Beiträge von Mata

    Habe auch so einen Fall, bei mir hat der Notar jetzt mitgeteilt, dass eine UB beim Finanzamt angefordert wurde.

    Frage mich aber auch hinsichtlich der Kosten für die Gesellschaftereintritte (= 3. Stiftung und GmbH).

    Diese werden ja nicht als Zwischenschritt eingetragen, daher gebührenfrei? Oder liege ich damit daneben?

    Erbschein für unbekannte Erben? - Seite 2 - Nachlass - Fach-Forum von, für und über Rechtspfleger (rechtspflegerforum.de)

    Das gleiche Problem wurde vor kurzem im Nachlassforum diskutiert, vielleicht findest du da eine für dich passende Lösung. Wollte die entsprechenden Beiträge verlinken, bin aber darin nicht so geübt ;(. Falls der vorstehende Link nicht funktionieren sollte, dann im Nachlassforum den Thread "Erbschein für unbekannte Erben" #30ff aufrufen.

    Erstmal Gegenfragen :)

    Der Erbfall ist aktuell, also nach 2015? Und eine Rechtswahl wurde nicht getroffen?

    Dann dürfte deutsches Erbrecht und deutsches Verfahrensrecht gelten und die (ausschließliche) Zuständigkeit des deutschen Nachlassgerichts.

    Ist geklärt, ob die Erben evtl. ein ENZ brauchen? Oder geht es in Griechenland auch mit deutschem Erbschein? Hat zumindest bei mir vor Jahren mal funktioniert.

    Hast du das griechische Testament im Original oder in welcher Form?

    Diese können ja - müssen aber nicht - im Erbscheinverfahren beteiligt werden.

    Sie können v.A.w. und müssen auf ihren Antrag zum Erbscheinsverfahren hinzugezogen werden. Aber gemäß § 7 Abs. 4 FamFG müssen sie über ihr entsprechendes Antragsrecht belehrt werden - da wir die gesetzlichen Erben also sowieso anschreiben müssen, beteiligen wir sie gleich v.A.w. im Erbscheinsverfahren (die "nackte" Belehrung nach § 7 Abs. 4 FamFG würde vermutlich nur zu Unverständnis und Nachfragen führen).

    Ich denke auch, dass du alles eröffnen und den Enkeln auch alles bekanntgeben musst. Aber solange die Benachrichtigung noch nicht erfolgt ist, ist gegen die Ablehnung der Beschränkung der Verkündung die Beschwerde statthaft (hatte ich früher mal im Palandt zu § 2273 BGB gefunden, jetzt auch beckOGK Rn. 20 zu § 348 FamFG). Also beabsichtigte Bekanntgabe ankündigen und die Ankündigung mit RM-Belehrung versehen.

    Ich denke schon, dass du ermitteln musst (ich glaube, das wurde hier im Forum schonmal an anderer Stelle - nebenbei - thematisiert). Ich würde auch erstmal vom Standesamt die Sterbeurkunde anfordern, mit der Bitte um Angabe naher Angehöriger, soweit dort bekannt, hilfsweise um Mitteilung des Auskunftgebers.

    Wer hat denn die Bestattung in Auftrag gegeben, wenn es keine Angehörigen gibt? Das Ordnungsamt? Ggf. könnte man dort nachfragen, ob die schon bestattungspflichtige Angehörige ermittelt haben. Das hiesige Ordnungsamt ist da ziemlich gut.

    Er hat schließlich auch die Ausschlagungserklärung an sich anscheinend schon abgegeben, bevor dies "notwendig" war.

    Das glaube ich eigentlich nicht, zumindest steht es (für mich) nicht eindeutig im SV. Wenn sich das nicht in jüngerer Zeit geändert hat, ist nach polnischem Recht eine vorherige Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, ansonsten ist die Erbausschlagung unwirksam (im Nachlassforum müsste es dazu Beiträge geben).

