Beiträge von PuCo

    @ PuCo:
    Ich glaube, die angesprochene Gedankenlosigkeit liegt da eher bei der Geschäftsstelle.
    Du gibst deine Verfügung raus, damit ist das für dich erledigt. Die Geschäftsstelle erstellt das Produkt. Da muss sie vor Unterzeichnung prüfen, ob das von ihr erstellte Produkt auch so ist, wie es sein soll. Und dazu gehört, dass der Bearbeiter korrekt ist und die eigene Unterschrift unter dem "Auf Anordnung" steht.

    Für Winsolvenz können wir Unzulänglichkeiten dahingehend lösen, dass wir allgemeine Vorlagen für uns selbst abändern und dann nur diese nehmen. Das geht bei ForumStar anscheinend genauso wenig wie bei EUREKA. Daher muss man da noch mehr aufpassen.

    Ich danke Dir für Deine Erklärung.

    Also ist das Programm schuld? Es entscheidet immer noch der Anwender selbst, was er (mit dem Programm) tut. Das hat aber nichts mit der ganz sicher suboptimalen Gestaltung des Programmes zu tun. Ich kann es Schlamperei, Resignation, Gedankenlosigkeit oder wie auch immer nennen, aber es ist immer das Verhalten des Anwenders, welches das Ergebnis bestimmt. Die sicher noch aufkommende Debatte über Arbeitsdruck etc. ignoriere ich ganz bewußt, weil das Grundproblem davon nur flankiert wird. Sie hat auch keinen Einfluß auf die Frage, ob das Verhalten richtig oder falsch ist, sondern bietet vielmehr nur einen Erklärungsansatz für das falsche Verhalten.

    Und ich widerspreche vehement dahingehend, dass dieses Programm nicht einfach den Bearbeiter ändern kann. Das hat nichts mit Schlamperei, Resignation oder sonstwas zu tun.
    Wenn ich als Rechtspfleger etwas verfüge, dass muss es auch so produziert werden und nicht einfach die Geschäftsstelle als Bearbeiter auswerfen. Da stimmt es in den Grundfunktionen nicht. Das dann Schlamperei der zuständigen Mitarbeiter zu nennen, halte ich schon für sehr....abenteuerlich.
    Soll es wirklich der Sinn sein, dass sämtliche Verfügungen/Schreiben manuell noch mal bearbeitet werden müssen? Wozu dann ein Programm?
    Keiner sagt, dass das Programm das Denken ersetzen soll. Aber ich brauche sowas nicht, wenn es mit Programm länger dauert als ohne. Und dann noch als zeitsparend "verkauft" wird.
    Ich weiß nicht, ob wir hier aneinander vorbeireden und Du das Grundproblem nicht erfasst. :confused:
    Woher soll ich bitteschön wissen, dass, wenn ich ein Schreiben verfüge, dies ganz anders aussieht, wenn es die Gst. produziert? Also bezüglich des Bearbeiters.

    Aber auch hier wieder das alte Lied, daß die Bereitstellung eines Programms nicht davon entbindet, eigene Geistesleistung (hier: die Befolgung der Vorschriften) in die Arbeitsleistung zu integrieren. Setzt allerdings neben dem Willen dazu auch die Kenntnis der anzuwendenden Vorschriften voraus. Und da habe ich gelegentlich so meine Bedenken...

    :eek: Wenn man eine Verfügung als Rechtspfleger macht und unterzeichnet und bei der Geschäftsstelle wird es so ausgedruckt/erstellt/produziert, als wenn sie dieses Schreiben verfasst hat?!?
    Das hat meines Erachtens weder etwas mit eigener Geistesleistung noch mit Kenntnis der anzuwendenden Vorschriften zu tun.
    Das ist von vornherein falsch programmiert. Was soll ich mit einem Programm -welches ja angeblich so viel Arbeitsplätze einsparen kann-, wenn ich sämtliche Schreiben, Beschlüsse etc. komplett neu gestalten und ständig auf alles aufpassen und nach dem Ausdrucken alles noch Mal kontrollieren muss, bevor es in die Post geht? Das sollte wohl nicht im Sinne des Erfinders sein. Es soll ja gerade Zeit und Kapazitäten einsparen. Klar, es wäre absolut wünschenswert alles noch Mal selbst zu kontrollieren als Rechtspfleger, wenn man denn die Zeit dafür hätte.
    Wenn ich aber als Rechtspfleger eine Verfügung mache und unterzeichne, dann sollte ich auch darauf vertrauen können, dass das tolle Programm daraus nicht ein Schreiben produziert, wo ausschließlich die Geschäftsstelle erscheint. Dann können wir uns diesen ganzen Quatsch sparen bzw. müssen es dann auch, weil es nicht richtig ist.

