Kann mir einer mit Aufbewahrungsfristen und was von der Vernichtung auszuschließen ist weiterhelfen?
Beiträge von funkemariechen
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Mal ne doofe Frage, wie berechnet ihr denn die Steuern?
Woher wisst ihr wie hoch die sind? -
Hallo,
es gibt vom BGH ne neue Entscheidung (IX ZR 246/17), die sagt, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Girokontovertrag erlischt.
Somit dürften auch die Pfändungen darauf nicht mehr existieren.
Der vertrag kann dann (auch konkludent) neu geschlossen werden, aber dann müssten ja erst neue PfÜbs ergehen =)Somit dürfte das Verfahren nicht mehr notwendig sein.
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.... Du gibst eh keine Verfahren ab durch Beschluss. Das ist Richterzuständigkeit.
Das stimmt so nicht. Die Abgabe an das Gericht des Jugendstrafvollzuges nach Aufnahme des Verurteilten dort erfolgt durch den Rechtspfleger mittels Verfügung.
Nach Herausnahme greift § 85 II JGG nicht. Daher Abgabe durch Richter.Dem Ausgangsbeitrag entnehme ich: "Hab die Sache dann zunächst an den Vollstreckungsleiter desGerichtsbezirks der Jugendstrafanstalt abgeben." (also nach § 85 II JGG)
Und damit ist für den TS die Sache durch. Die Herausnahme soll jetzt erst nachträglich erfolgen. Abgeben müsste aus meiner Sicht der Vollstreckungsleiter des für die Jugendstrafanstalt zuständigen Gerichts.
Ja und Ja =)
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Moin,
vielleicht hab cih ein Brett vorm Kopf, wie würdet ihr es machen?
Ich habe 4 Verurteilte, es wurde wie folgt angeordnet:
"Die Angeklagten haben durch die Tat einen Betrag von 1170,00 € erlangt. In dieser Höhe wird die Einzeihung des Erlangten angeordnet."
Würdet ihr jetzt:
1. Pro Nase 1170,00/4= 292,50 € von jedem als Wertersatz anfordern.
2. Die Akte dem Richter vorlegen und bitten mitzuteilen ob hier Gesamtschuldnerschaft besteht und dies ggf. ergänzt werden sollte?
3. etwas ganz anderesGruß und Danke schonmal
ich würde wie 2. verfahren =)
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Wie im Klauselerteilungsverfahren ist ein Nachweis entbehrlich, soweit der Schuldner eine Tatsache zugesteht (→ § 726 Rn. 16, vgl. LG Düsseldorf DGVZ 1991, 39, beachte aber die zutreffende Anmerkung von Münzberg DGVZ 1991, 88 (88 f.)). In Erweiterung dieses Grundsatzes wird in der Rechtsprechung teilw. angenommen, dass auch die Vorlage des Originals einer privatschriftlich gegenüber dem Gläubiger abgegebenen Erklärung des Schuldners genügt (LG Stuttgart DGVZ 2007, 69 (70)); dies widerspricht allerdings dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Ein Nachweis ist zudem entbehrlich, soweit der dem Vollstreckungsorgan (insbesondere Prozessgericht) vorliegende Akteninhalt ausreichende Feststellungen zulässt (OLG Naumburg JurBüro 2002, 551 (552)).
(BeckOK ZPO/Ulrici, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 765 Rn. 3-5.2)hmpf??? Vll den Sch anschreiben und bitten, dies gegenüber dem Gericht zu bestätigen.
Letzteres scheidet jedenfalls aus. Ich kann ja schlecht den Schuldner vorab von der beabsichtigten Pfändung seiner Vermögenswerte informieren.
(Unabhängig davon dürfte der Wert der Schuldnererklärung gleich sein, egal ob diese gegenüber dem Gläubiger erfolgte oder - theoretisch - gegenüber dem Gericht.)
Ah stimmt...hab nicht an den verfahrensstand gedacht.
Ja hmmm dann.... unmöglich den Nachweis zu erbringen =D
Wenn du ne Lösung hast, gib mal bescheid. =)
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Genau, du musst da gar nichts mehr machen. Das macht das Vollstreckungsleitergericht dann. Du gibst eh keine Verfahren ab durch Beschluss. Das ist Richterzuständigkeit.
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Meine Antwort nochmal durchgelesen...vll ein bisschen unverständlich.
Also, für dich ändert das gar nichts, ob er aus dem Jugendvollzug genommen wird oder nicht.
Du wartest bis du eine Strafzeitbestätigung vom Vollstreckungsleitergericht (welches dann auch immer) bekommst und legst es dir dann auf Strafende auf Frist.
