Beiträge von Quantum


    Fotokopien sind im Gesetz nicht klar geregelt.

    Das stimmt. Aus dem Gleichlauf der Kostengesetze RVG, JVEG (§ 7 Abs. 2 JVEG), und GVG kann man allerdings per Analogie (verleichbare Interessenlage bei - vermutlich planwidriger- Regelungslücke (es gibt eben kein Verweis auf eine Rechtsnorm, anders als z.B. bei den Fahrtkosten) auf die 0,50 Euro bis zur Seite 50, danach 0,15 Euro kommen ;)
    (in meinem Gericht musste ich das auch erst mal durchboxen, aber bis auf eine Verfahrenspflegerin hat es auch die Bezirksrevisorin mittlerweile anerkannt, seitdem keine Probleme mit dem Ansatz^^)

    Das Vormundschaftsgericht hat in meinem Fall die Einrichtung einer Pflegschaft nach §1913 BGB abgelehnt, da offenkundig sei, dass die eingetragene Eigentümerin verstorben ist.

    Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine Nachlasspflegschaft einzurichten wäre. Für die Nachlasspflegschaft sei gem. § 344 Abs. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Sicherungsbedürfnis entstanden ist.

    Also doch Nachlasspflegschaft?

    gut, bei einem Geburtsjahr 1852 würde ich auch erst mal vom zwischenzeitlichen Verstorbensein der Person ausgehen, aber von "offenkundigkeit" würde ich eben nicht ausgehen. ihr Verbleib/Aufenthaltsort ist unbekannt. und man wei0 auch nicht ob sie später verheiratete Schneider war oder verwitzwete Schuster. Nach wem soll die Nachlasspflege eingerichtet werden... ? Sicherer ist der Weg über den Abwesenheitspfleger bzw. den nach § 1913... dieser ermittelt den Tod und den Verbleib. Nachlasspflegschaft dann erst, aber vll weiß man ja dann die Erben nach dieser Person.


    Vor- und Nacherbschaft ist klar. Aber wer ist Nacherbe bezüglich welchen Teils und dann kommt auch noch die Testamentsvollstreckung hinzu.

    Also Nacherbe ist klar die Tochter P nach beiden Teilen, nach dem Tod des erstversterbenenden Teiles ist der überlebende Vor- und die Tochter Nacherbe. Bei dem zweiten Erbfall ist der Vorerbe weggefallen, so dass die P aufgrund § 2102 BGB auch Ersatzvollerbin nach dem Zweitversterbeneden wird und Nacherbin nach dem Erstversterbenden. Eine vor- und Nacherbschaftz ist nach dem Testament (2. Erbfall) dann auch nicht mehr nötig.

    Hinsichtlich des "Nacherbes der Enkelkinder" ist das Testament dahinhehend auszulegen dass der Gegenstand Doppelhaushälfte X zu jew. Anteil den Enkelkidern A und B vermächtnisweise zugewandt werden sollte, aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt "Erstausbildung (ink. Studium)". Bis dahin ist die P - auflösend bedingt- als TV'in anzusehen, beginnend jedoch erst mit dem Tod des 2. Ehepartners.

    Wie sieht denn die dem R1 erteilte Vollmacht aus? Im Übrigen schließe ich mich den Vorschreibern an.

    S, ges. vertreten durch den Betreuer B, erteilt R1 in Sachen S ./. T wegen Erbauseinandersetzung nach dem E Vollmacht [...] - Unterschrift B

    (übliche Anwaltsvollmacht für alles unter "wegen" genannten Angelenheiten , außergerichtliche Vertretung aller Art und für alle gerichtlichen Verfahren in allen Instanzen)

    Hallo Leute... entweder sehe ich aktuell den Wald vor Bäumen nicht oder die Rechtsauffassung der Gegenseite ist nicht zutreffend, aber vll. kann mich die Schwarmintelligenz mal erhellen:

    Erben S und T nach dem Erblasser E (Betreuer (B) des E ist auch Betreuer des S). Erbauseinandersetzung (klar, durch das Betreuungsgericht genehmigungsgbedürftig) zwischen S, ges. verteten durch den Betreuer und anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt R1 und der Tochter des E, der T, vertreten durch Rechtsanwalt R2. Erbauseinandersetzung zwischen den Parteien wird besprochen. Auf der Seite des S unterschreibt R1 aufgrund Vollmacht des S, ausgestellt durch B.

