Beiträge von PuCo

    Interessant ist doch aber auch die Frage, was ich als Betreuungsrechtspfleger dann eigentlich mit den mühsam erlangten ausführlichen gesetzeskonformen Antworten anfange.

    Aus "Treffen regelmäßig, Betroff. ist stabil, unverändert" wird dann

    "Treffen haben regelmäßig alle drei Monate stattgefunden, zuletzt am 03.12. in dessen Wohnung. Dem Betroffenen geht es nicht gut, er ist antriebslos, die Wohnung ist verschmutzt"

    Und nun?

    Ich habe nicht geschrieben, dass ich es toll finde und ganz besessen darauf, das alles wissen zu wollen. Aber kann ich deshalb geltendes Recht einfach so übergehen; sprich den § 1863 Absatz 3 BGB? Ich denke nicht. Es steht ja eindeutig in der Vorschrift, was der Bericht zu enthalten hat; nicht sollte, könnte, wäre schön... Und deshalb -so meine Meinung- muss ich es auch dahingehend prüfen.

    Da die Betreuer meist die Berichte so wie immer einreichen und somit viele Angaben fehlen, war meine Frage, wie Ihr das -möglichst pragmatisch- in der Praxis löst, da es einen immensen Mehraufwand bedeutet, wenn ständig Zwischenverfügungen geschrieben werden müssen.

    Dazu habe ich einige konstruktive Anregungen bekommen. Danke noch mal an alle dafür.

    Viel schlimmer finde ich allerdings, wenn der Betroffene verstorben ist und § 1872 Absatz 2 und 3 BGB zur Anwendung kommt. Woher soll ein Betreuer gesichert wissen, wer der Erbe ist bzw. die Erben sind? Selbst wenn der Betreuer weiß, dass der Betroffene nicht verheiratet war und 2 Kinder hat. Wer will denn wissen, ob er nicht eine Vfg. v. Todes errichtet und jemanden ganz anderes eingesetzt hat? Außerdem kann der Erbe -so er denn offensichtlich bekannt ist- alles unterschreiben und danach die Erbschaft ausschlagen. Fragt Ihr da immer bei dem zuständigen Nachlassgericht an?

    Das finde ich -gelinde gesagt- sehr unglücklich. Und der neue Gesetzesentwurf ist nicht viel besser. ?(

    Daran hält sich auch kaum ein Betreuer. Ich bekomme von fast allen sofort die Schlussrechnung eingereicht. Also auch alles so wie immer.

    Thema komplett verfehlt... Leider keine sachliche Diskussion möglich. Schade.

    @ Kobus. Danke für Deine Einschätzung.

    Ich möchte niemanden ärgern und auch niemandem das Leben schwer machen. Schon gar nicht den Betreuern. Die haben es sicher auch nicht immer besonders leicht. Ich versuche lediglich eine effiziente und praktikable Lösung zu finden, um die Flut an Betreuungssachen irgendwie vernünftig bearbeiten zu können und zwar ohne gesetzliche Vorschriften zu ignorieren.

    Ich habe einige Anregungen bekommen und danke Euch dafür.

    @ Corypheus: Vielen Dank zunächst.

    Das mit der Begründung für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung werde ich künftig auch so machen. Zumindest in den eindeutigen Fällen. Danke für den Hinweis. Das ist genau das, was ich mir gewünscht habe, als ich diesen Beitrag erstellte. Tipps von Kollegen, was man wie gewichtet und was man anders -einfacher- handhaben kann.


    Mit den Ehrenamtlern ist es hier ein wenig anders. Bei uns fehlen beide Arten Betreuer . X/ Es ist ein Trauerspiel.

    Ich merke, wir arbeiten/denken ähnlich. Ich habe mir auch in einigen Fällen die ehrenamtlichen Betreuer herbestellt. Meist durch Anrufe bei ihnen und Erklärung, dass wir das Mal zusammen machen bzw. ergänzen. Ihnen eine Kopie mitgegeben als "Muster". Das hat dann auch gut funktioniert und die Betreuer haben sich bedankt. Allerdings ist das natürlich sehr zeitraubend.


    Mich ärgert nur, dass die Berufsbetreuer weiterhin über alle Zwischenverfügungen hinweggehen und im nächsten Jahr wieder ihren Stiefel so weiter machen. Diese ständigen Zwvfg. kosten -trotz inzwischen diverser Textbausteine- sehr viel Zeit...und langsam auch Nerven...


