Als Sachvortrag würde mir das genügen.
Dito.
Als Sachvortrag würde mir das genügen.
Dito.
ZitatJa, der Rechtspfleger der Straf(vollstreckungs)abteilung erlässt den PfÜB üblicherweise selbst.
Diese Zuständigkeit bzw. der Verweis auf das Justizbeitreibungsgesetz ist sogar vorgegeben (§§ 459g Abs. 2, 459 StPO).Nach § 6 JBeitrG ist ausschließlich die Vollstreckungsbehörde (=Strafabteilung oder StA) für den Erlass des Pfüb zuständig. Daher besteht keine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes.
So ist es!
RBN an Gl.-(V.) oder aber von einer wirksamen Zustellung aufgrund der ZU ausgehen. Würde zur zweiten Variante tendieren.
Das ist doch egal. Das was schon da ist abziehen . Wenn danach noch Masse anfällt, wäre das eine "Zahlung" nach Titulierung. Das darf der Gläubiger also der Verwalter nicht vollstrecken.
Stimmt, da hast du nicht unrecht. Danke für deine Rückmeldung!
Auf den aktuellen Fall bezogen siehst du aber auch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, oder?
Junge! die Punkte stehen für den Betrag da ich den ja nicht wusste.
Aber den weiß ich ja zum Zeitpunkt des Beschlusses auch noch nicht mit abschließender Sicherheit...
Dann müsste auch der Vergütungsbeschluss lauten : ...der Restbetrag von ...ist vom Schuldner zu erstatten. Und dann hättest du auch einen vollstreckbaren Inhalt.
So werde ich es auch zukünftig handhaben, wobei es bei deiner Formulierung ggf. an der Bestimmtheit der Forderungshöhe mangeln könnte.
Muss das Thema nochmal hochholen, da ich auch den gleichen Fall aktuell habe.
Nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 207 InsO beantragt nun der IV die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergütungsbeschlusses. M.E. scheitert die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung schon daran, dass der Vergütungsbeschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der Tenor des Beschlusses lautet wie folgt:
"In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des "Schuldnername XXX"
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt XXX festgesetzt auf:
XXX EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, einen anteiligen Betrag im Hinblick auf seine Auslagen der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Insolvenzmasse reicht nicht aus, um die Auslagen des Insolvenzverwalters und die Auslagen des Gerichts in voller Höhe zu decken.
Gründe: ..."
Wie seht ihr das?
Die unerlaubte Handlung kann auch nicht im nachträglichen Prüfungstermin mit geprüft werden, da sie ja schon ohne das Attribut der unerlaubten Handlung geprüft und festgestellt wurde.
Die Forderung wurde der Höhe nach geprüft und festgestellt, dass Deliktattribut kann m.E. in einem besonderen Prüfungstermin nach vorheriger Belehrung des Schuldners festgestellt werden. Was spricht dagegen?
Der Beginn meines Studiums der Rechtspflege in Hessen liegt nunmehr 14 Jahre zurück. Ich habe einen Abischnitt von 2,8 und bin seinerzeit Nachrücker der ersten Stunde gewesen. Einige Kolleginnen mit Durchschnitten jenseits der 3,0 sind zu späteren Zeitpunkten nachgerückt. Denke mit 2,0 liegst du sehr gut im Rennen!
Für die Freigabe einer Rentenzahlung könnte ja auch die Rentenstelle zuständig sein. Wenn Drittschuldner die Bank ist, könnte hier auch eine Freigabe durch diese in Frage kommen?
Die Kurve zu dem Gedanken bekomme ich jetzt auch nicht. Hat denn die Rentenstelle selbst gepfändet auf dem P-Konto?!
Inhaltlich nicht weiter geprüfter Gedanke hierzu:
Könnte man nicht die Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO als eine Art Annex zu den vorherigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sehen?