    Betreuungsgericht weist die Vereinbarung zurück, da B anstelle des R1 hätte unterschreiben müssen?

    Argument des Gerichts: "wir kennen das hier nur so..." ... :gruebel: wer hat hier den (Denk-)Fehler gemacht?

    Das Testament ist auch bereits vom Wortlaut her nicht eindeutig. Bei Vor- und Nacherbfolge gäbe es zwei Vermögensmassen. Hier ist aber nur geregelt, dass nach dem Tod beider Ehegatten "das Vermögen" übergehen soll. Ich würde auch zum Berliner Testament tendieren.

    dito. die Vfg.v.T.w. ist dahingehend auszulegen, dass nicht vor- und Nacherbschaft gemeint ist, sondern "klassisches Berliner Testament". Gegenseitige Voll-Erbeinsetzung mit Benennung von gemeinsamen (Voll-)Schlusserben.

    Einspruch. Der Rechtsanwalt ist selbst Kostenschuldner. Die EMA-Gebühren sind für ihn keine durchlaufenden Posten (wie dies bei Gerichtskosten der Fall ist) und daher umsatzsteuerpflichtig.

    ja in den meisten Fällen. Außer ich schreibe das Bürgeramt an und selle "ausdrücklich im Namen und für Rechnung meines Madanten XY" das Auskunftsbegehren, wird aber weder von mir noch von Kollegen so gehandhabt, vll. gibt es 2-3 Fälle in den letzten Jahrzehnten in denen das so gehandhabt wurde... Ich kenne auch kein Bürgeramt, das die Rechnung auf den Mandanten ausstellt. die meisten wollen ohnehin Vorkasse bzw. Kostenzusage durch mich...


    Warum braucht's hier einen Nachlasspfleger? Die Erben sind doch bekannt.

    Sieht natürlich anders aus, wenn die Ehefrau meint, dass sie nicht enterbt ist und widerstreitende ES-Anträge gestellt werden.

    Solange die Annahme der Erbschaft durch die Nichten ungewiss ist, könnte hier auch ein Grund zur Anordnung einer NLP gegeben sein. Klar, wenn die Erbfolge aufgrund widerstreiender ES-Anträe unklar, ist, gibt es natürlich (um so mehr) einen Grund.

    Die VM bleiben, der TV auch?

    der TV kommt erst durch Erklärung der Annahme des Amtes ggü dem Nachlassgericht ins spiel (§ 2202 Abs. I u. II 1 BGB). Er muss nicht annehmen. Du müsstets jetzt durch Auslegung ermitteln, ob der Erblasser grundsätzlich TV anordnen wollte oder nur durch diesen Neffen. Wenn dieser - ggf. auf deine Nachfrage hin - die Übernahme des Amtes ablehnt, kannst du entweder als NLG einen neuen TV ernennen oder eben die TV ist ganz weg... (wenn nur der Neffe TV werden soll und ansonsten nicht).

    In der Sache bleibt ich aber dabei, dass da im Ausgangsverfahren offensichtlich etwas grundlegend nicht zu stimmen scheint. Ohne da nähere Informationen zum Sachverhalt zu haben, dürfte eine Ferndiagnose schwierig sein, was da noch zu machen ist.

    ja das habe ich ja auch nicht in Abrede gestellt^^

    wenn der Gläubiger unbedingt vollstrecken will, ist aber auch an § 792 ZPO gebunden. Er will ja was vom Erben, also muss er den Erbscheinsantrag stellen und den Titel umschreiben lassen! es ist dann Sache des Gläubigers, ggf. in der Vollstreckungsabwehrklage etwaige Mängel des Titels geltend zu machen (etwa fehlende Zustellung etc...)