    @ yuccafisch. Danke auch Dir. Ich habe echt anfangs gedacht, ich bin die Einzige...nach der ersten Antwort...

    Es geht ja auch tatsächlich nicht darum, dass die Betreuer "Romane" schreiben. Schon gar nicht in Lyrik und Prosa. Aber ein paar wenige Schlagworte sind dann schon erforderlich nach meinem Rechtsverständnis.


    Habt Ihr Erfahrungen mit Jahresberichten, die mittels der Software "Butler" erstellt werden? Da stehen völlig andere Dinge im JB. Die Angaben aus dem § 1863 Absatz 3 BGB sind so gut wie nicht vorhanden oder irgendwo -teilweise- im oft ellenlangen Fließtext eingewoben. Das ist echt nervig.

    Danke Euch allen für Eure Antworten.

    @ ARK: Ich merke schon, manche "Gespräche" sind so zielführend wie 3 Tage Kreisverkehr. Ich habe höflich gefragt und unsachliche Antworten bekommen. Ich habe diese Gesetze übrigens nicht gemacht. Ich halte mich lediglich daran. Und daran hat sich auch -mit Verlaub- ein Betreuer zu halten. Aber ich denke, wir kommen da nicht auf einen Nenner. Deshalb lassen wir das.


    @ Wiesenblume: So ähnlich mache ich es auch. Ich habe zuerst immer höflich darauf hingewiesen, dass sich das Gesetz geändert hat und die Passage auch eingefügt für die Betreuer sowie fett markiert, was fehlte im Bericht und gebeten, es im nächsten Jahr mit zu berichten. Aber nun gehen die Berichte wieder so ein, wo viele im Gesetz nun Mal vorgeschriebenen Inhalte fehlen. Daher meine Frage, wie Ihr damit umgeht. Es kostet wirklich unglaublich viel Zeit, die ich tatsächlich nicht habe.

    Danke für Deine Antwort. :)

    Danke für Deine Antwort.

    Ich möchte ja auch nicht päpstlicher sein als der Papst. Darum geht es mir nicht . Im Gegenteil. Für mich ist das alles sehr aufwändig und die Zeit habe ich auch nicht übrig. Aber wenn der Gesetzgeber diese Vorschrift seit 01.01.2023 eingeführt hat, habe ich mich -so meine ich- daran zu halten. Deshalb ja meine Frage, wie Ihr das in der Praxis umsetzt. Mehr will ich ja gar nicht wissen. Ich möchte mir ja das Leben bzw. die Arbeit auch nicht schwerer machen als nötig. Ich hatte gehofft, hier -aus der Praxis für die Praxis- ein bisschen was mitnehmen zu können. Leider scheint meine Frage irgendwie völlig abwegig zu sein, auch wenn es so im Gesetz steht.

    Schade.

    Wow. Das ist ja Mal eine Antwort...bzw. gar keine auf meine Fragen.

    Ich habe leider überhaupt keine Zeit übrig. Das ist ja das Problem. Ich denke aber, dass ich mich an den Gesetzestext halten sollte und darin steht, was der Bericht zu enthalten hat.

    Das Anhörungsrecht des Rechtspflegers hat damit gar nichts zu tun. Es geht um die Verpflichtung des Betreuers bezüglich des Inhalts des Jahresberichts und um die entsprechende -seit 01.01.2023 geltende- gesetzliche Vorschrift seit dem 01.01.2023, in welcher festgeschrieben ist, was der Betreuerbericht zu enthalten hat. Mich haben Eure Erfahrungen und Umgang damit interessiert.

    Von Lyrik, Prosa und 10.000 Worten hab ich auch nichts geschrieben. Sondern lediglich nachgefragt bzw. um Meinung gebeten, wie es bei Euch gehandhabt wird. Ich verstehe diesen Post bzw. diesen heftigen verbalen Angriff echt nicht.

    Es geht mir darum, meiner Prüfungspflicht vernünftig nachzukommen. Um nicht mehr, aber auch nicht weniger.

    Wozu gibt es denn den § 1863 Absatz 3 BGB? Um ihn zu ignorieren? Sorry, aber da habe ich eine andere Berufsauffassung.