    Mir ist es in letzter Zeit auch aufgefallen, dass die von mir in ForumStar gefertigten und abgespeicherten Schreiben bei der Geschäftsstelle so ausgedruckt werden, als hätte nur sie diese verfasst. Normalerweise sehe ich das ja nicht. Aber mir haben einige Antragsteller Schreiben gezeigt und da habe ich es dann gesehen. Die Geschäftsstelle geht nur auf "Produzieren" und dann erscheine ich als Rechtspfleger überhaupt nicht mehr, obwohl ich es verfügt habe. Den Geschäftsstellen kann man da sicherlich keinen Vorwurf machen, sondern den Verantwortlichen für dieses Programm. Richtig finde ich es auch nicht. Aber man stößt da überall auf taube Ohren...

    ForumStar ist da tatsächlich etwas... komplizierter. Das "Auf Anordnung" erscheint nur bei gewissen Schreiben (ob da ein tieferes System dahinter steckt, werden wir wohl nie erfahren :D) automatisch und auch nur, wenn man die richtige Rolle (UdG) ausgewählt hat. Leider gehört insbesondere auf das allgemeine Schreiben zu den Formularen, wo es nie automatisch hinzugefügt wird; insofern dürfte Cromwell damit recht haben, dass es ein massenhaftes Problem ist.
    Vielleicht eine Folge davon, dass ForumStar aus allem möglichem zusammengewürfelt wurde?

    So denke ich es auch. Ich habe Mal einen Artikel gelesen, darin stand, dass es anmutet wie die Bastelarbeit aus einer Garage oder so ähnlich. Und manchmal habe ich auch das Gefühl.
    Es hat auch viel Gutes, das möchte ich gar nicht in Abrede stellen. Viele Dinge Dinge werden erleichtert und gehen somit schneller. Aber es gibt auch so einige Hinkefüße. Und wenn es dann rechtlich nicht mehr sauber ist, halte ich es für sehr bedenklich.

    Mir ist es in letzter Zeit auch aufgefallen, dass die von mir in ForumStar gefertigten und abgespeicherten Schreiben bei der Geschäftsstelle so ausgedruckt werden, als hätte nur sie diese verfasst. Normalerweise sehe ich das ja nicht. Aber mir haben einige Antragsteller Schreiben gezeigt und da habe ich es dann gesehen. Die Geschäftsstelle geht nur auf "Produzieren" und dann erscheine ich als Rechtspfleger überhaupt nicht mehr, obwohl ich es verfügt habe.
    Den Geschäftsstellen kann man da sicherlich keinen Vorwurf machen, sondern den Verantwortlichen für dieses Programm.
    Richtig finde ich es auch nicht. Aber man stößt da überall auf taube Ohren...

    Mein Vorschlag: Die Erben anschreiben und dabei neben der Erklärung des Sachverhaltes auch auf den Beschluß und -ausdrücklich- die Rechtsmittelmöglichkeit hinweisen. Der Beschluß hätte nie ergehen dürfen, da die Voraussetzungen für seinen Erlaß nicht vorliegen. Da auch der Fiskus ins Rechtsmittel gehen könnte, würde ich die Leute da auch "bösgläubig" machen. Sonst laufen sie Gefahr, ins offenen Messer zu laufen, da die widerlegliche Vermutung der Erbenstellung des Fiskus an der wahren Erbfolge nichts ändert.

    :daumenrau Sehr gut erklärt und völlig richtig.

    Ortsform oder beglaubigte Unterschrift nach dortiger Form reicht. Allerdings ist nach wohl h.M. die Ausschlagung in deutscher Sprache oder mit begl. Übersetzung vorzulegen. Erfolgt das nicht, dann wäre nicht wirksam ausgeschlagen.

