Und wem willst du denn den Konto-PfÜB zustellen, wenn nicht den Erben? Dass das Konto noch besteht, mag ja sein, aber gegen einen verstorbenen Verurteilten kannst du keine Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.
Ohne Mitteilung des oder der Erben durch das Nachlassgericht kommst du an dieser Stelle nicht weiter.
Noch ein Nachtrag: Sollte es tatsächlich Erben geben, wären diese vor etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen erst zur Zahlung aufzufordern.
Für die Entscheidung, wie die Verteilung vorzunehmen ist, kommt es auf die Konstellation bei den Geschädigten an. Haben mindestens zwei Geschädigte ihre Ansprüche angemeldet, käme gem. §§ 459h, 111i StPO ggf. ein (Nachlass-) Insolvenzverfahren in Betracht, sofern ausreichend Masse hierfür vorhanden ist.