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich würde gern von Euch wissen, wie Ihr es mit der Prüfung, Akzeptanz oder Strenge bei den Betreuerberichten haltet.

    Ich bin da wohl -dem Vernehmen nach- etwas streng und verlange, dass auch tatsächlich alle Angaben, die der § 1863 Absatz 3 BGB vorsieht, einzutragen sind.

    Klassiker: persönlicher Eindruck des Betroffenen gemäß Nr. 1

    Antworten: "stabil", "gut", "unverändert" oder gar nichts Mir persönlich ist das zu wenig. Da hake ich nach.


    Bei Punkt 3 bezüglich der Begründung für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung steht ganz oft gar nichts. Es wird zwar angekreuzt, dass die Betreuung weiter erforderlich ist, die Begründung fehlt komplett. Manchmal steht da auch: "Die Betreuung ist in dem Umfang angemessen." Das ist für mich keine Begründung.


    Bei Berufsbetreuern: "Der Betroffene wünscht sich, dass ich die Betreuung weiterführe und will keinen ehrenamtlichen Betreuer." Das soll dann Punkt 3. und 4. gleichzeitig sein.

    Ich schreibe dann immer, dass unter Punkt 3. eine Begründung für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung, ggfls. Einwilligungsvorbehalt und Umfang erfolgen soll und ob der Betreuer objektiv einschätzt, dass die Betreuung ehrenamtlich geführt werden kann. Inwieweit die Wünsche des Betroffenen dann berücksichtigt werden, ist an anderer Stelle zu entscheiden.


    Und dann noch zu den Zielen und Umsetzungen: "Keine Ziele" und Strich,, Strich, Strich... bei den Folgepunkten


    Das nächste Problem sind die Berichte, die mit einer bestimmten Betreuer-Software gefertigt werden und komplett anders aufgebaut sind sowie auch die Punkte 1. bis 5. gar nicht oder anders abfragen oder bezeichnen. Da kann man es sich teilweise aus ellenlangen Fließtexten zusammensuchen. So ganz wirklich trifft es auch die Anforderungen des § 1863 Absatz 3 Nr. 3 BGB nicht.

    Das ist echt mühsam.


    Und dann steht abschließend: "Der Klient ist mit dem Jahresbericht einverstanden" (oder so ähnlich). In Nr. 5 ist aber die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nummern 1 bis 4 gefragt und nicht zu dem Bericht, bei welchem diese Punkte 1.-4. gar nicht oder mangelhaft aufgeführt wurden.


    Es gibt kaum einen Bericht, der vollständig ausgefüllt ist. Auch die Berufsbetreuer kennen den § 1863 Absatz 3 Nr. 3 BGB wohl nicht oder es interessiert sie nicht. Keine Ahnung. Sie machen alles wie immer und haben die Änderungen seit 01.01.2023 irgendwie nicht auf dem Schirm.

    Mir wird dann oft gesagt, ich bin die einzige Rechtspflegerin, die das bemängelt. Ich möchte doch einfach nur, dass der JB alle Punkte des § 1863 Absatz 3 Nr. 3 BGB enthält; sprich: mich ans Gesetz halten. Das ist natürlich mühsam und macht viel Arbeit.


    Wie seht Ihr das ? Macht Ihr da Unterschiede bei Berufsbetreuern und Ehrenamtlern? Aber eigentlich gilt ja für alle diese Vorschrift; bis auf Punkt 4.

    Danke für Eure Meinungen.

    Vielen lieben Dank noch Mal an Euch alle für die wertvollen Denkanstöße.

    Ich denke auch, ich sollte da jetzt pragmatisch herangehen und es so abarbeiten.

    Ihr seid toll. Dankeschön.

    Es hat keinen Sinn, sich mit Leuten herumzustreiten, die von den Dingen entweder nichts verstehen oder belehrungsresistent sind.

    Das hat mich gerade "auf Spur" gebracht. Es ist leider so wahr. Aber es ist tatsächlich vergebliche Liebesmüh und geht zu Lasten meines Nervenkostüms. Danke auch noch Mal dafür.

    Ich danke Euch für die Antworten.

    Mir geht es ja auch nicht darum Stress zu machen. Aber ich sehe es wie Sophie. Jemand, der durch Tod aus dem Amt am 14.10. ausgeschieden ist, kann nicht am 24.10. entlassen werden. Denn meines Erachtens sind die Rechtsfolgen tatsächlich andere, wie auch einige von Euch beschrieben haben.