Wg 2/3, 1/2 oder was auch immer,...musst du gar nichts machen. -
Meines Wissens nach NEIN =)
Es geht immer darum, nach was für einem Recht jmd verurteilt wurde. Jugendrecht - AG-Zuständigkeit
Ob er nachträglich aus dem Jugendvollzug genommen wird, ist irrelevant. Er sitzt trotzdem noch eine Jugendstrafe ab. Die wird ja nicht in eine (Erwachsenen-)Freiheitsstrafe umgewandelt.Das ist also für den weiteren Ablauf völlig irrelevant für dich beim einleitenden AG =)
beim Vollstreckungsleitergericht haben sie vll Glück und können es an das evtl neue Vollstreckungsleitergericht abgeben =)
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Wie im Klauselerteilungsverfahren ist ein Nachweis entbehrlich, soweit der Schuldner eine Tatsache zugesteht (→ § 726 Rn. 16, vgl. LG Düsseldorf DGVZ 1991, 39, beachte aber die zutreffende Anmerkung von Münzberg DGVZ 1991, 88 (88 f.)). In Erweiterung dieses Grundsatzes wird in der Rechtsprechung teilw. angenommen, dass auch die Vorlage des Originals einer privatschriftlich gegenüber dem Gläubiger abgegebenen Erklärung des Schuldners genügt (LG Stuttgart DGVZ 2007, 69 (70)); dies widerspricht allerdings dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Ein Nachweis ist zudem entbehrlich, soweit der dem Vollstreckungsorgan (insbesondere Prozessgericht) vorliegende Akteninhalt ausreichende Feststellungen zulässt (OLG Naumburg JurBüro 2002, 551 (552)).
(BeckOK ZPO/Ulrici, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 765 Rn. 3-5.2)hmpf??? Vll den Sch anschreiben und bitten, dies gegenüber dem Gericht zu bestätigen.
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Das kenn ich auch nicht. Du hörst doch den BezRev als Vertreter der Staatskasse an.
Da must du dir keine Gedanken machen vorher.
Erstmal weschicken und danach mit allen Stellungnahmen entscheiden. -
Ich bin nicht ganz durchgestiegen, =D
aber wenn Drittschuldner die pfändbaren Beträge falsch berechnen, haben wir nichts damit zu tun. Das müssen die Gl. selbst mit denen verhackstücken, ggf. mit anwaltlicher Hilfe.P.s.: Wie können denn die unpfändbaren Beträge einmal dem einen und einmal dem andern Einkommen entnommen werden? Eigentlich sollten die unpfdb Beträge jedes Mal dem selben (beständigeren, höheren...) Einkommen entnommen werden.
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Als besondere Belastungen des Schuldners kommen ferner der besondere Umfang seiner Unterhaltsverpflichtung, etwa bei mehr als den durch § 850c berücksichtigungsfähigen Unterhaltsberechtigten oder besonderen für die Ausbildung, eine Heilbehandlung usw von Kindern aufzubringenden Mitteln in Betracht. Auch in den genannten Fällen bleibt eine individuelle Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners im Einzelfall erforderlich.
(MüKoZPO/Smid ZPO § 850f Rn. 6, beck-online)Ich hätte damit grundsätzlich kein Problem. Was sagt der Gläubiger?
Ich würde mir die Kosten nachweisen lassen und für den Monat erhöhen,wenn keine Belange des Gläubigers entgegenstehen.
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Seh ich grundsätzlich auch so.
Dem Anwalt sollte auf Grund des identischen Streitgegenstandes kein Mehraufwand gegeben sein.Ansonsten soll er begründen, warum ihm ein zusätzlicher anwaltlicher Mehraufwand für die eine Person entstanden ist.
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Regelsatzpauschale § 20 SGB II 409,00 €
+ 30 % aus Regelsatz Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätige 122,70 €
+ 20 % aus Regelsatz für berufsbedingte Aufwendungen (z.B.Fahrkosten) 81,80€
+ angemessene Miete 528,00€
+ angemessene Heizkosten 58,89 €
Summe alleinstehend 1200,39 €
Summen bei Nicht-Erwerbstätigen Alleinstehend 995,89 €Die Heizkosten haben wir von der bisherigen Berechnung übernommen. Welcher Betrag/Prozentsatz hier anzusetzen ist, war uns nicht bekannt.
Die Medikamentenkosten wurden nicht nachgewiesen. Es handele sich um Medikamente für Herz, Bluthochdruck und Diabetes.
Euer §850d - Betrag liegt über dem unpfändbaren Grundbetrag nach § 850c ZPO?
Na da haben die bevorrechtigten Gläubiger ja einen Vorteil =D