Die Entscheidung häte ich auch gerne
Beiträge von Diejenny
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Im Falle des § 450 Abs. 1 FamFG muss vor Antragstellung versichert werden, dass eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung nicht erfolgt ist. Mangels eigener Kenntnis vom Bestehen der Forderungen, kann auch nicht versichert werden, dass keine ausschließende Anerkennung nicht erfolgt ist.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2020 – 3 Wx 254/19:
Für eine Glaubhaftmachung, die nach §§ FAMFG § 450 FAMFG § 450 Absatz III 1, 31 FAMFG § 450 Absatz I FamFG insbesondere durch eidesstattliche Versicherung erfolgen kann, reicht regelmäßig die überwiegende Wahrscheinlichkeit aus (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 31 Rn. 3). Die eidesstattliche Versicherung stößt jedoch dann auf Schwierigkeiten, wenn der Antragsteller, zB der Erbe oder – wie hier – der für die unbekannten Erben bestellte Nachlasspfleger (§ BGB § 1960 BGB § 1960 Absatz I 2 BGB), keine eigene Kenntnis vom Sachverhalt hat. Mangels eigener Wahrnehmung kann der Erbe oder der Nachlasspfleger dann nicht an Eides statt versichern, was der Eigentümer nach Übergang der Grundschuld auf sich selbst „mit seiner Grundschuld gemacht hat“. Der Erbe bzw. der Nachlasspfleger kann also in der Regel nicht versichern, dass es in den letzten zehn Jahren nicht zu Rechtsänderungen oder einem Anerkenntnis gekommen ist (vgl. Senat RNotZ 2012, RNOTZ Jahr 2012 Seite 34; FGPrax 2019, FGPRAX Jahr 2019 Seite 46 = NJOZ 2019, NJOZ Jahr 2019 Seite 630; OLG Düsseldorf [25. ZS] RNotZ 2019, RNOTZ Jahr 2019 Seite 390; allg. Keidel/Sternal, § 31 Rn. KEIDELKOFAMFG FAMFG § 31 Randnummer 12).
16Auch hier kann die Bet. aus eigener Wahrnehmung verlässliche Angaben erst ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung am 6.6.2018 machen. Personen, die Angaben zu dem davor liegenden Zeitraum machen könnten, sind nicht bekannt.
Solche Smileys würde ich mir bei rechtlichen Unterhaltungen verbieten, da sie einfach nicht zum guten Umgangston gehören. Zudem gibt es auch mehr als eine Meinung.
Ich habe grade einen ähnlichen Fall. Eigentlich hätte das Aufgebot zur Kraftloserklärung des Briefs durchgeführt werden sollen. Die Im Grundbuch eingetragene Gläubigerin weigert sich jedoch eine Zweit-Löschungsbewilligung zu erteilen.
Die Gläubigerin hat den Notar auf die Möglichkeit des Gläubigeraufgebots verwiesen.
Der Notar hat mir nun einen Entwurf des Antrags zur Prüfung eingereicht.
Mein Eigentümer steht unter Betreuung und die Betreuerin beantragt auch das Aufgebot. Wenn ich das hier so lese, kann die Betreuerin ja aber gar nicht versichern, dass es in den letzten zehn Jahren nicht zu Rechtsänderungen oder einem Anerkenntnis gekommen ist?
Die Betreuung läuft seit 2017, die Betreuerin war jedoch nicht seit 2017 Betreuerin.Wie bekomme ich denn dann die Grundschuld aus dem Grundbuch?
Vermutlich ist es nur in der Schnelle formuliert, aber die Formulierung "Wie bekomme ich denn dann die Grundschuld aus dem Grundbuch?" finde ich püersönlich nicht glücklich. Unsere Aufgabe ist es die bestehenden Gesetze anzuwenden (auch wenn diese meiner Meinung nach verbesserungswürdig ist) und zu achten Das Problem alter Rechte betrifft die Eigentümer, Erben, pot. Erwerber, wie auch immer - aber nicht uns.
Dein Fall könnte genau auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (25. Zivilsenat), Beschluss vom 07.05.2013 - 25 Wx 21/13 passen.
