Beiträge von sumi-e
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§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG. "Angelegenheit" erfasst das gesamte (erstinstanzliche) Verfahren.
Und "Vergütung" erfasst alle im Zusammenhang mit der Auftragserledigung entstehenden Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts.
Auch wenn ein Gebühren- oder Auslagentatbestand - wie hier die Terminsgebühr - erst nach der Gesetzesänderung verwirklich worden ist, wird dieser nach bisherigem Recht berechnet. -
Super, dass der Thread gerade offen ist - ich schlage mich in der Kostenfestsetzung gerade mit einem ähnlichen Problem.
Das Widerspruchsverfahren beim Sozialleistungsträger lief in 2020 (die Kosten setze ich beim SG mit fest, Anm. d. Red.), die Klage wurde nach Inkrafttreten des KostRÄG anhängig gemacht.
Nach meinem Verständnis von § 60 RVG müsste ich die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach altem Recht berechnen/festsetzen und die Kosten des Klageverfahrens nach neuem Recht. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgt dann natürlich mit 1/2 des (nach altem Recht ermittelten) Betrags.
Einwände gegen meinen Plan?
Nein. Das passt so
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Thema ist zwar durch, aber ich schließe mich noch insgesamt den Vorschreibern aus #2, 3 und 4 an.
Beim Vergleich mit Bahnpreisen wäre aufgrund der momentanen Lage sicher auch zu berücksichtigen, dass ein erstattungsfähiges Ticket (Sparpreis, Flexpreis) gebucht wird bzw. das Ticket auch erst kurz vor dem Termin oder am Tag der Fahrt gebucht wird.
Da kann es aufgrund der Preispolitik der Bahn durchaus günstiger sein, mit dem Pkw zu fahren oder es nimmt sich im Ergebnis nicht viel. -
Nun bin ich dank einer lieben Kollegin etwas schlauer - praktische Relevanz dürften die KV Nrn. für die Gerichtskosten wohl erst ab 01.01.2023 bekommen.
§ 2 Abs. 3 UStG i. V. m. § 27 Abs. 22 und 22 a UStG -
Der Begründung im Gesetzentwurf ist nur zu entnehmen:
"Das Gerichtskostengesetz, das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, das Gerichts- und Notarkostengesetz sowie das Gerichtsvollzieherkostengesetz sollen jeweils umeinen Auslagentatbestand ergänzt werden, der die Erhebung der Umsatzsteuer vorsieht,soweit eine solche anfällt. Eine Aussage darüber, ob und unter welchen VoraussetzungenKosten, die nach den vorgenannten Gesetzen erhoben werden, der Umsatzsteuer unterfallen, ist damit nicht verbunden. Die Umsatzsteuerpflicht richtet sich ausschließlich nach denmaßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften."
Nun bin ich keine Steuerberaterin und frage mich gerade nach der praktischen Relevanz der neu eingeführten KV Nrn.
In welchen Fällen ist denn vom Gericht auf die Gerichtskosten Umsatzsteuer zu erheben? -
Die entscheidende Frage scheint mir, ob ein einzelner Anteil belastet werden kann. Nach meiner Recherche müsste vor 1900 der Code Civil zivilrechtlich bestimmend gewesen sein.
Wenn es - wie Du in 1. geschrieben hattest - ursprünglich preußisches Gebiet ist, dann wäre ggf. die Geltung des Allgemeinen Landrechtes für die Preußischen Staaten (PrALR) zu prüfen.
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Wie lautet denn die Kostenentscheidung?
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Könnt ihr mir da weiterhelfen oder liegen euch neue Erkenntnisse vor?
Dazu evtl. KGR Berlin 2007, 610. Die Erstellung des Gutachtens ist wie ein Werkvertrag zu behandeln. Somit hat der Sachverständige Anspruch auf Erstattung der USt in Höhe des Steuersatzes, der bei Fertigstellung der Leistung gilt (vgl. auch H. Schneider, JVEG, 3. Aufl., § 24 Rn. 11). Nach dem KG (Rn. 13 - juris) ist die Werkleistung
"nach §§ 631, 640 BGB frühestens dann erbracht, wenn die Werkleistung körperlich übergeben worden ist. Die körperliche Übergabe der Leistung liegt hier in der Übersendung des Gutachtens, die erst im Jahre 2007 erfolgt ist. Aus dem Ergänzungsgutachten lässt sich auch nicht ersehen, dass dieses bereits vor dem 1. Januar 2007 fertig gestellt war und lediglich dessen Übersendung verzögert worden ist."Im Fall des KG war die Fertigstellung des Gutachtens (Übersendung) nicht feststellbar, so daß die offenbar insoweit unschädliche Verzögerung durch die Übersendung zu vernachlässigen gewesen wäre. Das wäre in Deinem Beispielfall anders, weil dort die Fertigstellung des Gutachtens vor dem 01.07. feststeht, so daß es auf die Übersendung 1 oder 2 Tage später (also nach dem 30.06.) nach dieser Rechtsprechung nicht ankäme.
Die Abnahme eines Werks im Sinne von § 640 BGB besteht nicht nur aus der körperlichen Entgegennahme des hergestellten Werks, sondern aus einer damit verbundenen Erklärung des Bestellers - hier das beauftragende Gericht - dass er das Werk als in der Hauptsache vertragsgerecht erbracht anerkennt.
Dass dies in der Praxis bei einem erstellten Gutachten zumeist stillschweigend erfolgt durch Ingebrauchnahme des erstellten Werks (Verwendung des Gutachtens durch das Gericht) oder Zahlung der Vergütung des Sachverständigen, kann keinen Unterschied machen.