    Nur mal aus Neugier: Wie ist denn dieser Titel gegen unbekannte Erben zustande gekommen? Ich kenne das eigentlich nur so, dass gegen "Nachlasspfleger YX als Vertreter der unbekannten Erben" tituliert wird.

    ohje... ja das mag sein, aber korrekt ist "gegen die unbekannten Erben nach XY, vertreten durch den Nachlasspfleger... " . Der Nachlasspfleger ist - wie der Betreuer - gesetzlucher Vertreter und nicht etwa Partei kraft Amtes. der Titel muss dann, sobald die Erben (durch Erben- bzw. Gläubigererbschein) bekannt sind, auf diese umgeschrieben werden.. alles andere eribt keinen Sinn... :gruebel:

    wenn es im vorliegenden Verfahren keinen gesetzlichen Vertreter gab bzw. gibt, an wen zur Hölle ist denn dann der Titel je zugestellt worden?? Klar, das Vollstreckungsgericht muss die Titel nur formal prüfen, aber vollstrecken kann es die nicht wenn der Vollstreckungsschuldner nicht bekannt ist bzw. nicht namentlich (nachbenannt) ist. das geht nur mit Umschreibung aufgrund öffentlcher Urkunde!

    Erste Überlegungen meinerseits:

    maßgebliches Erbrecht dürfte thailändisches Erbrecht sein, es sei denn in den beiden bei dir verwahrten Testamenten oder in einer anderen Vfg. v.T.w. ist eine Rechtswahl gem. EUERbRVO enthalten. Ausschlagen könnte die Tochter auch aufgrund ihrer (gesetzlichen) Erbenstellung nach thailändischem Recht (welches mir unbekannt ist).

    Ausschlagungsfrist sind ja 6 Monate nach deutschem Recht, aber natürlich beginnt die Frist erst bei der Testamentseröffnung (vgl. § 1944 Abs. 3 BGB).

    Musst du nicht Ermittlungen zum Tode einholen, ob du überhaupt eröffenen darfst? Ggf. ist ja die deutsche Botschaft behilflich, den Sterbenachweis (thailänd. Sterbeurkunde) zu beschaffen? ich habe gerade mit Thailand schon gute Erfahrungen gemacht, als ich eine thailändische Ehefrau eines dort verstorbenen Deutschen mit Grundbesitz hier ausfindig machen sollte (ich hatte den Namen der Frau).

    ggf, auch der Tochter aufgeben, einen Sterbenachweis zu führen (sie möchte ja ausschlagen)... danach könntest du eröffnen und die Erklärung der Tochter aufnehmen...

    Würde ich möglicherweise anders sehen, wenn beide Ehegatten unterschrieben haben. Das war in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall nicht so.

    aber auch hier ist die eindeutige Erbeinsetzung des jeweilig anderen Ehegatten nicht gesagt wenn nur beide in der vorherigen Verfügung (Name egal) ausgedrückt haben, dass sich die Erbfolge nach "Berliner Testament" richten solle. Da noch Teilungsanordnungen getroffen worden sind (in dem ohne frage formungültigen Testament) wird es umso schwieriger.
    Wenn überhaupt ginge die Betreuungsverfügung als V.v.T.w. auszulegen, aber mit dem Problem welcehn Inhalt das von den Parteien gewünschte "Berliner Testament" haben soll... wer ist schlusserbe? befreite/nichtbefreite Vor-/bzw. Vollerbschaft. ggf. weitere Erben/Vermächtisnnehmer...? alles eher problematisch... Einer Eröffnung der Betreuungsverfügung als "Testament" dürfte nichts im Wege stehen...

    Bei einem solch hohen Nachlass würde ich der Erbin raten sich an einen Erbenermittler zu wenden, sofern sie die Erbfolge selbst nicht ermitteln kann. Das Erfordernis für einen Nachlasspfleger sehe ich vorliegend nicht, dieser würde lediglich weitere Kosten verursachen.

    was bitte hat die Höhe des Nachlasses damit zu tun bzw. warum ist diese massgeblich?

    ich stelle fest: Testament ungültig, eigene Urkunden zum Beweis der (Mit-)Erbenstellung sind aktuell nicht da, und ein im Inland befindliches fürsorgebedürftiges Vermögen (inkl. des Rechts ggf. auf Überprüfung der Tätigkeit des postmortal Bevollmächtigten)

    Hier kommt es auf die postmortale Vollmacht an, ob diese den Schutz (aller!!!) Erben gewährleistet oder nicht... ggf. ist dennoch ein Pfleger zu bestellen, wenn etwa nicht alle potentiellen Erben gleichlaufende Interessen haben..

