Beiträge von Riljana

    Hier wegen zeitlicher Überschneidung nochmal:

    GMP/Künzl, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 48 Rn. 13:

    Eine Verweisung nach § 17 GVG kommt erst in Betracht, wenn die Sache rechtshängig ist. Rechtshängigkeit tritt aber erst mit Zustellung des Mahnbescheides ein, wenn alsbald nach Widersprucherhebung Termin bestimmt wird. Eine Verweisung wegen Rechtswegunzuständigkeit wäre damit erst nach Abgabe des Verfahrens an die Kammer möglich.

    Eine Verweisung nach 281 ZPO scheidet aus, da keine bloße sachlich Unzuständigkeit besteht, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist. Der Antrag müsste beim Mahngericht zurückgenommen und hier neu gestellt werden.

    Gebe ich das Ding eben wieder zurück. Die Frage ist noch, muss ich dazu einen Beschluss erlassen? Eine Zuständigkeitsbestimmung scheidet wohl aus, habe ich bereits gelesen. Was passiert denn, wenn wir uns nicht einig werden?

    Ich hänge mich hier mal ran...

    MV wird vom zentralen Mahngericht mangels sachlicher Zuständigkeit edit: nach § 281 ZPO an das ArbG verwiesen per Beschluss. Rechtsmittelbelehrung befristete Erinnerung binnen 2 Wochen ab Zustellung. Zurückgegeben mangels Zustellung und Rechtskraft. Kommt wieder mit dem Hinweis, es müsse wegen Unanfechtbarkeit nicht zugestellt werden, die ReMi-Belehrung sei nur wegen 232 ZPO angefügt worden, da jede Entscheidung nach §573 ZPO angefochten werden könne. Im Übrigen erfolgte die Abgabe antragsgemäß.

    Also nehmt's mir nicht übel, aber das ist widersprüchlich und ich kann dem nicht folgen.

    Die Verweisung in den anderen Rechtsweg müsste nach §§ 17 - 17b GVG erfolgen, wäre anfechtbar mit Erinnerung nach § 11 RVG und müsste zugestellt und rechtskräftig sein, bevor abgegeben wird. Oder mag mich jemand bitte anderweitig aufklären?

    Liebe Grüße

    Riljana

    edit: Diskutiere ich eine Runde mit mir selbst ^^

    GMP/Künzl, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 48 Rn. 13:
    Eine Verweisung nach § 17 GVG kommt erst in Betracht, wenn die Sache rechtshängig ist. Rechtshängigkeit tritt aber erst mit Zustellung des Mahnbescheides ein, wenn alsbald nach Widersprucherhebung Termin bestimmt wird. Eine Verweisung wegen Rechtswegunzuständigkeit wäre damit erst nach Abgabe des Verfahrens an die Kammer möglich.

    Eine Verweisung nach 281 ZPO scheidet aus, da keine bloße sachlich Unzuständigkeit besteht, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist. Der Antrag müsste beim Mahngericht zurückgenommen und hier neu gestellt werden.

    Gebe ich das Ding eben wieder zurück. Die Frage ist noch, muss ich dazu einen Beschluss erlassen? Eine Zuständigkeitsbestimmung scheidet wohl aus, habe ich bereits gelesen. Was passiert denn, wenn wir uns nicht einig werden? ^^

    Hallo ihr Lieben,

    vor mir liegt ein Antrag auf Berichtigung eines bereits rechtskräftigen Beschlusses nach § 11 RVG. Ein hiesigen Vollstreckungsgericht hat die Vollstreckung abgelehnt, da im Rubrum lediglich die "RAe x, y, z" als Gläubiger angeben sind. Ein Beteiligungsverhältnis fehlt, die Rechtsanwälte wurden entsprechend dem Briefkopf nur mit Nachnamen angegeben. Ich frage die Antragsteller inzwischen immer, für wen und ggf. in welchem Beteiligungsverhältnis festgesetzt werden soll, um eine solche Situation zu vermeiden. Das ist hier aber nicht passiert.

    Für eine Berichtigung sehe ich jedoch keinen Raum, denn der Titel ist nicht unrichtig. Es wurde antragsgemäß festgesetzt. Weder aus dem Antrag noch aus dem Briefkopf ließen sich Gesellschaftsform und Beteiligungsverhältnisse ableiten.

