Beiträge von Andreas

    @oL Ich würfle normalerweise gar nicht... aber so was passiert, wenn die Antworten immer allgemeiner werden :oops: ...

    Aber wie ist denn das, wenn das als Bestandteil zugeschriebene Teilchen ebenfalls mit Grundpfandrechten belastet ist? Die müssen doch erstreckt werden? Dann geht die Rangfolge nämlich über Kreuz, wenn nicht gleichzeitg am Rang etwas geändert wird.

    Fazit: Die Frage mit der Verwirrung oder Nicht-Verwirrung ist nicht in zwei oder drei Sätzen erklärt. Problematisch sind aber i.d.R. Grundpfandrechte und Erbbaurechte. Dann bleibt eigentlich nur, anhand eines konkreten Falles nachzufragen.

    @Gerd
    Zu Deinen Beispielen (nach meiner Auffassung):
    a) Nein, weil III/6 rechtsgeschäftlich erstreckt werden muss. Wenn es mit dem III/4 am Hauptgrundstück identisch ist, gibt es aber kein Rangproblem. Wenn es ein anderes Recht ist, wird Verwirrung zu besorgen sein.
    b) Nein, weil auch hier zumindest ein Grundpfandrecht erstreckt werden muss und dann - egal wie herum zugeschrieben wird - an den einzelnen Teilen verschiedene Rangverhältnisse bestünden.

    Folgender Fall:

    Im November 2003 wurde aufgrund einer notariellen Urkunde eine Zwangssicherungshypothek am Grundstück des E für den G eingetragen.

    Im September 2004 wurde diese Zwangssicherungshypothek von G an Z (= Ehefrau des G) abgetreten bzw. die Abtretung eingetragen.

    Im Januar 2005 erkannte das LG, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil unzulässig ist.

    Normalerweise wird die Hypothek dadurch Eigentümergrundschuld. Aber wie ist das hier nach der Abtretung? Titelumschreibung? Löschungsbewilligung des Z (was dieser übrigens unter Hinweis auf das LG-Urteil verweigert)? Wie kommt der E zur Löschung der Hypothek?

    Auf die Schnelle:

    § 21 Abs 2 Nr. 2 InsO kennt mehrere Möglichkeiten:
    allgemeines Verfügungsverbot oder
    Zustimmungspflicht des vorl. Ins.verw. zur Wirksamkeit von Verfügungen

    Ausgehend davon, dass ein allgemeines Verfügungsverbot vorliegt:
    Hierbei gelten gemäß § 24 I InsO die §§ 81, 82 InsO entsprechend, was m. E. wegen § 81 I 1 InsO bedeutet, dass entweder die Verfügung unwirksam ist oder aber ein Fall des § 892, 893 BGB vorliegen müsste, damit sie doch noich wirksam würde (letzteres ist umstritten: Darf das GBA zum gutgläubigen Erwerb verhelfen?).

    M. E. sind die Sicherungshypotheken daher nicht eintragbar.

    Die Rangfolge ist in § 1131 BGB nur für einen einzigen Fall geregelt, nämlich wenn das Hauptgrundstück mit Grundpfandrechten belastet ist und die als Bestandteil zugeschriebene Fläche ebenfalls belastet ist.
    Die Vorschrift regelt jedoch nichts
    - für den Fall der Vereinigung
    - für den Fall, daß Rechte vom zugeschriebenen Teil auf das Hauptgrundstück erstreckt werden,
    völlig abgesehen davon, dass es von der Art des Rechts abhängt, ob Teilflächen überhaupt belastet sein können.
    Zudem werden die Grenzen, ab denen Verwirrung zu besorgen ist, verschieden betrachtet; denn was heißt "dass der Grundbuchstand erst nach längerem Überlegen klar wird", wenn nach der dritten Bestandteilszuschreibung oder Vereinigung Dienstbarkeiten nur an (verschiedenen) Teilflächen lasten? Je höher die Gerichtsinstanz, desto mehr Zeit zur Beurteilung des Falles, was dazu führt, dass Verwirrung mit steigender Instanzenhöhe immer seltener zu besorgen ist.