Deshalb ist meiner Meinung nach auf den Eingang des Gutachtens bei Gericht abzustellen. -
Man müsste eben noch einmal in den Kommentierungen schauen, was unter einer "sonstigen Beendigung des Verfahrens" im Sinne des § 120a ZPO alles verstanden wird.Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens als sonstige Beendigungshandlung wird z. Bsp. aufgeführt in:
BeckOK ZPO, RdNr. 23
Musielak/Voit ZPO, 16. Auflage, RdNr. 12
Saenger ZPO, 8. Auflage, RdNr. 19
Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage, RdNr. 7jeweils zu § 120a und m. w. N.
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Das hatten wir vor einiger Zeit schon mal, vgl. hier
Die Änderung des Freibetrags ist nur auf Antrag und wenn sie zum Wegfall der PKH-Rate führt zu berücksichtigen, § 120a Abs. 1 Satz 2 ZPO
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Ich gehe mal davon aus, dass Maya in der Sozialgerichtsbarkeit tätig ist, da Antragsgegnerin eine Krankenkasse ist.
Nach § 197 SGG erfolgt die Kostenfestsetzung auf Antrag "der Beteiligten". Beteiligte nach § 69 SGG sind Kläger, Beklagte (bzw. in ER-Verfahren Antragsteller und Antragsgegner) und ggf. Beigeladene.
Der Kostenfestsetzungsantrag kann deshalb von jedem gestellt werden, der ein Interesse an der Festsetzung hat - unabhängig von seiner Stellung als Kostengläubiger oder Kostenschuldner.Im vorliegenden Fall würde ich dennoch den KfA zurückweisen.
Du hast zwar eine Kostenentscheidung, aus dieser kann der Antragsteller jedoch keinen Erstattungsanspruch herleiten. Demnach ist die Antragsgegnerin aus der Kostenentscheidung nicht beschwert.
Für eine gerichtliche Kostenfestsetzung sehe ich daher kein Rechtschutzbedürfnis. -
Es liegt eine - aktenkundige - Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, so dass eine Abänderung dahingehend, dass eine Einmalzahlung beschlossen wird, grundsätzlich möglich ist. Sie ist auch insbesondere dann sinnvoll, wenn die 48 Raten nicht dazu ausreichen, die gesamten Kosten zu decken.
Beides ist m. E. nebeneinander möglich, da es sich einmal um Einkommen (§ 115 Abs. 1 ZPO) und anderseits um Vermögen handelt (§ 115 Abs. 3 ZPO), ähnlich auch: Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 115, RdNr. 81.
Ich machs kurz:
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Sind nach der neuen Fassung der Verordnung bei einem Kind als PKH-Partei als Vermögensschonbetrag jetzt wirklich nur noch 500 EUR nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anzusetzen?Kann es sein, dass ihr "früher" 2600,- € angesetzt habt, wenn das Kind Partei war? Ich habe mich, seit ich die Entscheidung kenne, an OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.08.2014, 11 UF 744/14 gehalten. Den Beschluss kannte ich noch gar nicht, danke.
Danach ist das Schonvermögen des minderjährigen Kindes, das bei seinen Eltern/einem Elternteil lebt 256,- €.
Deshalb würde ich jetzt in diesen Fällen auch 500,- € annehmen.Wir haben bisher in der Tat immer 2.600 EUR berücksichtigt aus den von Frog genannten Gründen.
Der Freibetrag nach § 115 ZPO bemisst sich für das Kind bei der eigenen Prüfung der pers. und wirtsch. Verhältnisse ja auch nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO, da es selbst PKH-Partei ist.
Den Freibetrag nach Nr. 2b lege ich ja nur zugrunde, wenn ich die Vorschusspflicht eines Elternteils prüfe und das Kind als unterhaltspflichtige Person beim Elternteil berücksichtige. (Dass das aber auch anders gesehen werden kann weiß ich und hatte dazu auch schon einige Diskussionen mit Richtern...)
Deshalb waren die 2.600 EUR für uns eigentlich nur konsequent und in den PKH-Seminaren, die ich besucht habe, wurde das auch immer so rübergebracht. -
Ich habe gerade vom meinem JM den Erlass erhalten, dass der Bundesrat in der Sitzung vom 10.03.2017 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zugestimmt hat.
Die aufgrund von § 96 Absatz 2 SGB XII erlassene Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII wird dergestalt geändert, dass die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person - einschließlich Beziehern von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe - sowie für jede sonstige Person, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehört, insbesondere Ehe- und Lebenspartner, auf jeweils 5.000 Euro je Person festgelegt wird. Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung erfolgt auch für den Betrag für Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten.
Die Verordnung tritt am 1. April 2017 in Kraft.Was heißt das jetzt genau für den Betrag, der für die Kinder berücksichtigt wird?
Ich greif diese Frage mal hier im PKH-Forum auf, denn richtig eindeutig finde ich es nicht und wir sind mit Kollegen hier auch schon am Diskutieren.
Sind nach der neuen Fassung der Verordnung bei einem Kind als PKH-Partei als Vermögensschonbetrag jetzt wirklich nur noch 500 EUR nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 anzusetzen? -
Von #60 und #61 mal ganz abgesehen: Muss die neue VO dann nicht erst noch im BGBl veröffentlicht werden?
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Ich meine, dass auch hier das Eintrittsalter, ab dem man einen Anspruch auf abschlagsfreie Pension hat, angehoben wurde.
Dürfte also auch auf das Geburtsjahr ankommen.edit: auf die Schnelle :guckstduh
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