Hallo zusammen,
im Jahr 2023 ist ein Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung eingegangen. Als Veräußerer handelt ein Betreuer für den unter Betreuung stehenden Grundstückseigentümer. Auf Erwerberseite steht eine GbR, in welcher u.a. auch der Betreuer Gesellschafter ist. Beanstandung wegen § 181 BGB erfolgte.
Nunmehr wird 2024 die Nachgenehmigung des Ergänzungsbetreuers sowie die betreuungsgerichtliche Genehmigung für diese Nachgenehmigung eingereicht. Nachgenehmigung und Beschluss sind noch aus 2023. Die Ausübung der Doppelvollmacht sowie Einreichung beim GBA erfolgt 2024.
Meiner Ansicht nach müsste nunmehr die Eintragung im Register der erwerbenden GbR erfolgen, da die Nachreichungen erst 2024 beim Grundbuchamt eingereicht worden sind.
Ist jemand anderer Meinung?