Beiträge von Aschenputtel

    Ich habe folgenden Fall:

    Vater verstirbt, hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder. Keine letztwillige Verfügung von Todes wegen vorhanden, somit gesetzliche Erbfolge.

    Erbscheinantrag vom Notar u.a. mit folgendem Inhalt:

    Die Kinder (keine Abkömmlinge) schlagen aus jedem Berufungsgrunde die Erbschaft aus.

    Die Ehefrau des Erblassers ist somit Alleinerbin.

    Zwischenverfügung des Gerichts: Hinweis auf § 1931 BGB.

    Der Notar nimmt den obigen Antrag zurück und reicht neuen Antrag ein.

    Diesem ist zu entnehmen, dass die Kinder ihre Erbausschlagung anfechten und zwar mit der Begründung, dass Motivation für die Erbausschlagung war, dass die Ehefrau des Erblassers das selbst bewohnte Familienhaus für sie bis zunichtemachen Ableben für sie erhalten bleiben sollte.

    Wir sind irrig davon ausgegangen, dass durch die erklärten Erbausschlagungen der Nachlass alleine an unsere Mutter überginge, was offensichtlich falsch ist. Uns war nicht bewusst, dass die Geschwister des Erblassers als mögliche Erbe in Betracht kämen.

    Darüberhinaus gingen wir irrig davon aus, dass das teilweise wohl noch belastete Wohnhaus den einzigen wesentlichen Nachlassgegenstand darstellt.

    Nun hat sich herausgestellt, dass der Erblasser auch noch Einsicht unerhebliches Bar- bzw. Wertpapiervermögen hinterlassen hat, von dem wir zum Zeitpunkt der Erbausschlagung nichts wussten. An diesem Vermögen möchten wir beteiligt werden.

    Ich weiß, dass die irrige Annahme, dass die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin -nach Erbausschlagung der Kinder - kein Anfechtungsgrund ist.

    Aber kann ich den zweiten Punkt - Irrtum über die Nachlassmasse - akzeptieren?

    Die Nachlassmasse betrug für den ersten Erbscheinantrag 100.000,00 Euro.

    Für den zweiten 150.000,00 Euro.

    Es ist für mich natürlich alles „konstruiert“.....

    Vielen Dank für eure Anregungen.

    Ich habe ein privatschriftliches Testament mit diesem Inhalt (vollständig wiedergegeben):

    „Wir (Eheleute) setzen uns gegenseitig zu Erben unseres gesamten Nachlasses ein.

    Nach dem Tode des Längstlebenden soll der dann noch vorhandene Nachlass auf die Kinder zu gleichen Teilen übergehen.

    Sollte der Längstlebende von uns sich wieder verheiraten, so soll gesetzliche Erbfolge eintreten.“

    Der Ehemann ist nun verstorben.

    Würdet ihr das Testament auch so auslegen, dass die Ehefrau zu 1/2 Anteil Vollerbin ist. Nacherbfolge ist bezüglich 1/2 Anteils angeordnet. Sie tritt ein entweder

    a)mit der Wiederverheiratungsklausel der Vorerbin für einen 1/4 Erbteil zugunsten von Kind A und für 1/4 Erbteil zugunsten von Kind B und beim späteren Ableben der Vorerbin für den verbleibenden 1/2 Erbanteil der Vorerbin zugunsten von A und B zu gleichen Teilen oder

    b) mit dem Ableben der nicht wiederverheirateten Vorerbin zugunsten von A und B zu gleichen Teilen.

    Zu a) und b) Die Vorerbin ist -soweit zulässig- von den gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft befreit.

    Ersatznacherben sind die Abkömmlinge der jeweiligen Nacherben zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Ich habe folgenden Fall:

    Erblasserin (verwitwet) verstirbt unter Hinterlassung von drei Abkömmlingen. Grundbesitz ist vorhanden.

    Tochter „A“ schlägt aus und erklärt in der Erbausschlagungserklärung, dass sie noch zwei Geschwister namens „B“ und „C“

    hat, deren Aufenthalt aber nicht kennt.

    Es wird eine Nachlasspflegschaft eingerichtet. Im Rahmen der Nachlasspflegschaft wird der Aufenthaltsort von „B“ ermittelt.

    „B“ stellt einen Erbscheinantrag dahingehend, dass „B“ und „C“ Erben zu je 1/2 Anteil geworden sind.

    „B“ führt weiter aus, dass ihm der Aufenthalt von „C“ unbekannt ist. Nach seinem letzten Stand soll „C“ auf einem Campingplatz in Amsterdam sein. „B“ habe zwar eine Handynummer von „C“, aber auch unter dieser ist es ihm nicht gelungen Kontakt aufzunehmen.

