Beiträge von Küstengold

    Hallo zusammen,

    im Jahr 2023 ist ein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung eingegangen. Als Veräußerer handelt ein Betreuer für den unter Betreuung stehenden Grundstückseigentümer. Auf Erwerberseite steht eine GbR, in welcher u.a. auch der Betreuer Gesellschafter ist. Beanstandung wegen § 181 BGB erfolgte.

    Nunmehr wird 2024 die Nachgenehmigung des Ergänzungsbetreuers sowie die betreuungsgerichtliche Genehmigung für diese Nachgenehmigung eingereicht. Nachgenehmigung und Beschluss sind noch aus 2023. Die Ausübung der Doppelvollmacht sowie Einreichung beim GBA erfolgt 2024.

    Meiner Ansicht nach müsste nunmehr die Eintragung im Register der erwerbenden GbR erfolgen, da die Nachreichungen erst 2024 beim Grundbuchamt eingereicht worden sind.

    Ist jemand anderer Meinung?

    Hallo,

    ich möchte mich hier gerne einmal anschließen. Eine auflösend bedingte Vollerbin veräußert ein Grundstück. Zugrunde lag ein öffentliches Testament mit einer Wiederverheiratungsklausel. Demnach soll der Nacherbfall bei Wiederheirat (nicht auch bei Tod) eintreten. Nacherben sind die gesetzlichen Erben. Befreiung liegt vor. Ein entsprechender NEV ist eingetragen. Beantragt wurde die Eintragung einer AV sowie Löschung des NEV. In der notariellen Urkunde hat die auflösend bedingte Vollerbin eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, nicht wieder geheiratet zu haben.
    Ich habe beanstandet, dass der NEV erst bei Eigentumsumschreibung gelöscht werden kann. Der Notar stellt sich jetzt auf den Standpunkt, dass die abgegebene eV der Unrichtigkeitsnachweis ist, dass die Veräußerung zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen Vollerbin gewesen ist.
    Darauf kann es aber doch nicht angekommen?

    Zusatzfrage: Sofern ich am Ende den NEV lösche, muss ich ja die unbekannten Nacherben anhören. Muss das GBA die Abwesenheitspflegschaft anregen oder der Notar?

    Hallo zusammen,

    ich erbitte eine Einschätzung zu folgendem Fall:

    2000 Mithaftstellen beim GBA A, 3 beim GBA B. Insgesamt weiter über 60 Mio. Antrag/Bewilligung/Eigentümerzustimmung wird beim GBA A bzgl. aller dort haftenden Blätter gestellt. Die Erklärungen sind eindeutig auf Gesamtaufhebung des Rechts gerichtet.
    Über ein Jahr später wird der Antrag auf Löschung auch beim GBA B gestellt. Gesamtlöschung ist letztendlich bei beiden GBAs erfolgt.

    Ich war bislang der Meinung, dass das GBA A hinsichtlich seines Grundbesitzes eine Haftentlassungsgebühr nach dem Niedrigstwertprinzip erhebt und das GBA B hinsichtlich des Restes eine Löschungsgebühr. 18 GNotKG ist nicht einschlägig, da der Löschungsantrag nicht innerhalb eines Monats beim GBA B gestellt wurde.

    Ist das korrekt? Oder kann man auch zu dem Ergebnis kommen dass das GBA A eine Löschungsgebühr nach dem Gesamtwert erhebt?

    Hallo zusammen,

    folgender Fall:

    Verwalter laut Protokoll ist „Mustermann Immobilien“.

    Abgegeben hat die Verwalterzustimmung Herr Mustermann, welcher ausdrücklich nicht im eigenen Namen, sondern für „Mustermann Immobilien“ handelt.
    „Mustermann Immobilien“ ist natürlich nicht im HR vermerkt, sodass Herr Mustermann Erklärungen im eigenen Namen abgeben muss (über die Firmenbezeichnung im Protokoll würde ich hinwegsehen wollen).

    wie handhabt ihr solche Fälle?

    Danke für die Meinungen.

    Mein Gedanke ist folgender: Der BGH sagt ja, dass für die "falschen" Zinsen im Kapitalbetrag ein Amtswiderspruch einzutragen ist. Dies gilt unabhängig vom geltenden Recht zum Zeitpunkt der Eintragung. Wenn ich diesen Amtswiderspruch eintragen würde, bleibt unterm Strich eine Zwasi, die sich unterhalb des 750 € Betrages befindet. Und das kommt mir merkwürdig vor.

    Hallo,

    Anfang 2021 wurde eine Sicherungshypothek mit knapp über 750 EUR eingetragen. Nur durch im VB kapitalisierte Zinsen (Nebenforderung) ist man über die 750 EUR - Grenze gelangt. Die obergerichtliche Rechtsprechung des BGH erfolgte erst im Oktober 2021, bis dahin wurden ja noch durchaus andere Meinungen vertreten.

    Ist das ein Fall der Amtslöschung?

    ich hänge mich hier mal dran.

    Habe ebenso die Vollmacht vorliegen, "bei der Durchführung dieses Vertrages und im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten."

    Habe einen Antrag mit diversen Dienstbarkeiten zu vollziehen. Allerdings wurden offenbar 2 Dienstbarkeiten (derselbe Belastungsgegenstand) während der Beurkundung vergessen, welche der Notar nun im Rahmen einer Eigenurkunde bewilligt.

