Beiträge von Bodil

    Und wem willst du denn den Konto-PfÜB zustellen, wenn nicht den Erben? Dass das Konto noch besteht, mag ja sein, aber gegen einen verstorbenen Verurteilten kannst du keine Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen.
    Ohne Mitteilung des oder der Erben durch das Nachlassgericht kommst du an dieser Stelle nicht weiter.

    Noch ein Nachtrag: Sollte es tatsächlich Erben geben, wären diese vor etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen erst zur Zahlung aufzufordern.

    Für die Entscheidung, wie die Verteilung vorzunehmen ist, kommt es auf die Konstellation bei den Geschädigten an. Haben mindestens zwei Geschädigte ihre Ansprüche angemeldet, käme gem. §§ 459h, 111i StPO ggf. ein (Nachlass-) Insolvenzverfahren in Betracht, sofern ausreichend Masse hierfür vorhanden ist.

    Hallo,
    für mich bleibt leider unklar, worüber wir genau sprechen - einerseits ist von einem Bußgeld (OWiG?) die Rede, andererseits klingt Ungehorsamsarrest für mich eher nach einem Verstoß gegen Weisungen oder Auflagen nach §§ 11, 15 JGG und einer Entscheidung gem. § 65 JGG.

    Ich vermute jetzt mal, dass es sich bei dir um einen Fall nach § 98 Abs. 1 OWiG handelt. Damit ist gem. § 98 Abs. 3 OWiG die erneute Vollstreckung eines Jugendarrests ausgeschlossen, die Auflage (Arbeitsstunden) bliebe aber erhalten, sofern nicht gem. § 98 Abs. 3 S. 2 OWiG eine Erledigterklärung durch den Jugendrichter erfolgt. Nachdem es kein Druckmittel mehr gibt, um die Ableistung der Arbeitsstunden durchzusetzen, wäre mMn eine Erledigterklärung hier die einzig sinnvolle Alternative.

    Zweifellos ist es sehr unglücklich, dass die FS-Behörde zunächst eine falsche Auskunft erteilt hat, denn dann hätte sich das vermeiden lassen.

    Das Aufforderungsschreiben web.sta spricht meines Wissens aber ausdrücklich von der Abgabe aller Führerscheine, d.h. der VU wurde entsprechend belehrt.

    M.E. gilt hier dasselbe Prinzip wie z.B. in den Fällen, in denen zusätzlich ein internationaler FS vorhanden ist: beide Dokumente müssen in amtliche Verwahrung gegeben werden, um die Frist in Gang zu setzen.

    Aus meiner Sicht müsste erst einmal geklärt werden, weswegen der VU überhaupt einen vorläufigen Führerschein erhalten hat, da das ja in verschiedenen Konstellationen in Frage kommt (FE für neue Klasse erworben, Verlust/Diebstahl des "alten" FS).

    Wurde der 2019 ausgestellte Führerschein evtl. als verlustig angezeigt und deswegen ein vorläufiger Führerschein ausgestellt?
    -> Wenn das zutrifft und seitdem noch kein neuer FS erteilt wurde, dann dürfte das FV tatsächlich mit RK begonnen haben.

    Oder wurde dem VU nach bestandener Fahrprüfung ein vorläufiger FS ausgestellt?
    -> Dann war der VU ja tatsächlich noch im Besitz des 2019 erteilten FS und die FV-Frist konnte noch nicht in Gang gesetzt werden. Dann Aufforderung an VU zur Abgabe aller FS mit kurzer Fristsetzung.

    Eine vorläufige Neuberechnung der FA nach Entlassung aus der Haft würde ich auf jeden Fall vornehmen, da man den Ruhenszeitraum klar abgrenzen kann.
    Das spart auch in der Vertretung oder bei SB-Wechsel Zeit und macht es m.E. übersichtlicher.

    Außerdem könnte nach erfolgreicher Therapie eine Bewährungsaussetzung i.a.S. erfolgen. Die Bewährungsdauer würde die FA gem. § 68g Abs. I 2 StGB grundsätzlich am Ablauf hindern.
    Ggf. ist die Bewährungsdauer aber unbeachtlich, wenn die FA aufgrund der langen Ruhenszeit durch die Haft über den Bewährungszeitraum hinaus verlängert wurde.

