Beiträge von Matze
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Die Voraussetzungen für die Eintragung im Schuldnerverzeichnis lagen zum Zeitpunkt der Eintragung und auch zum Zeitpunkt des Widerspruchs vor. Mehr kann ich im streng formalisierten Widerspruchsverfahren nicht prüfen, würde ich meinen.
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Mir wurde gesagt, dass der Termin hätte wahrgenommen werden müssen. Im Termin selber hätte der Schuldner dann den Einwand der einstweiligen Einstellung vorbringen können. Da er aber dem Termin ferngeblieben ist, ist der Widerspruch unbegründet.
Erstmal Willkommen! So wie deine Kollegen würde ich die ganze Sache auch einschätzen. Das Widerspruchsverfahren ist streng formalisiert.
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Der BGH hat entschieden, dass ein Schuldner durch die Erstattung von Nebenkosten und die durch das Jobcenter erfolgte Anrechnung auf die Sozialleistung nicht schlechter gestellt werden darf, sodass dem Schuldner die Rückerstattung der Nebenkosten, bei entsprechendem Nachweis, durch das Vollstreckungsgericht freizugeben ist. Sollte durch die Rückerstattung und die Zahlung der Sozialleistung der Freibetrag auf dem P-Konto im lfd. Monat nicht überschritten werden, so ist durch das Vollstreckungsgerichts nichts zu veranlassen.
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Korrekterweise wäre aber die Serviceeinheit zuständig (Hessen).
Danke für deine Rückmeldung. Hast du da auch eine Fundstelle für mich?
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M.E. besteht keine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts. Es müsste ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im laufenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht seitens des Schuldners gestellt werden.
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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2020 – 21 Sa 1109/19
"Die Tätigkeit der Klägerin als „reguläre“ Servicegeschäftsstelle macht zeitlich etwa 65 % Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus und umfasst die gesamte Aktenbearbeitung und beispielsweise folgende Einzeltätigkeiten: Aktenanlage, Prüfung und Abgleich der erfassten Daten, Fertigung des Schreibwerks auf Anordnung, Fristenkontrolle, Schriftgutverwaltung, Zuordnung eingehender Schriftsätze, Aktenführung, Erteilung von Bescheinigungen, Überwachung von Ratenzahlungen, Führung und Korrektur der Insolvenztabelle."
Bei meiner Recherche bin ich über diese Entscheidung gestolpert. Das LAG Berlin-Brandenburg führt ja explizit auf, dass die Führung und Korrektur der Serviceeinheit obliegt.
Auf der anderen Seite sagt der BGH, Beschluss vom 16.7.2020 – IX ZB 14/19
"Lehnt der Rechtspfleger eine Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle ab, so ist die Entscheidung des Insolvenzrichters über eine dagegen eingelegte Erinnerung nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Fortführung von BGH NZI 2017, 213)."
Das dürfte wiederum die Zuständigkeit des Rechtspflegers implizieren. Weitere Erfahrungen oder Meinungen oder sogar eine Gesetzesnorm? § 15a AktO gibt es in Hessen z.B. nicht.
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Aus gegebenem Anlass hole ich das Thema nochmal hoch...
Vor Einführung der E-Akte wurde die Tabellenberichtigung von der Serviceeinheit vorbereitet und sowohl vom Rpfl. und der SE unterschreiben. Seit Nutzung der E-Akte wird die komplette Tabellenberichtigung durch den Rpfl. vorgenommen. Hierüber gibt es Uneinigkeit über die Zuständigkeit (Rpfl. oder SE). In der hessischen AktO bin ich leider nicht fündig geworden. Wie handhabt ihr Tabellenberichtigungen im Jahr 2024?
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Schuldnerin konnte mit meinem Beschluss bzw. meiner Bescheinigung (nennt es wie Ihr es wollt) bei der Bank die Freigabe des Betrages erzielen und für mich ist dieses Verfahren abgeschlossen.
Schön, dass es geklappt hat. Manchmal muss man einfach pragmatisch sein. Das Ergebnis ist ja nun das, was begehrt war. Aber wir sind uns hoffentlich einig, dass wir als Gericht keine Bescheinigungen nach § 903 ZPO erteilen "dürfen".
Im Übrigen sind die Ausführungen von 305er in großen Teilen nicht nachvollziehbar für mich. Ohne Pfändung auf dem P-Konto erlasse ich mangels Rechtschutzbedürfnis keinen Freigabebeschluss. Von der angeblich nicht erforderlichen Anhörung der Gläubiger mal ganz abgesehen.