    Für die Erbauseinandersetzung beantragt „B“ die Einsetzung eines Abwesenheitspflegers und bittet weiter darum, dass das Nachlassgericht v.A.w. den Aufenthalt von „C“ ermittelt.

    „B“ versichert an Eides Statt, dass auch die Erbschaft von „C“ angenommen wurde.

    Der Nachlasspfleger bittet nun um Aufhebung der Nachlasspflegschaft, da ein Erbscheinantrag vorliegt und die Erben feststehen. Der Grundbesitz ist verkauft, der Nachlass ansonsten abgewickelt. Das Geld soll hinterlegt werden.

    Es ist dem Nachlasspfleger nicht gelungen die aktuelle Anschrift von „C“ ausfindig zu machen. Wobei ich auch nicht weiß, ob „C“ überhaupt noch lebt.

    Ich muss „C“ ja zum Erbschein anhören. Kann ich dafür einen Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitspfleger gem. § 1884 BGB bei dem zuständigen Betreuungsgericht stellen?

    Mir wurde eine notariell beglaubigte Erbausschlagungserklärung übermittelt.

    Inhalt: Am 16.01.2023 ist Herr … verstorben.

    Der letzte gewöhnliche Aufenthalt war in Goldstadt oder auf den Philippinen, da der Verstorbene vor vier Monaten dorthin gereist ist.

    Ich, „A“, schlage die Erbschaft aus allen Berufungsgründen aus.

    Mein Amtsgericht ist nicht für Goldstadt zuständig, der Ausschlagende hat seinen Wohnsitz in meinem AG-Bezirk.

    Der Ausschlagungserklärung ist keine STU beigefügt. Betreffs der Ausschlagenden gehe ich davon aus, dass es die Tochter ist.

    Schicke ich die Erbausschlagungserklärung kommentarlos an das für Goldstadt zuständige AG weiter oder muss ich einen Abgabebeschluss mangels Zuständigkeit verfassen?

    Ich habe folgenden Fall:

    Erblasser verstirbt (12.09.2022) und hinterlässt ein privatschriftliches Testament. Testamentarisch eingesetzte Erbin wird benachrichtigt verbunden mit der Bitte, die Anschriften der Geschwister des Erblassers mitzuteilen. Als Ersatzerben sind, falls die Erbin und deren Tochter die Erbschaft ausschlagen, die Geschwister des Erblassers benannt. Erbin reagiert trotz Aufforderung nicht und ficht die Annahme der Erbschaft an und schlägt aus (15.01.2023). Die Tochter der Erblasserin schlägt darauf ebenfalls aus.

    Ich habe nun das Problem mit den Anschriften der Geschwister des Erblassers.

    Der Erblasser war niederländischer Staatsangehöriger und lebte seit Jahrzehnten in Deutschland. Seine Geschwister haben erst in den Niederlanden gelebt, sind dann jedoch nach Deutschland gezogen. Nähere Informationen liegen in den Niederlanden leider nicht vor.

    Wer hat eine Idee?

    Antrag auf Zwangsversteigerung liegt vor. Als Eigentümerin ist nunmehr eine C + K Goldstück Grundstücks-GbR bestehend aus Goldstück und Silbertaler eingetragen. Vormals gehörte das Grundstück Goldstück.

    Betrieben werden soll aus einer Grundschuld. In der Grundschuldbestellungsurkunde ist Schuldner Goldstück. Die vollstreckbare Ausfertigung wurde an die C + K Grundstücks-GBR bestehend aus Goldstück und Silbertaler zugestellt.

    Ist es für die Anordnung der Zwangsversteigerung ausreichend, wenn die Grundschukdbestellungsurkunde an die GBR zugestellt, der Titel jedoch nicht auf die GbR umgeschrieben wurde? :/ :/ :/

    Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem:

    Im Jahre 2018 wurde ein Erbschein erteilt.
    Nunmehr stellt sich heraus, dass der Familienname des Miterben einen Schreibfehler enthält.
    Der Familienname des Miterben lautet Heckenschnitt-Chrom. Im Erbschein steht „Heckenschnitt-Ghrom“.
    Nunmehr beantragt der Miterbe, dessen Familiennamen einen Schreibfehler enthält, die Berichtigung.
    Die erste Ausfertigung des Erbscheins ist nicht mehr auffindbar.
    Wie gehe ich jetzt vor?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

    Ich habe folgenden Fall:

    Ehefrau „B“ verstirbt am 05.01.2021 unter Hinterlassung ihres Ehemannes „A“ und zwei Kindern aus erster Ehe.
    Es gibt zwei notarielle Testamente. In dem ersten Testament aus dem Jahre 1996 setzen sich „A“ und „B“ zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Schlusserben sind die Kinder („Z“ und „Y“) von „B“ aus erster Ehe zu gleichen Teilen. Sämtliche in dem Testament getroffenen Verfügungen sind wechselbezüglich. Nach dem Tod des Erstversterbenden ist der Überlebende berechtigt, einseitig das Testament zu ändern. Rein vorsorglich werde alle etwa vorhandenen früheren Verfügungen von Todes wegen aufgehoben.
    Ein Jahr später wird dieses Testament dahingehend abgeändert, dass das Kind „Z“ Alleinerbe sein soll. „Y“ wird auf den Pflichtteil gesetzt.
    Nun ist ein Erbscheinantrag gestellt, wonach der Ehemann seine Ehefrau beerbt hat.
    Diesem Antrag ist eine begl. Kopie eines Erbvertrages aus dem Jahre 1990 sowie ein not. Aufhebungsvertrag des Erbvertrages vom 14.06.2021 beigefügt.
    In diesem Erbvertrag trifft nur der „A“, letztwillige Verfügungen. Er setzt erbvertraglich seine Geschwister („Q“ und „Ö“) zu gleichen Teilen als Erben des Grundbesitzes in dem Bundesland „K“ ein. Darüber hinaus sollen die Geschwister zu gleichen Teilen Erbe des Erbanteils von „B“ nach Hans-Werner Duck werden.
    Ehefrau „B“ soll im Wege der einseitigen Verfügung das weitere gesamte Vermögen erben.
    Am 14.06.2021 wird zwischen „B“, „Q“ und der Tochter als Erbin des vorverstorbenen „Ö“
    die Aufhebung des im Jahre 1990 geschlossenen Erbvertrages notariell vereinbart.
    Für mich stellt sich die Frage, ob Ehemann „B“ tatsächlich Erbe geworden ist.
    In dem Erbvertrag hat „B“ vollständig über sein Vermögen verfügt und Erben eingesetzt. Damit war „B“ erbvertraglich anderweitig gebunden. Er konnte nicht mehr abweichend von den gemeinschaftlichen notariellen Testamenten aus den Jahren 1996 und 1997 verfügen. Die Erbeinsetzung - gerade die Schlusserbeneinsetzung - nur in einem gemeinschaftlichen Testament erfolgen konnte, weil „B“ nur dann allein bzw. Vollerbin von „A“ werden sollte, wenn gleichzeitig die Kinder „A“ als Schlusserben eingesetzt werden.
    Damit ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.
    Denkbar wäre es, eine Bindungswirkung des Erbvertrages 1990 nur insoweit anzunehmen, soweit die Vertragsbeteiligten betroffen sind. Die Verfügungen über den „Rest“ der Erbmasse wären dann einseitig angeordnet, so dass diesbezüglich ein einseitiges Testament angenommen werden könnte.
    Diese einseitige Verfügung könnte durch den Widerruf in dem Testament aus dem Jahre 1996 widerrufen worden sein. „A“ wäre dann Vollerbe und „Z“ Schlusserben.
    Die Einsetzung von „B“ als Erbin von „A“ wäre als einseitige Verfügung zu sehen und würde daher an der Bindungswirkung des Erbvertrages nicht teilnehmen. Es könnte daher gem. §§ 2253, 2254, 2257 und 2258 BGB ein Widerruf erfolgen. Ein solcher Widerruf wäre in dem Testament aus dem Jahre 1996 ausdrücklich enthalten. Das Testament aus dem Jahre 1997 ändert das Testament aus dem Jahre 1996 ab. Hierbei ist aber dann ausser Acht gelassen, dass „B“ von „A“ nicht vollständig als seine Alleinerbin eingesetzt hat sondern nur bezüglich des „Restes“, sodass der bindende Teil des Erbvertrages Auswirkungen auf die einseitige Verfügung hat und die einseitige Verfügung nicht widerrufen werden konnte und somit die Testamente aus dem Jahre 1996 und 1997 keine Wirksamkeit erlangen konnte verbunden mit der Folge, dass nach dem Tode von „B“ gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.
    Oder denke ich zu kompliziert und man kann auch zu dem Ergebnis gelangen, dass die gemeinschaftlichen Testamente aus den Jahren 1996 und 1997 in Einzeltestamente umzudeuten sind und zwar mit der Begründung, dass der überlebende Ehegatte die Schlusserbeneinsetzung jederzeit vollständig abändern kann.
    Zumal der Erbvertrag notariell aufgehoben wurde.
    Wie seht ihr die Rechtslage?