Die Großmutter auf Anraten des Jugendamtes..
Beiträge von mace
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Wozu dann das Ganze? Dann hätte der sorgebrechtigte Vater doch auch einfach eine Vollmacht erteilen können?
Zur (genügenden) Vollmachtserteilung sind die Kindeseltern wohl häufig nicht in der Lage. [...]
Danke

Hier wäre es halt der der Fall gewesen, dass der Vater durchaus einfach eine Vollmacht hätte erteilen können

Wirklich alle wollten, dass die Großeltern sich um die Kinder kümmern, nachdem die Mutter verstorben ist und dem getrenntlebenden Vater das Sorgerecht zugesprochen wurde.
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Hallo ihr Lieben,
ich habe jetzt auch meine erste Akte mit einem Pflege nach § 1630 3 BGB.
Muss ich jetzt tatsächlich gar nichts machen? Mir kommt das so komisch vor.

Keine Verpflichtung, kein Ausweis, keine Berichte?
Wozu dann das Ganze? Dann hätte der sorgebrechtigte Vater doch auch einfach eine Vollmacht erteilen können?
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Vielen Dank!

Ich werde das JA nochmals anschreiben.
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nein , auch nicht mehr als das was ich geschrieben habe..
Fakt ist, dass es sicher nicht um ein 4-jähriges Kind handelt; aber ob der jetzt 16 oder 20 ist

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Ich habe mal wieder Probleme mit der Vormundschaft bei umAs..
Dem JA ist weder der Nachname bekannt, noch das genaue Geburtsdatum.
Auf Nachfrage teilte da JA mit, dass der Nachname nach wie vor unbekannt ist.
Weiter wurde eine "Übersetzung" der Geburtsurkunde eingereicht.. Naja nach der wäre das Kind 4.. Nach den ersten Angaben des JA ist das Kind entweder 17 oder sogar schon volljährig..
Was mach ich denn nun?
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Hallo ihr Lieben,
mir schwirrt mal wieder der Kopf.
Habe einen Antrag auf BerH wegen Trennung und Wohnungszuweisung vom 13.02 durch den RA.
Am 15.02. hat der Ast ein 10-tägiges Kontaktverbot, Näherungsverbot und Wohnungszuweisung über die PI erwirkt.
Am 25.02 war er bei mir auf der RAST und hat Gewaltschutz beantragt, welcher auch im Wege der eAO beschlossen wurde.
Alles in mir wehrt sich jetzt BerH zu bewilligen, weil der RA ja jetzt so gar keine Arbeit damit hatte.
Vorherige Anträge auf BerH wegen Scheidung (3x) habe ich zurückgewiesen, weil beim ersten Mal keine Unterlagen vorgelegt wurden und die beiden anderen Male ja eben schon mal zurückgewiesen wurde.
Könnt ihr mir da weiterhelfen?

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ich drucke den Schein nach wie vor aus und unterschreibe ihn im Original, da wir zwar die eAkte aber noch keinen eAusgang haben.
Werden Originale mit dem Vergütungsantrag eingereicht, sind diese nach Auszahlung zu vernichten und die Vernichtiung entsprechend zu vermerken.
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Entschuldigt - ich war zeitweise außer Gefecht..
ZitatAbtreibung klingt von vornherein schon so abwertend und illegal - kann man in der Überschrift nicht "Schwangerschaftsabbruch" verwenden?
Könnte man. Ändert nichts an der Thematik. Ich wollte hier niemanden triggern oder Ähnliches.
ZitatWenn es keinen Genehmigungstatbestand gibt (was ich auch so sehe), verstehe ich gar nicht, was der Vormund überhaupt vom Gericht will? Man stellt doch keine Anträge ins Blaue hinein.
Es war ein Anruf des Vormunds. Ich bin zufrieden, wenn vorab gefragt wird. Von daher
ZitatWarum ist im Ausgangsfall eigentlich ein Vormund gefragt? Sind die Eltern tatsächlich ausgeschlossen?
Es gibt keinen Elternteil, der hier handeln könnte.
Zusammenfassend:
Der Vormund hat seine Zustimmung erteilt; eine familiengerichtliche Genehmigung wurde nicht gefordert.
Wobei ich es immer noch höchst fraglich finde, was wir als Gericht teilweise zu überprüfen haben, wenn es um Geldanlagen oder Ausbildungsverträge geht und hier ist soll der Vormund halt mal machen..

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Habe ich schon..
Wir finden einfach keinen Genehmigungstatbestand.
Der Vormund hat Bedenken, dass sich durch die Abtreibung eine weitere oder noch stärkere Depression des Mündels entwickelt und ggf. er dann haftbar gemacht werden könnte, weil er die Zustimmung erteilt hat..
Vermögensrechtlich ist sämtliches Zeug geregelt, aber das nicht

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Ich habe folgende Sache:
Das Mündel ist 15, schwanger, und möchte abtreiben.
Nach Rücksprache mit einem Frauenarzt brauchen Kinder unter 16 die Zustimmung ihrer Eltern.
Braucht der Vormund hier eine Genehmigung?
Ich finde leider nichts konkretes und die Sache ist echt eilig..

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Vielen Dank für die Antworten bisher.
Mir ist durchaus bewusst, dass Schuldner lügen

Ich habe das Ganze jetzt schriftlich, aber außer ein IK Zeichen aus 2011 und "ich kann mit der Forderung nichts anfangen" habe ich nichts!
Also bin ich doch bei der Nichtabhilfe und gebe es an den Richter..
Sorry, hier geht es gerade drunter und drüber

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Er selbst hat noch gar nichts bekommen. Er hat lediglich von seiner Bank die Mitteilung bekommen, dass sein Konto gepfändet ist und hat deswegen gleich angerufen..
ich habe auch nicht beraten.. Sowas ist mir zu oft auf die Füße gefallen..
Aber wenn er tatsächlich etwas einreicht (was ja auch nicht immer so sicher ist), dann ist es doch auch der Richter zuständig.. oder täusche ich mich?
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ich hänge mich hier mal ran - ich habe den totalen Knoten im Kopf:
Erlassen wurde ein PfÜb gegen einen Herrn A. Gepfändet wurde das Konto bei der Bank X.
Jetzt ruft Herr A an:
Er wisse von keinem VB aus 2009. Jetzt ist sein Konto auf einmal gepfändet (kein P-Konto). Außerdem wäre er vor ein paar Jahren in den Insolvenz gewesen und hätte RSB bekommen.
Ich bin gerade sehr ratlos

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Wir haben hier zwei Verfahren: elterliche Sorge und Vormundschaft
"Das haben wir hier schon immer so gemacht." war die Hauptbegründung..
Tatsächlich habe ich es so übernommen unter dem Hintergrund, dass das Verfahren hinsichtlich der elterlichen Sorge (insbesondere hinsichtlich etwaiger Ermittlungen oder Anträge) getrennt von der Vormundschaft zu führen ist und die Vormundschaftssache nur unnötig füllen würde..
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Würdet ihr dann jetzt für jedes Jahr einzeln bewilligen (, wenn denn rechtliche Probleme vorliegen) oder nur einmal?