Beiträge von sumi-e

    Bei uns wird es unterschiedlich gehandhabt. Einige ermitteln zuerst das gesamte Einkommen und ziehen dann die Freibeträge nach der ZPO ab - den Erwerbstätigenfreibetrag dabei komplett, da nach dem Gesetz keine Einschränkung vorgesehen ist.

    Andere berücksichtigen den geringfügigen Lohn bei der Ermittlung des Einkommens von vornherein nicht, wenn dieser den Erwerbstätigenfreibetrag nicht übersteigt, ziehen dann aber den Freibetrag auch nicht nochmals ab.

    Halte ich für ungerechtfertigt, wenn jemand nur 165,- € im Monat dazuverdient. Der abzusetzende Erwerbstätigenfreibetrag kann den Lohn nicht übersteigen.

    So auch Beschluss des LAG Hamm vom 26.01.2016 zum Az.: 14 Ta 208/15:
    Der Erwerbstätigenfreibetrag ist unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens pauschal in vollem Umfang zu berücksichtigen, allerdings nur bis zur Höhe des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens.

    Ich halte es auch so.

    Ich wage einen Einspruch: aus einer Fortbildung wegen Beitreibung von Zwangs- und Ordnungsgeldern war mir in Erinnerung, dass entgegen der üblichen Verrechnung hier zuerst auf das Zwangs-/Ordnungsgeld zu verrechnen ist und erst danach auf die Kosten.
    Allerdings bringt mich der Hinweis auf § 6 EBAO dafür nicht wirklich weiter, um das zu begründen.

    Soweit ich weiß, machen die GVZ trotzdem die Verrechnung der Kosten ganz gern zuerst. Vielleicht hilft der GVZ-Prüfungsbeamte?

    Guter Einwand. Aber gilt der nicht nur, wenn auf die Zahlungsaufforderung hin bereits geleistet wird? Wir sind doch hier schon in der Vollstreckung.
    Und damit bei § 9 Abs. 2 EBAO. Kommt man da nicht zwangsläufig wieder in die GVGA? Oder gibt es da noch andere, speziellere (Dienst-)Vorschriften?

    :dankeschoDer Mandant bezieht das Pflegegeld selbst.

    Dann werde ich von ihm der Sicherheit halber mal den Pflegegeldbescheid anfordern.

    Muss das dennoch im Formular eingetragen werden?

    Würde ich der Vollständigkeit halber machen.


    wenn Pflegebedürftiger das Pflegegeld selbst bezieht: § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI keine Anrechnung
    wenn Pflegeperson die Leistung bezieht: streitig, vgl. dazu z. Bsp. Büttner/Wrobel-Sachs u. a., Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, RdNr. 235


    Auch wenn das Pflegegeld nicht erst an den Pflegebedürftigen geht, sondern gleich an die Pflegeperson bzw. Einrichtung, kann dies aus meiner Sicht nicht zu einer anderen Betrachtung führen.

    Oder womit wird die abweichende Ansicht begründet?

    zunächst wie imker.
    Die Leistung wird als Arbeitsentgelt für die geleistete Pflege oder freiwillige Anerkennungszahlung zum Einkommen der Pflegeperson gezählt, unabhängig davon, dass die entsprechenden Aufwendungen ursprünglich aus bezogenem Pflegegeld finanziert werden.
    U. a. aus diesem Grund hatte das LSG Hessen in dem seinem Urteil vom 12.11.2014, Az.: L 6 AS 491/11 zugrunde liegenden Fall entschieden, dass das weitergeleitete Pflegegeld bei der Pflegeperson im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung als Einkommen anzurechnen ist.

    Begründung auch damit, dass gem. § 13 Abs. 6 SGB XI unterhaltsrechtlich eine teilweise Berücksichtigung erfolgt und dass § 13 Abs. 5 S. 1 SGB XI nur auf den Pflegebedürftigen selbst und nicht (analog) auch auf die Pflegeperson anzuwenden ist.

    Ich meine, die SE hat die Gerichtskosten richtig berechnet.
    Bei der Verfahrensgebühr 1210 bzw. 1211 handelt es sich ja nicht um Kosten, welche als "Kosten des Vergleichs" nur aufgrund des Vergleichs entstanden bzw. angefallen sind, sondern um die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren allgemein, welche nur durch den Vergleich reduziert wird.