    Ich sehe das zwar anders, aber das OLG Klön hat eben eine andere Auffassung.

    Dankeschön. :)

    Aus der ganz aktuellen Auflage Firsching/Graf, Nachlassrecht, 10. Aufl. 2014, Rn 2.130:

    Alle Schreiben an das Gericht müssen in deutscher Schrift abgefasst sein. Nicht in deutscher Sprache abgefasste Schreiben sind unbeachtlich und wahren eine Frist nicht. (BGH NJW 1982, 532; BayObLGZ 1986 Nr 98)

    Ich glaube aber, dass das nur für Verfahrensanträge gelten kann und nicht für die materiellrechtliche Wirkung einer Ausschlagungserklärung eines Ausländers, denn hier ist Art. 11 I EGBGB die herrschende Meinung...aber der spricht ja nur von der Form und nicht der Sprache.... Das kann doch aber nicht sein, dass man nur dann eine in ausländischer Sprache abgegebene Ausschlagung als fristgerecht empfangen ansehen kann, wenn zugleich, oder innerhalb der Frist, eine deutsche Übersetzung vorgelegt wird. Die Erklärung selbst ist doch rechtsbildend und nicht die Übersetzung.....I am confused...:confused:

    In der 11. Auflage des Firsching/Graf habe ich leider dazu nichts (mehr) gefunden. Bezüglich der Form lässt sich das Handbuch dazu nicht mehr aus.

    Ich habe eine Erbausschlagungserklärung aus Russland vorliegen in russischer Sprache. Sieht sehr amtlich aus. Mit Siegel und Apostille (das Wort steht in englischer Sprache dort mit dem Zusatz: Convention de la Haye du 5 octobre 1961) . Aber ansonsten: Alles in kyrillischen Buchstaben und russischer Sprache. Ich bin mir nun nicht sicher, ob ich dem Ausschlagen aufgeben muss, dies in beglaubigter Übersetzung vorzulegen oder ob das NLG es auf keine Kosten übersetzen lassen muss.
    Dass es sich um eine Erbausschlagungserklärung handelt, vermute ich nur. Ich weiß verstehe ja nicht, was dort steht.
    Angeschrieben haben wir ihn am 30.09.2021, so dass die Frist hier (noch) nicht das Problem werden dürfte.

    Hat jemand eine Idee/Meinung?

    § 392 Abs. 3 ZGB-DDR: "Das gemeinschaftliche Testament wird insgesamt unwirksam, wenn (...) die Ehe geschieden oder für nichtig erklärt worden ist."
    Da gibt es keinen Spielraum, wie ihn § 2077 Abs. 3 ABGB eröffnet.

    Wegen des "dazwischengeschalteten" Ehegatten würde ich auch hier dier Verfügung nicht dahin auslegen wollen, dass die Ehegatten meinten, "es sei ja alles wie immer" und nur deshalb nicht neu testiert haben (das ist eines der Kriterien die bei § 2077 BGB diskutiert werden, ob das bei § 392 ZGB-DDR überhaupt ginge sei dahingestellt). Das geht m.E. höchstens dann, wenn man nicht noch zwischendurch jemand anderes geheiratet hat. Spätestens mit dieser "Zwischenheirat" sollte eine hinreichende Zäsur da sein.

    So sehe ich das auch.

    Und wenn der Erblasser in Deutschland die Ehe geschlossen hat, auch Zugewinngemeinschaft?

    Ich gehe davon aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt sich bei Eheschließung in Deutschland befand. In dem Fall:
    Wenn nach Inkrafttreten der EUGüterRVO geheiratet wurde - ja, deutsches Eherecht (mangels Ehevertrag also Zugewinngemeinschaft).
    Wenn vorher geheiratet wurde - deutsches Eherecht nur, wenn er keine/n Vietnamesen/in geheiratet hat (oder sonst jemanden, mit dem eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besteht).

    Vielen Dank Tom. :daumenrau

    Er hat nicht wirksam zugestimmt, weil er nicht in prozessual wirksamer Form zugestimmt hat. Denn das heißt vor dem Familiengericht: grundsätzlich Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 FamFG), oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder in mündlicher Verhandlung (§ 134 Abs. 1 FamFG), was hier nach Sachverhalt auch nicht geschehen ist.

