Beiträge von rpfl_nds

    bzgl 1. : ausdrücklich steht es nicht da, würde es daher einfach mit eintragen. die Verpflichtung zur Unterhaltung der Weganlage obliegt dem Eigentümer des herrschenden Grdstks., mit der Maßgabe, dass sich der Eigentümer des dienenden Grdstks. zu 1/2 an den kosten der Unterhaltung beteiligt. Wie könnte ich das im GB zusammen fassen?

    Stimme Neuling zu. Bezugnahme reicht.

    Die teilweise Kostentragungspflicht funktioniert aber nur, wenn auch der Eigentümer des dienenden Grundstücks mit bewilligt hat, da ihm einseitig keine solche auferlegt werden kann.

    Erhebung der 0.3 gebühr, da erst jetzt der Antrag gestellt wird.

    Ist doch relativ häufig so, dass die Urkunde noch andere Bewilligungen enthält und die zugehörigen Anträge erst später gestellt werden.

    Das Grundbuchamt wird gesondert tätig, daher die zusätzliche Gebühr.

    Ersuchen werden immer vom Vorsitzenden selbst unterschrieben. Der Vorsitzende ist in dem Falle immer der Entscheider, nicht die SE.

    Das ist im Falle der einstweiligen Verfügung tatsächlich der Richter.

    Bei Ersuchen des Insolvenzgerichts macht das bis zur Eröffnung der Richter, danach ist Entscheider (und damit der Vorsitzende) der Rechtspfleger.

    Gleiches gilt bei Ersuchen des Versteigerungsgerichts (Rechtspfleger) und Landwirtschaftsgerichts (Richter).


    Viele Richter haben kein Siegel, daher verfügen die dann "Ersuchen siegeln und mir zur Unterschrift vorlegen."

    Für Niedersachen wie bei Araya.

    Das Studium ist ja in Grund- und Hauptstudium unterteilt, bei dem auf die Vorlesungen die Übungen bzw. die Praxis folgt.

    Man kann nicht in die Praxis gehen, ohne die theoretischen Grundlagen zu haben.

    Auch die Theorie in z.B. Grundbuchverfahrensrecht baut auf dem Sachenreicht auf. Da wird es auf ein Jahr Wiederholung hinauslaufen.

    Kai

    Der § 3 Abs. 3 AVA gilt auch nur Antragstellung bei der Baubehörde und gilt nicht für das Grundbuchamt; (Staudinger/Rapp/Wobst (2023) WEG § 7, Rn. 29).

    Das ist mir bekannt. Der Abgeschlossenheitsbescheinigung beigefügte Aufteilungspläne neigen allerdings nicht dazu, auf dem Weg vom Bauamt zum Grundbuchamt ihr Format zu vergrößern. Daher nehme ich an, dass die vom Eigentümer beim Bauamt zu beachtende Formatvorgabe auch zu tendenziell kleinformatigeren Plänen beim Grundbuchamt führt, die dann auch leichter scanbar sind.

    Diese Annahme trifft leider nicht auf alle Bauämter zu.

    Wenn denen die AVA egal ist -und die somit größere Pläne zulassen-, habe ich keine Handhabe. Gerade schwebt ein Testballon Richtung OLG. Da sehe ich aber leider schwarz.

    Warum wir das nicht beanstanden dürfen? Siehe deine Signatur...

    Die Abänderung einer Bewilligung (auch Belastungsgegenstand) kann nicht mittels einer Zwischenverfügung aufgegeben werden. Das OLG würde dich sofort aufheben.

    Das ist richtig, ich würde es aber trotzdem machen (allerdings ohne RM-Belehrung und Zurückweisungsabsicht).

    Der Notar könnte noch eine Schreibfehlerberichtigung einreichen (sofern ein notarielles Protokoll und nicht nur eine Beglaubigung einer Unterschrift vorliegt).

    Außerdem ist den Beteiligten (meist) an einer schnellen und kostengünstigen Behebung gelegen. Das ist bei einer Vorlage an das OLG genauso wenig der Fall, wie bei einer Zurückweisung und Neueinreichung.

    Aus Sicht des Insolvenzrechtspflegers:

    Derzeit häufen sich die Insolvenzen sowohl einzelner Einrichtungen als auch großer Träger.

