Beiträge von lebkuchenherz

    Hallo zusammen :)

    mir liegt ein Antrag nach § 788 ZPO vor. Dieser wurde nicht elektronisch eingereicht. Der Rechtsanwalt hat seine Kanzlei in Österreich und sagt, er sei dem elektronischen Rechtsverkehr daher noch nicht beigetreten und könne deshalb derzeit noch nicht elektronisch einreichen.

    Meine Frage ist: Gilt § 130 d ZPO auch für Rechtsanwälte im Ausland?
    (Eine Anwendbarkeit von § 130 d S. 3 ZPO sehe ich hier nicht)

    Vielen Dank schon mal und ganz liebe Grüße! :)

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Akte in der gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wurde, allerdings von einem Dritten, der bislang (auch nach Aufforderung des Richters) keinerlei Vollmacht vorgelegt hat.
    Der Widerspruch wäre dann damit wohl unzulässig. Es ist auch Erlass eines VB bereits von der Gegenseite beantragt.

    Der Richter hat mir dann die Akte vorgelegt, damit ich durch VB entscheide.

    Zu der Zulässigkeitsprüfung ist jedoch bislang nichts in der Akte, ich kann doch die Zulässigkeit des Widerspruchs nicht einfach prüfen?

    Danke für eure Hilfe :)!

    erstmal danke für den ganzen Input!:):daumenrau

    Ich frage mich grade, ob ich das überhaupt so tiefgehend prüfen müsste... habe überlegt und klar, ich prüfe alle Formalitäten der Zustellung (Vermerk da, richtig usw.) aber wenn das alles passt, darf ich dann überhaupt noch tiefgehend fragen? Oder müsste der Schuldner nicht eigentlich gegen den VB Einspruch einlegen (mit Wiedereinsetzung etc.)?

    Hallo ihr Lieben,

    Ich habe im Mai 2019 enen PfÜB erlassen, Titel war ein VB. Erlass des VB war am 25.09.2017 und Zustellung am 02.10.2017. Es kam nun eine Erinnerung des Schuldners. Er behauptet, dass er weder den Mahnbescheid, noch den VB jemals erhalten hat, da er bereits zum 01.07.2017 umgezogen ist. Es wurde eine Meldebestätigung beigefügt, die das Einzugsdatum bescheinigt. Der Gläubiger argumentiert es hätte einen Nachsendeauftrag gegeben usw. Schuldner bestreitet.

    Ich tendiere dazu, der Erinnerung abzuhelfen, bin aber mit der Begründung noch ein bisschen wacklig, da der Zustellungsvermerk ja auf dem VB ist. Wie seht ihr das? :):confused:

    Ich danke euch im Voraus!

    Liebe Grüße :)

    Hallo ihr Lieben,

    Vorab: Ich bin neu in der Vollstreckungswelt... :)


    Ich habe einen Titel der auf die Unterhaltsvorschusskasse lautet und es wird nun vollstreckt. Mir ist klar, dass nach § 7 UVG der Anspruch auf die UVK übergeht. Bei den Rückständen ist das ja auch kein Problem. Was ich mich nun Frage ist: Wie ist das mit dem laufenden Unterhalt? Dieser Anspruch kann ja eigentlich noch nicht übergehen, weil er ja erst mit der Leistung entsteht... Tituliert ist er jedoch trotzdem.


    Bin mir grade deswegen etwas unsicher... Wie handhabt ihr sowas denn? Ich euch das "egal" weil es ja tituliert wurde? Oder muss ich da aufpassen? Oder geht das am Ende gar nicht?