    Im Mahnverfahren kann jeder behaupten, was er will (gut, fast alles). Ohne Widerspruch wird via Vollstreckungsbescheid tituliert, das ist schließlich Sinn und Zweck des Mahnverfahrens. Das gilt aber meines Wissens nicht ohne weiteres für die Kosten des Verfahrens, zu denen ja auch die Anwaltskosten gehören (Zöller/Vollkommer ZPO § 691 Rn 1c; Musielak/Voit ZPO § 691 Rn 2: "Hinsichtlich geltend gemachter Verfahrenskosten ist der Rechtspfleger oder der gegebenenfalls landesrechtlich bestellte Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (vgl. § 689 Rn. 2) zwar zur http://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…&words=Kos#hit7Prüfunghttp://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…&words=Kos#hit9 verpflichtet, bei unrichtiger Berechnung wird der Mahnantrag aber nicht zurückgewiesen, sondern es werden die http://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…&words=Kos#hit8Kostenhttp://rsw.beck.de/bib/bin/show.a…words=Kos#hit10 abweichend vom Antrag festgesetzt."

    Die Verfahrensgebühr fällt unproblematisch an. Das Anfallen der Terminsgebühr dürfte im Mahnverfahren in den seltensten Fällen überprüfbar sein. Ich habe auch keine Lösung parat, wie das Mahngericht damit umgehen soll (wir haben hier keins mehr).

    @Manfred:
    Wenn man die Frage auf eine gesonderte Kostenfestsetzung am Streitgericht verlagert (nicht gerade verfahrensökonomisch), ist es dort im H-Verfahren auch nicht überprüfbar. Im Kostenfestsetzungsverfahren (eben H-Verfahren) höre ich an, wenn kein Einwand kommt, setze ich fest; wenn bestritten wird, werde ich nur festsetzen können, wenn das Entstehen der Gebühr nachgewiesen werden kann :wechlach: . Ergo wird dann i. d. R. nur das streitige Verfahren übrig bleiben.
    Übrigens: § 699 III 1 ZPO? Wo ist da Platz für einen KFB?

    @rakumi: Da ergab sich aber doch die Einigung aus den Akten?

    Meine Hauptkritik am RVG bezieht sich nicht darauf, dass ein Anwalt Gebühren erhält; das ist in Ordnung. Ich will natürlich auch nicht behaupten, es gäbe keine Fälle, in denen die Terminsgebühr auch nach logischem Verständnis anfällt. Aber die Art und Weise, wie durch das Gesetz die Terminsgebühr relativ locker zur Verfahrens-Ergänzungsgebühr werden kann, finde ich seltsam. Da hätte ich eine höhere Verfahrensgebühr ehrlicher gefunden.

    Auch wenn's nicht zum Thema gehört:
    Anti-Anwalts-Stimmung? Man kann nie alle über einen Kamm scheren - es gibt auch viele gute Anwälte. Ich finde es aber bezeichnend, wie viele Anwälte Fristen versäumen (schaut mal auf die Homepage vom BGH unter den Entscheidungen, wo sich verblüffend viele mit Fristenversäumnissen beschäftigen), wie viele es schaffen, Anträge auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken zu stellen, ohne auch nur einen Gedanken daran zu verschwenden, dazu wenigstens die drei Paragraphen in der ZPO oder den schon vorliegenden Grundbuchauszug durchzulesen (Stichworte Verteilung/Mit-/Gesamthandsanteil) und wie häufig in Kostenfestsetzungsachen Behauptungen unter schon fast böswilliger Leugnung höchstgerichtlicher Rechtssprechung aus dem Jahre 2002 (also nicht eben noch unbekannt) aufgestellt werden. Aus meiner Anwärterzeit erinnere ich mich an etliche Schreiben von Anwälten, mit denen völlig haltlose Anträge nach § 30a ZVG gestellt wurden. Von anderen Abteilungen höre ich auch nachdenkliche Sachen, da kann ich aber nicht so mitreden. Da können schon so Gedanken kommen...

