M.E. keine Heilungsmöglichkeiten (Selbstkorrektur geht nicht; Treuhänder nicht rechtsbehelfsbefugt)
Das sehe ich auch so.
M.E. keine Heilungsmöglichkeiten (Selbstkorrektur geht nicht; Treuhänder nicht rechtsbehelfsbefugt)
Das sehe ich auch so.
Auch ich bin der Meinung, dass an der Aufhebung jetzt nichts mehr geändert werden kann.
Dem Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, dass jemand aufgrund einer unverschuldten Fristversäumnis daran gehindert gewesen wäre rechtszeitig gegen den Aufhebungsbeschluss Rechtsmittel einzulegen. Auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird im Sachverhalt nicht erwähnt. Mir ist somit unklar wem und aus welchen Gründen Wiedereinsetzung gewährt werden sollte.
So wie es aussieht bleibt der Treuhänderin nur die Möglichkeit nächstes Jahr die Versagung der RSB nach § 298 InsO zu beantragen.
Alles anzeigenDie richtige Formuléierung einstellen?
Du meinst. die Formulierung in forumStar ist falsch? Wie lautet denn die richtige Formulierung?
Du bist doch das Gericht?!
Du hast festgestellt, dass das Muster nicht passt?
Du weißt, was du veröffentlichen willst - dann mache es auch.
Angesichts der Vielzahl dieser und ähnlicher Fragen möchte ich Mal wissen, wie Du ohne semi-anonyme Internetforen die Arbeit geschafft hättest.
Laut #1 will er keinen Beschluss sondern lediglich die Auskunft, ob eröffnet wurde.
Wenn ihm der Beschluss zugestellt werden muss, kann man ihm auch problemlos die Auskunft erteilen, bzw. kann er das dem Beschluss entnehmen.
Wenn er Insolvenzgläubiger ist, muss ihm der Eröffnungsbeschluss zugestellt werden (§ 30 Abs. 2 InsO).
(zumal ich auch noch nicht weiß, in welcher Höhe genau sie dem IV zustehen werden).
Alos ich mache es so, dass ich nach dem Berichtstermin anhand der zu diesem Zeitpunkt bekannten Daten die Gerichtskosten (vorläufig) berechne und der Rest an den IV ausgezahlt wird.
Zu der Problematik mit deinem Computerprogramm kann ich nichts beitragen.
Richtig ist tatsächlich vom Vorschuss nur die Gerichtskosten zu behalten und den Rest an den Verwalter zur separaten Verwahrung auszuzahlen (und zu hoffen, dass der ein kostenfreies Konto hat)
Das mache ich auch so.
Als Fundstelle kann ich noch: Frege/ Kelle/ Riedel, Hnadbuch Insolvenzrecht, 9. Auflage 2022, Rn. 557 anbieten.
Zu Versagungen nach § 298 InsO kommt es an meinem Gericht eigentlich nur nach Stundungsaufhebungen in der WVP. Grund für die Stundungsaufhebung ist in aller Regel ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit. Dass die RSB nicht auf Anträge von Gläubigern versagt wird liegt hauptsächlich an deren Desinteresse.
das sehe ich anders:
die Widersspruchsfrist gegen den reinen "Zahlungsanspruch" ist für den Schuldner abgelaufen. Wenn er diesen für nicht gerechtfertigt hielt, hätter er Widerspruch erheben müssen und auch können.
Aus dem Umstand einer Anmeldungsergänzung der Forderung als "restschuldbefreiungsfest" kann ein Grund für ein "Wiedereröffnen" der Widerspruchsmöglichkeit gegen den Zahlungsanspruch als solchen nicht begründbar hergeleitet werden. Wieso sosllte der vom Schuldner widerspruchslos angemeldete Zahlungsanspruch "plötzlich" nicht mehr bestehen ?
In einem Verfahren ohne Restschuldbefreiung gilt § 201 Abs. 2 S. 1 ohne weiteres; gleiches gilt auch in einem Verfahren, in dem die RSB versagt wird.
Das sehe und handhabe ich auch so.
Welcher Stelle des § 177 InsO entnimmst du, dass für eine nachträgliche Forderungsprüfung ein Antrag notwendig sei?
Bei der Anmeldung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, handelt es sich um eine nachträgliche Änderung einer bereits geprüften Forderung. Diese muss nach § 177 InsO nachträglich geprüft werden.