Im Übrigen sind die Nachteile in aller Regel nicht existenzbedrohend und deshalb hinnehmbar, zumal sie nur vorübergehender Natur sind. Der Beteiligte kann nämlich nach § FAMFG § 447 FamFG ein Gläubigeraufgebot geltend machen. Dazu muss er nach §§ FAMFG § 449, FAMFG § 450 FamFG u.a. glaubhaft machen, dass der Gläubiger der Grundpfandrechtsforderung unbekannt ist und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb der letzten 10 Jahre vom Eigentümer anerkannt worden ist. (§ BGB § 1170 BGB). Dies kann er spätestens im Jahre 2017 geltend machen, wenn die 10 Jahre nach dem Beginn der Betreuung abgelaufen sind.
Kraftloserklärung vermutlich nicht möglich und aber dafür das Gläubigeraufgebot 10 Jahre nach Beginn der Arbeit der Betreuerin möglich. In deinem Fall sicher nicht 10 Jahre nach Beginn der Betreuung, sondern durch die konkrete Betreuerin.
Sollte jemand andere Rechtsprechung kennen bitte unbedingt einstellen, denn dieses Ergebnis ist wahrlich unbefriedigend....
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Zudem muss das Abhandenkommen oder die Vernichtung an Eides statt versichert werden, mangels eigener Wahrnehmung könnte auch dies bei den Erben wieder problematisch sein.
Deswegen wird ja auch regelmäßig versichert, dass der Brief bei Oma noch da war, aber nach dem Ausräumen der Wohnung nach ihrem Tod jetzt nicht mehr auffindbar ist.
Ich hatte noch nie Erben die 24/7 bis zum Tode bei der Erblasserin waren und somit versichern konnten, dass die Erblasserin den Brief nicht doch kurz vor dem Tode abgetreten hat, vgl #14.
Zudem reicht wie bereits erwähnt nicht aus, dass der Brief nicht mehr auffindbar ist.
Der MüKo kommentiert Vernichtung und Abhandenkommen wie folgt:
Vernichtet ist die Urkunde im Falle völligen Substanzverlustes (zB Verbrennen) sowie dann, wenn sie derart beschädigt ist, dass die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale nicht mehr zuverlässig feststellbar sind.
Der Begriff des Abhandenkommens ist umstritten. Nach einer Ansicht wird er, in Anlehnung an § 935 BGB, als unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes definiert.Nach anderer Ansicht ist die Urkunde abhanden gekommen, wenn der Inhaber den Besitz derart verloren hat, dass er nicht mehr auf sie zugreifen, insbesondere sie auch im Wege der Zwangsvollstreckung nicht mehr erlangen kann.
Folglich ist im fiktiven Falle der Oma der Brief nicht vernichtet und ein Abhandenkommen kann auch nicht angenommen werden, da eine Abtretung mangels Wahrnehmung der Erben nicht ausgeschlossen ist. Das Abhandenkommen kann nach dem MüKo nur vom Inhaber des Rechts und keinem Dritten erklärt werden.
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Naja, die Möglichkeit das Recht löschen zu lassen besteht schon...mit Geduld...
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.5.2013 – 25 Wx 21/13, BeckRS 2013, 197351 Rn. 23, beck-online:
Im Übrigen sind die Nachteile in aller Regel nicht existenzbedrohend und deshalb hinnehmbar, zumal sie nur vorübergehender Natur sind. Der Beteiligte kann nämlich nach § FAMFG § 447 FamFG ein Gläubigeraufgebot geltend machen. Dazu muss er nach §§ FAMFG § 449, FAMFG § 450 FamFG u.a. glaubhaft machen, dass der Gläubiger der Grundpfandrechtsforderung unbekannt ist und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb der letzten 10 Jahre vom Eigentümer anerkannt worden ist. (§ BGB § 1170 BGB). Dies kann er spätestens im Jahre 2017 geltend machen, wenn die 10 Jahre nach dem Beginn der Betreuung abgelaufen sind.
Dazu hat das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2020, 19 W 62/21 (Wx) für Briefgrundschulden anders entschieden (so habe ich es verstanden).
Ich denke, die Entscheidung vom OLG Karlsruhe ist schon sehr speziell auf den dortigen Sachverhalt. Es wird ja auch nur darüber entschieden, dass die Zurückweisung mangels Antragsberechtigung unzulässig war und es dem AG zur erneuten Entscheidung verwiesen hat.
Aus Rn. 11 wird ja deutlich, dass der Regelfall die fehlende Glaubhaftmachung ist und es in dem zu entscheidenden Verfahren eine Ausnahme ist. Meistens behaupten die Erben ja einfach nur, dass XY nichts mit der Grundschuld gemacht hat und sie davon ausgehen Inhaber der Grundschulden zu sein.