    @ Egon's Mama: Dem Betreuungsgericht gegenüber muss die Erbin keine Schlussrechnung legen. Aber der Betroffene kann es verlangen im Klageweg. Das geht ganz zum Schluss aus dem BGH-Beschluss vom 26.07.2027 hervor.

    Bei den Vergütungen wäre ich auch der völlig überforderten 22-jährigen Tochter behilflich. Sie hat die Unterlagen an die neuen Betreuer herausgegeben und einige meinten wohl zu ihr, dass sie ja sowieso noch eine Schlussrechnung machen muss. Nun ist sie voller Panik. ich denke auch nicht, dass sie in der Lage dazu ist.


    Ich überlege, ob ich einen Aktenvermerk machen, dass ich die Richterin um Berichtigung gebeten habe und sie dies -ja wie soll ich es formulieren? nicht als notwendig erachtet hat? Ich möchte ja -wie gesagt- auch keinen Stress. Aber es einfach so hinzunehmen widerstrebt mir, da es rechtlich und inhaltlich nicht korrekt ist.

    Danke Euch allen und einen schönen 1. Advent.

    2. Frage: Eine Schlussrechnung muss sie jedenfalls nicht erstellen. Dazu gibt es eine Entscheidung des BGH. Auch wenn im Großkommentar bei Beck Online etwas anderes zu finden war; Stand 01.10.2024. "In den Nachlass des verstorbenen Betreuers fallen freilich als Forderungen dessen Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche ebenso wie die Verpflichtungen, Schlussrechnung zu legen (von der letzten Abrechnung bis zum Todestag des Betreuers) und das Vermögen der betreuten Person (an diese bzw. an den neu bestellten Betreuer) herauszugeben." BeckOGK BGB § 1869 Rn.3-5

    Das hat mich sehr verwundert. Sieht das jemand auch so? Die Entscheidung des BGH vom 26.07.2017 - XII ZB 515/16 sagt eindeutig etwas anderes.

    Nein, sagt sie nicht. Sie sagt nur, dass das Gericht nicht mit Zwangsgeld die Abgabe erzwingen kann, sondern dass es Sache der Betroffenen bzw. deren gesetzlicher Vertreter ist, den Anspruch auf Schlussrechnung im Zivilrechtweg durchzusetzen.

    Ja, das müsste der Betroffene aber dann durchsetzen, nicht das Betreuungsgericht. Sorry, falsch geschrieben in meinem Ausgangsbeitrag.

    Die Äußerung lautete: Die Tochter/Erbin muss bei dem Betreuungsgericht noch eine Schlussrechnung einreichen. Mein Fehler. Ich korrigiere es oben.

    Ich habe unter der Suchfunktion nichts gefunden.

    In unserem Gerichtsbezirk ist plötzlich und unerwartet eine langjährige Berufsbetreuerin (knapp 30 Betreuungen bei uns anhängig) verstorben.

    1. Frage: Gesetzliche Erbfolge ist eingetreten. Alleinerbin ist die einzige Tochter. Es ist noch ziemlich viele Vergütungsansprüche offen. Kann die Tochter als Rechtsnachfolgerin die Vergütung ganz "normal" beantragen oder ist da etwas zu beachten. Ich hatte den fall noch nicht und habe dazu bei beck online und Juris nichts gefunden.

    2. Frage: Eine Schlussrechnung muss sie jedenfalls (beim Betreuungsgericht) nicht erstellen. Dazu gibt es eine Entscheidung des BGH. Auch wenn im Großkommentar bei Beck Online etwas anderes zu finden war; Stand 01.10.2024. "In den Nachlass des verstorbenen Betreuers fallen freilich als Forderungen dessen Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche ebenso wie die Verpflichtungen, Schlussrechnung zu legen (von der letzten Abrechnung bis zum Todestag des Betreuers) und das Vermögen der betreuten Person (an diese bzw. an den neu bestellten Betreuer) herauszugeben." BeckOGK BGB § 1869 Rn.3-5

    Das hat mich sehr verwundert. Sieht das jemand auch so? Die Entscheidung des BGH vom 26.07.2017 - XII ZB 515/16 sagt eindeutig etwas anderes.

