Beiträge von oberbalbach

    Zwei Angestellte des Landratsamtes wurden in einer Strafsitzung als Zeugen gehört. Sie haben nun einen Antrag auf Entschädigung als Zeuge vorgelegt.

    In der Verdienstausfallbescheinigung, die das Landratsamt als Arbeitgeber ausgefüllt hat, wird der Verdienstausfall bestätigt. Außerdem wird darin angegeben, dass eine Lohn-/Gehaltskürzung nicht vorgenommen wird, da der Verdienstausfall an den Arbeitgeber abgetreten sei.

    Als Empfänger für die Entschädigung wurde das Landratsamt als Arbeitgeber sowie dessen Bankverbindung angegeben.


    Hat das Landratsamt die Möglichkeit eine Entschädigung von der Justiz zu fordern?

    Ich muss einen Wechsel in der Ergänzungspflegschaft beschließen. Kann ich eine sofortige Wirksamkeit des Beschlusses mit Bekanntgabe an die Beteiligen aussprechen oder gibt es nur die Möglichkeit, dass der Beschluss mit Rechtskraft wirksam wird? Oder kann ich von Amts wegen eine einstweilige Anordnung beschließen? Dann wird der Beschluss sofort wirksam, oder? Eine Anhörung der Beteiligen habe ich durchgeführt. Wenn ein Rechtsmittel kommt, was äußerst wahrscheinlich ist, dann würde der Pflegerwechsel bis zu einer endgültigen Entscheidung unverhältnismäßig lange dauern und der bisherige Pfleger kann schalten und walten wie er möchte ....

    Ein Vater schenkt seinem minderjährigen Sohn Grundstücke, Miteigentumsanteile usw. jeweils belastet mit Nießbrauch. Eine familiengerichtliche Genehmigung wird erteilt.

    Kaufpreis ist im Vertrag mit 900.000 € angegeben. Der Vater bewertet den Nießbrauch mit ca. 200.000 €. Wie ist der Gegenstandswert für die Kostenerhebung des Familiengerichts zu berechnen? 900.000 € abzüglich des Nießbrauchs, da der Nießbrauch den Wert des Grundstücks mindert? Oder die 900.000 €?


    Vielen Dank für die Hilfe.

    Die Richterin hat am 09.01.2023 einen Beschluss gefasst, worin explizit nach § 89 FamFG lediglich eine Ordnungshaft von 3 Tagen angeordnet wurde. Einen Haftbefehl hat die Richterin auch unterschrieben, worin sie auf den ursprünglichen Ordnungsmittelbeschluss vom 24.11.2022 hinweist. Darin war ein Ordnungsgeld von 3 x 50 € angeordnet worden. und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann Ordnungshaft von 3 Tagen.


    Ich bin mir nun nicht sicher, ob die Betroffene trotzdem noch die Ordnungshaft abwenden könnte, wenn sie das Ordnungsgeld aus dem zugrundeliegenden ursprünglichen Ordnungsmittelbeschluss vom 24.11.2022 bezahlt. Im (neuen) Beschluss Ordnungshaft vom 09.01.2023 hat die Richterin in der Begründung darauf hingewiesen, dass eine Beitreibung des Ordnungsgeldes nicht möglich sei. Außerdem steht in der Begründung des Beschlusses vom 09.01.2023, "dass eine Aufhebung der Ordnungshaft nur erfolgen kann, wenn die Antragsgegnerin Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass sie die Zuwiderhandlungen nicht zu vertreten hat." Bei den Zuwiderhandlungen handelte es sich um nicht gewährte Umgänge mit dem Kindsvater. Die versäumten Umgänge kann die Antragsgegnerin ja nicht mehr nachholen ....


    Eine Ladung zum Strafantritt ist ja nicht eigens nötig - sondern ich sende den Vollstreckungsauftrag samt Haftbefehl und begl. Abschrift des letzten Beschlusses an den GVZ, oder?

    Danke für die Fundstelle. :)


    Im Beschluss des OLG Frankfurt steht in der Randnummer 23:
    Das nach § 175 Abs. 3 ZPO zum Nachweis der Zustellung vorgesehen Empfangsbekenntnis muss zudem das übermittelte Schriftstück bezeichnen. Anzugeben ist auch das Zustellungsdatum. Das Empfangsbekenntnis ist vom Zustellungsadressaten schließlich zu unterschreiben oder elektronisch zu signieren (§ 130a ZPO).


    Insofern werde ich das EB so nicht akzeptieren können und der Anwalt muss das EB nochmals mit Datum an uns senden. :)

    Hallo,


    zu einer Papierakte kam ein EB (Empfangsbekenntnis) per elektronischem Rechtsverkehr qualifiziert signiert zurück. Das EB enthält keine Unterschrift und kein Datum des Empfanges des Schriftsücks.


    Qualifiziert signiert ist der Eingang des EB. Eine Unterschrift ist somit ersetzt. Lediglich wegen des fehlenden Datums habe ich Bedenken.


    Ist das als gültige Zustellung zu sehen mit dem Datum, an dem das EB bei uns einging?


    Danke.