    RA an Gerichtsort = keine Reisekosten (komm nicht auf Wohnort der Partei an)
    RA im Gerichtsbezirk, egal wo die Partei wohnt = § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO
    RA außerhalb Gerichtsbezirk = Kosten bis max. Entfernung des Gerichtsbezirkes, wenn nicht tats. Entfernung geringer (dann natürlich nur diese)

    Es kommt auf die Reisekosten des Anwaltes (= vgl. Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG) an, nicht ob für die Partei Reisekosten angefallen sind (können es nach JVEG auch innherlab des Gerichtsortes sein!! aber anderes Thema)

    Hallo,

    ich habe einen Schuldner, welcher Inhaber einer Gaststätte ist. Der Antrag Abgabe Vermögensauskunft blieb erfolglos, da er nicht an dem Termin teilnahm. Die Drittauskunft, Kontenabruf, ergab kein Ergebnis.
    Als Gaststätteninhaber "muss" ich doch ein Konto nachweisen ....wenn nicht geschäftlich aber zumindest ein privates oder?


    Woraus soll sich das ergeben? Aus der Pflicht die Umsatzsteuer ggf. unbar an die finanzkasse zu leisten? Wenn er aus Gründen zb kein Konto (mehr) bekommt und das Konto von Freund/Freundin mitbenutzt wird???
    ggf ist die Nachbesserung der va bzw der Aussicht eines Haftbefehls zur va der bessere Weg…

    Die Anfechtung greift nicht. Zum Zeitpunkt der Anfechtung war die Frist nicht abgelaufen, der dargelegte Irrtum ist auch nicht der maßgebliche Grund für die (spätere) Versäumung der Frist. Nach Erklärung der Ausschlagung war noch Zeit zur Einreichung und über den Ablauf wurde der Ausschlagende belehrt. Eine Anfechtung aufgrund eines anderen/neuen Irrtums mag theoretisch möglich sein, aber dafür muss die auch erklärt werden.

    richtig, aber B hätte die not. Erklärung nicht bei seinem Wohnsitzamtsgericht einreichen könnne, denn der § 344 Abs. 7 FamFG betrifft nur die Erklärungen welche vor dem Gericht abgegeben werden, so dass im Falle des § 343 FamFG das Risiko der rechtzeitigen Übermittlung der notariellen Erklärung immer der Ausschlagende trägt. Meiner Meinung ist er damit Miterbe geworden.

    Notmaßnahmen müssen Notmaßnahmen sein, die man zu Not und vor der weiteren Maßnahme macht. Was hier aber manche machen wollen ist, dass sie mit der Notmaßnahme ohne Not eine weitere Tätigkeit des Gerichts abbiegen wollen.

    Also: Schweine oder Kühe aus dem Stall holen. Kein Problem. Schweine oder Kühe aber verkaufen, Stall räumen und alles dem Dritten ohne jegliche Kontrolle zu überlassen. Problem.

    So schwer ist es eigentlich nicht zu verstehen, was eine zur Nachlasssicherung (!!!) und nicht zur Abwicklung/Regelung notwendige und vorläufige Notmaßnahme ist.

    Und wer wissentlich und ermessensfehlerhaft gerichtliche Beschlüsse fasst, die rechtlich falsch dazu noch außerhalb seiner Befugnisse stehen, der begeht nunmal Rechtsbeugung. Seit wann kann ein Rechtspfleger eine Wohnung zur Räumung freigeben? OK in der ZVG, da ist der Zuschlag gleich Räumungstitel gegen den Eigentümer. Aber das ist ein Sonderfall.

    Das Gericht ist das Gericht und nicht Partei. Und Sicherungsmaßnahmen sind Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses.

    :meinung: § 1846 BGB ist über § 1915 BGB eben nur "entsprechend" anwendbar.

    Da fällt mir auch noch diese Frage ein:
    Wie sichert das Gericht bei der Wohnungsrückgabe an den Vermieter evtl. Ansprüche der Erben gegen den Vermieter? Stichwort: evtl. Zurückbehaltungsrecht des Mieters bzw. dessen Erben?

    das müsste das Gericht eben auch berücksichtigen und nicht nur die oben genannten "Schweine und Kühe aus dem Stall holen".... wird dann von Gericht leicht übersehen^^