LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2020 – 21 Sa 1109/19
"Die Tätigkeit der Klägerin als „reguläre“ Servicegeschäftsstelle macht zeitlich etwa 65 % Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus und umfasst die gesamte Aktenbearbeitung und beispielsweise folgende Einzeltätigkeiten: Aktenanlage, Prüfung und Abgleich der erfassten Daten, Fertigung des Schreibwerks auf Anordnung, Fristenkontrolle, Schriftgutverwaltung, Zuordnung eingehender Schriftsätze, Aktenführung, Erteilung von Bescheinigungen, Überwachung von Ratenzahlungen, Führung und Korrektur der Insolvenztabelle."
Bei meiner Recherche bin ich über diese Entscheidung gestolpert. Das LAG Berlin-Brandenburg führt ja explizit auf, dass die Führung und Korrektur der Serviceeinheit obliegt.
Auf der anderen Seite sagt der BGH, Beschluss vom 16.7.2020 – IX ZB 14/19
"Lehnt der Rechtspfleger eine Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle ab, so ist die Entscheidung des Insolvenzrichters über eine dagegen eingelegte Erinnerung nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Fortführung von BGH NZI 2017, 213)."
Das dürfte wiederum die Zuständigkeit des Rechtspflegers implizieren. Weitere Erfahrungen oder Meinungen oder sogar eine Gesetzesnorm? § 15a AktO gibt es in Hessen z.B. nicht.