Beiträge von Matze

    Nein, es geht darum, dass Zuzahlungen geleistet wurden, Rezeptgebühren z.B. und der Schuldner über die Belastungsgrenze gekommen ist. Dann kann man ab diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen stellen. Ich nehme an, dass die Erstattung für Gelder erfolgt, die in dem Zwischenzeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung.

    Hatte den Sachverhalt so verstanden, dass es eine PKV sei, die Erstattungen zahlt. Jetzt, nachdem der Sachverhalt (auch mir) klar ist, bin ich auch bei pfändbar.

    Also ich verstehe es so, dass dem Schuldner nachträglich Gelder für Medikamente erstattet worden sind, für die er in Vorleistung getreten ist, korrekt? Wenn von Anfang an die Mehrkosten durch die Krankenkasse direkt übernommen worden wären, wäre kein pfändbarer Betrag entstanden. Durch die Insolvenz darf m.E. der Schuldner nun nicht schlechter gestellt werden und die Beträge dürften m.E. nicht der Pfändung unterliegen. Ggf. den Sachverhalt nochmal etwas konkretisieren. :)

    Für eine Berichtigung entspr. § 319 ZPO ist ein Fehler des Gerichts nicht erforderlich (man könnte ihn natürlich darin sehen, dass das Gericht auf die Beibringung der die für die ordnungsgemäße Antragstellung nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO erforderlichen Angaben nicht bestanden hat). Eine Berichtigung entspr. § 319 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Antragsteller eine Partei versehentlich falsch bezeichnet hat. Einen vernünftigen Zweifel daran, dass der Gläubiger die Drittschuldnerin mit Ehele Mustermann bezeichnen wollte und die Autokorrektur daraus Eheleute Mustermann gemacht hat, kann man mMn kaum haben.

    Amen. Nicht immer alles unnötig verkomplizieren! :kardinal:

    Die Voraussetzungen für die Eintragung im Schuldnerverzeichnis lagen zum Zeitpunkt der Eintragung und auch zum Zeitpunkt des Widerspruchs vor. Mehr kann ich im streng formalisierten Widerspruchsverfahren nicht prüfen, würde ich meinen.

    Mir wurde gesagt, dass der Termin hätte wahrgenommen werden müssen. Im Termin selber hätte der Schuldner dann den Einwand der einstweiligen Einstellung vorbringen können. Da er aber dem Termin ferngeblieben ist, ist der Widerspruch unbegründet.

    Erstmal Willkommen! So wie deine Kollegen würde ich die ganze Sache auch einschätzen. Das Widerspruchsverfahren ist streng formalisiert.

    Der BGH hat entschieden, dass ein Schuldner durch die Erstattung von Nebenkosten und die durch das Jobcenter erfolgte Anrechnung auf die Sozialleistung nicht schlechter gestellt werden darf, sodass dem Schuldner die Rückerstattung der Nebenkosten, bei entsprechendem Nachweis, durch das Vollstreckungsgericht freizugeben ist. Sollte durch die Rückerstattung und die Zahlung der Sozialleistung der Freibetrag auf dem P-Konto im lfd. Monat nicht überschritten werden, so ist durch das Vollstreckungsgerichts nichts zu veranlassen.

    LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2020 – 21 Sa 1109/19

    "Die Tätigkeit der Klägerin als „reguläre“ Servicegeschäftsstelle macht zeitlich etwa 65 % Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus und umfasst die gesamte Aktenbearbeitung und beispielsweise folgende Einzeltätigkeiten: Aktenanlage, Prüfung und Abgleich der erfassten Daten, Fertigung des Schreibwerks auf Anordnung, Fristenkontrolle, Schriftgutverwaltung, Zuordnung eingehender Schriftsätze, Aktenführung, Erteilung von Bescheinigungen, Überwachung von Ratenzahlungen, Führung und Korrektur der Insolvenztabelle."

    Bei meiner Recherche bin ich über diese Entscheidung gestolpert. Das LAG Berlin-Brandenburg führt ja explizit auf, dass die Führung und Korrektur der Serviceeinheit obliegt.

    Auf der anderen Seite sagt der BGH, Beschluss vom 16.7.2020 – IX ZB 14/19

    "Lehnt der Rechtspfleger eine Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle ab, so ist die Entscheidung des Insolvenzrichters über eine dagegen eingelegte Erinnerung nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Fortführung von BGH NZI 2017, 213)."

    Das dürfte wiederum die Zuständigkeit des Rechtspflegers implizieren. Weitere Erfahrungen oder Meinungen oder sogar eine Gesetzesnorm? § 15a AktO gibt es in Hessen z.B. nicht.

    Aus gegebenem Anlass hole ich das Thema nochmal hoch...

    Vor Einführung der E-Akte wurde die Tabellenberichtigung von der Serviceeinheit vorbereitet und sowohl vom Rpfl. und der SE unterschreiben. Seit Nutzung der E-Akte wird die komplette Tabellenberichtigung durch den Rpfl. vorgenommen. Hierüber gibt es Uneinigkeit über die Zuständigkeit (Rpfl. oder SE). In der hessischen AktO bin ich leider nicht fündig geworden. Wie handhabt ihr Tabellenberichtigungen im Jahr 2024? :)

    Schuldnerin konnte mit meinem Beschluss bzw. meiner Bescheinigung (nennt es wie Ihr es wollt) bei der Bank die Freigabe des Betrages erzielen und für mich ist dieses Verfahren abgeschlossen.

    Schön, dass es geklappt hat. Manchmal muss man einfach pragmatisch sein. Das Ergebnis ist ja nun das, was begehrt war. Aber wir sind uns hoffentlich einig, dass wir als Gericht keine Bescheinigungen nach § 903 ZPO erteilen "dürfen".

    Im Übrigen sind die Ausführungen von 305er in großen Teilen nicht nachvollziehbar für mich. Ohne Pfändung auf dem P-Konto erlasse ich mangels Rechtschutzbedürfnis keinen Freigabebeschluss. Von der angeblich nicht erforderlichen Anhörung der Gläubiger mal ganz abgesehen.