    @ Kai: Ich bin Rechtspfleger geworden, bevor das RVG kam.

    Leider kann ich auch dann nicht feststellen, ob die Terminsgebühr angefallen ist, wenn das Mahnverfahren hinterher als H-Verfahren bei mir landet.

    Wir argumentieren zumindest in Streitfällen, dass der Anfall der Terminsgebühr bei diesen außergerichtlichen Besprechungen aus der Akte nicht nachweisbar ist und per Zivilprozess geltend gemacht werden muss. Bislang haben wir uns noch keine Beschwerde deswegen eingefangen. Allerdings meine ich, dass das daran liegt, dass viele Anwälte das Kleingedruckte in den Vorbemerkungen noch gar nicht registriert haben.

    Böse Zungen behaupten, die Terminsgebühr könne schon anfallen, wenn sich die beiden Anwälte zufällig im Supermarkt treffen und über den Fall reden. Wahrscheinlich ist das auch so.

    Das RechtanwaltsVersorgungsGesetz würde wahrscheinlich von jedem Zivilgericht in der Luft zerrissen werden, wenn es als Vertrag mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen daherkäme. Allein die Tatbestände durch Vorbemerkungen auszuweiten - statt in den VV's selbst - ist eine Frechheit.

    Ich habe da noch einen "älteren" Kommentar zum BauGB, in welchem bei § 20 BauGB folgendes geschrieben steht (Auszug):

    "Die Teilungsgenehmigung kann unter Auflagen erteilt werden ...Die Auflage ist als Nebenbestimmung dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung nach § 20 Abs 1 vorliegen und durch die Auflage die Versageungsgründe ausgeräumt werden können. Als Auflagen kommen Gebote oder Verbote an den Käufer in Betracht, die sich auf die Durchführung des Bauvorhabens beziehen. Die befristete oder bedingte Erteilung der Genehmigung ist dagegen unzulässig. Das gilt z. B. für eine "Auflage", die die Genehmigung selbst in Frage stellt und von weiteren Ereignissen oder Vorgängen abhängig macht; hierdurch würde der Grundstücksverkehr unzumutbar beeinträchtigt (BVerwG, NJW 1966, 1830/1831). Eine Teilungsgenehmigung, die mit der Einschränkung erteilt wird, daß die Bebaubarkeit des zum Zwecke der Bebauung erworbenen Grundstücks vom Zuerwerb einer weiteren Fläche abhänge, ist keine (selbständig anfechtbare) Auflage, sondern eine zumindest vorläufige Ablehnung des Genehmigungsantrags und damit keine Nebenbestimmung des Verwaltungsakts (BVerwG aaO). Das gleiche gilt z. B. für Bestimmungen, das Grundstück in anderer als in der beantragten Weise zu teilen oder das zum Zwecke der Bebauung zu teilende Grundstück nicht zu bebauen."
    (Battis/Krautzberger/Löhr/Krautzberger BauGB 7. Aufl. 1999, § 20 Rn. 10)

    Unter der Prämisse, dass diese Grundsätze auf die NBauO ebenso anwendbar sind, würde ich sagen:
    - Eine Bedingung kann es nicht sein, da man sonst die Genehmigung als solche vergessen kann.
    - Man kann also streiten, ob eine Auflage oder überhaupt eine Genehmigung vorliegt. Ich tendiere zur Auflage. Dann würde uns das alles nicht interessieren und wir könnten das eintragen (Grundstück 1 an Adam allein, meine ich). Allerdings...
    - ... um da ungeschoren herauszukommen, würde ich mich auf diese Diskussion gar nicht einlassen, sondern die Auflassung an Adam und Eva verlangen, so dass die (eigentlich ja auch beabsichtigte) Vereinigung möglich ist. Das würde ich notfalls auch mit dem Hinweis verbinden, dass es - unabhängig von der Rechtslage - ohnehin dem ursprünglichen Willen entspricht und den Beteiligten mit einer unsicheren Rechtslage ja nicht geholfen ist; das gibt nur Scherereien (auch für die Beteiligten).