Der Schuldner muss nach § 175 InsO belehrt werden.
Praktisch würde ich es so machen, dass ich das bereits unterschriebene Tabellenblatt um den Deliktsgrund ergänze und dann im Rahmen der Prüfung eintrage, inwieweit der Schuldner dem Deliktsgrund widerspricht.
Vor der Zurückweisung sollte man aber rechtliches Gehör gewähren.
Du meinst vermutlich nicht das rechtliche Gehör, sondern die gerichtliche Hinweispflicht (§ 139 Abs. 3 ZPO). Ansonsten: Absolut! - vgl. z. B. auch das OLG Frankfurt (in Fortführung seiner vorzitierten Rspr.) in seinem Beschl. v. 13.05.2022 - 18 W 67/22 - Rn. 16, juris.
Wenn ich das noch richtig im Kopf habe, ist § 139 ZPO Ausfluss des Rechts auf rechtliches Gehör. Aber darüber müssen wir ja nicht streiten.
Der Beklagte zu 1) war daher verpflichtet, bereits in seinem KFA anzugeben, welcher Anteil der Kosten des gemeinsamen RA auf ihn entfällt. Denn ein Antrag, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist als unzulässig zurückzuweisen (KG, Beschl. v. 12.02.2019 – 5 W 1/19 – n. v.; OLG Frankfurt, AGS 2020, 299; Beschl. v. 14.04.2011, 18 W 68/11; OLGR Köln, 2009, 526; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 104 Rn. 21.85).
Vor der Zurückweisung sollte man aber rechtliches Gehör gewähren.
Mir hat das OLG relativ lange nicht mitgeteilt, dass es mich wirklich nehmen will. Andere Behörden waren da schneller. Denen habe ich dann abgesagt, weil ich die Justiz bevorzugt habe. Im Moment kannst du nur abwarten.
Das Olg Zweibrücken?
Nein. Bei mir war es Bamberg. Ich habe einfach mal unterstellt, dass das bei euch nicht so anders ist, als es bei uns war.
Mir hat das OLG relativ lange nicht mitgeteilt, dass es mich wirklich nehmen will. Andere Behörden waren da schneller. Denen habe ich dann abgesagt, weil ich die Justiz bevorzugt habe. Im Moment kannst du nur abwarten.
Im Endeffekt stellt ja der Bekl. 1 den KFA. Dabei wird er von seinem Prozessbevollmächtigten vertreten. Der Bekl. 1 muss an den Prozessbevollmächtigten maximal den Betrag zahlen, der angefallen wäre, wenn dieser nur den Bekl 1 vertreten hätte. Für den Bekl 1 können nur die Kosten festgesetzt werden, die diesem auch tatsächlich angefallen sind.
Für den Bekl 2 wurde das Mandat niedergelegt. Also vertritt der Prozessbevolmächtigte den auch nicht mehr bei der Kostenfestsetzung.
Bei uns in Bayern gibt es einen Auswahltest vom Landespersonalausschuss. Das Ergebnis dieses Test wird mit den Schulnoten verrechnet und dann erhält man aufgrund des Ergebnisses einen entsprechenden Platz in der Liste der Bewerber für die entsprechende Qualifikationsstufe. Die Behörden, für die man sich bewirbt musste man schon bei der Anmeldung zum Test angegeben. Abhängig vom Ranglistenplatz wird man dann den Behörden für die man sich beworben hat zur weiteren Auswahl (Vorstellungsgespräch) zugewiesen. Weil aber auch immer Bewerber absagen, kann man dann auch entsprechend der Rangliste noch nachrücken.
Der Schuldner hat einen Anspruch darauf, dass jetzt die von § 300 Abs. 1 InsO vorgeschriebene Anhörung erfolgt. Wenn im Rahmen der Anhörung Versagungsanträge gestellt werden, dann müssen die nach den gesetzlichen Vorgaben bearbeitet werden, insbesondere sind die vom Gesetz vorgegebenen Fristen einzuhalten.
Ist der Schuldner noch Eigentümer? Oder wurde schon der Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen?
Vielen Dank für die Hinweise. Bisher liegt ja lediglich ein Antrag im Namen der Klägerin vor. Antragsberechtigt nach § 727 ZPO dürfte dann aber lediglich die Rechtsschutzversicherung sein, oder?
Ja