    Da die Taschengeldkonten in den meisten Fällen der Insolvenzmasse zuzurechnen sind, würde ich die Beträge auf diesen Konten so gering wie möglich halten und die Gelder lieber sicher woanders anlegen, wo keine Insolvenz (und damit ein Verlust eines hohen Prozentsatzes) droht.

    Schließe mich an.

    Vor allem, wenn in Abt. II und III Rechte stehen, die dann mit übernommen werden müssen, weigere ich mich.

    Erst wenn, wie von Kai schon erwähnt, eine Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung vorgenommen werden soll, dann kommen wir nicht mehr drumrum.

    Kein Problem. Wie Du selbst feststellst, ist uns als GBA die persönliche Haftung sowieso egal. Aber auch sonst braucht uns die Anrede der Beteiligten nicht zu interessieren. Solange daraus nicht die absolute Verwirrung entsteht, spielt die Anrede Herr, Frau oder sonstiges neben der korrekten Bezeichnung zur Identität wie Name, Vorname und Geburtsdatum keine Rolle.

    Schließe mich Mitwisser an.

    Zumal auch jederzeit eine Änderung des Geschlechts oder auch der gewünschten Anrede eintreten kann.

    Spontan würde ich 1x Veränderung eines Rechts (0,5 Gebühr 300.000) für die Teilung nehmen.

    Dazu noch die Teilbrieferteilung.

    Danach hast zwei einzelne Rechte. Bei denen würde ich jeweils eine 0,3 Gebühr für die Pfandentlassung nach dem Wert des freigegebenen Grundstücks, maximal jedoch dem Wert des freigegebenen Teilrechts erheben.

    Ich würde das hier nicht nach den Vorbemerkungen 1.4 Abs. 5 KV bis zum Wert des gesamtrechtes addieren, da du nach der Teilung zwei unterschiedliche Rechte hast.

    Aber alles ohne nachgelesen zu haben.

    Hier haben wir ab #98 schon kurz drüber diskutiert.

    Ich habe kein Rechtsmittel gekriegt, aber auch noch keine vollständige Behebung der Zwischenverfügung bekommen, daher weiß ich noch nicht, ob der Landkreis nunmehr formgerecht bescheinigt hat...

    Niedersachsen bietet bei allen AGen ein Schülerpraktikum an. Ich meine, es gab sogar vor dem Studium mal ein Pflichtpraktikum, welches bei der Bewerbung nachgewiesen werden musste (dazu habe ich aber nichts gefunden).

    Das Engagement und die Möglichkeiten (Dauer des Praktikums + Anzahl der Praktikanten) sind bei den einzelnen Gerichten jedoch mit Sicherheit sehr unterschiedlich, so dass ggf. auch mehrere Anläufe nötig sind.

    OLG Celle (Niedersachsen) bietet 3-stündige Online-Schulungen durch einen Prof. der HR Nord an.

    Nachdem erste Kurse für die Register-Rechtspfleger angedacht waren, sind mittlerweile auch die anderen Rpfl. dran, wer möchte.

    Ich habe mich jetzt als Grundbuch-Rpfl. auch angemeldet und hoffe, dass ich dabei bin.

    Ob Aufzeichnungen existieren weiß ich nicht. Ich gehe aber davon aus, dass diese nicht geteilt werden dürften.

    ...

    Ich verstehe nur nicht ganz, was der Gutachter bewerten soll. Es geht doch um die Eintragung eines Wohnrechts.

    Wenn diese drei alle Erben sind, alle drei einverstanden sind, genügt doch für das Grundbuchamt die von allen drei unterschriebene Eintragungsbewilligung, um das Wohnrecht einzutragen. An welcher Stelle kommt da das Betreuungsgericht rein und was soll ein Gutachter?

    Ich denke, der Betreute soll das Wohnungsrecht im Gegenzug gegen seinen Erbteil bekommen (also Erbauseinandersetzung oder so ähnlich). Damit wäre die Genehmigungspflicht nach § 1851 Nr. 3 BGB. Um die Angemessenheit der Gegenleistung beurteilen zu können, wäre das Gutachten erforderlich.