Hier wegen zeitlicher Überschneidung nochmal:
GMP/Künzl, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 48 Rn. 13:
Eine Verweisung nach § 17 GVG kommt erst in Betracht, wenn die Sache rechtshängig ist. Rechtshängigkeit tritt aber erst mit Zustellung des Mahnbescheides ein, wenn alsbald nach Widersprucherhebung Termin bestimmt wird. Eine Verweisung wegen Rechtswegunzuständigkeit wäre damit erst nach Abgabe des Verfahrens an die Kammer möglich.
Eine Verweisung nach 281 ZPO scheidet aus, da keine bloße sachlich Unzuständigkeit besteht, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist. Der Antrag müsste beim Mahngericht zurückgenommen und hier neu gestellt werden.
Gebe ich das Ding eben wieder zurück. Die Frage ist noch, muss ich dazu einen Beschluss erlassen? Eine Zuständigkeitsbestimmung scheidet wohl aus, habe ich bereits gelesen. Was passiert denn, wenn wir uns nicht einig werden?