    Ergänzende Anmerkung (nach dem Beitrag #2) : Gemeint ist die Einreichung der Schlussrechnung beim Betreuungsgericht. Das Verlangen (zivilrechtlich) des Betroffenen ist davon nicht berührt.

    3. Frage: Die zuständige Richterin hat 10 Tage nach dem Tod der Betreuerin den ersten Beschluss erlassen ( und dann später noch weitere gleich gelagerte Beschlüsse), dass Frau XY zur (neuen) Betreuerin bestellt wird, als Betreuerin entlassen wird Frau AB (verstorbene Betreuerin mit Namen und Anschrift) ohne auch nur das Versterben zu erwähnen. Dies ergab sich auch nicht aus den Gründen.

    Ich habe ihr die Sache noch Mal vorgelegt mit der Bitte um Berichtigung, da die ehemalige Betreuerin nicht zu entlassen ist, sondern auf Grund des Todes aus dem Amt ausgeschieden ist. Und das bereits 10 Tage vor Erlass des Beschlusses. (Ein anderer Richter bei uns am AG hat die Beschlüsse auch genau so gemacht).

    Ich habe die Sache dann zurückbekommen mit dem Vermerk, dass ForumStar diese Vorauswahl mit dem Versterben nicht vorgibt und aufgrund der vielen Beschlüsse (sie hat ungefähr die Hälfte der Sachen) wurde darauf verzichtet, den Tenor manuell anzupassen aufgrund des erhöhten Arbeitsanfalls. Außerdem gibt es da rechtlich keinen Unterschied und alle Beteiligten wissen ja Bescheid.

    Ehrlich gesagt, macht mich das fassungslos. Davon abgesehen, dass ich es pietätlos und respektlos einer langjährigen Betreuerin und ihrer Tochter gegenüber empfinde, sehe ich rechtlich schon einen Unterschied. Das Amt des Betreuers endet mit dem Tod. Ich kann doch niemanden entlassen, der gar nicht mehr im Amt war. Außerdem wäre bei einer Betreuerentlassung eine Schlussrechnung etc. anzufordern. Es gibt auch ein Rechtsmittel gegen eine Entlassung. Zugestellt wurde der Beschluss selbstverständlich nicht an die entlassene (verstorbene) Betreuerin. Übrigens haben einige der neu bestellten Betreuer der Tochter der verstorbenen Betreuerin schon mitgeteilt, dass sie ohnehin noch eine Schlussrechnung erstellen muss...

    Ich habe es nochmals alles aufgeführt und meine rechtlichen Bedenken geäußert. Erneute Vorlage an die Richterin. Erst Mal in einem Fall. Da habe ich noch immer keine Rückantwort.

    Bin ich da echt zu kleinlich? Soll ich das so stehen lassen mit der Entlassung der verstorbenen Betreuerin?


    Sorry für den langen Text. Aber in mir wehrt sich alles dagegen, jemanden aus dem Amt zu entlassen, der bereits durch Tod ausgeschieden war.

    Danke zunächst für die Antworten.

    @ HO : Es gibt -außer den Bestattungskosten- keine weiteren Nachlassverbindlichkeiten.

    @ WI : Wenn Erben bekannt sind, ist es auch meist kein Problem. Aber es gibt unglaublich viele Fälle, wo die Erben gerade nicht bekannt sind.

    Allerdings ist jetzt niemand auf meine Frage eingegangen, ob zunächst nach dem Freibetrag in Höhe von 10.000,- € aus der Landeskasse zu zahlen ist und anschließend der Regress gegen die Erben geprüft wird. Also analog Verfahrenspfleger-Vergütung. Diese ist ja auch aus der Staatskasse zu zahlen und dann vom Betreuten wieder einzuziehen.

    Ich hänge mich hier Mal dran.

    Der Betroffene verstirbt und hat zum Todestag 8.500,-€. Dann wäre er zu Lebzeiten mittellos. Der Erbenfreibetrag + Vergütungsbetrag liegt unter dem Freibetrag in Höhe von 10.000,- €, aber über dem Erben-Freibetrag.

    Jetzt habe ich folgende Vorgehensweise erfahren:

    Festsetzen immer -wenn unter 10.000,- € da sind- aus der Landeskasse, da der Betroffene bis zum Todeszeitpunkt -in welcher der Vergütungsanspruch entstanden ist- mittellos war.