    Habe die Beteiligten von der Testamentseröffnung informiert und bei der Erbin und der Bank darauf hingewiesen, dass die Alleinerbin nicht alleiniger TV sein kann und dass im Rahmen der Testamentsauslegung zu klären sein wird, ob die Bank als Ersatz-TV damit automatisch in das Amt nachrückt oder u.U. die TV für diesen Erbfall als gegenstandslos anzusehen sein wird. Und vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Amt erst mit der Annahme ggü. d. NL-Gericht beginnt.

    Bin gespannt, was kommt.

    Ja, das sehe ich so ... Die ganze Aktion mit Übersendung des Sparbuchs macht ja nur Sinn, wenn man davon ausgeht, dass das Stück Papier, auf dem Sparbuch steht, und das Sparguthaben zwei verschiedene Dinge sind, die nichts miteinander zu tun haben ...

    In einem Fall, in dem tatsächlich vor über 30 Jahren keine Erben ermittelt werden konnten und wegen des geringen Hinterlegungsguthabens auch jetzt keine Ermittlungen Sinn gemacht haben, habe ich unter Verweis auf die HL-Vorschriften tatsächlich das Fiskuserbrecht festgestellt, obwohl ich es schwachsinnig fand. Und natürlich habe ich (=Nds.!) vorher eine öffentliche Aufforderung gemacht (wollte ich mal anmerken :teufel:).

    Die Hinterlegungsstelle hat mir nun das Sparbuch geschickt mit der Bitte nach §1964 abs 1 BGB zu verfahren

    Das steht leider so - ziemlich sinnfrei - in den Hinterlegungsvorschriften. Zumal der Herausgabeanspruch ja auch erloschen ist, egal wer Erbe ist.

    Das OLG Naumburg hat auch entschieden, dass bei Hinterlegung eines Sparbuchs kein Hinterlegungsgrund für eine (zusätzliche) Hinterlegung des entsprechenden Guthabens besteht (Beschluss v. 3.12.2022).

    Vor diesem Hintergrund habe ich, als ich einen entsprechenden Fall hatte, das Sparbuch mit der Bitte um Auflösung an die Bank geschickt (vorher eine AnnahmeAO auf Titel "vermischte Erlöse" erstellt, den auch die HL-Stelle bei Übergang auf die Landeskasse nach 30/31J. verwendet). Über die Verfahrensweise kann man bestimmt streiten, aber hat funktioniert, habe mir daher für den Fall, dass das nochmal vorkommen sollte, das als Muster gespeichert:

    "in der Nachlassangelegenheit ###

    wurden durch Teil - Erbscheine vom ......... und .................. die Erben zu 5/6-Anteilen ausgewiesen.

    Für die unbekannten Erben zu 1/6 wurde das Sparbuch Nr. +++++ der Sparkasse #### am ..................... durch den seinerzeit bestellten Nachlasspfleger hinterlegt, weitere Erben konnten nicht ermittelt werden.

    Der Anspruch auf Herausgabe der Hinterlegungsmasse ist daher jetzt gemäß §§ 21, 22 NHintG erloschen und die Hinterlegungsmasse dem Land Niedersachsen verfallen.

    Die Hinterlegungsstelle hat deshalb das dort verwahrte Sparbuch zur weiteren Veranlassung gemäß § 22 AVNHintG an das hiesige Nachlassgericht übersandt.

    Es wird um Auszahlung des Guthabens auf das u.a. Gerichtskonto zum Kassenzeichen ######## gebeten. Das Sparbuch liegt zu diesem Zweck an."

    zu #2:

    Ja. Darüber, dass dieser Punkt Auswirkungen auf die Auslegung haben dürfte, hatte ich tatsächlich noch nicht nachgedacht. Das Testament ist wie folgt aufgebaut:

    § 1 Erbeinsetzung (s.o.)

    § 2 Bindungswirkung: "Nur die ggs. Erbeinsetzung erfolgt mit wechselbezüglicher Bindung, kann also nicht einseitig frei widerrufen werden oder geändert werden. Die Bestimmungen bzgl. der Schlusserbin sind hingegen lediglich durch einseitige, jederzeit frei widerrufliche Vfg. v. Todes wegen getroffen. Es ist somit unser Wille, dass jeder von uns die in § 1 Ziff. 2 und 3 (=Schlusserbfolge, auch bei gleichzeitigem Versterben) getroffenen Bestimmungen bez. der Schlusserbin einseitig widerrufen und ändern sowie nach dem Ableben des Erstversterbenden über das ererbte und sein eigenes Vermögen frei verfügen kann.

