Was stört dich an deinem jetzigen Job? Was interessiert dich an einer neuen Tätigkeit. Hier sind ja auch viele Kolleginnen und Kollegen aus anderen Branchen und mit entsprechenden Erfahrungen. Du scheinst ja noch nicht auf Rechtspfleger festgelegt zu sein.
Beiträge von Exec
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Also ich fände für Erstattungsansprüche, die bis zur Verfahrensaufhebung entstehen, zutreffend. Erstattungsansprüche, die darüber hinausgehen (die zB im Dezember 2024 entstehen) gehören ja gerade nicht mehr zur Insolvenzmasse (bei Verfahrensaufhebung im Mai/Juni 2024). Deswegen wäre der ganze Erstattungsanspruch für 2024 falsch.
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Also mich würde am Rechtspflegerberuf stören, dass die Laufbahn anscheinend kaum durchlässig Richtung "höheren Dienst" ist. Bei den meisten anderen Beamtenlaufbahnen ist Fachschule oder Vollstudium nur eine Frage des Einstiegsamtes.
Aktuell wäre wohl eine Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt beim BZSt mein Favorit. Da ist man als Bundesprüfer schnell bei A13 (Bund) einschl. der Zulagen dort, und kann dann locker noch weiter aufsteigen. Als Prüfer hat man maximale Freiheit und muss z.B. gar nicht mehr in eine feste Dienststelle. Wer will kann später dann direkt die Steuerberaterprüfung ablegen bzw. dann darauf aufsetzend noch den Wirtschaftsprüfer - wenn man denn will.
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Für Verwaltungsverfahren der Rentenversicherung gem. SGB VI dürfte das §§ 1, 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. mit § 5 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 322 Abs. 3 AO sein.
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Ist dann wohl ein wenig spät für einen Widerspruch.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasHNicht zwingend.
Vielleicht haben die Eheleute ja fristwahrend schon einen Einspruch (oder was als ein solcher ausgelegt werden kann) an das FA geschickt haben und es geht nur um die weitere Begründung. Der Bescheid könnte aber auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, es könnte einen Grund für eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist nach § 110 AO vorliegen, der Bescheid könnte nicht wirksam sein, da ein Bekanntgabefehler vorliegt oder der Bescheid könnte aus anderen Gründen nichtig sein....
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Siehe Abschn. 15.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE:
"Abziehbar sind hierbei auch Vorsteuerbeträge, die vor der Ausführung von Umsätzen (vgl. BFH-Urteile vom 06.05.1993 – V R 45/88, BStBl II S. 564, und vom 16.12.1993 – V R 103/88, BStBl II 1994 S. 278) oder die nach Aufgabe des Unternehmens anfallen, sofern sie der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind."
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Für Anträge an das Grundbuchamt gelten laut AO allgemein die Verfahrensregeln aus § 322 AO. In § 322 Abs. 3 AO ist das Ersuchen geregelt.
Aber selbst bei StPO-Arresten ist laut BGH (BGH Beschluss v. 21.11.2019 - V ZB 75/18) allein entscheidend, dass die Finanzbehörde den Arrest selbst vollzieht (für AO-Arrest in § 324 Abs. 3 Satz 4 AO geregelt). In diesem Fall sei die Aufgabenverteilung zwischen Behörde und Grundbuchamt entscheidend, so dass das Finanzamt das Grundbuchamt "ersucht" im Sinne des § 38 GBO. Die Übersendung der Arrestanordnung sei mangels Prüfungsbefugnis des GBA in diesem Fall nicht erforderlich.
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Es wird sich um die Vollziehung eines dinglichen Arrest nach der Abgabenordnung, § 324 AO, handeln, nicht um einen strafprozessualen Arrest nach § 111h StPO. Hier wäre die Frist aus § 324 Abs. 3 AO zu beachten (Vollziehung des Arrestes nur innerhalb eines Monats) und m. E. die Siegelpflicht. Den Zugrundeliegenden Verwaltungsakt (Arrestanordnung) sollte das Finanzamt nicht mitschicken. Es werden ja auch nicht die Steuerbescheide bei einer Zwangssicherungshypothek mitgesendet.
