Beiträge von burkinafaso

    Ich würde mit einem einfachen Schreiben eine Frist setzen. Wobei ich drei Tage für zu knapp halte. Ich würde da eine bis zwei Wochen nehmen. Dass eine weitere Verlängerung nicht gewährt wird, würde ich dann in den Nichtabhilfebeschluss (ich unterstelle einfach mal, dass es dazu kommt) verwursten. Alles Weitere ist dann Sache des Beschwerdegerichts.

    Der IV und das Insolvenzgericht prüfen nur, ob die vom Gesetz geforderten Formalitäten eingehalten wurden und das Gericht trägt das Prüfungsergebnis in die Tabelle ein. Das ist eine rein beurkundende Tätigkeit. Eine inhaltliche Prüfung durch das Insolvenzgericht erfolgt nicht und gegen die Anmeldung eines Rechtsgrunds nach § 302 Abs. 1 InsO steht dem IV kein Recht zum Bestreiten zu, weil ihn der Rechtsgrund nicht tangiert.

    Das Insolvenzgericht braucht also sinngemäß: "Ich melde eine Forderung von BETRAG aus GRUND an. Es handelt sich nach meiner Einschätzung um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, weil die folgenden Tatsachen vorliegen: ..."

    Ob das was der Gläubiger angemeldet hat, tatsächlich eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist, prüft im Streifall das Prozessgericht.

    Wenn er normal in die Haupakte veraktet würde, könnte er von JEDER Person die Akteneinsicht nimmt notiert und verwendet werden. Bei uns kommen die Zugangsdaten für das GIS deshalb in die Handakte.

    Haben wir auch überlegt, aber Akteneinsicht kriegen nur Gläubiger und die haben sowieso selbst auch einen Zugang

    Nach § 4 InsO iVm. § 299 Abs. 2 ZPO kann auch Dritten Akteneinsicht gewährt werden. Wenn derjenige, der darüber entscheidet, - wie bei uns- gefühlt jedem, der nicht bei drei auf den Bäumen ist, Akteneinsicht gewährt, dann sollte der Zugangscoe für das GIS nicht einfach so in der Hauptakte zu finden sein.

    Bei der Anmeldung einer Forderung sind nach § 174 Abs. 2 InsO die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Ansicht des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt.

    Bei a und b ist das nicht der Fall. Bei a wird nicht erklärt, wie der Schuldner gegen § 266a StGB verstoßen hat und bei b wird nicht erklärt, wie der Schuldner den Eingehungsbetrug begangen hat.

    c erfüllt die vom Gesetz genannte Voraussetzung, auch, wenn es sehr knapp formuliert wurde.

    Eine gute Behördenleitung versucht natürlich ihre Mitarbeiter so einzusetzen, dass die jeweiligen Fägigkeiten und Vorlieben der Mitarbeiter zu deren Aufgaben passen. Wie viel Bürgerkontakt man hat und welches Klientel das ist, hängt natürlich stark von der Abteilung ab.

    Der Gl-PV macht aber zusätzlich zur Tabelle als ZV-Kosten eine 0,5 Gebühr für die Anmeldung einer Insolvenzforderung (RVG 3320 VV) geltend. Aber es ist doch möglich, dass diese ihm gar nicht zusteht, wenn in der Tabelle bereits eine 1,0 Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren (RVG 3317 VV) enthalten sein sollte.

    das kann nicht sein

    Kosten der Vertretung im Inso-Verfahren sind nachrangige Insolvenzforderungen, die stehen in einem normalen Tabellenblatt nie mit drin

    Für die gäbe es nur ein gesondertes Tabellenblatt, falls die nachrangigen Insolvenzforderungen zur Anmeldung aufgefordert wurden. Dann müsste sich aber aus dem Tabellenblatt ergeben, dass es für nachrangige ist

    Es könnte auch sein, dass die Kosten der Vertretung als normale Insolvenzforderung angemeldet wurden, dann müssetn sie auch mit in dem Tabellenblatt stehen. Wenn der IV pflichtgemäß die Forderungsanmeldung geprüft hat, müsste er die Kosten der Vertretung bestritten haben (,weil sie ja nur eine nachrangige Forderung sind).

    adjani

    Aus dem Tabellenauszug kann nur vollstreckt werden, was als festgestellt gilt und nicht vom Schuldner bestritten wurde.

