Beiträge von funkemariechen


    Ja und Ja =)

    ich würde wie 2. verfahren =)

    Wie im Klauselerteilungsverfahren ist ein Nachweis entbehrlich, soweit der Schuldner eine Tatsache zugesteht (→ § 726 Rn. 16, vgl. LG Düsseldorf DGVZ 1991, 39, beachte aber die zutreffende Anmerkung von Münzberg DGVZ 1991, 88 (88 f.)). In Erweiterung dieses Grundsatzes wird in der Rechtsprechung teilw. angenommen, dass auch die Vorlage des Originals einer privatschriftlich gegenüber dem Gläubiger abgegebenen Erklärung des Schuldners genügt (LG Stuttgart DGVZ 2007, 69 (70)); dies widerspricht allerdings dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Ein Nachweis ist zudem entbehrlich, soweit der dem Vollstreckungsorgan (insbesondere Prozessgericht) vorliegende Akteninhalt ausreichende Feststellungen zulässt (OLG Naumburg JurBüro 2002, 551 (552)).
    (BeckOK ZPO/Ulrici, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 765 Rn. 3-5.2)

    hmpf??? Vll den Sch anschreiben und bitten, dies gegenüber dem Gericht zu bestätigen.


    Letzteres scheidet jedenfalls aus. Ich kann ja schlecht den Schuldner vorab von der beabsichtigten Pfändung seiner Vermögenswerte informieren. :cool:

    (Unabhängig davon dürfte der Wert der Schuldnererklärung gleich sein, egal ob diese gegenüber dem Gläubiger erfolgte oder - theoretisch - gegenüber dem Gericht.)


    Ah stimmt...hab nicht an den verfahrensstand gedacht.

    Ja hmmm dann.... unmöglich den Nachweis zu erbringen =D

    Wenn du ne Lösung hast, gib mal bescheid. =)

    Meine Antwort nochmal durchgelesen...vll ein bisschen unverständlich.

    Also, für dich ändert das gar nichts, ob er aus dem Jugendvollzug genommen wird oder nicht.

    Du wartest bis du eine Strafzeitbestätigung vom Vollstreckungsleitergericht (welches dann auch immer) bekommst und legst es dir dann auf Strafende auf Frist.
    Wg 2/3, 1/2 oder was auch immer,...musst du gar nichts machen.

    Meines Wissens nach NEIN =)

    Es geht immer darum, nach was für einem Recht jmd verurteilt wurde. Jugendrecht - AG-Zuständigkeit
    Ob er nachträglich aus dem Jugendvollzug genommen wird, ist irrelevant. Er sitzt trotzdem noch eine Jugendstrafe ab. Die wird ja nicht in eine (Erwachsenen-)Freiheitsstrafe umgewandelt.

    Das ist also für den weiteren Ablauf völlig irrelevant für dich beim einleitenden AG =)

    beim Vollstreckungsleitergericht haben sie vll Glück und können es an das evtl neue Vollstreckungsleitergericht abgeben =)

    Wie im Klauselerteilungsverfahren ist ein Nachweis entbehrlich, soweit der Schuldner eine Tatsache zugesteht (→ § 726 Rn. 16, vgl. LG Düsseldorf DGVZ 1991, 39, beachte aber die zutreffende Anmerkung von Münzberg DGVZ 1991, 88 (88 f.)). In Erweiterung dieses Grundsatzes wird in der Rechtsprechung teilw. angenommen, dass auch die Vorlage des Originals einer privatschriftlich gegenüber dem Gläubiger abgegebenen Erklärung des Schuldners genügt (LG Stuttgart DGVZ 2007, 69 (70)); dies widerspricht allerdings dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Ein Nachweis ist zudem entbehrlich, soweit der dem Vollstreckungsorgan (insbesondere Prozessgericht) vorliegende Akteninhalt ausreichende Feststellungen zulässt (OLG Naumburg JurBüro 2002, 551 (552)).
    (BeckOK ZPO/Ulrici, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 765 Rn. 3-5.2)

    hmpf??? Vll den Sch anschreiben und bitten, dies gegenüber dem Gericht zu bestätigen.

    Ich bin nicht ganz durchgestiegen, =D
    aber wenn Drittschuldner die pfändbaren Beträge falsch berechnen, haben wir nichts damit zu tun. Das müssen die Gl. selbst mit denen verhackstücken, ggf. mit anwaltlicher Hilfe.

    P.s.: Wie können denn die unpfändbaren Beträge einmal dem einen und einmal dem andern Einkommen entnommen werden? Eigentlich sollten die unpfdb Beträge jedes Mal dem selben (beständigeren, höheren...) Einkommen entnommen werden.

    Als besondere Belastungen des Schuldners kommen ferner der besondere Umfang seiner Unterhaltsverpflichtung, etwa bei mehr als den durch § 850c berücksichtigungsfähigen Unterhaltsberechtigten oder besonderen für die Ausbildung, eine Heilbehandlung usw von Kindern aufzubringenden Mitteln in Betracht. Auch in den genannten Fällen bleibt eine individuelle Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners im Einzelfall erforderlich.
    (MüKoZPO/Smid ZPO § 850f Rn. 6, beck-online)

    Ich hätte damit grundsätzlich kein Problem. Was sagt der Gläubiger?

    Ich würde mir die Kosten nachweisen lassen und für den Monat erhöhen,wenn keine Belange des Gläubigers entgegenstehen.

    Euer §850d - Betrag liegt über dem unpfändbaren Grundbetrag nach § 850c ZPO?
    Na da haben die bevorrechtigten Gläubiger ja einen Vorteil =D