    Dennoch ist der Titel unvollständig und dadurch nicht vollstreckungsfähig.

    Die Überlegung war, den Titel hinsichtlich der notwendigen Angaben zu ergänzen. Gefunden habe ich zwar den einen oder anderen Kommentar, dass eine Berichtigung in Betracht kommt oder Gesellschafter einer GbR jederzeit nachgetragen werden können. Aber entweder ist das Thema mit der Aussage abgeschlossen oder die zitierten Entscheidungen sagen zum Thema nicht wirklich etwas aus. Das Vollstreckungsgericht verlangt die Berichtigung des Titels, verrät aber nicht auf welcher Grundlage.

    Hat das jemand schon entschieden und kann mir jemand weiterhelfen?

    Liebe Grüße

    Riljana

    Aber nur, weil das BAG weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit erkennen mag. Wenn ich aber anhand der Akten nachweisen kann, wann und wie oft ich die Partei über die Pflichten erneut belehrt habe, und ein Umzug selbst mit Ummeldung nur kurze Zeit später erfolgt ist, sieht zumindest mein LAG kein Aufhebungshindernis mehr. Allerdings habe ich dazu bisher glaub ich noch keine BAG-Entscheidung.

    Nachdem ich mir zeitnah eine der ersten (vielleicht sogar die erste?) BAG-Aufhebung eingefangen hatte, haben wir uns das System der ständigen Erinnerung der Parteien von den Kollegen eines anderen Bundeslandes abgekupfert und fahren damit, glaube ich, nicht schlecht. Natürlich entscheidet hier jeder RPfl. immer noch selbst, wie streng er auf die Einhaltung der Mitteilungspflichten pocht, aber ich gehe den Weg der Aufhebung doch recht häufig, wenn die Partei unbekannt verzogen ist oder sich zur angedrohten Aufhebung überhaupt nicht äußert.

    Also ich sehe ja schon Vorsatz im Wegzug der Partei ohne anschließend bekannten Aufenthalt. Mindestens grobe Nachlässigkeit kann ich aber auf jeden Fall begründen, weil unsere Parteien nach Abschluss der Hauptsache bei jeder sich bietenden Gelegenheit auf die Mitteilungspflichten hingewiesen werden. Sollten unbekannt verziehen, haben sie jeden Sorgfalt außer Acht gelassen. Und da die Zustellung an den RA die relevante ist, ist mir das um ehrlich zu sein Wurst, ob die Partei tatsächlich Kenntnis vom Problem erlangt hat.

    Ich habe es jetzt nicht in Massen, aber ich denke es spricht nichts dagegen einen gesonderte Hinweis in den Beschluss aufzunehmen. Ich setze inzwischen generell den Belehrungsbaustein, wenn ich Ratenzahlungsverpflichtungen aufhebe oder verringere, auch unabhängig von Corona. Eine Frist setze ich allerdings nicht, die nochmalige ausdrückliche Belehrung reicht hier völlig aus, um im Fall der Fälle zumindest grobe Nachlässigkeit annehmen zu dürfen. Wer sich dann dennoch mit Händen und Füßen gegen die Aufhebung wehrt, erhält die Möglichkeit die Raten ab dem Zeitpunkt der Verbesserung nachzuzahlen.

    Ich schließe mich Frog an.

    Zusätzlich kommt es meiner Meinung nach nicht auf die Fälligkeit der PKH-Vergütung an, sondern darauf, wann der Anspruch der Staatskasse gegen den Insolvenzschuldner entstanden ist. Und dies ist - ebenfalls meiner Meinung nach - der Moment, in dem der PKH-Antrag entscheidungsreif ist, also bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen und sonstiger Voraussetzungen. Fällig wird der Anspruch dann mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

    Ich berücksichtige Unterhaltszahlungen erst, wenn sie tatsächlich geleistet werden. Genauso würde ich angeordnete Raten auch rückwirkend wieder aufheben, wenn später nachgewiesen wird, dass Unterhalt für vergangene Monate nachgezahlt wurde.