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Die Wirkungen des P-Kontos sind ohnehin mit dem Tod des Schuldners entfallen. Der Beschluss nach § 850k IV ZPO geht somit ins Leere.
Genau so ist es! Von dir ist m.E. nichts zu veranlassen.
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Schicke das Rücknahmeschreiben i.d.R. an Sch. und DS z.K. + ggf. w. V.
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Nun ja, wenn wie im vorliegenden Fall die weiteren Kinder im Haushalt des Schuldners und der Kindesmutter leben, würde ich tatsächlich das volle Kindergeld anrechnen. Ansonsten bin ich bei euch!
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In deinem Fall würde ich daher neben dem Selbstbehalt dem Schuldner die 315,00 EUR Unterhaltsrente + Mindestunterhalt - 1/2 KG für die beiden Kinder, denen Naturalunterhalt gewährt wird, berücksichtigen.
Deckt sich mit Landgericht München I Beschluss vom 13. November 2018 – 16 T 10592/18 –
Würde ich dem Grunde nach auch so machen. Warum ziehst du nur das hälftige Kindergeld ab? Ich ziehe i.d.R. das volle Kindergeld ab.
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Wenn in der Klausel ein Betrag von 5.000,00 EUR steht, kann der Gl. bei mir 5.000,00 EUR vollstrecken.
Ob richtigerweise nur ein Anspruch von 4.900,00 EUR bestand, der hätte übergehen können, darf mich als formalisiertes Vollstreckungsgericht nicht interessieren. Dieser Einwand wäre im Rechtsbehelfsverfahren beim Klauselgericht zu verfolgen.
Sehe ich auch so. Käme auch gar nicht auf den Gedanken, hier eine Berechnung des titulierten Unterhalts anzustellen.
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Nun, wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, ging die Nachzahlung doch ein, als die Umwandlung in ein P-Konto schon erfolgt war. Damit wäre die Nachzahlung vom Pfändungsschutz des § 904 ZPO dem Grunde nach erfasst. Dass hierbei womöglich Monate vor der Umwandlung in ein P-Konto (und auch Monate vor Ausbringung der Pfändung) vom Sozialamt nachgezahlt werden, dürfte daher unbeachtlich sein.
So habe ich es auch verstanden. Den Sozialhilfebescheid akzeptieren die Banken i.d.R. nicht - müssen sie m.E. auch nicht. Das Jobcenter erstellt in einem solchen Fall regelmäßig eine entsprechende Bescheinigung nach § 903 ZPO.
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was die logische Folge ist, wenn kein Rechtsmittel gegeben ist.
Was allerdings bei der einstweiligen Einstellung einigermaßen absurd ist.
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Hinsichtlich der einstweiligen Einstellung gibt es kein Rechtsmittel, damit auch nicht gegen deren Aufhebung, siehe BeckOK ZPO/Ulrici, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 732 Rn. 21, beck-online.
Na, manche behaupten die Rechtspflegererinnerung sei zulässig, § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG.
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Aus meiner Sicht ist der Grund für die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis weggefallen, da kein Zwangsvollstreckungsauftrag mehr vorliegt und dem Widerspruch des Schuldner ist nunmehr statt zu geben.
Wobei m.E. das LG schon so hätte entscheiden müssen.
M.E. völlig zutreffende Betrachtung des Sachverhalts.
Ich bin ein Freund von praxisnahen Entscheidungen. Ich würde hier überhaupt niemanden mehr anhören, sondern durch Beschluss dem Widerspruch stattgeben (Grund: Wegfall des Eintragungsgrundes aufgrund Rücknahme des Vollstreckungsauftrags) und die Löschung im zentralen Schuldnerverzeichnis veranlassen. Momentan liegt ja eh noch deine einstweilige Einstellung (= Hemmnis) vor, sodass die Eintragung im zentralen Schuldnerverzeichnis aktuell nicht angezeigt werden dürfte.
So oder so ist in jedem Fall etwas von dir zu veranlassen.
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M.E. ist durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts die Beschränkung der Überweisung aufzuheben, sofern diesem die RK des Titels nachgewiesen wird.
Hatte einen solchen Fall bisher noch nicht, aber nach m.E. klingt die von WinterM vorgeschlagene Vorgehensweise als gangbarer Weg.