Ohne Registrierung besteht weder ein Vergütungs- noch ein Aufwendungsersatzanspruch, Jürgens, Betreuungsrecht, 2023, Seite 1022 Rz. 3. Wird die Antragsfrist bis zum 30.06.2023 nicht eingehalten, verliert der Berufsbetreuer seinen Vergütungsanspruch und muss sich neu als Berufsbetreuer registrieren lassen, §§ 23,24 BtOG.
Weiter gilt für die Vergütungseinstufung:
Das Verfahren nach § 8 Abs. 3 VBVG ist nicht zwingend.
Wird ein Vergütungsantrag gestellt, ohne dass dem Betreuungsgericht ein Eingruppierungsbescheid vorgelegt wird, wird die anzuwendende Vergütungstabelle im Vergütungsfestsetzungsverfahren durch den Rechtspfleger festgelegt (Luther, in: Jürgens, Betreungsrecht, 7. Aufl. 2023, VBVG § 8 Rn. 13; Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke, Betreuungsrecht für die Praxis, Rn. 846). Hier ergibt sich gegenüber der bisherigen Rechtslage insoweit eine Vereinfachung, als es – jedenfalls für diejenigen Betreuer, die endgültig registriert sind oder ihre Tätigkeit vor dem 01.01.2020 aufgenommen haben, nur noch auf den formalen Ausbildungsabschluss und nicht mehr auf die Inhalte der absolvierten Ausbildung ankommt (Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke, Betreuungsrecht für die Praxis, Rn. 842).
Lediglich für diejenigen Betreuer, die ihre Tätigkeit zwischen dem 01.01.2020 und dem 01.01.2023 aufgenommen haben und noch nicht endgültig registriert sind, kommt nach § 19 Abs. 1 VBVG übergangsweise noch das alte Vergütungssystem zur Anwendung. Auch insoweit ist aber ein Eingruppierungsbescheid keine Voraussetzung für die Festsetzung der Vergütung. Die Eingruppierung durch das Landgericht kann in diesen Fällen sogar erst dann erfolgen, wenn eine endgültige Registrierung mit Sachkundenachweis erfolgt ist.
Zusammenfassend gibt es nun also folgende Fallgruppen:
- Endgültige Registrierung durch Landratsamt liegt vor: Vergütung nach dem neuen System; anwendbare Vergütungsgruppe wird entweder auf Grundlage eines Eingruppierungsbescheid des Landgerichts oder im Einzelfall von Rpfl bestimmt; maßgeblich ist nur noch, ob eine abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung vorliegt (§ 8 Abs. 2 VBVG).
- Vorläufige Registrierung:
- Aufnahme der Tätigkeit vor dem 01.01.2020: wie oben unter 1.
- Aufnahme der Tätigkeit zwischen dem 01.01.2020 und dem 01.01.2023: § 19 Abs. 1 VBVG Anwendung des bis Ende 2022 geltenden Vergütungssystems (ggf. mit Prüfung der Ausbildungsinhalte)
https://www.gesetze-im-internet.de/vbvg_2023/VBVG.pdf