Eine Vorabgenehmigung beinhaltete bei mir sicher das Grundstück, das wäre nicht das Problem. Das Problem wäre eher, dass ich ganz sicher nicht einfach mal "den Verkauf des Grundstücks Flst. 123" genehmige, sondern eher "den in der Anlage enthaltenen Kaufvertrag, auf den hiermit Bezug genommen wird", denn sonst könnte ich mir die Prüfung der Vertragskonditionen gleich ganz sparen. Unpraktische Folge wäre, dass jeder, der künftig damit zu tun bekommt, einigen Lesestoff beim Vergleich zwischen genehmigter Fassung und abgeschlossener Fassung bekommt.
Beiträge von Andreas
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Soweit die Theorie. Wenn sie das Ersuchen hier vorlegen, muss ich auch sagen, was Sache ist. So haben sie halt vorher nachgefragt …
Und das Grundbuchamt hat schon ein wenig Interesse daran, das zu lösen, denn wie diese Vermerke dereinst ins Datenbankgrundbuch gelangen sollen, ist mir schleierhaft.
Eine Option wäre natürlich, wenn die Eigentümer jetzt einfach die Eintragung bewilligen und die Behörde um Löschung der Vermerke ersucht.
Wenn aber die Eigentümer nicht mitspielen?
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Wir haben hier etwas ältere Vermerke über Enteignungsverfahren ("Verfahren zur Zwangsbelastung mit einer Dienstbarkeit") im Grundbuch, Nachdem wir mal nachgefragt hatten, ob die noch relevant seien und ob man die nicht mal löschen könnte, kam als Antwort, sie seien noch relevant, und man wolle nun den Endzustand (in Form der Eintragung einer Dienstbarkeit) eintragen lassen.
Problem: Dieser Endzustand ist jahrelang verschlafen worden. Dem Ersuchen, das die Behörde nun stellen würde, müssten auch Enteignungsbeschluss und Ausführungsanordnung beigefügt werden. Dies ist laut Behörde indes nicht mehr möglich, weil diese Unterlagen längst vernichtet worden sind.
Wie geht es jetzt weiter? Augen zu und durch? Neues Enteignungsverfahren?
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... dass diese Rangbestimmung im Zuge der Teilung eine notwendige Angabe ...
Echt jetzt? Ich war ja der Ansicht, wenn es keine Rangerklärung gibt, haben die beiden Teile eben Gleichrang ... ?
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Die anderen, nun vorhandenen Rechte können eigentlich nur mit Willen der AV-Berechtigten oder aufgrund eines gegen sie selbst wirksamen Titels eingetragen worden sein ...
Andererseits sollte es dem Fiskus aber auch nicht schwer fallen, die Löschung selbst zu bewilligen.
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Das hast Du ja versucht. Damit ist das erledigt. Ich tät nicht drei mal damit ankommen. Ich tät jetzt zurückweisen, und dann werden wir sehen, was das OLG sagt. Und wenn das OLG darauf besteht, dass das eingetragen wird - bitte …
Wenn Du willst, können wir eine etwaige Nichtabhilfebegründung ja hier noch mal durchsprechen.
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Ohne die Entscheidung jetzt mehr als nur überflogen zu haben, stellt sich ja doch die Frage, ob ein Erbschein den Numerus clausus des Sachenrechts aushebeln kann. Und das Sachenrecht sagt, dass es die im Erbschein verlautbarte Eigntumsstellung nicht gibt.
Ich meine, wir dürfen uns nicht so sehr darauf konzentrieren, ob wir den Erbschein überprüfen (was wir nicht dürfen), sondern ob das, was darin verlautbart wird, hinreichend bestimmt bzw. im vorliegenden Fall eintragbar ist. So nach dem Motto: Keine Ahnung, ob der Erbschein stimmt oder nicht, aber das Ergebnis ist nicht eintragbar.
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Ich würde es gleichwohl beanstanden und es dem OLG überlassen zu klären, ob Bindung an den Erbschein bedeutet, dass das Grundbuchamt etwas nicht Mögliches einträgt.
