Beiträge von Quantum

    Gib die Vollmacht zurück, die hat in der Akte nix zu suchen und schadet mehr.

    Vermerk + Gespräch mit dem Hinweis, dass a) der Sohn gern helfen kann und b) wenn es mehr als Hilfe ist, er weiterer Betreuer werden muss.

    richtig. der Betreuer kann seine ureigensten Angelegenheiten eben nicht delegieren. Entweder er ist geeignet, die Betreuung weiter zu führen, oder nicht. der Sohn kann im Innenverhältnis dem Vater gern zur Hand gehen, aber der Betreuer muss das Vermögensverzeichnis (und RL) selber verantworten. Es reicht ja, wenn er das vom Sohn ausgefüllte Ding unterschreibt, aber eine Delegation scheidet aus.

    vgl hier: Vertretung des Berufsbetreuers durch Mitarbeiterin

    Ich wollte auf etwas anderes hinaus. Nimmt man das Testament wörtlich, hat die Erblasserin nämlich nur über ihren Erbanteil am Drittnachlass verfügt, für den die Erbengemeinschaft aber lediglich im Hinblick auf den zweiten Hälftemiteigentumsanteil am Grundbesitz besteht. Über ihren eigenen Hälfteanteil hat die Erblasserin nicht explizit verfügt, auch wenn sie das wohl sicherlich gemeint und gewollt hat.

    Wenn A und B auch die hälftigen gesetzlichen Erben wären, würde sich dieser Umstand in Wohlgefallen auflösen. Deshalb meine Frage.

    sry.. das mit der Beteilgung der E zu 1/2 in Eigenbesitz hatte ich überlesen, sry.. zu viele Baustellen heute. :daemlich

    dem Wortlaut nach würde ich die Beteilgung an der Erbengemeinschaft (lit. a) auch nur als Vermächtnis werten, mit dem eigenen Anteil an dem Grundstück schließe ich mich natürlich Cromwell an...

    Hallo, ich hoffe mal auf Denkanstöße aus der Schwarmintelligenz:

    Eheleute M und F, es gibt Kinder T1, T2 und S. Das gemeinschaftliche Testament der Eheleute M und F aus 2011 (ein früheres Tesament, in dem T1 und T2 aus Gründen schon von der Erbfolge ausgeschlossen bzw. beschränkt wurden, ist durch Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung widerrufen worden) lautet:

    "Wir vererben und gegenseitig unser jeweiliges Gesamtvermögen. Der Überlebende kann über das Erbe frei verfügen.

    Die Kinder sollen ihr Erbteil erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erhalten.

    Sollte ein Kind vorher auf das Erbteil bestehen, so soll dieses auf den Pflichtteil begrenzt sein - auch nach dem Tod des Überlebenden, es sei denn, dieser verfügt über das Erbe neu!"

    F verstirbt, M testiert 2021 wie folgt neu:

    "Von meinem Konto X ist [Betrag] auf ein neues Konto umzubuchen [es wird konkretisiert, den näher bezeichneten Hund damit zu versorgen]. Nach dem Tod des Hundes soll Restgeld in die Erbmasse fallen. Mein gesamtes Vermögen soll S erhalten. Andere Erbberechtigte erhalten nur den Pflichtteil in Geld."

    Ich denke hier, dass M berechtigt war, neu zu Gunsten allein des S zu testiteren. Es ist eine entsprechende allgemeine Öffnungsklausel enthalten, welche es dem Überlegebenden erlaubt, von der Schlusserbeneinsetzung "der Kinder" abzuweichen. Das gemeinschaftliche Ehegattentestament bringt zum Ausdruck, dass sich die Eheleute M und F zu Vollerben einsetzen. Eine Bindungswirkung, dass die Kinder nach dem Tod des längstlebenden auch dessen Schlusserben des Erstversterbeneden werden sollen, ist damit m.E. nicht enthalten. Es ist ausdrücklich keine Vor- und Nacherbschaft angeordnet. bin ich auf dem Holzweg?

    Die Beteilgung an der Erbengemeinschaft dürfte die wesentliche Vermögenspositon darstellen. Insofern würde ich - wie Cromwell- davon ausgehen, dass hier eine Erbeinsetzung von A und B gemeint ist, und - im Falle des Überschusses von Geldern - Vermächtnisse zu je 1/4 an W und T ausgesetzt sind.

    lit. c) dürfte nur eine Aufforderung an die Erben darstellen, den Verkaufserlös nicht pari zu verteilen...