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Tomoto:
Ich denke, dass da auch der Gläubiger, der das Recht außerhalb des Grundbuchs erworben hat eine gewisse Verpflichtung hat, seine Rechtsstellung durch Eintragung im Grundbuch allen anzuzeigen.
Dies betrifft doch jetzt aber wieder eine neue Frage, oder?!
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Naja, die Möglichkeit das Recht löschen zu lassen besteht schon...mit Geduld...
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.5.2013 – 25 Wx 21/13, BeckRS 2013, 197351 Rn. 23, beck-online:
Im Übrigen sind die Nachteile in aller Regel nicht existenzbedrohend und deshalb hinnehmbar, zumal sie nur vorübergehender Natur sind. Der Beteiligte kann nämlich nach § FAMFG § 447 FamFG ein Gläubigeraufgebot geltend machen. Dazu muss er nach §§ FAMFG § 449, FAMFG § 450 FamFG u.a. glaubhaft machen, dass der Gläubiger der Grundpfandrechtsforderung unbekannt ist und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb der letzten 10 Jahre vom Eigentümer anerkannt worden ist. (§ BGB § 1170 BGB). Dies kann er spätestens im Jahre 2017 geltend machen, wenn die 10 Jahre nach dem Beginn der Betreuung abgelaufen sind.
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Das heißt, dass hier die Tochter den Antrag erst 2032 stellen könnte? Oder nur die neuen und jetzigen Eigentümer erst 2033?
Ja, das heißt es.
Und darum wird typischerweise Kraftloserklärung des Briefes und nicht das Aufgebot des Gläubigers beantragt, wenn die im Grundbuch eingetragene Gläubigerin bekannt ist. Da muß man nur versichern, dass man nicht weiß, wo der Brief ist, und dass man keine Kenntnis davon hat, dass er abgetreten (oder an andre übergeben) wurde (§ 468 FamFG).Antragsteller versichern an Eides Statt weiter, dass Rechte aus dem Hypothekenbrief ihnen gegenüber nicht geltend gemacht worden seien, sie trotz Nachforschungen nicht wüssten, wo sich der Brief befindet und dass über das eingetragene Recht nicht außerhalb des Grundbuchs verfügt worden sei.Antragsteller versichern an Eides Statt weiter, dass Rechte aus dem Hypothekenbrief ihnen gegenüber nicht geltend gemacht worden seien, sie trotz Nachforschungen nicht wüssten, wo sich der Brief befindet und dass über das eingetragene Recht nicht außerhalb des Grundbuchs verfügt worden sei.
Zudem muss das Abhandenkommen oder die Vernichtung an Eides statt versichert werden, mangels eigener Wahrnehmung könnte auch dies bei den Erben wieder problematisch sein.
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Das heißt, dass hier die Tochter den Antrag erst 2032 stellen könnte? Oder nur die neuen und jetzigen Eigentümer erst 2033?
Ja, das heißt es.
Und darum wird typischerweise Kraftloserklärung des Briefes und nicht das Aufgebot des Gläubigers beantragt, wenn die im Grundbuch eingetragene Gläubigerin bekannt ist. Da muß man nur versichern, dass man nicht weiß, wo der Brief ist, und dass man keine Kenntnis davon hat, dass er abgetreten (oder an andre übergeben) wurde (§ 468 FamFG).
So pauschal würde ich dies nicht angehen. Auch bei der Kraftloserklärung gibt es je nach Konstellation viele Hürden... In dem Fall von #Tomoto geht es ja um eine Erbin als Antragstellerin.
DNotZ 2017, 348, beck-online:
Gänzlich anders zu beurteilen ist der Fall, wenn der Erbe des Eigentümers ein Aufgebot zur Kraftloserklärung begehrt. Der Erbe kann zwar noch die Vermutung des § BGB § 891 Abs. BGB § 891 Absatz 1 BGB zugunsten des als Gläubiger Eingetragenen und deren Widerlegung zugunsten des Eigentümers belegen, z. B. indem er eine löschungsfähige Quittung des Eingetragenen vorlegt. Er kann aber mangels eigener Wahrnehmung nicht an Eides statt versichern, was der Eigentümer danach „mit seiner Grundschuld gemacht hat“. Insbesondere kann er nicht versichern, dass die Eigentümergrundschuld nicht außerhalb des Grundbuchs durch Briefübergabe und Abtretungserklärung an einen unbekannten, sich „verschweigenden“ Gläubiger übertragen wurde. Der Erbe kann also nicht versichern, dass er nach materiellem Recht Gläubiger des Grundpfandrechts ist. Sein Antrag auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung muss daher als unzulässig zurückgewiesen werden.