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Der Richter ist unser Direktor und damit Verwaltung deswegen bin ich etwas stutzig geworden
Dann juckt Dich das nur, wenn Du zufällig auch Geschäftsleiterin bist.Wobei selbst dann die Frage ist, ob das (eher nicht) der GL oder (eher) der Direktor bzw. derjenige, der im Falle einer Befangenheit drankommt, zu entscheiden hat.
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Ich wärme das mal auf. Hier schreibt gerade ein Steuerberater, er schlage sich selbst als Ergänzungspfleger vor. Wer oder was ihn dazu veranlasst hat, weiß ich nicht, ich nehme an, ein Auftrag der Eltern.
Wenn er von den Eltern beauftragt ist, den Vertrag (mit-)auszuarbeiten, kommt er als Ergänzungspfleger für die Kinder vermutlich eher nicht mehr in Betracht? Oder wonach sollte ich jetzt fragen?
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Ich fände es eine Überlegung wert, ob man auf den Zwang zur Registrierung der GbR dann verzichtet, wenn die GbR ohnehin nur noch veräußert oder löscht - wie in § 40 GBO. Das könnte die Problematik bei der einen oder anderen Ehegatten-GbR auch etwas entschärfen. Diese GbR würde ohnehin nur für einen denkbar kurzen Moment im Register einen Sinn ergeben.
Das müsste der Gesetzgeber bei den Übergangsbestimmungen aber entsprechend formulieren.
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Wenn der Grundstückseigentümer das so bewilligt hat, kommt eine "notwendige Teilung" in Betracht, die dann auf der Basis des Eigentümerantrags (der die Teilung voraussetzt) gleich mit gemacht wird.
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Das liegt aber nicht an mir, sondern an dem netterweise vorliegenden Berichtigungsantrag.
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Jedenfalls haben wir jetzt einen Antrag des Vaters auf Grundbuchberichtigung (= Löschung der falschen Hypothek) sowie Eintragung der richtigen Hypotheken. Ein Amtswiderspruch würde sich mit dem Vollzug dieses Antrags erübrigen, so dass es auf die Berechtigung der Mutter nicht mehr ankommt.
Ich würde die Mutter dazu anhören und dann voraussichtlich wie beschrieben verfahren. Und wenn Du die Akte einfach bei Dir behälst, bis das erledigt ist, wird auch nichts passieren (oder besteht Gefahr, dass ein Kollege so etwas an sich nimmt?), der Amtswiderspruch (für den es nicht auf einen Antrag ankommt) mithin nicht notwendig sein.
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Schau mal im Schöner/Stöber nach, ich meine, danach geht öffentlich beglaubigte Amtsannahme durch den TV sowie Nachweis (= Bestätigung des Nachlassgerichts) des Zugangs beim Nachlassgericht.
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Ich hätte kein Problem damit. Sonst müssten wir ja konsequenterweise bei jedem einzelnen Grundstück eine gesonderte Vormerkung eintragen. Und berechnen. Ich glaube kaum, dass das haltbar ist.
"Auflassungsvormerkung bezüglich einer Teilfläche sowie bezüglich eines 1/4 Miteigentumsanteils an einer weiteren Teilfläche für …"
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Ich würde ihn bitten, nun die Zwischenverfügung zu erledigen oder Beschwerde einzulegen.
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Wie Ivo. Bekommt man so schon nicht immer mit, dass mal wieder verlängert wurde, so wird das mit Beteiligung eines anderen Gerichts endgültig zum Lotteriespiel. Wir haben gute Erfahrungen damit gemacht, die Verfahren beisammen zu lassen - so gut, dass wir die rechtspflegerische Geschäftsverteilung dahin angepasst haben, dass Vormundschafts- und Pflegschaftsakten immer in der Geschäftsstelle verbleiben, die auch das Richterverfahren hat (auch wenn das hier bei den Umgangspflegschaften keine Rolle mehr spielt, weil die ja keine Arbeit machen).
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Als Familienrechtspfleger, der ein Verfahren wg. § 1640 BGB am Laufen hat und zu dem der Verpflichtete ebendiese Frage gestellt hat. Wie gesagt, in Zahlen rechne ich das ohnehin nicht aus.
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Dito. Wer auch immer in der Vergangenheit das Problem verursacht haben mag, heute liegt das Flurstück im Amtsgerichtsbezirk des Nachbar-Grundbuchamts, womit die zuständig sind, das Problem zu lösen.