    Die Zustimmung zur Scheidung kann auch schriftlich ohne Rechtsanwalt erfolgen, § 114 Abs. 4 Ziff. 3 FamFG.

    Dass diese Freistellung vom Anwaltszwang nicht zugleich bedeutet, dass eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen muss, ergibt sich nun aus der neuen, nicht mehr auf eine bestimmte Erklärungsweise abstellenden Fassung des § 114 Abs. 4 Nr. 3. Ein Schreiben des Ehegatten reicht also aus, vgl. MüKoFamFG/Heiter, 3. Aufl. 2018, FamFG § 134 Rn. 10:

    Zitat

    Dass diese Freistellung vom Anwaltszwang nicht zugleich bedeutet, dass eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen muss, ergibt sich nun aus der neuen, nicht mehr auf eine bestimmte Erklärungsweise abstellenden Fassung des § 114 Abs. 4 Nr. 3. Ein Schreiben des Ehegatten reicht also aus.

    Es stellt sich somit die Frage, ob im vorliegenden Fall eine konkludente Zustimmung anzunehmen sein kann.

    Meines Erachtens nicht. Ich hatte genau diesen Fall und der Familienrichter (gleichzeitig DAG) meinte ausdrücklich: Nein!
    Er hatte der Scheidung nicht zugestimmt. Eine konkludente Zustimmung kann nicht unterstellt werden.

    Diesen Fall hatte ich auch kürzlich. Wenn er nicht zugestimmt hat, dann liegen die Voraussetzungen nicht vor. Volles Ehegattenerbrecht.
    Es sei denn, es wurde eine Scheidungsfolgevereinbarung notariell beurkundet und etwas anderes bezüglich des Erbrechts bestimmt. Das habe ich auch öfter.
    Wenn so etwas nicht vorliegt, erbt die Ehefrau (mit).

    Interessant, dass sich Generalmajor Custer genau an dem Tag registriert hat, an dem dieser Beitrag erstellt wurde und als einziger vehement den TO verteidigt:D

    Und dann mit Brevett-Rang...

    Ist mir also auch aufgefallen. Aber jedem seine Meinung.

    Interessant, dass sich Generalmajor Custer genau an dem Tag registriert hat, an dem dieser Beitrag erstellt wurde und als einziger vehement den TO verteidigt:D


    .....

    und zudem als "SB InsO" sich hier wohl irgendwie verlaufen hat...... :)

    Ist mir auch aufgefallen. Und der/die einzige User/in mit der gleichen Meinung. Ein Schelm, der Böses dabei denkt. ')

    Kurze Frage, wahrscheinlich gerade Brett vor dem Kopf... Sorry!
    Nachlasswert 400.000,- €
    davon Grundstück im Ausland, Wert 35.000€

    Der Geschäftswert für das ENZ nach 400.000,- € oder nur 35.000,- € für das Grundstück im Ausland?
    Es wurde auch ein Erbschein für den gesamten Nachlass beantragt und zusätzlich ein ENZ für das Grundstück im Ausland.
    Ich habe nichts gefunden.

    Jetzt wird im Gegensatz zum ursprünglichen Sachverhalt behauptet, dass kein beschränktes ENZ beantragt worden sei.

    Ich habe mit meiner Antwort exakt auf den Ausgangssachverhalt abgestellt und mitgeteilt, dass es kein auf Auslandsgrundbesitz beschränktes ENZ gibt und sich daher nicht die Frage stellt, was ein solches beschränktes Zeugnis kosten würde.

    Alles Übrige ist keines weiteren Kommentars wert.

    Mir auch nicht.
    Manche Diskussionen sind leider so zielführend wie 3 Tage Kreisverkehr.
    Von einer Beschränkung hab ich nie was geschrieben. Nur, dass es dafür sein soll, wertmäßig.
    Aber gut. Ich bin damit durch. Kenne es ja nicht anders...

    Nein, hat er nicht... Er wollte -Mal wieder- jemanden vorführen und ihm (in diesem Fall ihr) zeigen, dass sie dumm ist.
    Dass ein ENZ nicht zu beschränken ist, weiß ich selbst und war auch nicht die Frage. Schon gar nicht im GNotKG Thread.
    Meine Frage nach dem Wert wurde Null beantwortet. Aber: Alles gut. Ich kenne es ja nicht anders.