    Bin mir unschlüssig. An sich geht das ja schon ziemlich weit (Erweiterung des Vertragsprogramms?!), aber ein innerer sachlicher Zusammenhang kann noch irgendwo gesehen werden. Auch das OLG Düsseldorf (DNotZ 2013, 30) geht wohl in diese Richtung.

    Hat jemand dazu eine Meinung?

    Hallo zusammen,

    vorliegend habe ich ein notarielles (Einzel-)Testament, in welchem einer Person X die Vollmacht erteilt wurde, sich nach dem Tode des Erblassers ein Nießbrauchsrecht zu verschaffen. Nach diesem Testament gab es noch einen handschriftlichen Nachtrag, in welchem gegensätzlich zum ersten Testament andere Erben eingesetzt worden sind, also ein Fall des § 2258 BGB. Erbschein wurde erteilt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Vollmacht zur Verschaffung des Nießbrauchs erlöschen soll.

    X beantragt nun unter Vorlage seiner selbst erklärten Bewilligung den Nießbrauch eintragen zu lassen.

    Hat das spätere Testament Auswirkungen auf die Vollmacht, welche im ersten Testament ausgesprochen wurde?

    Ich hänge mich hier mal dran:

    Sondereigentum (Reihenhausanlage) wurde aufgehoben, Grundstück realgeteilt.ä, sodass jedes Reihenhaus ein eigenes Grundstück bekommen hat. Ungünstigerweise wurde für ein Reihenhaus bereits vorher ein KV plus Grundschuldbestellung geschlossen. Ein formgerechter Nachtrag bzgl des Belastungsgegenstandes wurde eingereicht (aufgrund Vollzugvollmacht). AV und Grundschuld wurden eingetragen.

    Ich habe bisher die Vollzugsvollmachten großzügig angewandt. Hier habe ich aber ein bisschen Bauchschmerzen. Ich gehe recht in der Annahme, dass wohl in jedem Fall für die Umschreibung eine neue Auflassung der Parteien vonnöten sein dürfte? Kann/sollte man die Grundschuld auch nochmal nachgenehmigen lassen? Es erscheint mir alles ein bisschen dünn….

    Hallo,

    Ich hänge mich hier mal dran:

    In einer Zwangsgeldsache wurde nunmehr der Berichtigungsantrag durch einen Gläubiger gestellt, 14 GBO. Dieser muss ja auch die Kosten der Berichtigung tragen. Leider liegen mir hinsichtlich des Wertes überhaupt keine Erkenntnisse vor (zB alter KP, die letzte Veräußerung war in den 70ern).

    Wie geht ihr an so etwas ran?

    Verwaltung hatte bei uns bei entsprechendem Zuschnitt bisher die Möglichkeit der E 8, während die "einfache" Geschäftsstelle über E 6 nicht hinauskommen konnte. Jetzt hat mal die Verwaltungsseite das Nachsehen, weshalb es schon kreative GL gibt, die ihnen 50,1 % Rechtsprechungsgeschäftsstelle zuschneiden. Grundbuch sollte schon wegen des Präsentats und weiterer UdG-Tätigkeiten prädestiniert sein (wird hier nicht in Zweifel gezogen).

    Was ist eine Rechtsprechungsgeschäftsstelle?

    Hallo, gibt es hier neue Erkenntnisse zu den Außentreppen? Das müsste ja eigentlich öfter vorkommen.

    In meinem Fall gibt es die Wohnung eins, EG und 1. OG, beides mit Nr 1 bezeichnet. Es führt dann vom 1. OG eine Tür nach draußen, von dort führt eine Außentreppe zur Dachterrase, ebenfalls mit Nr 1 bezeichnet. SE soll nun ebenfalls begründet werden an dem Treppenaufgang und der Dachterrase im Dachgeschoss. Ob es sich um ein tatsächlich Treppenhaus handelt, ist schwierig zu erkennen. Kann man hier Sondereigentum begründen? Es hat ja nur der Sondereigentümer der Wohnung 1 Zugang zum Treppenaufgang und der Dachterrasse. In der Kommentierung steht lediglich, dass an einem Treppenhaus kein SE begründet werden kann, wenn dieses zu zwei Wohnungen führt. Das habe ich ja nicht.

    Für Meinungen wäre ich dankbar.

    Ich hänge mich hier mal dran:

    Anscheinend aufgrund eines Übertragungsfehlers wurde ein falsches Bewilligungsdatum und falsche Urkundenrollennumer bei der Grundschuld eingetragen (gleiche Daten wie bei der AV). Nun beantragt der Gläubiger die Berichtigung.

    Einfach berichtigen? Ich weiß, dass die Daten der Urkundenrollen nicht am öffentlichen Glauben teilnehmen (anderer Thread, habe ich über die Sufu nicht wiedergefunden), Da nun aber auch das Datum falsch ist, bin ich mir unsicher, ob man das wirklich ohne Weiteres berichtigen kann.

    Das habe ich auch schon überlegt. Ich tue mich nur irgendwie schwer mit der Eintragung. Ich schließe dann ja alle WG-Blätter. Wie lautet dann der jeweilige Abschreibungs- und Zuschreibungsvermerk?

    Ich würde ja beispielsweise ein Wohnungsblatt schließen. Von diesem Wohnungsblatt würde ich ja theoretisch nur den Miteigentumsanteil abschreiben. Würdest du das dann auch nur vermerken? xx/1000 Anteil übertragen auf Blatt (neu)? Irgendwie fehlt doch dann ein Schritt oder….?