Bei uns wird es unterschiedlich gehandhabt. Einige ermitteln zuerst das gesamte Einkommen und ziehen dann die Freibeträge nach der ZPO ab - den Erwerbstätigenfreibetrag dabei komplett, da nach dem Gesetz keine Einschränkung vorgesehen ist.
Andere berücksichtigen den geringfügigen Lohn bei der Ermittlung des Einkommens von vornherein nicht, wenn dieser den Erwerbstätigenfreibetrag nicht übersteigt, ziehen dann aber den Freibetrag auch nicht nochmals ab.
Halte ich für ungerechtfertigt, wenn jemand nur 165,- € im Monat dazuverdient. Der abzusetzende Erwerbstätigenfreibetrag kann den Lohn nicht übersteigen.
So auch Beschluss des LAG Hamm vom 26.01.2016 zum Az.: 14 Ta 208/15:
Der Erwerbstätigenfreibetrag ist unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens pauschal in vollem Umfang zu berücksichtigen, allerdings nur bis zur Höhe des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens.
Ich halte es auch so.