    § 3 Unwirksamkeit bei Auflösung der Ehe

    § 4 Testamentsvollstreckung (s.o.)


    zu#3: Das Motiv wird sicherlich so gewesen sein, da der Ehemann immer alles geregelt hat und die überlebende Ehefrau mit der Regelung der Angelegenheiten möglicherweise überfordert ist. Das Testament wurde fast 4 Jahre vor dem Tod des Ehemannes beurkundet, ob man da schon absehen konnte, dass dieser zuerst verstirbt? Und für den Fall, dass er der Überlebende gewesen wäre? Das Motiv hilft mir bei der Klärung der Frage gerade noch nicht weiter ...

    Der Ehemann ist nur namentlich bekannt und nicht auffindbar.

    Was heißt denn konkret "nicht auffindbar"? v.A.w. nach unbekannt abgemeldet oder verzogen ins Ausland? Dann ist im Zweifel auch unbekannt, ob er den Erbfall überhaupt erlebt hat? Dürfte dann in der Sterbeurkunde überhaupt "verheiratet" stehen?

    Falls EMA-Möglichkeiten aus den vorgenannten Gründen erfolglos bzw. ausgeschöpft, könnte evtl. auch eine Anfrage an das Geburtsstandesamt des Ehemannes noch weitere Informationen bringen, sofern dieses in Deutschland liegt. Aus den beim Geburtseintrag vorliegenden Hinweisen und Randvermerken kann man manchmal auch noch Rückschlüsse auf einen Aufenthaltsort ziehen und hat einen neuen Ansatzpunkt für Ermittlungen. Ggf. könnte dort auch der Sterbefall vermerkt sein.

    Hatte die Frage erst versehentlich bei einem Grundbuchthread angehängt und jetzt hierher kopiert ...

    Zitat

    Zitat von Cromwell

    ... Ob der vom Erblasser benannte (erste) Ersatz-Testamentsvollstrecker automatisch in das „verwaiste" Amt des Erben-Testamentsvollstreckers eingerückt war oder ...

    Über eine ähnliche Frage grübele ich auch gerade:

    In dem notariellen Testament haben sich die Ehegatten ggs. als Alleinerben eingesetzt. Schlusserbin ist die gemeinnützige rechtsfähige Stiftung "Stiftergemeinschaft der X-Bank". TV ist für beide Erbfälle angeordnet.

    Zum TV ernennen die Testatoren (auszugsweiser Wortlaut):

    "- beim Tod des Erstversterbenden den Überlebenden, ersatzweise (sofern der überlebende Ehegatte die Abwicklung des Nachlasses nicht selbst übernehmen kann oder möchte) die X-Bank.

    - beim Tod des Längerlebenden die vorgenannte Ersatz-TV.

    Der TV hat die Aufgabe, den Nachlass abzuwickeln.

    Sofern die X-Bank das Amt als TV annimmt, ergeben sich die weiteren Modalitäten der Abwicklung des Nachlasses aus dem mit der TV gesondert abgeschlossenen Vertrag vom .... (=1 Monat vor Testamentserrichtung)."


    Der Ehemann ist jetzt verstorben. Das Testament enthält keinerlei Vermächtnisse o.ä. Die Ehefrau ist als Alleinerbin vom TV-Amt ausgeschlossen. Ist die X-Bank damit automatisch als TV nachgerückt? Oder kommen andere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht?

    Mache jetzt "nur" die Testamentseröffnung, möchte die überlebende Ehefrau aber schon darauf hinweisen, dass sie nicht TV sein kann ... und es gehört Grundbesitz zum Nachlass, dafür muss die Frage, was mit der TV ist, auch geklärt werden.

    Danke für alle Denkanstöße!