    Nägel mit Köpfen - und im Grundbuch herrscht Ruhe.

    Die automatische Berichtigung des ALB funktioniert bei uns (SOLUM-STAR 2.16) eigentlich in 95% aller Fälle problemfrei. Es ist den Rechtspflegern im Regelfall auch egal, an bestimmte Bausteine gebunden zu sein. Mit dem Vollzug ist bei uns vereinbart, stets Bausteine mit ALB-Rückmeldung zu verwenden (wenn es sie gibt). Wenn es Probleme gibt, rührt sich der ALB-Viewer automatisch, und dann kann man nachprüfen, was los ist, muss vor allem nicht Name und Adresse von Hand eingeben.

    Blöd ist aber, dass seit 2.16 Eingaben wie 1a, b in Abt.I unerwünscht sind. Dort wäre es uns egal (hat auch Vorteile bei großen wie Garagenblättern), aber in Abt.III ist die Spalte 2 leider so eng, dass es für "Abt.I/1a" exakt reicht, für "Abt.I/1.1" also leider nicht mehr. Schaut besch...eiden aus.

    Bei uns sind Direkteingaben im ALB möglich. Hinterher muss dann allerdings die IBS/Fachgruppe (früher der Systemverwalter) den Datenbankimport händisch machen.

    Adressenänderungen werden in der Regel über das Wohnungsblatt gemacht.

    Aufpassen sollte man allerdings bei VN/FN: Es gibt bei mehreren in einem Fall nur dann keine Probleme, wenn ich den ersten inklusive ALB-Rückmeldung abgeschlossen habe und dann erst den zweiten mache. Es spielt hierbei keine Rolle, ob sie inhaltlich etwas miteinander zu tun haben. Zwei gleichzeitig bearbeiten verkraftet das System einfach nicht. :mad: Reparieren kann das die IBS/Systemverwalter aber schon.

    Ebenfalls aufpassen muss der Rechtspfleger, wenn nur ein Mit-/Gesamthandeigentümer ausgewechselt wird ("Anstelle von"). Wenn man aber das Kästchen "Anstelle von" dazuklickt und ehemaliger Anteil, laufende Nummer und ggf. Rechtsverhältnisse und Miteigentumsanteil ("- zu 1/2 -") blau sind (sprich: alle wichtigen Variablen gefüllt sind), kann es schlimmstenfalls zu einer Fehlermeldung kommen.
    Tipp: Wenn's trotzdem passiert (war hier auch einige Male): Sofort nach der ALB-Rückmeldung IBS/Systemverwalter anrufen. ;) An das Vermessungsamt werden die Daten nämlich erst später, i.d.R. erst abends/in der Nacht weitergegeben, man kann also mit deren (noch richtigen) Daten den hiesigen (völlig falschen) Stand wieder überschreiben. Fragt mich aber nicht wie, das macht hier alles die IBS/Arbeitsgruppe.

    Manche Dinge (Erbanteilsübertragung zu Bruchteilen in mehrfachen Erbengemeinschaften) sind programmtechnisch auch nur mit einem so irrsinnigen Aufwand standardisierbar, dass man's halt gelassen hat. Dem Erfindungsreichtum mancher Eigentümer(gemeinschaften) wird kein Computerprogramm der Welt Herr werden. Da muss der Vollzug dann halt von Hand nacharbeiten.

    Probleme gibt es auch bei der späteren Änderung bestehender Aufteilungsakte (Wohnungseigentum, Weganteile und so, aber auch VN-Vollzug bei Wohnungseigentum oder Erbbaurecht). Da muss immer von Hand nachgearbeitet werden. Das ist in der Tat etwas schwach.