    Du hattest in #297 gesagt, dass ein ENZ für den Grundbesitz im Ausland beantragt wurde.

    Da es ein solches ENZ nicht gibt und der betreffende Antrag daher zurückzuweisen ist, stellt sich auch nicht die Frage, was ein solches ENZ kostet.

    Ich weiß selbst, dass ein ENZ nicht zu beschränken ist. Das war auch nicht meine Frage.
    Der Antrag ist auch nicht zurückzuweisen, nur weil der Wert falsch angegeben wurde. Es wurde ja nicht beschränkt beantragt. Das war nur die Erklärung vom Notariat, warum nur 35.000€ hier angegeben wurden und für den ES 400.000 €
    Und um mich nochmals zu wiederholen: Es ging AUSSCHLIESSLICH um den Geschäftswert.
    Alles andere ist am Thema vorbei. Diese Maßregelungen braucht man echt wie ein Loch im Kopf. Zur eigentlichen Frage konnte kein Beitrag geleistet werden. Dann einfach Mal weiterscrollen, als immer von oben herab seinen Senf dazu geben, der hier nicht nur völlig unerheblich, sondern vollkommen fehl am Platz ist.
    Ich dachte, dass wir so einen Kinderkram hinter uns hätten. Sorry, das musste ich jetzt Mal -wieder- loswerden.
    Ich schätze Dein Fachwissen. Sehr sogar. Aber ständig dieser erhobene Zeigefinger...ist echt anstrengend... Es sind nicht alle dumm, weil sie gerade mal auf dem Schlauch stehen und momentan mehr Akten bewältigen müssten, als es ansatzweise zu schaffen ist. Irgendwann geht einem -nach Monaten- dann Mal die Puste aus.

    ALLEN: Danke für die zielführenden Antworten. Mir ist ja auch eigentlich bekannt, dass immer der komplette Wert genommen wird. Hatte -aufgrund akuten Personalmangels- wohl tatsächlich ein Brett vor dem Kopf. Allerdings war der Hinweis mit der Anrechnung von 75% sehr wertvoll. Das hatte ich absolut nicht auf dem Schirm. Hatte aber auch noch nie ein ENZ. Und dann gleich beides in einer Akte.

    Ich kann das alles auch nicht ansatzweise nachvollziehen, was die Themenstarterin schreibt. Bin gerade sehr verwundert.
    Und objektiv ist es schon gar nicht, wenn man seine eigene Anschauung widerspiegelt. . Mein "objektive" :) Wahrnehmung ist, dass das alles sehr gut zu schaffen ist. Ich habe das sogar mit einem Kleinkind zu Hause bewältigt, hatte zwei größere OP's in der Zeit (dadurch längerer Ausfall) und mich nie überfordert gefühlt. Hab es locker geschafft in der Regelstudienzeit.
    Ich fand das Rechtspflegerstudium alles andere aus "unmenschlich". Im Gegenteil. Das BWL-Studium vorab war um einiges härter.
    Klar, es ist eine Herausforderung, dass man 5-stündige Klausuren kurz nacheinander schreibt. Aber das haben Hunderte bzw. Tausende von Studierenden doch vorher auch gemacht und es nicht als "unmenschlich" empfunden. Ich erlaube mir den Hinweis, dass Du Dich wahrscheinlich tatsächlich dann in einem für Dich nicht geeigneten Studiengang befindest.
    Allerdings hatte ich auch keine Online-Kurse. Das kann ich dadurch nicht beurteilen.
    Aber Gutachtenstil etc. haben wir auch nicht gelehrt bekommen. Das muss man sich schon selbst aneignen. Das ist auch der gravierende Unterschied zwischen Schule/Abi und Studium. Es nimmt einen keiner mehr an die Hand (im übertragenden Sinne). Man muss sich selbst kümmern. Aber das finde ich alles machbar.

    Im Job nachher musst Du Dich jeden Tag mindestens 8 Stunden konzentrieren und hast völlig abstruse Sachen auf dem Schreibtisch. Und: Du haftest dafür.