Ich würde mich über Eure Einschätzung als Grundbuch-Kollegen freuen. Vielleicht ist es zu hart geschrieben. Aber es ärgert mich tatsächlich, dass Rechtspfleger von einigen Notaren oder auch Rechtsanwälten so von oben herab behandelt werden. Als wenn wir zu doof wären.
Zur Sache:
Mir liegt ein Grundstückskaufvertrag zur Genehmigung (Betreuungssache) vor. Beurkundet hat Herr RA H. S. als amtlich bestellter Vertreter des Notars Dr. S. von Sch.
Den Antrag stellt nun Notar M. D.
Ich hatte der Betreuerin telefonisch mitgeteilt, dass ich Bedenken habe bezüglich des Antragsrechts von M. D., da er weder der beurkundende Notarvertreter noch der vertretene Notar ist. Auch geht aus keinem Schreiben, keiner Urkunde hervor, dass es sich um eine Sozietät handelt. Dann könnte er (soweit ich das aus meinem laaaange zurückliegendem Studium in Erinnerung habe) auch ein Notar aus der Sozietät den Antrag stellen. Sie wollte es klären.
Gestern bekomme ich ein "liebevolles" Schreiben des Notars vorgelegt:
"In pp. erhalte ich von der Betreuerin die Nachricht, dass das Gericht die Auffassung vertritt, als Antragsteller zu einem Antrag auf Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung in dieser Angelegenheit sei ausschließlich RA H. S. befugt.
Ich darf höflich darum bitten, dass das Gericht diese Fehlauffassung überprüft und korrigiert.
Wie schon der Ausdruck "Vertreter ergibt, war Herr RA H. S. der Vertreter meiner Person in meinem Amte als Notar. Nach Ende seiner Vertreterstellung nehme naturgemäß ich diese Aufgabe wieder wahr und seine Befugnisse als Vertreter enden.
Auch ein Anwaltsnotar ist wie ein Nur-Notar in Brandenburg
ein öffentliches Amt, dass dann, wenn er es persönlich gerade nicht wahrnehmen kann, aber ein durch die zuständige staatliche Stelle bestellter amtlicher Vertreter existiert, weiter arbeitet und existiert und nicht auf die Person des Vertreters übergeht.
Ich stelle anheim, sich ggfls. beim diensthabenden Richter zu vergewissern und sehe nunmehr der zeitnahen Erteilung der Genehmigung entgegen."
Ich habe es erst Mal bis heute liegen lassen, sonst wäre ich geplatzt. Da ich natürlich keine Volljuristin und somit per se doof bin, soll ich den diensthabenden Richter -der ja zum Glück auch Volljurist ist wie der Notar- fragen. Hab ich natürlich nicht. Aber vorsichtshalber meine Kollegin aus dem Grundbuchamt. Sie hat bestätigt, dass sie es auch bemängeln würde. Ich habe nun eine Antwort entworfen und möchte mich vergewissern, ob ich rechtlich rechtlich richtig liege oder wiederum eine Fehlauffassung vertrete.
" bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 26.05.2025 wird Ihnen Folgendes mitgeteilt.
Die rechtlichen Grundlagen, welche Sie ausführlich erläutert haben, sind mir durchaus bekannt. In der Sache selbst vertrete ich auch absolut die gleiche Auffassung. Dazu bedarf es nicht einer Vergewisserung bei dem diensthabenden Richter. Ich bin aufgrund meiner Ausbildung in der Lage, solche juristischen Grundlagen und Vorgänge selbst zu erfassen und entscheide in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Es erfolgte -um ganz sicher zu sein- dennoch eine Rücksprache mit der zuständigen Rechtspflegerin im Grundbuchamt. Meines Erachtens und auch nach den zu prüfenden Tatbeständen, die für die Eintragung im Grundbuch erforderlich sind, liegt hier keine zu korrigierende Fehlauffassung meinerseits vor.
Vielmehr ist es so, dass der Rechtsanwalt H. S. nicht Sie als Person vertreten hat, sondern laut notarieller Urkunde Notar Dr. S. von Sch. Auch ergeben sich aus den eingereichten Schreiben, Urkunden etc. keine Hinweise darauf, dass aufgrund einer Sozietät eine Vertretungsmacht zu unterstellen wäre.
Allein darin liegen meine Bedenken. Mit den Auswirkungen einer Vertretung und Aufhebung einer Vertretung an sich bin ich vertraut, da ich mit meiner ca. 30-jähriger Berufserfahrung schon sehr viele Grundstücksgeschäfte genehmigt habe.
Sobald dieses Hindernis behoben ist, wird Ihnen eine zeitnahe Genehmigung des Vertrages -welcher ansonsten beanstandungsfrei ist- zugesichert."