Der Tod des Eigentümers bildet in dieser Konstellation also eine wesentliche Zäsur. Das ist indessen sachgerecht. Denn der Eigentümer hatte es versäumt, die jederzeit mögliche Grundbuchberichtigung, also seine Eintragung als Grundschuldgläubiger zu veranlassen. Damit hat er auf den von § BGB § 891 Abs. BGB § 891 Absatz 1 BGB vermittelten „absoluten“ Schutz verzichtet
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Im Falle des § 450 Abs. 1 FamFG muss vor Antragstellung versichert werden, dass eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung nicht erfolgt ist. Mangels eigener Kenntnis vom Bestehen der Forderungen, kann auch nicht versichert werden, dass keine ausschließende Anerkennung nicht erfolgt ist.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2020 – 3 Wx 254/19:
Für eine Glaubhaftmachung, die nach §§ FAMFG § 450 FAMFG § 450 Absatz III 1, 31 FAMFG § 450 Absatz I FamFG insbesondere durch eidesstattliche Versicherung erfolgen kann, reicht regelmäßig die überwiegende Wahrscheinlichkeit aus (Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 31 Rn. 3). Die eidesstattliche Versicherung stößt jedoch dann auf Schwierigkeiten, wenn der Antragsteller, zB der Erbe oder – wie hier – der für die unbekannten Erben bestellte Nachlasspfleger (§ BGB § 1960 BGB § 1960 Absatz I 2 BGB), keine eigene Kenntnis vom Sachverhalt hat. Mangels eigener Wahrnehmung kann der Erbe oder der Nachlasspfleger dann nicht an Eides statt versichern, was der Eigentümer nach Übergang der Grundschuld auf sich selbst „mit seiner Grundschuld gemacht hat“. Der Erbe bzw. der Nachlasspfleger kann also in der Regel nicht versichern, dass es in den letzten zehn Jahren nicht zu Rechtsänderungen oder einem Anerkenntnis gekommen ist (vgl. Senat RNotZ 2012, RNOTZ Jahr 2012 Seite 34; FGPrax 2019, FGPRAX Jahr 2019 Seite 46 = NJOZ 2019, NJOZ Jahr 2019 Seite 630; OLG Düsseldorf [25. ZS] RNotZ 2019, RNOTZ Jahr 2019 Seite 390; allg. Keidel/Sternal, § 31 Rn. KEIDELKOFAMFG FAMFG § 31 Randnummer 12).
16Auch hier kann die Bet. aus eigener Wahrnehmung verlässliche Angaben erst ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung am 6.6.2018 machen. Personen, die Angaben zu dem davor liegenden Zeitraum machen könnten, sind nicht bekannt.
Solche Smileys würde ich mir bei rechtlichen Unterhaltungen verbieten, da sie einfach nicht zum guten Umgangston gehören. Zudem gibt es auch mehr als eine Meinung.
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Doch, das tun sie. Sie versichern an Eides statt keine Kenntnis vom Bestehen der Grundschulden gehabt zu haben, da der verstorbene Verwandte mit ihnen nie über die Grundschulden gehabt zu haben.
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Zu diesem Thema gibt es eine ganze Reihe an Rechtsprechung u.a.:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2020 – 3 Wx 254/19
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2019 - 25 Wx 73/18
Bei mir Scheitern die meisten Anträge, da die Voraussetzungen des § 450 FamFG nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden können.
Zudem ist auch oft unklar, ob die Forderung noch besteht. Nach einiger Kommentierung des § 447 FamFG muss sich es um eine bestehende Forderung handelt. Mangels eigener Wahrnehmung wäre die Glaubhaftmachung aber widerrum auch schwierig für die Erbin.
Ich habe jetzt endlich mal eine Beschwerde gefangen und bin ganz gespannt, wie unser OLG entscheiden wird. Ich finde die Aufgebotsverfahren wahnsinnig umfangreich und anspruchsvoll.
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Jeder Rechtspfleger nimmt bei uns die Anträge zu seinem Bereich auf. Wir haben aber keine Inso und keine ZVG Abteilung.
Ein gesondertes RAST AZ ist mit der bundeseinheitlichen AO auch erst ab nächstem Jahr vorgesehen.