    Dann Regress der Staatskasse prüfen gegen den/die Erben. Das wäre wohl die rechtliche korrekte Vorgehensweise.

    Wir haben oft den Fall, dass die Betroffene mit Beträgen in dieser Größenordnung versterben; also so etwas unter den 10.000,- € und keine Erben vorhanden bzw. nicht ermittelbar sind. Dann muss ein Nachlasspfleger etc. bestellt werden. Das dauert alles und "lohnt" sich kaum. Ein Regress käme dann aber nicht in Betracht gegen die Erben, weil keine bekannt sind.

    Nun wurde mir gesagt, das geht so nicht, wie wir das bislang gemacht haben. Festsetzen aus Staatskasse und dann Regressansprüche gegen die Erben prüfen. Sonst könnten evtl. vorhandene Erben gegen meinen Beschluss vorgehen. Habt Ihr da Erfahrungen? Wie wird das bei Euch gehandhabt?

    Ich habe auch eine Frage zur Zuständigkeit bezüglich der Abwesenheitspflegschaft.

    Es soll ein Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht werden. Einer der 6 Nacherben ist komplett unbekannten Aufenthalts.

    Alle Ermittlungen blieben ergebnislos. Also Abwesenheitspflegschaft.

    Grundbuchamt ist A

    Die Vorerbin, welche die Eigentumswohnung verkaufen kann als befreite Vorerbin, wohnt in B und ist 88 Jahre alt

    Ist das Fürsorgebedürfnis in A, weil dort im Grundbuch der VBrmerk zu löschen ist oder in B, weil die Dame, die das Problem hat, hier in B lebt.

    Ich würde das schon machen hier in B. Aber ich weiß nicht, ob ich es darf.

    Ich möchte mich Mal dranhängen.

    Im notariellen Testament steht wörtlich:

    "Wir setzen uns gegenseitig zu Vorerben ein.

    Der Vorerbe ist berechtigt, über den gesamten Nachlass, insbesondere auch über den Grundbesitz, frei zu verfügen. Der Vorerbe ist von allen gesetzlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit, soweit dies gesetzlich zulässig ist."

    Nacherben sind alle 6 Kinder aus den jeweiligen 1. Ehen der beiden Testatoren.

    Vorerbschaft ist eingetreten. Die überlebende Ehefrau (Vorerbin) möchte jetzt die Eigentumswohnung verkaufen, weil sie komplett weggezogen ist; in ihre alte Heimat. Also in meinen "Beritt".

    Jetzt möchte sie eine Abwesenheitspflegschaft beantragen, weil das Grundbuchamt (am vorherigen Wohnort) ihr schreibt, alle Nacherben müssen dem Verkauf zustimmen, notariell beglaubigt. Eine Tochter ist aber absolut nicht auffindbar.

    Ich bin im Grundbuchrecht nicht sattelfest. Aber meines Erachtens handelt es sich doch um eine sogenannte befreite Vorerbin, die die Eigentumswohnung ohne Zustimmung der Nacherben verkaufen kann. Oder lese ich die Formulierung im Testament falsch?

    Ich habe gerade einen sehr pikanten Fall auf dem Tisch. Die Betroffene ist bereits am 31.08.2020 verstorben.

    Am 13.07.2020 ging ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung ein, der versehentlich aus der Landeskasse angewiesen wurde.

    Am 20.01.2021 ging ein weiterer Antrag auf Festsetzung der Schlussvergütung ein. Bisher nicht entschieden.

    Ohne ins Details zu gehen...Die Akte war irgendwie außer Kontrolle geraten.

    Die Erbinnen wurden nun zu den beiden Vergütungsanträgen angehört. Sie schreiben, dass die Betreuervergütung verjährt ist gem. § 195 BGB. Da die Bearbeitungsfrist behördlicherseits nicht eingehalten wurde, lehnen Sie die Zahlung der Vergütung ab.

    Ich habe die Sache nun auf dem Tisch. Meines Erachtens ist sie nicht verjährt, da der Anspruch der Betreuerin ja rechtzeitig geltend gemacht wurde bei Gericht. Es wurde nur noch nicht darüber entschieden. Oder gibt es auch für das Betreuungsgericht Verjährungsfristen bei der Festsetzung? Ich sehe nach so vielem Nachlesen den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr und würde mich über etwas Erhellung freuen.