    Die automatische ALB-Rückmeldung finden wir - nach dem üblichen Ärger, den man in der Eingewöhnungsphase hat - insgesamt sehr gut, wenngleich jedem klar ist, dass das Personal dadurch sinken wird.

    Typisch schwachsinnig und fernab der Praxis finde ich da eher die Kleinigkeiten:
    Diakritische Zeichen (é, è, ñ, č, ğ, ş usw) kann ich zwar im Grundbuch eintragen (auch wenn ich gelegentlich etwas tricksen muss), im ALB beisst's aber aus.:wall:
    Ebenso haben die Programmersteller und -änderer bis heute nur sehr mäßig registriert, dass es Eigentümer mit Wohnsitz im Ausland gibt. Deren Adressen passen manchmal um's Verrecken nicht in die Vorgabemasken (vor allem Postleitzahlen, die Buchstaben beinhalten - Niederlande, Großbritannien u. a.).:behaemmer
    Überhaupt unbekannt sind andere Sachen wie belgische oder französische Ehepaare, wo sie nicht x, geb. y heißt, sondern y, verheiratete x. Da hilft nur noch ein Baustein ohne ALB-Rückmeldung, im ALB funktioniert diese Eingabe gar nicht.:gruebel:
    Auch für Firmen sind die Masken manchmal viel zu kurz. Die DSL Bank - Ein Geschäftsbereich der Deutsche Postbank etc. markiert etwa die Schmerzgrenze.:frustrier

    Meines Wissens wird das aber alles nicht mehr geändert. Es folgt noch 2.17 (elektronische Vollzugsmitteilung), danach geht's irgendwann mit - wie auch immer gearteten - Datenbankgrundbuch weiter.

    Solche Geschichten (das mit weiteren Teilungsgenehmigungen) sind mir von hier völlig unbekannt. Mit Wegfall des § 20 BauGB ist die Geschichte für uns passé.

    Einfach erstaunlich, was den einzelnen Bundesländern so alles einfällt. Ich will jetzt natürlich nicht so tun, als ob Bayern da völlig einfallslos wäre ...
    :sagnix:

    Ob wir's gut haben? Vielleicht. Mein größtes WE umfasste 216 Einheiten, mein kleinstes 2. Flurbereinigungen, Umlegungen, vereinfachte Umlegungen etc. sind zwar nicht gerade Alltag, aber auch keine Fremwörter. So ist das halt zwischen Großstadt und ländlichem Voralpenraum.

    Auch § 19 BauGB regelt, dass bestimmte Grundstücksteilungen genehmigungspflichtig sind. Mit Wirkung vom 20. Juli 2004 ist jedoch § 20 BauGB entfallen, so dass die Teilungsgenehmigung vom Grundbuchamt nicht mehr zu prüfen ist (LG Traunstein Rpfleger 2005, 187 mit Gegenmeinung Wiessatty Rpfleger 2005, 310; LG Darmstadt Rpfleger 2005, 82; LG Münster Rpfleger 2005, 138). Ich habe auch nichts gefunden, was eine andere Regelgung durch die Bundesländer überhaupt möglich machen könnte. Eine solche Pflicht des Grundbuchamts sieht m. E. auch die NBauO (konsequenterweise) nicht vor (zumindest kann ich da nichts finden).
    Das ist die Sichtweise eines südbayerischen Rechtspflegers. Vielleicht gibt's in Niedersachsen noch irgendetwas, was ich da übersehen habe?

    Das LG München II hat am 30.9.2005 u. a. festgestellt, dass - unter Berufung auf den BGH - der Verweis auf eine dem Titel beigefügte Eigentümerliste nunmehr genügt. Nachdem es sich nicht weiter damit beschäftigt, ob die Entscheidung des BGH auch für Altfälle (in denen im Titel noch die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer aufgelistet sind) gilt, sondern schlicht die Eintragung der Hypothek anordnet, gehe ich mal davon aus, dass unser LG das so sieht wie das LG Hamburg (vgl. Beitrag von Kai 13.9.).

