Danke schön für die schnelle Antwort! ![]()
Beiträge von Karateteddy
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Guten Morgen! Gilt die Erhöhung nur für Verfahrensbeistände, die nach dem 11.04.2025 bestellt worden sind, oder auch rückwirkend?
Vielen Dank schon einmal vorab!
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Ist das Testament bereits eröffnet worden? Ich würde den Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge dem zuständigen Richter vorlegen mit der Bitte um Prüfung, ob Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments tatsächlich nicht gegeben war.
Sollte in eurem Bundesland von der Öffnungsklausel in Nachlasssachen noch kein Gebrauch gemacht worden sein, wäre für den Erbschein nach gewillkürter Erbfolge ja der Richtervorbehalt gegeben.
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Auch von mir ganz herzlichen Dank!!!

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Herzlichen Dank & viele Grüße aus dem Norden!

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Schon einmal vielen Dank für eure Antworten!
Intrepid Klar, das ist natürlich die Erinnerung.

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Guten Morgen,
ich hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt. Ich habe eine Vertretungsakte, in der ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen worden ist.
Die Schuldnerin hat später eine (wirre) Beschwerde eingelegt und ab diesem Zeitpunkt kam ich ins Spiel. Ich habe dann festgestellt, dass die örtliche Zuständigkeit gefehlt hatte. Nach Anhörung der Beteiligten kamen bis auf eine erneut wirre Stellungnahme der Schuldnerin keine Einwände gegen eine Abgabe des Verfahrens. Nunmehr teilt mir nach Erlass des Abgabebeschlusses das eigentlich örtliche zuständige Amtsgericht mit, dass das Verfahren dort nicht übernommen wird. Grund hierfür sei, dass die Prüfung über die örtliche Zuständigkeit vor Erlass des PfÜBs hätte erfolgen müssen. Ich habe die Abgabe allerdings auch damit begründet, dass ich einen bereits geschehenen Fehler ja nicht einfach weiterführen und damit die Zuständigkeit hier an unserem Gericht belassen kann.
Meine Fragen:
1) Muss der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgrund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit aufgehoben werden?
2) Gibt es eine gesetzliche Grundlage dafür, dass das übernehmende Gericht die Übernahme aufgrund des geschehenen Fehlers ablehnen kann?Viele Grüße
Karateteddy -
Vielen Dank für deine Antwort. Ich habe es tatsächlich so gemacht und bin gespannt, wie die Bank nun agiert.
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Guten Morgen,
ich hoffe, ihr könnt mir auf die Sprünge helfen. Eine Bank stellt einen Antrag auf Hinterlegung eines Guthabens aus einem Riester-Banksparplan eines Verstorbenen. Es besteht kein Girokonto. Wie gehe ich weiter vor? Liege ich richtig damit, dass ich die Bank darauf hinweisen müsste, den Vertrag aufzulösen und das freigewordene Guthaben dann zu hinterlegen? Ich habe allerdings keine Idee, was die Bank mit dem Geld anstellen kann, bis meine Aufforderung zur Hinterlegung bei ihnen eingeht.
Vielen Dank schon einmal und viele Grüße in die Runde!
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Auch von mir ganz herzlichen Dank für deine Mühe!
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Guten Morgen!
Ich bin (wieder) neu dabei. Nachdem ich hier einige Jahre pausiert und Mitte dieses Jahres aufgrund einer beruflichen Veränderung wieder Rechtssachen übernommen habe, habe ich auch das Forum wiederentdeckt.
Ein schier unerschöpflicher Fundus an Wissen, einfach toll!Einen guten Start in den heutigen (Arbeits-)Tag und viele Grüße aus dem Norden an alle, die das hier lesen.

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...an alle für eure Ausführungen. Ich hatte heute einen Vollstreckungsauftrag in einer Familiensache in die Wege zu leiten und war mir unsicher, was ich denn nun beizufügen habe. Nachdem ich mir den Thread hier durchgelesen habe, habe ich der Vollständigkeit halber eine einfache Ablichtung des Zwangsgeldbeschlusses beigefügt.