    Hins. Abgabe an die StA fehlen mir die Erfahrungswerte.

    Bezüglich des Führerscheins ist m.E. nichts mehr zu veranlassen.
    Das Gericht muss bei der Verhängung einer Sperrfrist auch über die Einziehung des Führerscheins entscheiden und in diesem Zusammenhang prüfen, ob diese erforderlich ist.
    Wie ist es denn in deinem Fall? Wurde nur Entziehung der FE und Sperrfrist verhängt oder auch explizit die Einziehung des Führerscheins angeordnet?

    Falls das Urteil tatsächlich die Einziehung beinhaltet, hätte man bei Einleitung der Vollstreckung nochmals bei der FS-Stelle nachfragen können bzw. sollen, ob zwischenzeitlich ein neuer Führerschein ausgestellt wurde.

    Beinhaltet das Urteil keine Einziehung, ist schon fraglich, ob eine solche Ergänzung/Berichtigung nachträglich überhaupt möglich gewesen wäre. Sollte ein Rechtsfehler vorliegen (z.B. Gericht geht irrtümlich davon aus, dass VU kein FS-Dokument besitzt) dürfte eine Berichtigung nicht möglich sein, da es sich nicht um ein Schreibversehen handelt.

    Nach meinem Dafürhalten ist in dieser Sache daher nichts mehr zu tun, insbesondere da die Sperrfrist inzwischen abgelaufen ist.

    Zunächst einmal ist der Anspruch gem. § 73c StGB originär ein staatlicher Zahlungsanspruch und der oder die Geschädigte(n) können nach entsprechender Benachrichtigung ihren Schadensanspruch geltend machen und die Auszahlung an sich verlangen.
    Sollte der Verurteilte Nachweise vorlegen, dass er die Geschädigten bereits außerhalb des Strafverfahrens entschädigt hat, dann kommt eine nochmalige Inanspruchnahme gem.§ 459g Abs. 4 StPO nicht in Frage und der Betrag müsste erstattet werden. Da wäre es aber Sache des Verurteilten, dies mitzuteilen und nachzuweisen.

    Wenn die Geschädigten in deinem Fall ordnungsgemäß nach § 459i StPO über ihren Anspruch unterrichtet worden sind und nach Ablauf der 6-Monatsfrist nichts angemeldet haben, verbleibt die beigetriebene Einziehung von Wertersatz bei der Staatskasse.
    Eine nochmalige Unterrichtung der Geschädigten erfolgt nicht. Nochmal zwei Jahre abwarten musst du auch nicht.
    Das Geld wird intern verbucht (wie müsstest du ggf. mit der Kasse klären) und die Akte kann weggelegt werden.

    Die Verjährungsfrist spielt hier m.E. für die Frage der Auszahlung gar keine Rolle, sondern gibt vor, wann der Anspruch nicht mehr vollstreckt werden kann.

    Noch eine Ergänzung:
    Die von dir angeführte Frist von 2 Jahren betrifft Sonderfälle, in denen ein Insolvenzverfahren oder ggf. ein Mangelfall vorliegt und kein Insolvenzverfahren durchgeführt wird.
    Mit einem Titel kann der Geschädigte gem. § 459n i.V.m. § 459k StPO auch weiterhin (auch nach Ablauf von 2 Jahren!) die Auszahlung an sich verlangen.

    Ich denke, man kann es damit begründen, dass das Aufnahmeersuchen die urkundliche Grundlage der Vollstreckung bildet.
    Dies ist in der jeweiligen Vollzugsgeschäftsordnung der Länder geregelt.

    In der Bayerischen VGO beispielsweise unter Nr. 7 zu finden:

    Urkundliche Grundlage für die Aufnahme zum Vollzug einer jeden Freiheitsentziehung, mit Ausnahme des in Nr. 9.1 Spiegelstrich 4 geregelten Falls, ist das Aufnahmeersuchen der Einweisungsbehörde.

    Die Führungsaufsichtsstelle liegt richtig.

