Beiträge von SpunktHpunkt

    Wegen Art. 33 Abs. 2 GG geht es offiziell auch bei jeder Rechtspflegerbeförderung nur um Eignung, Befähigung und Leistung. Darf ja gar nicht anders sein 😉

    Deswegen haben die Personen, die die Stelle bekommen (sollen), ja auch Beurteilungen, die ihnen genau das bescheinigen. Durcheinanderwirbeln kann man das nur mit einer Konkurrentenklage. Kostet bei spezialisierten Anwälten einen fünfstelligen Betrag - und sollte besser erfolgreich sein, denn sonst landet vielleicht doch ein Ziegelstein auf der Personalakte, der sie künftig am Aufschwimmen in die höheren Gefilde hindert.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Aus eigener Erfahrung durfe ich feststellen, dass das nicht immer so sein muss.

    Wenn die beurteilenden Person nicht richtig beurteilen kann und dieser Person insoweit auch die Fähigkeit des Eingeständnisses fehlt, wirds halt ein Fiasko, wie ich selbst erfahren durfte.

    Es kommt immer darauf an.

    Ich habe schon Entwürfe mitversandt (mit dem Hinweis, diesen auch per Mail -zu Korrekturzwecken- erneut zu senden) um dann zu sehen, dass der Kollege / die Kollegin einen eigenen Antrag aufnimmt. Widerum bekam ich auch Akten zurück mit dem Hinweis, Entwürfe vorzubereiten.

    Bei Akten, die aus 5-10 Seiten bestehen und die Erbfolge sich darin erschöpft, dass der verwitwete Erblasser von seinem einzigen Kind beerbt worden ist, hab ich auch schon mal die Akte ohne einen Entwurf auf Reisen geschickt. Im Gegenzug erwarte ich -bei überschaubaren Erbfolgen- übrigens auch keinen Entwurf, wenn ich eine Akte bekomme. Grade dann, wenn die betreffenden Gerichte unterschiedliche Programme nutzen (hier Eureka, dort ForumStar), bau ich mir mein Protokoll tatsächlich auch lieber selbst, bevor ich mich mit den Fallstricken fremder Protokolle auseinandersetzen muss.

    Am einfachsten wäre es, man telefoniert kurz miteinander und klärt das Wünsch-Dir-was.
    Aber das Miteinander-reden ist wohl so 1900, dass man das heute nicht mehr in Betracht zieht.

    Ist es nicht so, dass der Briefkasten dein Gewahrsamsbereich ist und du insoweit dafür selbst verantwortlich bist, dir über den Inhalt der Sendung Kenntnis zu verschaffen?

    Ich meine zu wissen, dass -zumindest bei förmlichen Zustellungen- dessen Inhalt dir nach 3 Tagen (?) auf die Füße fallen kann.
    Wenn du aus eigenen Gründen (Krankenhaus, Urlaub, Sabbatjahr im Ausland, keine Lust) den Inhalt deines Briefkasten nicht kennst, ist das ausschließlich dein Problem.

    Der § 1946 ist mir durchaus bekannt.

    Für meine Auffassung habe ich tatsächlich keine Grundlage. Vielmehr hat die bisherige Erfahrung hier mehr als einmal gezeigt, dass Ausschlagungen aufgenommen worden sind und diese nie zum Tragen kamen, da vorrangig Berufene keine Ausschlagung erklärten.

    Ich habe bisher auch nie einen "abweisen" müssen.
    Mit einem gewinnbringenden Lächeln und dem Hinweis, dass vielleicht erst der vorrangig in Betracht kommende ausschlagen soll, hat das bisher stets funktioniert. Wenn er auf Beurkundung besteht, bin ich natürlich dazu bereit und weise lediglich auf die Kosten hin. Spontan stellen die Beteiligten dann fest, dass es Sinn macht, dass erst der Berufene ausschlägt (Zitat: Man muss das gute Geld dem schlechten nicht hinterherwerfen). Die Leute hier sind in Gelddingen durchaus sehr eigen hier.