Beispiel: Gläubiger G übergibt Inkassounternehmen I eine Forderung in Höhe von X EUR zur Zwangsvollstreckung. Bisher angefallene Vollstreckungskosten in Höhe von Y EUR sollen nach § 788 ZPO festgesetzt werden, damit I nicht jedes Mal alle Belege einreichen muss. Wenn I im Verfahren nach § 788 ZPO nicht vertreten darf, müsste G insoweit selbst auftreten. Das macht nicht wirklich Sinn, wenn anschließend für weitere Vollstreckungsmaßnahmen wieder I für G in Erscheinung tritt.
Den gleichen Gedankengang hatte ich auch.
Ansonsten ändere ich meine einmal erlassenen Beschlüsse doch nie v.A.wg. wieder ab, nur weil sich Umstände ergeben haben, die ich bei Beschlusserlass noch nicht kannte
Das würde ich so pauschal nicht behaupten.
mir fällt echt kein Fall ein, deswegen die pauschale Behauptung
Beispiel:
Stundungsaufhebung am 01.03.2024 durch Beschluss, da Schuldner Obliegenheiten verletzt hat.
Am gleichen Tag geht ein Schreiben des IV ein, dass der Schuldner nun alle Obliegenheiten erfüllt hat. Das Schreiben wird mir aber erst am 04.03.2024 vorgelegt. Ich hebe in einem solchen Fall den Aufhebungsbeschluss über die Stundung v. A. w. wieder auf.
Ansonsten ändere ich meine einmal erlassenen Beschlüsse doch nie v.A.wg. wieder ab, nur weil sich Umstände ergeben haben, die ich bei Beschlusserlass noch nicht kannte
Das würde ich so pauschal nicht behaupten.
Muss die Erteilung der RSB förmlich aufgehoben werden oder ist sie einfach (durch den Tod der Schuldnerin) nicht wirksam geworden?
M.E. muss hier nichts aufgehoben werden. Der RSB Beschluss dürfte ins Leere laufen.
Das Verfahren muss ich wohl überleiten in ein Nachlassinsolvenzverfahren!?!
So würde ich es machen.
Ist ja ein Fall, der relativ häufig vorkommt. Ich habe in der Klausel nach § 727 ZPO immer den entsprechenden Betrag genannt und folgenden Passus aufgenommen:
"Die Rechtsnachfolge beruht auf dem gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 86 VVG, dem Antrag vom XXX der XXX Versicherungs-AG, der Erklärung der Klägerin vom XXX und nach vorheriger Anhörung der Beklagten."
Die Erteilung ist entsprechend auf der Urschrift und den bisher erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen zu vermerken.
Verwalter kann sich damit 800 Euro vom Konto entnehmen. Hat er dann noch einen Anspruch gegen die Staatskasse von 200 Euro oder 150 Euro?
Wenn die Masse nicht ausreicht, hat der IV einen Anspruch gegenüber der Staatskasse. In vorliegendem Fall hätte ich den IV erstmal seine Vergütung für die vorläufige IV und die IV aus der Masse entnehmen lassen, bevor ich überhaupt eine Kostenrechnung erstellt hätte.
Hallo zusammen,
bei uns stellt sich gerade die Frage, wie mit Anmeldungen von unerlaubten Handlungen bei juristischen Personen umzugehen ist: "Ignorieren" oder förmlich durch Beschluss zurückweisen?
Viele Grüße
Babsi
Wir fordern zur Rücknahme auf. Erfolgt keine Rücknahme, ergeht kurzer Zurückweisungsbeschluss.
wie Cromwell: Nach Erteilung der Restschuldbefreiung gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse (§ 300a InsO). Abwarten wird daher nichts bringen.
Ich revidiere meine Aussage in #3.
Wäre es sinnvoll, das Verfahren so lange offen zu halten, um dann die Restschuldbefreiung abzuwarten, um dann die Erbschaft (die durchaus werthaltig ist) zu vereinnahmen?
Ist vermutlich die einzige Möglichkeit.