    Der Insolvenzverwalter könnte das Grundstück aus der Insolvenzmasse freigeben, dann wäre der Schuldner weiterhin Eigentümer des Grundstücks. Nach der Freigabe aus der Insolvenzmasse ist das Grundstück nicht mehr Teil der Insolvenzmasse, sodass nun wieder der Schuldner über das Grundstück verfügen kann, der IV aber nicht mehr über das Grundstück verfügen kann.

    Um den Eigentumswechsel im Grundbuch eintragen zu können, brauchst du wie auch sonst immer einen Antrag, die Bewiilgung aller von der eintragung betroffenen (des IVs, im Fall einer Freigabe aus der Insolevnzmasse, des Schuldners), die Einigung über den Eigentumsübergang bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einer zuständigen Stelle evtl. öffentlich rechtliche Genehmigungen.

    Falls das Grundstück nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben wird, brauchst du noch den Nachweis, dass der IV zum IV bestellt wurde.

    Nach § 4b Abs. 1 InsO wäre die Bedingung "Erteilung der RSB" erfüllt. Nichtzahlung des Rückstands aus den pfändbaren Einnahmen stellt keinen Stundungsaufhebungsgrund dar.

    Im Endeffekt ist es dadurch, dass der Schuldner seine Erwerbstätigkeit pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat, zum Rückstand gekommen.

    Nach § 4c Nr. 4 InsO kann die Stundung aufgehoben werden, wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und sich auch nicht um eine solche bemüht oder zumutbare Tätigkeiten ablehnt. Aber was ist, wenn der Schuldner eine zumutaber Tätigkeit ausübt, aber diese pflichtwidrig nicht mitteilt, sodass wie hier der Treuhänder die Abtretung nicht gegenüber dem Arbeitgeber offenlegen kann und die Staatskasse genauso beeinträchtigt wird, wie wenn der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben würde? Ist es wirklich vom Gesetzgeber gewollt, dass ein Schuldner bei diesem Sachverhalt weiterhin die Vorteile der Stundung genießen kann?

    Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme von Beratungshilfe ja mutwillig, bevor überhaupt ein erster kostenloser Antrag gestellt wurde. Allgemeine Fragen zum Prozedere und benötigten Belegen kann man in dieser Konstellation ja bei der zuständigen Behörde stellen. Dem Sachverhalt kann ich nicht entnehmen, dass ausnahmsweise bereits jetzt die Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig wäre.

    Ich würde deshalb den Antrag zurückweisen.

    Das Problem bei Gewaltschutz ist, dass es für die Opfer teilweise sehr emotional und traumatisch ist, was da passiert war. Am wichtigsten ist deshalb meiner Meinung nach, dass man als derjenige der die Niederschrift aufnimmt, ruhig bleibt und ggf. einfach sachlich erklärt, worum es geht/ was relevant irrelevant ist und dann durch gezieltes Nachfragen an den wichtigen Stellen auch die Details bekommt. Der Gesprächsverlauf ist halt immer individuell vom jeweiligen Antragsteller abhängig.

    Wenn rückständiges pfändbares Einkommen, wo der Rückstand aus einer Obliegenheitsverletzung herrührt, vor der Anhörung bekannt wird, wird bei uns der Schuldner darauf hingewiesen, dass grundsätzlich jetzt die Anhörung erfolgen müsste aber vom Treuhänder mitgeteilt wurde, dass eine Obliegenheitsverletzung, die zu einem Rückstand geführt hat vorliegt, was zur Versagung der RSB führen kann. Es wird dem Schuldner dann angeboten noch eine angemessene Zeit mit der Anhörung zu warten, die er nutzen kann um den Rückstand zu beseitigen. Wenn der Schuldner dieses Angebot nutzen will, muss er das dem Gericht mitteilen. Wenn er es nicht mitteilt, erfolgt ganz normal die Anhörung.

    Nachdem hier aber schon die Anhörung erfolgt ist und kein Versgaungsantrag gestellt wurde, sehe ich jetzt keinen Raum mehr für diesen "Deal". Die Gläubiger haben ihre Möglichkeit eine Versagung der RSB zu erwirken nicht genutzt. Dafür sind allein die Gläubiger verantwortlich (außer der Treuhänder wurde mit der Überwachung der Obliegenheiten beauftragt).