Beiträge von Andreas

    Ohne die Bewilligung wird man nicht viel sagen können, weil zunächst zu klären ist, ob die (alle) Ansprüche auf Lebenszeit beschränkt sind (Stichwort Grabpflegekosten o.ä.).

    Sind alle Ansprüche auf Lebenszeit beschränkt, so ist mangels im Grundbuch eingetragenen Widerspruchs gegen die Löschung diese unter Vorlage der Sterbeurkunde möglich, weil ein Jahr seit dem Tod vergangen ist (Umkehrschluss aus § 23 I 1 GBO).

    In einem Verfahren ist eine berufsmäßige Ergänzungspflegerin bestellt worden. Ihre Kosten sind unstreitig in einer Gebührenfestsetzung gegen das Kind festgesetzt worden, weil die Forderung seinerzeit nicht gleich realisierbar war (konfliktträchtige Erbauseinandersetzung).

    Nun sind zwei Jahre vergangen, und die konfliktreiche Erbauseinandersetzung bleibt konfliktreich und geht nicht vonstatten. Die Ergänzungspflegerin beantragt nun die Auszahlung ihrer Kosten aus der Staatskasse.


    1. Kann man hier überhaupt davon sprechen, dass das Kind mittellos ist? Laut Palandt springt die Staatskasse auch dann ein, wenn das Kind zwar an sich nicht mittellos ist, aber die Mittel für die Vergütung erst im Wege der gerichtlichen Geltendmachung erlangen kann. Ich würde den Fall hier so sehen. Soweit die Staatskasse dann ausgezahlt hat, geht der Anspruch auf sie über, wird die damalige Festsetzung also via teilweiser Rechtsnachfolgeklausel zu ergänzen sein.

    2. Allerdings würde die Ergänzungspflegerin dann "nur" 33,50 €/Stunde nebst Auslagen erhalten.

    Meinungen?

    Abzuchecken wäre vielleicht (weil nicht erwähnt), ob das die erste Pflegschaft des berufsmäßigen Umgangspflegers ist. Dann dauert diese Verpflichtung nämlich länger als eine Minute. Auch bei denen, die an unserem Gericht neu sind, nehme ich mir mehr Zeit.

    Ich würde mich sogar ganz schlicht auf § 750 ZPO zurückziehen. Die Ltd. ist nicht eingetragener Eigentümer. Ob statt dessen oder daneben noch jemand anderes haftet, mag im Erkenntnisverfahren oder im Klauselverfahren geprüft werden, aber wohl eher nicht vom Vollstreckungsorgan. Schon in erheblich einfacheren Fällen (z. B. Erbfolge) geht ohne Titel bzw. Rechtsnachfolgeklausel nichts. Warum sollte es hier plötzlich möglich sein? Auf die Folgen des Brexit und was da wann passiert würde ich daher gar nicht eingehen, ebensowenig auf den Inhalt des Handelsregisters.

    Ob Du die AV löschen kannst, hängt von der genauen Formulierung ab, wie die Löschungsbewilligung und die Konditionen drumherum gestaltet worden sind. Solange wir die nicht kennen, können wir nichts Genaues sagen. Vielleicht stellst Du den Wortlaut der Bewilligung und der Konditionen, wann und wie sie verwendet werden soll, mal ein?

    Die eidesstattliche Versicherung hilft dabei in keinem Falle weiter, mit der brauchst Du Dich nicht zu beschäftigen. Entweder es geht aufgrund der Bewilligung, oder es geht mit einer Klage weiter.

    Ich würde den Geschäftswert auf 40.000 € festsetzen und die Berechnung dann nach der Pflegschaftsgebühr aus 40.000-25.000 € vornehmen.

    (Wenn ich mir etwas wünschen dürfte, würde ich die Vergleichsrechnung ganz abschaffen und statt dessen lieber eine 0,2 Gebühr (oder was auch immer) aus dem Wert festlegen.)

    Auf einen Kuhhandel würde ich mich nicht einlassen wollen. Ich beanstande Passi in einem Vertrag ja nicht aus Spaß, sondern weil sie meiner Ansicht nach so nachteilig für das Kind sind, dass ich den Vertrag deswegen nicht genehmigen kann. Wenn die Passi also nicht dahin geändert werden, dass meine Bedenken gegenstandslos werden (oder dies auf andere Weise geschieht), bleibt mir konsequenterweise nur die Ablehnung. Dann muss halt ggf. das OLG entscheiden.

    Ob dadurch Fördergelder flöten gehen, ist mir erst mal ziemlich egal. Wenn die Leute mit dem Argument kommen, würde ich nachfragen, was sie denn bisher gemacht haben, um Deine Bedenken auszuräumen.

    Die Frage ist, ob man das Problem nur als Feststellung des zu belastenden Gegenstands nach § 28 GBO versteht, auch wenn die Behebung mit einer weiteren Bewilligung erfolgt, oder man zu dem Ergebnis kommt, weil die Bezeichnung nach § 28 GBO fehlt, liegt überhaupt keine wirksame Bewilligung vor.


    Letzteres geht mir allerdings zu weit. Ich denke da an die Teilflächenverkäufe, wo die Bewilligung regelmäßig mit einer ca.-Fläche erfolgt und später nur noch eine Feststellung des Pfandgegenstands nachgeschoben wird. Größer als in diesen Fällen kann das vorliegende Problem nicht sein.

    Wir wurden irgendwann darauf hingewiesen, dass sich der Umfang der Tätigkeit ggf. auch durch Auslegung ermitteln lasse.

    Seit die Auslegung dann überhand genommen hat, wollen wir von den Richtern wenigstens eine Aussage, für welche Verfahren / Verfahrensgegenstände der Beistand bestellt ist/war.

    In der Sache würde ich auch zu nur einer Angelegenheit tendieren. Wären es zwei, könnte ich mit der gleichen Logik im Umgangsverfahren, das sich zunächst nur mit den Umgangszeiten beschäftigte, für die spätere Diskussion um den Umgangspfleger auch gleich extra auszahlen … eher: Nein!

    Es wird schon klar sein müssen, welcher Betrag wohin verteilt wird, damit hinterher ermittelbar ist, welche Hypothek durch Zahlung worauf zur Eigentümergrundschuld geworden sein wird. Das ist aber eine allgemeine Frage, mit der Besonderheit hat das nichts zu tun, dass die Kinder irgendwann mal 18 werden. Einzutragen ist jetzt die Prozessstandschafterin, nachdem entsprechend tituliert ist, und bei der verbleibt es später auch erst einmal. Nur nach der eingetragenen Prozesstandschafterin richtet sich die Hypothekarseigenschaft, sonst nach nix. Auch wenn die Kinder dann schon 50 sind. Der Insolvenzverwalter, der als Prozessstandschafter als Hypothekar eingetragen wird, bleibt es ja auch, egal ob er danach noch Insolvenzverwalter ist, egal ob er überhaupt noch arbeitet oder verstirbt. Die Hypothek ist in solchen Fällen via Abtretung oder Erbnachweis auf die Rechtsnachfolger des Insolvenzverwalters als Prvatperson - als die er ja im Grundbuch eingetragen ist - umzuschreiben. Bei der Mutter kann nichts anderes gelten.