Interessant ist doch aber auch die Frage, was ich als Betreuungsrechtspfleger dann eigentlich mit den mühsam erlangten ausführlichen gesetzeskonformen Antworten anfange.
Aus "Treffen regelmäßig, Betroff. ist stabil, unverändert" wird dann
"Treffen haben regelmäßig alle drei Monate stattgefunden, zuletzt am 03.12. in dessen Wohnung. Dem Betroffenen geht es nicht gut, er ist antriebslos, die Wohnung ist verschmutzt"
Und nun?
Ich habe nicht geschrieben, dass ich es toll finde und ganz besessen darauf, das alles wissen zu wollen. Aber kann ich deshalb geltendes Recht einfach so übergehen; sprich den § 1863 Absatz 3 BGB? Ich denke nicht. Es steht ja eindeutig in der Vorschrift, was der Bericht zu enthalten hat; nicht sollte, könnte, wäre schön... Und deshalb -so meine Meinung- muss ich es auch dahingehend prüfen.
Da die Betreuer meist die Berichte so wie immer einreichen und somit viele Angaben fehlen, war meine Frage, wie Ihr das -möglichst pragmatisch- in der Praxis löst, da es einen immensen Mehraufwand bedeutet, wenn ständig Zwischenverfügungen geschrieben werden müssen.
Dazu habe ich einige konstruktive Anregungen bekommen. Danke noch mal an alle dafür.
Viel schlimmer finde ich allerdings, wenn der Betroffene verstorben ist und § 1872 Absatz 2 und 3 BGB zur Anwendung kommt. Woher soll ein Betreuer gesichert wissen, wer der Erbe ist bzw. die Erben sind? Selbst wenn der Betreuer weiß, dass der Betroffene nicht verheiratet war und 2 Kinder hat. Wer will denn wissen, ob er nicht eine Vfg. v. Todes errichtet und jemanden ganz anderes eingesetzt hat? Außerdem kann der Erbe -so er denn offensichtlich bekannt ist- alles unterschreiben und danach die Erbschaft ausschlagen. Fragt Ihr da immer bei dem zuständigen Nachlassgericht an?
Das finde ich -gelinde gesagt- sehr unglücklich. Und der neue Gesetzesentwurf ist nicht viel besser.
Daran hält sich auch kaum ein Betreuer. Ich bekomme von fast allen sofort die Schlussrechnung eingereicht. Also auch alles so wie immer.