Ich erinnere mich gern an die unerschöpflichen Hinweise, Rechtsprechungsdaten und Musterverfügungen gerade in Vereinssachen, die ja oft eher stiefmütterlich behandelt wurden - und natürlich an manch frechen Spruch oder auch unbequeme Meinung. Ein Forumsoriginal weniger. Ruhe in Frieden.
Beiträge von Anta
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Bei uns schaut da keiner nach, ob die Bilanzen veröffentlicht sind, sofern es keine Anhaltspunkte für diese Überprüfung gibt. Für die Vorlage bzw. Veröffentlichung und deren Verfolgung ist auch nicht das HR zuständig.
Allerdings löschen wir die Gesellschaft erst nach Zustimmung des FA, da fallen unerledigte Steuerangelegenheiten eigentlich immer auf. Ich vermute aber, dass es das FA auch wenig interessiert, dass die Jahresabschlüsse auch veröffentlicht sind.
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Es liegt eine Anmeldung auf Eintragung einer Senioren-WG als Verein vor.
U.a. steht in der Satzung: "Der Verein nimmt Menschen mit Demenz in eine ambulant betreute Wohngemeinschaft auf und schließt mit ihnen Mietverträge ab. Zu diesem Zweck mietet der Verein geeignete Mietobjekte an und legt den Mietzins auf die Untermieter um."
Wir stellen uns daher die Frage, ob hier nicht vielleicht ein wirtschaftlicher Zweck vorliegt. Eine Suche über Registerportal ergab zwei gefundene Vereine mit "Seniorenwohngemeinschaft ... e.V.", leider können dort keine Satzungen abgerufen werden, um sich vielleicht mal ein Beispiel zu nehmen.
Hat jemand dazu Eintragungserfahrungen bzw. kann mit Satzungsformulierungen dienen?
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Mir liegt nun eine ähnliche Konstellation vor:
2 Gründungsmitglieder sind natürliche Personen A + B , das dritte eine GmbH, deren GF und Alleingesellschafter Person A ist.
Ich tendiere hier wie oben eigentlich dazu, dass hier die GmbH nicht zulässig als drittes Gründungsmitglied zählen kann.Meinungen?
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Auch wenn wir keine Massenanträge haben: Es mehren sich die Anmeldungen von GbR mit relativ allgemeiner Gegenstandsbeschreibung wie "Erwerb, Verwaltung, Vermietung und Veräußerung von Immobilien". Gern inzwischen in der Konstellation mit juristischen Personen als einem oder allen Gesellschaftern, die bisher ihre Einzelobjekte als KG erworben haben.
Jedes Mal nachzufragen, ob hier bereits § 1 HGB gegeben ist ... gefühlt betrifft das inzwischen jede zweite oder dritte Anmeldung.
Wir sind in der Findungsphase, bisher s. #9. Ist jemand aus den Gerichten mit den vielen (Grundstücks-)GbR da schon weiter?
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Wir hier lassen uns den Gegenstand angeben und fragen bei Zweifeln, ob ggf. § 1 HGB gegeben sein könnte, konkret nach. Ich bezweifle, dass Gesellschaften oder auch deren Berater/Anwälte/Notare sich vor Anmeldung zum GesR tatsächlich mit dieser Frage beschäftigen.
Kann man sicher anders sehen, die Praxis muss sich dazu entwickeln.
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Och, so wenig finde ich das gar nicht. Die Abrufe zeigen nur die bereits eingetragenen GbR, wieviele Anmeldungen noch ihrer Prüfung harren bzw. bereits beanstandet sind, wissen nur die Registergerichte selber.
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Das ® würde ich z. B. nicht eintragen, das ist meiner Meinung nach eindeutig ein Bildzeichen und deshalb nicht zulässig, egal, ob das Programm es hergibt oder nicht.
Meine Nachforschungen haben mich hierher geführt.
Ich habe eine Neuanmeldung einer Genossenschaft, die das ® in der Firma führen will. Die Frage, ob das als Bildzeichen eintragbar ist, habe ich mir noch nicht abschließend beantwortet. Vielleicht hat sich Meinung dazu auch inzwischen geändert?
Jedenfalls halte ich die Benutzung des Zeichens für irreführend, wenn die Firma gar nicht als Marke geschützt ist. Abfrage ergab Negativ-Ergebnis. Man spiegelt hier eine Bedeutung vor, die gar nicht (oder vielleicht noch nicht) gegeben ist.
Meinungen?
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Vielleicht ist die Lösung sogar einfacher:
Ist die Bank im Genossenschaftsregister eingetragen und die Satzung so aktuell, dass sie über handelsregister.de abrufbar ist?
Dann wäre der Antrag mehr als überflüssig ...
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Zum Thema online-Beurkundungen durch ausländische Notare ist inzwischen im Rechtspfleger 10/23, S. 551 ein Aufsatz erschienen.
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Kann es eventuell sein, dass der Bescheid selbst als elektronisches Dokument erstellt - also erlassen - wurde?
Dann ist er eben nicht nur ein elektronischer Scan.
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Auch Kommanditisten sind Gesellschafter ...
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Also hier wird es gem. der Definition (so verstehe ich sie jedenfalls) gehandhabt: Geschäftsanschrift heißt nur Geschäftsanschrift, egal ob sich dahinter nur eine Briefkasten versteckt.
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Wenn man ihm entgegenkommen möchte, kann man den Teilungsplan nach Zuschlag vorbereiten. Dann sieht man ja, ob und wieviel auf den Bieter = Gläubiger zugeteilt werden könnte.
Sicherheitshalber aber einen Puffer einbauen, nicht, dass nachher Geld fehlt.
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Fallen diese Anträge nicht vielleicht unter § 130a Abs. 3 S. 1 2 Alt. i.V.m. Abs. 4 Ziff. 3 ZPO?
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Ich habe es gerade getestet, komme auch nicht rein.
Vielleicht wird an der Website gebastelt?