Mir ist ja klar, dass wir den Antrag aufnehmen müssen. Aber Wer? Welches AZ? Wo? Und vorallem wo steht’s?
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Hallo Ihr Lieben,
ich muss dieses Thema leider nochmals nach oben schieben.
Sachverhalt:
Eine Miteigentümerin möchte die Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG an dem Wohnsitzgericht beantragen. Für die Versteigerung ist ein Gericht in einem anderen Bundesland zuständig.
An unserem Gericht haben wir jedoch weder eine RAST noch eine ZVG Abteilung.
Kann sie die Einstellung bei uns aufnehmen lassen oder nur beim nächstgelegenen ZVG Gericht?
Wer ist für die Aufnahme zuständig? Ist es nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 RpflG der Rechtspfleger?
Vielen lieben Dank!
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Nach meinen aktuellsten Schulungsunterlagen ist bei § 904 V ZPO eine Gläubigeranhörung erforderlich, bei § 905 ZPO hingegen hat diese zu unterbleiben.
Eine Bescheinigung nach § 905 ZPO habe ich noch nie erstellt - da wie bei #jfp - nach Rückfrage keine Reaktion kam.
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Alles klar, ich hatte auch Bedenken, aber dazu gibt es ja zum Glück den Austausch
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Wenn du mich fragst, kannst du die Pflegegeldnachzahlung pauschal pfandfrei stellen. So habe ich es neulich selbst entschieden.
Ich habe das wie folgt begründet:
(...) Das Gericht hat bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrags die Leistungen der Pflegekasse jenen Zeiträumen zuzurechnen, für welche sie gewährt wurden. Sofern die Kontogutschrift bei rechtzeitiger Leistung der auszahlenden Stelle nicht zu einem pfändbaren Guthaben geführt hätte, ist die Nachzahlung durch das Vollstreckungsgericht pfandfrei zu stellen, § 904 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Da der Schuldner Anspruch auf Einräumung eines weiteren unpfändbaren Betrags in Höhe der jeweiligen laufenden Zahlung der Pflegekasse hat (§ 902 S. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I), hätten sich auch bei rechtzeitiger Zahlung der Pflegekasse in keinem Fall durch die Nachzahlung weitere pfändbare Beträge ergeben. (...)Den weiteren unpfändbaren Betrag nach § 902 S. 1 Nr. 2 ZPO kann der Schuldner in den fraglichen Monaten gar nicht aufgebraucht haben, da er zu diesem Zeitpunkt das Pflegegeld noch gar nicht bezahlt bekam und man ihm daher noch keine Bescheinigung über diesen unpfändbaren Betrag erstellen konnte.
Für die Monate Juli bis September habe ich hinsichtlich der Freigabe auch kein Bedenken in meinem Fall. Nur im Oktober hat sie circa 50,00 € über ihrem Freibetrag verfügt, sodass ich mangels verfügbaren Freibetrag nur zur teilweise Freigabe neige. Ich verstehe allerdings auch nicht warum der Gesetzgeber bei den Nachzahlungen nach dem SGB in über/unter 500,00 € unterscheidet.
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Hallo,
ich hänge mich mal an das Thema nach den Änderungen in der ZPO ran.
Die Schuldnerin erhält Pflegegeld nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I. Für die Zeit von Juli 2021 bis Oktober 2021 erfolgte eine Nachzahlung im Oktober in Höhe von 1050 €.
Nach § 904 Abs. 3,2 ZPO iVm § 902 Nr. 2 ZPO ist die Nachzahlung doch im Hinblick auf den jeweiligen Monat aufzuteilen und zu prüfen, ob sich in dem jeweiligen Monat ein pfändbarer Betrag ergeben hätte, oder?
Kann ich also zu dem Ergebnis kommen, dass das Pflegegeld (teilweise) pfändbar ist?Danke!
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Danke für eure Antworten. Ich stand etwas auf dem Schlauch!
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Meine ausdrucksweise war wohl etwas lapidar.
Okay, also wäre fraglich, ob die Pfändung trotz der Ersatzzustellung wirksam wurde.
Der Titel in Form des KFBs lag natürlich vor.
Verstehe ich dich jetzt richtig, dass also - unterstellt einer wirksamen Pfändung - die Anweisung zur Auszahlung erst erfolgen kann, wenn die Antragsgegner einen festgestellten Anspruch auf Auszahlung hat? Bislang ist dieser noch nicht geklärt.
Vielen Dank, mit 4. habe ich mich grad verwirren lassen.