


    Im Umkehrschluss müsste ja in jeder Akte bei elektronischem Eingang durch die Geschäftsstelle geprüft werden, ob ein Fall des § 829a ZPO vorliegt oder einfach 130d ZPO und je nachdem müsste im ersteren Fall kein Vorschuss erhoben werden und sofern 130d ZPO nicht vorliegt jedoch schon.


    Wird das bei euch so gehandhabt?


    LG

    Huhu,


    ich habe ein streitiges Verfahren auf Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO.
    Ich möchte den Antrag auf Festsetzung nach § 788 ZPO nunmehr zurückweisen.


    Muss ich hierbei eine Kostenentscheidung bzw. kann ich hier überhaupt eine Kostenentscheidung treffen.
    In Festsetzungsverfahren, die sich der Hauptsache anschließen macht man das natürlich nicht.
    Aber hier Frage ich mich schon: Verdient der Schuldneranwalt für die Vertretung im Verfahren nach § 788 ZPO eine Gebühr? :gruebel:


    Liebe Grüße

    Da müsste ich aber dann ja im Wege der Abhilfe eine einstweilige Einstellung anordnen?! Das kommt mir befremdlich vor.


    Wäre dann im Wege der Abhilfeentscheidung anzuordnen an wen der Drittschuldner ab wann zu zahlen hat???


    Es wurde ja hier nie im Wege von § 766 ZPO Vollstreckungsverbote gerügt, sondern lediglich die Höhe des festgesetzten pfandfreien Betrags.


    Etwaig unzulässige Vollstreckung hinsichtlich der Rückstände können m.E. nur gesondert nach 89 Inso beim Insogericht geltend gemacht werden.


    Ich kann vorliegend nur teilweise abhelfen.


    Aber wenn ich jetzt aufgrund etwaiger Vollstreckungsverbote im Wege der Entscheidung nach § 766 ZPO wegen Nichtberücksichtigung weiterer Unterhaltsverpflichtungen eine Entscheidung nach § 89 Inso treffe, da sehe ich meine Zuständigkeit schon als überschritten an.

    Guten Morgen,


    ich habe einen PÜ nach § 850d ZPO erlassen.


    Den pfandfreien Betrag habe ich ohne Berücksichtigung von unterhaltsberechtigten Personen festgesetzt.


    Die Schuldnerin hat sodann Erinnerung eingelegt, da sie zwei Kinder hat denen sie einmal Bar- und einmal Naturalunterhalt leistet.


    Über die Berücksichtigung wird sich mit dem GlV gestritten.


    Sodann teilt die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit.


    Es war bereits vorher für etliche Monate einstweilen eingestellt.


    Jetzt frage ich mich, wer für die Entscheidung zuständig ist.


    Es würden ja mit einer entsprechenden Erhöhung Beträge fei aus der einstweiligen Einstellung, die vor Insoeröffnung lagen.


    Wegen dem rückständigen Unterhalt darf nicht mehr an den Gläubiger abgeführt werden.


    Ist die Erinnerung jetzt nach § 89 Abs. 3 InsO zu behandeln?


    Darf das Vollstreckungsgericht hier überhaupt noch entscheiden? :gruebel:


    Liebe Grüße

    Hey,


    Darf ich mir in einem Räumungsschutzfahren v.A.w. eine Betreuungsakte beiziehen, sofern ich im Rahmen einer Betreuungsanregung von der Existenz dieser erfahren haben?
    Zur Prüfung der Abwehr einer Gefahr von Leib und Leben?!


    Der SchV hat diese nicht erwähnt.


    Sofern ich die Akte zur Einsicht erhalten würde:
    Inwieweit dürfen etwaige Informationen aus der Akte verwendet werden? (Rechtsgrundlage?)


    Liebe Grüße


    Beiziehung* im Titel

    Hey,


    ich habe einen Anwalt der selbst als Kläger einen abgetretenen Kostenerstattungsanspruch von Rechtsanwaltskosten eingeklagt hat.


    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
    Der Kläger (=sich selbst vertretener Anwalt) trägt nun vor er sei nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
    Hierüber gibt es nun Streit.


    Der Kläger trägt vor er habe eine Forderung aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten eingeklagt und sei als Kläger hierbei damit nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
    Die Gegenseite trägt vor, dass zwar die Klageforderung eine Forderung aus abgetretenen Recht war und daher hierauf unstreitig Umsatzsteuer zu zahlen war, dies aber bei dem Kostenerstattungsanspruch für dieses Verfahrens gerade nicht der Fall sei, weswegen der Festsetzung der Umsatzsteuer widersprochen wird.


    Meinungen hierzu?


    Muss ich mich überhaupt mit diesem Streit näher auseinandersetzen :gruebel::


    Im Kostenfestsetzungsverfahren ist grundsätzlich nicht die Richtigkeit der Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen, auch auf einen entsprechenden Einwand hin nicht (Gerold, Schmidt, v. Eicken, Madert, Müller-Rabe; RVG, 17. Auflage, München 2006, VV 7008 RdNr. 23). Es wird daher von der Richtigkeit der im Kostenfestsetzungsantrag abgegebenen Erklärung ausgegangen.
    Im Kostenfestsetzungsverfahren ist grundsätzlich nicht die Richtigkeit der Erklärung über die Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen, auch auf einen entsprechenden Einwand hin nicht (Gerold, Schmidt, v. Eicken, Madert, Müller-Rabe; RVG, 17. Auflage, München 2006, VV 7008 RdNr. 23). Es wird daher von der Richtigkeit der im Kostenfestsetzungsantrag abgegebenen Erklärung ausgegangen.