    Gegen den Antragsgegner ist Zwangshaft angeordnet worden und die Richterin hat einen Haftbefehl erlassen. Dieser wurde an den GVZ zur Vollstreckung gegeben.


    Der Antragsgegner legt nun sofortige Beschwerde ein, er habe die geforderten Auskünfte erteilt, weshalb die Vollstreckung der Zwangshaft hinfällig sei.


    Allerdings hat der Versorgungsträger zeitgleich geschrieben, dass der Antragsgegner seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt.


    Eine Aussetzung der Vollstreckung hat der Antragsgegner nicht beantragt.


    Die Richterin befindet sich in Urlaub.


    Kann ich dem GVZ mitteilen, dass er die Vollstreckung einstweilen einstellen soll, bis die Richterin in ein paar Tagen aus ihrem Urlaub zurückkommt - oder hemmt die Einlegung der sofortigen Beschwerde gar das Haftbefehlsverfahren?


    Danke für eure Mühen.

    Eine Rechtsnachfolgeklausel wegen Kindesunterhalt für die Zeit von 01.06.2008 bis 12.04.2010 (Übergang nach § 7 UVG) wurde vom Gläubiger beantragt. Der Schuldner hat einen Rechtsanwalt beauftragt und dieser macht die Einrede der Verjährung geltend.


    Meines Erachtens muss ich das nicht beachten, da dies materiell-rechtliche Bedenken sind. Die müsste der Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage einwenden. Was meint ihr?


    Danke.

    Mir liegt ein Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung einer unentgeltlichen Einräumung einer atypischen Unterbeteiligung an einer KG für eine Minderjährige (geb. 2021) vor.
    Der Vertrag wurde nicht notariell beurkundet. Eine Ergänzungspflegerin wurde bestellt.


    Nach § 518 BGB bedarf dieser Vertrag der notariellen Beurkundung. Nach BGH-Rechtsprechung kann das der Formfehler nachträglich geheilt werden nach § 518 Abs. 2 BGB.


    Bei der Genehmigung kann ich jedoch nicht auf die notarielle Beurkundung verzichten, oder - nur weil der Formfehler nachträglich geheilt wird.


    Was meint ihr?


    Danke.

    Der Kindsvater ist verstorben. Er hinterlässt eine Ehefrau (Kindsmutter) und zwei minderjährige Kinder, die alle Erbe sind.


    Bei der LBS hatte der Kindsvater einen Riester-Vertrag, der nun auf die Kindsmutter übertragen werden soll. Bausparsummer 25.000,00 € seit 11.2013.


    Welcher Betrag mittlerweile angespart ist, weiß ich nicht.


    Muss ich für die zwei Kinder jeweils einen Ergänzungspfleger bestellen, der dann die eventuelle Ausgleichszahlung überprüft?


    Genehmigen muss ich ja nichts, gell?

    Bei einer Titelumschreibung nach §727 ZPO fallen keine Gerichtsgebühren an.


    Es sind jedoch im Verfahren noch Auslagen für die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher entstanden.


    Kann ich diese vom Antragsgegner wieder einfordern? Gibt es hierfür eine gesetzliche Regelung?


    Dankeschön.

    Das bedeutet, dass kein Weg an einer zumindest vorübergehenden Amtsvormundschaft des Jugendamtes vorbei führt.
    Da selbst, wenn die Oma zum Vormund bestellt wird und gleichzeitig die gesetzliche Vertreterin von der Kindsmutter ist, nicht der Vaterschaftsanerkennung wirksam zustimmen kann.


    Das würde bedeuten:
    Wird die Oma als Vormund bestellt, dann hat der Vater keine Möglichkeit die Vaterschaft wirksam anzuerkennen, sondern erst mit Volljährigkeit der Kindsmutter und deren Zustimmung.
    Und ohne Vaterschaft kein Sorgerecht.

    Die baldige Kindsmutter ist 17 Jahre alt und wird Anfang Mai entbinden.
    Der Vater ist volljährig, will die Vaterschaft anerkennen und auch das Sorgerecht beantragen. Damit sind alle einverstanden.
    Der Vater wohnt offiziell nicht bei der Kindsmutter, ist aber viel bei ihr.


    Die zukünftige Oma und Mutter der Kindsmutter hat nun beim Familiengericht die Vormundschaft für das ungeborene Kind beantragt.


    Nun bin ich mir nicht sicher, ob man das hier überhaupt benötigt, wenn doch der Vater des ungeborenen Kindes als Sorgeberechtigter auftritt.
    Das Sorgerecht der minderjährigen Kindsmutter ruht ja, wenn das Kind auf die Welt kommt.


    Die Kindsmutter und der Kindsvater können beim Jugendamt meines Erachtens jetzt schon eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben.
    Die Oma, also die Mutter der Kindsmutter, kann der Sorgerechtserklärung als gesetzliche Vertreterin der baldigen Kindsmutter zustimmen.
    Dann hat die Kindsmutter die Personensorge und der Kindsvater das vollständige Sorgerecht für das Kind.


    Wenn die Kindsmutter Anfang nächsten Jahres 18 Jahre alt wird, so haben beide Eltern gemeinsam das Sorgerecht.


    Insofern bedarf es keines Vormundes, oder?