    Die „Ballungsraumrevhtsprechung“ geht ins leere, da gibt es genug Kritik dagegen; das olg müsste hier mal seine besch….e argumtentation ändern. Aber auch ansonsten kannst du als verfagrenspfleger davon abweichen , da auch das olg Frankfurt immer feststellt, dass das Nachlassgericht selbständig die Einstufung vornehmen muss. Sätze von 120-135€ sind m.E. Nicht zu beanstanden, je nach Qualifikation und Schwere des Falles.

    Wirklich Unaufschiebbares gibt es aber selten. Die Bestattung ist nie Sache des Betreuers und sonst kann eigentlich fast alles warten bis entweder die Erben oder zumindest ein Nachlasspfleger tätig wird.

    wirklich unaufschiebbares sind nur Sachen wie der Rohrbruch, oder wenn das Dach weggeweht wird... Kühlschrank ausräumen und Beerdigung sind es nicht. Zur Not noch Einspruch / Widerspruch bei Verwaltungsakten einlegen und Frist zur Begründung beantragen... (nicht mehr die Begründung selbst)

    Die Kinder A und B bekriegen sich, bombardieren das Nachlassgericht täglich mit neuen wirren Schreiben und sind nicht bereit die Kosten für die Reparatur der Heizungsanlage zu übernehmen. Die Heizung kann aber nicht weiterlaufen, ohne repariert zu werden.

    Was sollen der Nachlasspfleger und ich nun tun?

    Der Nachlasspfleger kann natürlich die Reparatur der Heizung ("Verwaltung des Nachlasses", zu dem auch die Immobilie gehört) in Auftrag geben, und den bzw. die unbekannten bzw. von ihm vertreteneen Erben damit verpflichten. Zur Not kann sich der Installateur z.B. ne sicherungshypothek an der Immobilie eintragen lassen. der Nachlasspfleger sollte auf keinen Fall nichts tun, sofern er nicht seine Haftpflichtversicherung bemühen will (sicher teurer als die Reparatur).

    ansonsten wie FED, im gegensatz etwa zu Kosten des Schlüsseldienstes um initial in die Wohnung zu gelangen...

    Das Grundproblem besteht darin, dass es nicht mehr - wie früher - auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ankommt (altes deutsches IPR!), sondern nur noch darauf, wo der Erblasser beim Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte... EU-Weit (außer Dänemark) , wobei es nicht auf die Angehörigen der Mitgliedsstaaten beschränkt ist (also auch Vietnamesn, Australier, Ösis und sogar Aliens, sollten diese im Geltungsbereich der VO ihren letzten gew. Aufenthalt haben).

    ansonsten: die VO ist von 2012 und gilt für Erbfälle seit dem 17.08.2015... also angesichts der kurzen Geltungsdauer des "neuen Rechts" von nunmer über sieben Jahren können den Rechtsanwendern im Erbrecht durchaus noch Anfangsfehler unterlaufen... (ironie wieder aus) 8o

    Ich zensierte mal meine eigene Meinung, die ich im Hinblick auf so einen Quatsch-Wirkungskreis eigentlich schreiben müsste. Unfassbar, dass es noch immer solche Anordnungen von beschränkten Wirkungskreisen gibt.

    Auf Anraten meines Anwaltes wird meine ansonsten hier geäußerte Auffassung ebenfalls hier nicht eingestellt. Ich hatte letztens eine Pflegschaft welche neben Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und der Erbenermittlung "+insbesondere Abwicklung des Mietverhältnisses (X-Straße in Ort)" umfasste, was auch völlig okay war (m.E. überflüssig aber was solls...)

    Aber G hat die Löschung bewilligt, vertreten durch den Abwesenheitspfleger. DIe Genehmigung ist erteilt, Rechtskraft ist ja offenbar eingetreten, und die Erklärung ist dem Erklärungsempfänger in Ausfertigung oder Urschrift. zugegangen (vermutlich: dem Notar mit Empfangsvollmacht).

    Bewilligt ja, aber was ist mit dem Antrag? den kann weder G noch sein Abwesenheitspfleger stellen, da sich die Sicherungshypothek mit Begleichung der Forderung in eine EIgentümergrundschuld umwandelt, beantragt G die Löschung eines dem S zustehenden Rechts? ;)

    Schließe mich grds. meinem Vorredner an. Der Wortlaut des Testamentes ist bei Auslegungen natürlich sehr entscheidend, vll könntest du den noh mal komplett einstellen?

    Ansonsten würde natürlich - unterstellt, die Bindungswirkung wäre NICHT eingetreten - durch die Änderung des Testamentes kein Rückgiff auf die erste Fassung erfolgen, wenn die durch die Änderung bedachte das Erbe ausschlägt. Dann würde so verfahren, als wenn der Schlusserbe weggefallen wäre.