    Sofern eine Partei, von welcher Prozesskostenhilfe beantragt wurde, im Ausland lebt, sind zwar grundsätzlich die Freibeträge und die Tabelle nach § 115 ZPO anzuwenden, eine Anpassung kann jedoch erfolgen, sofern die Partei in einem Staat mit besonders niedrigen oder besonders hohen Lebenshaltungskosten lebt (Zöller ZPO, 29. Auflage, RdNr. 42 zu § 115, OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2006, Az.: 16 WF 226/06, BGH, Beschluss vom 10.06.2008, Az.: VI ZB 56/07 unter Punkt 10).

    Bezifferung lt. BGH anhand der durch das BMF durch Verwaltungsregelung vorgenommenen Ländergruppeneinteilung bei der Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG an im Ausland lebende Personen (Schreiben des BMF vom 17.11.2003 - BStBl I 2003, 637)

    Ich habe bei einer Kollegin auch schon gesehen, dass sie den Freibetrag entsprechend nach dem Unterschied des vergleichenden Preisniveaus des Statistischen Bundesamtes (Abstand zum EU-Durchschnitt) angepasst hat. Aktuell vgl. hier

    Hab bei PKH-Vorprüfungen auch schon einen erhöhten Freibetrag berücksichtigt; mal wurde es vom Richter so übernommen, mal nicht.
    Wenn das Gericht in Deinem Fall also "nur" den Freibetrag nach § 115 ZPO zugrunde legt, dürfte daran allerdings auch nichts zu rütteln sein.

    Das LSG in Chemnitz hat seine Ansicht inzwischen geändert - Beschluss vom 09.09.2014 – L 8 AS 1192/12 B KO):
    Der Senat hat entschieden, dass in Konstellationen, in denen der Anwalt mehrere Streitgenossen vertritt, von denen lediglich einem Teil unbeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, dem Anwalt gegen die Staatskasse dem Grunde nach Anspruch auf Vergütung für die Vertretung der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Streitgenossen zusteht. Der Vergütungsanspruch ist weder auf den Erhöhungsbetrag nach Nr. 1008 VV RVG noch eine Quote entsprechend der Gesamtzahl der Vertretenen beschränkt.
    Der Beiordnungsbeschluss des Prozessgerichts ist Grundlage des Vergütungsfestsetzungsverfahrens und bestimmt den Umfang der Vergütungsanspruchs, ohne dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Abänderungsbefugnis des zur Festsetzung berufenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. § 55 Abs. 1 und 2 RVG) besteht. Aus diesem Grund kann auch keine Quotelung des Vergütungsanspruchs erfolgen, die berücksichtigt, dass nur einem Teil der Kläger PKH bewilligt worden ist.
    Ein (vermeintliches) Gerechtigkeitsdefizit in Gestalt einer unerwünschten finanziellen Entlastung der nicht bedürftigen Partei zu Lasten der Staatskasse ändert hieran nichts. Abgesehen davon, dass dieser Gedanke im Falle einer PKH-Ablehnung nicht trägt, ist es der Staatskasse unbenommen, beim nicht bedürftigen Streitgenossen Regress zu nehmen. Auf welche Weise diese erfolgt (Übergang gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG oder Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 BGB analog) war nicht Gegenstand der Entscheidung.

    Dem kann ich nur beipflichten.

    Ich auch.

    Das sehe ich auch so mit der Nachfestsetzung.

    Die damalige Festsetzung war an sich in Ordnung , da nicht mehr festgesetzt werden kann , als in der Gesamtsumme beantragt ist.
    Dass damals ein entspr. Hinweis auf den Addi-Fehler angebracht gewesen wäre , ist unbestritten.

    Ist dem so? Der Antragsteller macht doch in den Einzelansätzen deutlich, was er beanspruchen möchte. Steht unter dem Strich dann ein öffensichtlich auf einem Rechenfehler beruhendes Endergebnis, sehe ich kein Problem, dies selbständig zu korrigieren.

    :zustimm: Hab ich auch schon gemacht, muss man dann halt in der Begründung was dazu ausführen.

    Für den vorliegenden Fall stimme ich der Doppelten Halbtagskraft aus #5 zu und würde eine Nachfestsetzung der Berichtigung vorziehen.