    (LG München II in 6 T 4762/05)

    Hallo beisammen,

    wir reden immer davon, dass der Eigentümer selbst schuld ist, weil er nicht aufpasst, was er unterschreibt, und dass sich der Schaden für ihn in Grenzen halte, höchstens bei nachfolgenden Belastungen könne es Probleme geben...

    Es sind in erster Linie nicht die Eigentümer, sondern die Gläubiger und auch deren Rechtsanwälte (sic!), die zu einer solchen unglaublichen Schlamperei fähig sind, also Personen, von denen man eigentlich meinen sollte, sie seien in der Lage zu erkennen, was eine Falschbezeichnung für Folgen mit sich bringt. Das erkennt man bereits aus den Grundschuldformularen, in denen für Banken bisweilen Phantasiebezeichnungen geboten werden. Das ließe sich ja noch klären (Feststellung des Notars).

    Und was macht man, wenn - auch nicht eben seltener Fall - der Gläubiger aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Titels oder eines Pfändungsbeschlusses eingetragen worden ist? Was, wenn zudem die Vollstreckungsakte mittlerweile vernichtet oder die Zivilakte teilausgeschieden ist, was ja nach fünf Jahren bereits sein kann? Dann gibt es keine Berichtigung, keine Feststellung, bei Pfändungsvermerken meines Wissens auch kein Aufgebot, keine Klage auf Grundbuchberichtigung (den Gläubiger gibt's ja nicht) - was dann?

    Und wenn der Eigentümer dann vor einem Notverkauf steht, wozu heute keine Schulden mehr notwendig sind, sondern ein simpler Arbeitsplatzwechsel durchaus ausreichend sein kann? Vorausgesetzt, er findet einen Käufer, wird er mit massiven Kaufpreisabschlägen zu rechnen haben, wenn solche Belastungen nicht rechtzeitig gelöscht werden können.

    Daran muss der Eigentümer nicht einmal schuld sein. Man kann sich durchaus guten Gewissens um Recht oder Unrecht streiten. Sobald der Titel da ist, kann vollstreckt werden. Wenn man Pech hat, sogar gegen den falschen, das ist - nachdem der Gesetzgeber immer noch keinen Handlungsbedarf sieht, bei Titeln ein Geburtsdatum hinzuzufügen - gar nicht schwer (ist uns hier auch schon passiert, und zwar bei einem Namen, wo man denkt, den gibt's nicht zweimal. Ein Fall von Denkste! Der Eigentümer erhielt über die Zwangseintragung nicht einmal eine Nachricht, denn die wurde an den Schuldner geschrieben - Eigentümer wird halt wieder mal umgezogen sein -, und den hat das Ganze ja nicht interessiert).

    Wenn der Gläubiger schuld ist, trägt er die Kosten? Wieviele von denen sind denn mittlerweile insolvent, so dass der Eigentümer, der für die Falschbezeichnung überhaupt nichts kann, auch noch auf den Kosten sitzenbleibt (ich weiß, das ist rechtlich kein Argument)?

    Was macht man dann? Ich denke, man wird zähneknirschend die Fünf gerade sein lassen müssen. Eine Bescheinigung des Registers, dass diese Firma nie existiert hat, möchte schon sein. Aber wenn diese Firma nie existiert hat und da seitens derselben oder ihres Anwalts dermaßen geschludert wird, kann ich zumindest moralisch auch keinen Grund finden, diese Firma gegen Löschungsbewilligungen anderer zu schützen. Die Prüfung der Rechtslage klammere ich jetzt mal aus. Bislang ist es gutgegangen.

    Wenn ich mehrere Grundbücher in einem Stapel habe, kann ich diesen entweder mit der Tabulator-Taste (dann kommt bei jedem Blatt noch mal eine Abfrage) oder mit Shift + Bild ab (dicker Pfeil nach unten; dann kommt überhaupt keine Abfrage, dann blättert er einfach) durchblättern. Wenn ich dieses Shift + Bild ab mit zwei Büroklammern festklemme (und zwar erst Shift und dann Bild ab), kann ich zuschauen und meinen Kaffee umrühren, während der Computer arbeitet.