    Edit: Abwarten würde ich nicht, da das Risiko, dass sich die Einkommensverhältnisse unterdessen auf wundersame Weise verschlechtern, mir zu groß ist.

    Auf die Schnell viel mir Folgendes ein:

    "1. Eine Kostenfestsetzung wird durch die danach im Instanzenzug erfolgte Änderung der Kostengrundentscheidung, auf der sie beruhte, ohne weiteres wirkungslos. Die Kosten des dadurch erledigten Festsetzungsverfahrens einschließlich eines Erinnerungsverfahrens und Beschwerdeverfahrens hat die Partei zu tragen, die die Kostenfestsetzung betrieben hat."

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. November 1980 – 6 WF 84/80 –, juris

    Ich würde ja meinen, das kann bei einer Abänderung der Kostengrundentscheidung durch Berichtigung kaum anders sein.

    Bewertest du denn die Notwendigkeit bei Bewilligung oder nur bei der Überprüfung, Noatalba? Ist der Kredit bei Bewilligung vorhanden gewesen und berücksichtigt worden, kannst du bei der Überprüfung kaum anders entscheiden. Ist der Kredit lange vor Eintritt der Bedürftigkeit aufgenommen worden, muss er auch bei der Bewilligung berücksichtigt werden. Anders, wenn die Partei bewusst schnell noch den Kredit aufgenommen hat , bevor Prozesskostenhilfe beantragt worden ist. Wenn die Rate bereits seit ein, zwei Jahren gezahlt wurde, ist sie nun mal notwendiger Bestandteil der monatlichen Ausgaben der Partei. Allenfalls könnte man überlegen, ob das Luxusgut selbst vielleicht verwertbares Vermögen darstellt.

    Ich lasse mir bei neu aufgenommenen Krediten nachweisen, welche Dinge angeschafft worden sind, und entscheide dann über die Notwendigkeit. Dass jeder in die Situation kommen kann, einen neuen Herd, eine neue Waschmaschine oder auch ein neues/anderes Auto finanzieren zu müssen, dürfte dir dein Bauchgefühl bestätigen. Das neueste Handy, die Mega-Anlage, der Zweitwagen für Alleinstehende, das Motorrad usw. sind für mich keine notwendigen Anschaffungen. Luxuskarossen ebenfalls nicht. Gleiches gilt für wundersamen Vermögenserwerb. Ich hatte zum Beispiel mal ein Motorrad im Wert von 8.000,00 €, welches in der Überprüfung plötzlich auftauchte. Vermögen war vorher nicht vorhanden, eine Erbschaft wurde nicht angezeigt. Zusätzlich hatte die Partei ein ganz normales Auto. Ich habe ihm dann erklärt, warum ich es für nicht erforderlich halte, dass er das Gefährt besitzt und ich den Wert zur Deckung der Prozesskosten heranziehe. Er hat dann kommentarlos die 1.500,00 € überwiesen, Akte abgeschlossen.

    Es ist grundsätzlich kein Problem sich neu anzumelden, nur leider sind dann frühere eigene Beiträge trotzdem nicht mehr so leicht zu finden, wenn man sich nicht im Detail daran erinnert. Und - sorry, dass ich das jetzt so sage - als junge Mutti hält man andere Dinge für wichtiger, als sich regelmäßig in nur dienstlich genutzten Foren anzumelden.

    Im Übrigen war es ja nur eine Anregung meinerseits, wenn Kai keine Möglichkeit sieht, das umzusetzen, kann ich das ohne weiteres akzeptieren. ;)

    Danke erstmal für die Antwort. Ich kann die Beweggründe gut verstehen, dennoch sehe ich einen gewissen Bedarf für eine Art "Das-Forum-vermisst-dich-Mail". Ich bin vermutlich nicht der erste und die letzte die wegen der Familienplanung einige Zeit ganz andere Dinge als Beruf und Forum im Kopf hat, das heißt aber nicht, dass ich generell kein Interesse am Forum habe. Ich nutze es hauptsächlich beruflich und habe dementsprechend keinen Grund zum Einloggen, wenn ich meinem Beruf nicht nachgehe.

    Vielleicht ergibt sich ja irgendwann einmal eine Möglichkeit, das Löschen und dass Erinnern zu automatisieren.

    Liebe Grüße


    Riljana