    Vielen Dank schon mal und einen guten Wochenstart für euch! :)

    Hallo ihr Lieben,

    ich habe mal eine etwas andere Frage. Es gibt bei mir auf der Rechtsantragstelle einen Kandidaten der sehr besonderen Art. Er war schon circa 10 mal bei mir. Will sich eigentlich immer nur aufregen aber nie was beantragen. Gewalttätig oder so ist er nicht, also kein Fall für die Wachtis. Kann man eine Art "Hausverbot" für die RAST erteilen? Oder irgendwas machen, damit ich ihn los werde? Ich habe es mit sehr deutlichem wegschicken schon mehrfach versucht... es ist tatsächlich zwecklos. Überlege auch schon, mal eine Betreuung anzuregen... :confused::confused::confused::eek::eek::(


    Ich danke euch schon mal :)

    Hallo ihr Lieben,

    habe eine (wahrscheinlich) blöde Frage, aber stehe grade auf dem Schlauch...

    habe einen PfÜB-Antrag gegen 2 Schuldner als Gesamtschuldner, Titel passt, 40,00 € sind bezahlt, DS ist für beide gleich.
    Leider wohnt einer der beiden in einem anderen Gerichtsbezirk, sodass ich nicht zuständig bin. Muss ich das LG entscheiden lassen wer zuständig ist nach § 36 I Nr. 3?

    Wie verfahre ich denn jetzt am Besten?:gruebel:

    Danke euch!!!

    Danke für deine Antwort, die hilft mir schon mal :)

    Mein Problem ist nur leider, dass ich keinen Einzelstreitwert habe, sondern für beide Verfahren der Streitwert des insgesamten Verfahrens festgesetzt wurde (also nicht aus 5000 € je z. B. 2500 € sondern eben je 5000 € für beide Verfahren).

    Der RA beschwert sich natürlich nicht, sondern freut sich sicher. :D

    Nur kann ich doch jetzt nicht für beide Verfahren die Gebühren über den gesamten Streitwert für die beiden jeweils als Gesamtschuldner festsetzen?:confused:

    Hallo zusammen :)

    Ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
    (vorab: ich bin neu in Zivil :) )

    Ich hatte ursprünglich ein Verfahren mit zwei Beklagten wegen einer Mietforderung. Dieeine Beklagte ist jedoch unbekannten Aufenthalts. Aufgrund dessen hat der zuständige Richter das Verfahren abgetrennt.

    In beiden Verfahren ist jeweils ein Versäumnisurteil ergangen in welchem der jeweiligeBeklagte gemeinsam mit dem jeweils abgetrennten Beklagten als Gesamtschuldnerverurteilt wurde die Kosten des Verfahrens zu tragen.


    Der Streitwert ist beiden Verfahren in dem jeweiligen Versäumnisurteil auf den identischen Wert festgesetzt worden.

    Wie kann ichdie Kosten nun festsetzen? Ich sehe es problematisch zwei identische Beschlüsse über den gleichen Streitwert für die identischen Gesamtschuldner zu erlassen.

    Vielen Dank für eure Hilfe :):confused:

    Hallo,
    ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt.

    Vorab: ich bin neu in der Vollstreckungswelt, entschuldigt bitte!

    Es wird wegen einer Unterhaltforderung vollstreckt, es wurde im März 2012 im vereinfachten Unterhaltsverfahren ein Beschluss erlassen. Der Beschluss enthält die Klausel, dass die Festsetzung nur für Unterhaltsleistungen von längstens 72 Monaten gilt, tituliert war Rückstände ab 01.01.2011 und dann laufender Unterhalt.

    Es wurde dann jedoch im PfÜB Unterhalt bis 2018 geltend gemacht und ich habe daraufhin moniert, dass dieser so nicht tituliert sei. Man bräuchte einen weiteren Titel.

    Es kam dann ein Schreiben zurück in dem behauptet wird die allgemeine Rspr. vertritt die Ansicht die Grenze sei mit der Gesetzesänderung zum 01.07.2017 unwirksam und aus dem Titel könne dann einfach so weiter vollstreckt werden. Dazu finde ich leider nichts. Ich bin der Meinung der Titel gilt weiterhin so und es ist der Gesetzestext zum Erlasszeitpunkt anzuwenden. Liege ich falsch?

    Was meint ihr dazu? :confused::)

    Liebe Grüße!