    Wenn das Fenster auftaucht, dass der Fall nur vorläufig weitergeleitet werden kann, dann ist das "OK" bereits unterlegt; Leertaste oder Bestätigen führen also automatisch das unterlegte "OK" aus.

    Wenn gemeldet wird, dass die Verfügung noch nicht erstellt ist, trotzdem weiterleiten, geht das nicht, denn nun ist (leider) "Nein" unterlegt. Bei "Ja" ist aber das J unterstrichen. Drückt man nun die Taste "j" (klein genügt), so wird "Ja" ausgeführt.

    Drucken kann ich auch mit Steuerung P (=Ctrl P), ggf. nochmal bestätigen.
    Mit Ctrl C und Ctrl V kann man auch recht einfach kopieren und wieder einfügen (z. B. gleiche Betreffs bei Kostenrechnungen oder gleichlautende Gleichrangvermerke bei einer Vielzahl von Rechten; da interessiert mit die SOLUM-STAR-Variable schon lange nicht mehr, weil das viel zu umständlich ist).

    Das alles funktioniert prinzipiell bei (fast) allen Windows- und Solum-Star-Anwendungen, auch in Menü- und Symbolleisten, mit etwas Übung sogar recht gut.

    Auf diese Weise brauche ich oft nicht notwendig die Maus hin- und herzubewegen. Nach meinem Gefühl geht es mit Tasten meist schneller als mit der Maus. Maus-Freaks haben von diesem Wissen allerdings nichts. Und auswählen kann ich fast nur mit der Maus, manchmal geht es halt nicht anders.

    Es war bereits bisher so, dass die Antragsteller = WEG-Gemeinschaft - wenn denn alles korrekt gelaufen ist - zwar einzeln und namentlich, aber in punkto Gemeinschaftsverhältnis "in Wohnungseigentümergemeinschaft" einzutragen waren. Die Tatsache, dass der Antragsgegner = Schuldner auf der Antragstellerseite nicht auftaucht, ist prozessrechtlich völlig logisch (es gibt keinen Titel gegen sich selbst) und führt in der nächsten Stufe via Auslegung zwingend zu dem Ergebnis, dass selbstverständlich die WEG-Gemeinschaft als Ganzes den Anspruch hat. Jedes andere Ergebnis wäre bereits vor der BGH-Entscheidung völlig widersinnig gewesen (vgl. auch Zeiser Rpfleger 2003, 550 Kap. II 2, II 3).

    Das heißt, dass es immer genau eine Wohnungseigentümergemeinschaft pro Wohnungseigentümergemeinschaft gibt.

    Mit den Feinheiten der Eintragung hat sich der BGH bekanntlich nicht befasst. Ich bin ja schon glücklich, dass er die Zwangssicherungshypotheken überhaupt so deutlich erwähnt hat. Gnade uns Gott, wenn er das nicht getan hätte - das hätte Interpretationsspielräume zugelassen...

    Ich schlage als Eintragung vor: "für die an Flst. x bestehende, in Bl. xx bis Bl. xy vorgetragene Wohnungseigentümergemeinschaft". Damit umgehen wir auch das Problem mit der BMW-Straße (wobei mir BMW relativ egal wäre; mit dem Straßennamen sind die offenbar auch nicht unglücklich, und aus den Briefköpfen der Eigentümer können die sich ja auch nicht rausklagen... Nein, vor allem ist es dann egal, wenn die Gemeinde oder Stadt wieder auf die Idee kommt, den Straßennamen zu ändern).

    Die Löschung sollte nach althergebrachter Übung mit einer löschungsfähigen Quittung des Verwalters kein Problem sein - außer vielleicht, wenn der Eigentümer den Kostenvorschuss nicht zahlt.