    LG

    Ich möchte das Thema noch einmal öffnen:


    Da den Rechtsanwälten (wenn auch unter Anrechnung auf eine etwaig später entstehende Verfahrensgebühr) ein deutlich höherer Betrag (1,0 Gebühr nach Nr. 3305 VV RVG für die Beantragung des Mahnbescheids sowie eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG für die Beantragung des Vollstreckungsbescheids) zusteht, wandten die Interessenvertreter der IKU im Gesetzgebungsverfahren ein, es liege im Verhältnis zu jenen ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vor. Dieser Argumentation schloss sich der Gesetzgeber an und strich daher die 25 Euro-Regelung. Ab dem 01.10.2021 gewährt demzufolge § 91 ZPO den IKU denselben Kostenersatz wie den Anwälten. (VuR 2021, 293, beck-online)



    Ich habe jetzt einen KFA indem das im Mahnverfahren das Inkasso tätig war, im streitigen Verfahren sodann ein Rechtsanwalt.
    Für das Mahnverfahren wird nun für das Inkasso die 1,00 3305 und die 0,50 3308 analog nebst AP und Umsatzsteuer geltend gemacht.
    Es erfolgt auch wegen abweichenden Vertreters sodann keine Anrechnung im streitigen Verfahren.
    3308 ist schon nicht entstanden, da es aufgrund Widerspruchs ins streitige Verfahren übergegangen ist.



    Kann man jedoch die 3305 und die 3100 in voller Höhe ohne ,,fiktive'' Anrechnung festsetzen? Wie sieht es da mit Schadensminderungspflicht aus? Ist ja ähnlich, als hätte man zwei unterschiedliche Anwälte für Mahn und Hauptsacheverfahren?!


    Das liegt außerhalb meiner Wahrnehmung und Zuständigkeit, womit ich das nicht beantworten kann. :)
    Beide waren unbekannten Aufenthalts, da diese gemeinsam geräumt wurden.



    Laut richterlicher Rücksprache soll nichts weiter veranlasst werden, da die öffentliche Zustellung durch ist.
    Da war mir aber noch nicht aufgefallen, dass die öffentliche Zustellung für die Bekl. persönlich erfolgt ist.


    Ich halte da dann aber nochmal Rücksprache.

    Hey,


    ich befinde mich im Kostenfestsetzungsverfahren.


    Das Urteil ist zuvor öffentlich zugestellt worden, da Bekl. geräumt wurde und eine Anschrift nicht bekannt war.


    Im Verfahren hatte sich der Ehemann zuvor als Betreuer für die Bekl. eingebracht.
    Tatsächlich war das Betreuungsverfahren zu dem Zeitpunkt bereits aufgehoben, was jedoch nicht geprüft wurde.


    Schlussendlich ist sodann Urteil zu Ungunsten der Bekl. ergangen, welches öffentlich zugestellt wurde, nachdem eine zustellungsfähige Anschrift nicht ermittelt werden konnte.


    Ich habe die Sache jetzt in der Kostenfestsetzung.
    Die neue Anschrift ist jetzt bekannt.


    Der ehemalige Betreuer richtet sich nun als Vertreter gegen die Festsetzung mit der Begründung es sei kein Urteil ergangen.


    Dieser hat mir sodann auf Aufforderung eine kopierte Vorsorgevollmacht vorgelegt.
    Das Original wurde auf Anforderung nicht vorgelegt, womit keine ordnungsgemäße Vertretung gegeben ist.


    Ich möchte daher auch keine Abschrift des Urteils zur Kenntnis an die Beklagte übersenden mit dem Hinweis, dass öffentliche Zustellung erfolgt ist, weil keine wirksame Vertretung dieser gegeben ist.


    Ich würde jetzt KFB erlassen, da die Kostengrundentscheidung zugestellt ist und mittlerweile das Urteil auch rechtskräftig ist.


    Habt ihr da Bedenken?


    Dann bin ich mir mit dem Rubrum nicht ganz sicher.
    Muss ich den Ehemann als vollmachtslosen Vertreter aufnehmen?


    LG

    Hey ich muss das Thema mal noch einmal pushen:


    Ich bin jetzt auf diese Kommentierung gestoßen:


    Die Ausstellung einer Bescheinigung nach Art. 53 wird vom Gläubiger im Erststaat beantragt (MüKoZPO/Gottwald Rn. 1). Gemäß Art. 42 Abs. lit. b wird sie vom Gläubiger mit dem Vollstreckungsantrag im Zweitstaat der dort zuständigen Vollstreckungsbehörde vorgelegt. Die zuständige Vollstreckungsbehörde im Zweitstaat stellt die Bescheinigung an den Schuldner zu (Prütting/Gehrlein/Schinkels Rn. 2).



    Die Brüssel Ia-VO legt die Zustellung der vom Gläubiger vorgelegten Bescheinigung – wie schon aus Art. 42 Abs. 1 lit. b erschlossen werden kann – in die Hand des Zweitstaates, obwohl die Zustellung durch die Ausstellungsbehörde im Erststaat wohl zweckmäßiger wäre (s. auch § 1111 Abs. 1 S. 3 ZPO). Nach dem Konzept der Verordnung richtet sich die Zustellung der Bescheinigung an den Schuldner daher nach dem Recht des Zweitstaates.
    Hat der Schuldner seinen Wohnsitz nicht im Zweitstaat, gilt für die grenzüberschreitende Zustellung die EuZVO, mit den dort enthaltenen Regeln der Sprachenfrage (Rauscher EuZPR/EuIPR/Mankowski Rn. 14 f.).
    (BeckOK ZPO/Neumayr, 43. Ed. 1.12.2021, Brüssel Ia-VO Art. 43 Rn. 6, 7)