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Also einen NC wird es nicht geben. Hilfreich ist es wohl, wenn der Notendurchschnitt nicht wesentlich schlechter ist als der der übrigen Bewerber. Und wer hier im Forum weiß das schon...
Wobei ist einen Notenschnitt von 2,0 jetzt wirklich nicht schlecht finde...
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Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Die BaFin ist ohnehin nur in sehr engen Grenzen zum Kontenabruf berechtigt. Allenfalls die Gerichtsvollzieher dürfen in Vollstreckungssachen einen Kontenabruf (beim BZSt) vornehmen, § 802l ZPO. Abrufe der Gerichte wegen "Familiensachen" sind auch nicht in § 93 Abs. 8 AO aufgeführt.
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Jeder ist seines Glückes Schmied. Wer seinen Job eigentlich nur doof findet, möge sich fragen, warum er diesen noch ausübt. Ich mag meine Arbeit, die Rahmenbedingungen, die Bezahlung und die vielen Vorteile als Beamter. Es ist immer auch der eigene Blick auf die Dinge und das was man daraus macht. Fänd ich es blöd, würde ich mich sofort anderweitig umschauen. Möglichkeiten gibt es genug.
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Ansonsten mal unter http://www.interamt.de in der Detailsuche "Rechtspfleger" eingeben. Da gibt es aktuell 35 Stellenangebote für Rechtspfleger.
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Hier in Niedersachsen gibt es auch Rechtspfleger*innen im Landesamt für Bau und Liegenschaften und im Finanzministerium.
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In der Finanzverwaltung gibt es einige Kollegen, die nach bestandener Prüfung und nach Verlängerung der Probezeit es nicht geschafft haben, die gesundheitlichen Voraussetzungen zu schaffen (also Abzunehmen). Die wurden dann einfach in das Angestelltenverhältnis übernommen.
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Vielleicht einfach mal im Forum der Polizisten (http://www.copzone.de) umschauen, ob man wirklich Bock hat, dort in der Verwaltung zu arbeiten.
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Ich weise allerdings darauf hin, dass auch in der Polizeiverwaltung ein großer Unterschied zwischen "uniformierten" Mitarbeitern (also gelernten Polizisten) und anderen gemacht wird. Als Nicht-Polizist (aka Zivilist) ist man da Mitarbeiter 2. Klasse - auch mit stark eingeschränkten Karrieremöglichkeiten- ganz davon ab, dass bei der Polizei die Masse ohnehin nur sehr bescheidene Beförderungsmöglichkeiten hat. Man gehört dann einfach nicht dazu. Hier in meiner Stadt gehen die nicht mal zusammen in die Kantine. Nur mal so...
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Für die Ausbildung zur Rechtspflegerin darfst du (zumindest in Niedersachsen) das 40. Lebensjahr nicht vollendet haben. Also gar kein Problem. Du bist garantiert nicht die einzige, die vorher noch was anderes gemacht hat, und gewiss auch nicht die Älteste.
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Interessant wäre ja jetzt, wie es in der Sache bzgl. der "unbewegten Konten" weitergeht.
Zur (erneuten) Gesetzesiniative von NI und Bremen hat die BReg sich ja wie folgt eingelassen:
"Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung lehnt den Entwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über unbekanntes Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener ab.
Mit dem Entwurf soll Erben (auch dem erbenden Landesfiskus) durch ein Register der Zugriff auf Informationen über ihnen unbekannte Konten des Erblassers ermöglicht werden.
Die Bundesregierung verfolgt einen weitergehenden Ansatz. Sie beabsichtigt die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um Guthaben auf nachrichtenlosen Konten zur Förderung des Gemeinwohls nutzen zu können. Mit der Regelung sollen alle nachrichtenlosen Konten, nicht nur die von Verstorbenen, erfasst werden."Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/20/015/2001534.pdf
Ansonsten ruht der Vorgang ja im Bundestag seit April 2022.
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Ich finde "Gaunerzeichen" ein wundervolles Wort. Sollte man synonym für Steuernummer verwenden...
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Hab jetzt erstmal an die Tür meines Chefs das Gaunerzeichen für "von alten Leuten bewohnt" geritzt.