    Zu Tom:

    Und natürlich nehme ich auch Erklärungen auf, wenn die Beteiligten (der in Betracht kommende Erbe nebst dessen Nachberufenen) dann gemeinsam auftauchen, dann ist mir das sogar am liebsten.
    Das die Leute hier vermehrt auf das Notariat ausweichen, kann ich tatsächlich nicht bestätigen.
    Hier ist es vielmehr so, dass die Leute grade deswegen hierher kommen, da sie die Steuer beim Notar nicht bezahlen wollen (dass dadurch Mehrkosten aufgrund der Fahrerei durch Wald und Wiesen entstehen oder der ein oder andere zudem noch Urlaub nehmen muss, weil hier keine Termine nach 16 Uhr stattfinden, steht auf einem anderen Blatt).

    Also wenn jemand auf Befragen offenkundig kein Erbe ist (im hypothetischen Fall, dass jemand nach dem Großvater ausschlagen will, obwohl der "Zwischenverwandte" noch nicht ausgeschlagen hat), nehme ich keine Erklärung auf.
    Ich stehe da insoweit auf dem Standpunkt, dass niemand etwas erklären kann, wenn er nicht hierzu berufen ist. Wer (noch) kein Erbe ist, kann (noch) nicht ausschlagen.

    In Hessen passiert das recht oft, da auch Ausschlagungen über das Ortsgericht erfolgen und die Ausschlagenden die Daten dort selbst eintragen und die Kenntnis der Daten oft auf Hörensagen beruht, vor allem bei Seitenverwandten.
    Wenn die übrigen Daten absolut stimmig sind und es auch kein Problem von (Ausschlagungs-)Fristen wird, sehe ich da idR kein Problem bei einem Schreibfehler im Sterbedatum.

    Da Du ja frisch im NLG bist, vielleicht ein Tipp (sofern noch nicht bekannt):

    Bei Beurkundungen von Ausschlagungen als Wohnortgericht bitten wir darum, dass ein Sterbenachweis mitgebracht wird und eine Darlegung erfolgt, warum man zum Erben berufen ist (prophylaktische Ausschlagungen der Enkel vor den Kindern werden hier nicht beurkundet).
    Bestenfalls haben die Beteiligten ein Schreiben des Erblassergerichts, aber oft haben die zumindest eine Kopie der Sterbeurkunde. Wenn sie nur Daten haben, kann zumindest noch online über das Melderegister nachgefasst werden.

    Beim Erbscheinsantrag sollte als Angabe des Antragstellers stets folgender Passus aufgenommen werden:

    Bei einseitigen privatschriftlichen Testamenten: Das Testament wurde vom Erblasser eigenhändig ge- und unterschrieben und ist somit rechtsgültig errichtet.

    Bei gemeinschaftlichen Testamenten: Das Testament wurde vom Erblasser (oder vom überlebenden Ehegatten) eigenhändig ge- und unterschrieben und vom (von der) Erschienenen (oder vom Erblasser) eigenhändig unterschrieben und ist somit rechtsgültig errichtet.

    Und indem man dies protokolliert, wird es gleichzeitig im Termin als Frage an den Antragsteller gerichtet.

    Aus aktueller Sicht muss man jetzt eben ermitteln, wie es sich mit den einzuhaltenden Formalien verhalten hat.


    Ich gehe in meinen Terminen sogar noch ein Stück "weiter".

    Ich lass den Antragsteller (zumindest die überlebenden Eheleute, resp. die nächsten Verwandten) erklären, dass das -benannte- Testament durch den Erblasser, bzw. dem überlebenden Ehegatte errichtet wurde und das dem Antragsteller -im ersten Fall- die Schrift bekannt ist.
    In diesem Zusammenhang verweise ich noch -zur Klarstellung- auf die übersandte beglaubigte Abschrift der Testamentseröffnung.
    Somit hat der Antragsteller m.E. genug Möglichkeiten dem Gericht mitzuteilen, dass das Testament doch durch einen Dritten verfasst worden ist.

    Weil man das bei einer Vielzahl von Erben manchmal pragmatischerweise so handhabt, wenn alle Erben damit einverstanden sind. Und solange die Nachlasspflegschaft (mit oder ohne Erbscheinserteilung) nicht aufgehoben ist, kann er auch für die Erben handeln.

    Soweit habe ich bei meiner Frage überhaupt nicht gedacht, sorry an Hollmester falls da ein falscher Eindruck enstanden ist.

    In meinen Gefilden wären die Erben eher auf dem nächsten Apfelbaum, wenn "aaner vum Gericht kummt und so Sach macht", anstatt sich darüber zu freuen, dass eine Abwicklung stattfindet ;)