    Haftzeiten oder Phasen des Verborgenhaltens, die in die durch die Bewährungszeit verlängerte FA fallen, führen NICHT zu einem Ruhen.

    Die FA wird durch eine über die ursprüngliche FA-Dauer hinausgehende Bewährungszeit lediglich an ihrem Ablaufen gehindert. Ein Ruhen darf aber in dieser verlängerten Zeitspanne nicht mehr berücksichtigt werden.

    Ich würde die Berechnung genau so vornehmen, wie du es geschildert hast.
    Etwas anderes würde nur gelten, wenn die ursprüngliche Unterbringung aufrechterhalten wurde (z.B. bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung).
    Nach dem Sachverhalt wurde die Unterbringung in deinem Fall aber erneut angeordnet und damit verbleibt es bei § 67f StGB.

    Wieso das beim BKH Auswirkungen auf die Lockerungsstufe und die Therapie hat, will sich mir allerdings nicht wirklich erschließen.
    An der tatsächlichen Verweildauer in der Therapieeinrichtung und dem bereits erzielten Therapiefortschritt ändert sich dadurch ja nichts.

    1. ja
    2. nein (§ 459k StPO bezieht sich auf die Anmeldung und Auskehrung an den Geschädigten. Nachdem es hier keinen gibt, braucht es auch keine Feststellung.)
    3. hierzu kann ich nichts sagen, da anderes Bundesland
    4. nein (Die Anhörung soll d. VU Gelegenheit geben, eine Entschädigung des Verletzten außerhalb des gerichtlichen Verfahrens anzuzeigen, nur dann stünde ihm ein Ausgleichsanspruch zu. Da es hier keinen Geschädigten gibt, ist eine Anhörung folglich entbehrlich.)

    Das kann man so pauschal nicht beantworten, denn dafür gibt der Sachverhalt nicht genug Informationen her.

    Nur weil jemand z.B. wegen einer neuen Straftat zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist, heißt das nicht gleich, dass ein Verborgenhalten vorliegt.

    In der Regel ist die FA mit einer Unterstellung unter die Bewährungshilfe verbunden. Ich frage daher meistens zunächst bei der Bewährungshilfe nach, ob Kontakt besteht oder nicht, ob Erkenntnisse zum Wohn- bzw. Aufenthaltsort vorliegen etc.
    In den Fällen, in denen z.B. keine Termine mehr wahrgenommen werden und d. VU keinen Kontakt hält, ggf. auch nicht mehr für die Bewährungshilfe erreichbar ist, kann m.E. von einem Verborgenhalten ausgegangen werden.

    Fristende ist aber in keinem Fall die Löschung der Ausschreibung. Wann diese konkret erfolgt, kann d. Betroffene ja nicht beeinflussen. Maßgeblich ist, wann sich der VU nicht mehr verborgen hält, d.h. z.B. zu welchem Zeitpunkt der Aufenthalt ermittelt wurde, wieder Kontakt zur Bewährungshilfe bestand oder Vergleichbares.

    In Ergänzung würde ich die Ausschreibung des Einziehungsbetrages mit Vollstreckungsauftrag für die Polizei veranlassen.
    Falls ein Muster hierfür benötigt wird, gerne per PN mitteilen, dann schicke ich per E-Mail eine Vorlage zu.

    Falls ihr die Möglichkeiten habt, kommen außerdem in Betracht:
    - Bafin-Auskunft erholen
    - Auskunft der DRV erholen (evtl. ist ja doch ein Arbeitgeber vorhanden, dann kommt eine Lohnpfändung in Betracht)

    Jugendstrafe ist vor Freiheitsstrafe zu vollstrecken § 89a I JGG

    LG Lexy

    Ja, aber hier ist eine Unterbringung zu vollziehen, daher muss der Jugendstrafrest nicht zwingend vorab vollstreckt werden (vgl. auch OLG Stuttgart Beschl. v. 30.12.2019 – 4 VAs 6/19, BeckRS 2019, 35832).

    Was § 83 JGG angeht, hast du natürlich recht. Da wir es fast ausschließlich mit abgegebenen Jugendstrafen zu tun haben, hatte ich das nicht auf dem Schirm. :oops: