bis 01.01. ist doch noch sooo viel Zeit.
Beiträge von sumi-e
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insgesamt "altes" GKG vgl. Hartmann, RdNr. 4 zu § 71 GKG
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Vielleicht als Orientierung mal in die Tabelle zur DB-PKH reingucken.
Bei uns (auch Fachgerichtsbarkeit) werden die zur Prüfung nach § 115 Abs. 4 ZPO ermittelten vorläufigen Kosten des Rechtsstreits (Verfahrens- und Terminsgebühr, Auslagenpauschale und U.steuer) angesetzt und dann Raten bis zu dieser Höhe eingezogen (vgl. dazu auch Zöller ZPO, RdNr. 80 zu § 115). -
Gibt es schon einen Text des zukünftigen GNotKG im Internet?
Bei beck-online stehts auch schon drin, allerdings noch mit Zusatz "Entwurf" und noch mit unbestimmtem Inkrafttreten (ist ja auch erst am Donnerstag so weit).
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Nur noch mal zum Verständnis: mdj. Antragsteller vertreten durch Kindesmutter, die nicht gleichzeitig Antragstellerin, sondern nur gesetzlicher Vertreter ist. Richtig so?
Aber irgendwie passt das
Nunmehr kommt eine Justizkostenrechnung nach § 59 RVG, § 3 FamGKG, KV 1221) i.H.v. 1276,87 EUR.und das
Ja nur das Kind als ASt. KGE noch nicht vorhanden, letzter Brief war vom Rpfl. verfasst und unterzeichnet.
nicht zusammen.
Was genau hat denn der Rpfl. geschrieben?
edit: der Kater war schneller
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für die Bestätigung.
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Nicht verunsichern lassen. Seit dem 1.1.2007 ist in der EU das Umsatzsteuersystem durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie einheitlich geregelt. Also kein Unterschied zur inländischen Umsatzsteuer.
Ich muss das noch mal aufgreifen.
Wir haben hier eine polnische Anwältin, Sitz der Kanzlei in Polen, welche ihren Mandanten, der auch in Polen wohnt, vor einem deutschen Gericht vertreten hat. PKH wurde bewilligt und jetzt wurde Vergütungsantrag gestellt. Abgerechnet hat sie nach RVG.
Eigentlich hätte sie ja auch insgesamt nach polnischem Recht abrechnen können, jedoch begrenzt auf die Höhe der Vergütung eines deutschen RA.Jetzt stellt sich die Frage nach dem bei der Vergütung zu berücksichtigenden Umsatzsteuersatz. Geltend gemacht wurden 23 % (aktueller Steuersatz in Polen seit 01.01.2011).
Nach Lektüre diverser Kommentare, Aufsätze und Rechtsprechung bin ich mittlerweile geneigt, den polnischen Umsatzsteuersatz in Höhe von 23 % zu berücksichtigen.
Oder kann tatsächlich nur 19 % deutsche Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden? Wenn ja, woraus ergibt sich das genau?
Die oben genannte EU-Richtlinie hilft meiner Meinung nach nicht wirklich weiter, da sie nur einen einheitlichen Mindeststeuersatz aufstellt. Dieser beträgt zur Zeit 15 %. Oder hab ich was übersehen?
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Schließe mich Goetzendaemmerung an - man kann sich der Zahlungsverpflichtung nicht entziehen und sie ist nicht von den Freibeträgen gedeckt, also zu berücksichtigen (mit 17,98 EUR/Monat). -
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2) Bei uns gibt es auch die von 13 genannte VwVReiseentschädigung (oder ist das quasi Bundesrecht? ), wonach mittellose Personen auf Antrag (soll eigentlich vor der Verhandlung gestellt werden) eine Fahrkarte, Übernachtungskosten und ggf. notwendige Tagegelder gestellt werden können. Praktisch ist hierfür ein Beschluss des Gerichts erforderlich. Eine Auszahlung ist im Regelfall ausgeschlossen bzw. nur in Ausnahmefällen möglich (wenn es uns vorher angezeigt wird, buchen wir die Fahrkarten etc. Wir haben aber auch schon ausgezahlt - gerade, wenn durch das Gericht vorher kein oder ein falscher Hinweis erging). Vielleicht lässt sich ja über diese Schiene was machen?
Für diesen Fall ist aber auch Punkt 1.3 der VwV zu beachten:
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.
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Gerade frisch weitergeleitet bekommen:
Reformpaket: Justizministerin lässt Kosten-Kompromiss platzen
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Auch von mir im Forum.
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Wenn ich überprüfe und entscheide, nehme ich immer die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Freibeträge und nicht die vom letzten Jahr oder von sonstwann. Ich denke, so ist es auch vom Gesetzgeber angedacht. Und ja, da hat die Staatskasse eben Pech gehabt.
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Danke!
Wo liegt denn der "Mond der Illusionen?Gockel doch einfach mal
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